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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TG 1337/88 Beschluss Einstweilige Anordnung - Registrierung als Wohnungssuchender § 123 VwGO, § 1 Abs 1 W

Einstweilige Anordnung - Registrierung als Wohnungssuchender Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller, der bisher seinen ersten Wohnsitz in Braunschweig hatte und arbeitslos war, bewarb sich Ende 1987 bei der Antragsgegnerin, um in Frankfurt am Main eine Wohnung zu erhalten. Der Antragsteller, der im Besitz einer von der Stadt Braunschweig erteilten Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes ist, führte in einem Begleitschreiben vom 18.12.1987 zu seinem Antrag aus, er benötige die Wohnung, weil er im März 1988 in Frankfurt am Main mit einer beruflichen Umschulung zum staatlich anerkannten Krankenpfleger bei dem Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes beginnen wolle. Mit verschiedenen Schreiben vom 17.12.1987, 12.01.1988 und 12.02.1988 teilte das Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß es sich bei Frankfurt am Main um ein Gebiet mit erhöhten Wohnbedarf handele und gemäß den städtischen Richtlinien er nicht zu dem Personenkreis gehöre, der als Wohnungssuchender registriert werden könne. Mit Schreiben vom 01.02.1988 erhob der Antragsteller Bedenken gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin. Dazu hat die Antragsgegnerin bisher ihrerseits noch nicht erwidert. Am 17.02.1988 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, in Frankfurt am Main als Wohnungssuchender registriert zu werden. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme, die nur in Frankfurt am Main durchgeführt werde, sei notwendig, um seine vierjährige Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Registrierung sei notwendig, weil weder in den umliegenden Krankenhäusern Personalzimmer bereitgestellt würden noch auf dem freien Wohnungsmarkt für ihn als Sozialhilfeempfänger angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

  1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Wohnungssuchenden zu registrieren und ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen,
  2. der Antragsgegnerin die Behauptung zu untersagen, wegen eines fehlenden Arbeitsplatzes in Frankfurt am Main gehöre er nicht zu dem bevorrechtigten Personenkreis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 19.02.1988 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei schon deshalb nicht statthaft, weil der Antragsteller den notwendigen Anordnungsgrund nicht habe glaubhaft machen können. Allein die Registrierung verschaffe ihm noch nicht die begehrte Wohnung. Insoweit handele es sich nur um eine Chance, der ein weiterer Verwaltungsvorgang, nämlich die Zuteilung einer bestimmten Wohnung, folgen müsse. Angesichts der in Frankfurt am Main extrem großen Zahl von Wohnungssuchenden liege es auf der Hand, daß der Antragsteller auch nach einer Registrierung keine realistische Aussicht habe, in absehbarer Zeit, geschweige denn bis zum 01.03.1988 eine Wohnung zu erhalten. Lege man seinen Antrag dahingehend aus, daß ihm sofort eine Wohnung zuzuweisen sei, so fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil ihm gemäß § 1 Abs. 2 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes - HWoAufG - ein solcher Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung nicht zustehe. Insoweit müsse er sich vielmehr darauf verweisen lassen, entweder vorübergehend andere Möglichkeiten der Unterbringung auszuschöpfen oder sich um eine Umschulungsmaßnahme in der Nähe seiner Heimatstadt Braunschweig zu bemühen. Soweit der Antragsteller beantrage, der Antragsgegnerin die Behauptung zu untersagen, er habe in Frankfurt am Main keinen festen Arbeitsplatz und gehöre deshalb nicht zu dem bevorrechtigten Personenkreis, sei sein Antrag ebenfalls abzulehnen. Weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Registrierung habe, bestehe für den Antrag zu 2 ebenfalls kein Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, daß die beanstandende Behauptung den Antragsteller außerhalb des geltend gemachten Anspruchs in seinen Rechten berühre. Gegen den am 25.02.1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 07.03.1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.03.1988 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller hat bisher seine Beschwerde nicht begründet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Das Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes hat mit Schreiben vom 01.07.1988 dem beschließenden Senat Auskunft darüber erteilt, daß die Umschulung zum staatlich anerkannten Krankenpfleger in der Vollzeitform drei Jahre betrage. Seit März 1985 hätten über 90 % der Teilnehmer von erfolgreich abgeschlossenen Lehrgängen im Frankfurter Raum und auch bundesweit in feste Stellen als Krankenpfleger vermittelt werden können. Die Behördenakten (1 Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zum einen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Wohnungssuchenden zu registrieren und ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung wesentliche Nachteile abzuwenden vermag. Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund vor. Die begehrte Regelung ist dringlich, weil durch sie sichergestellt werden kann, daß der Antragsteller von dem Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin alsbald registriert wird, um dann als Berechtigter im Kreis der Wohnungssuchenden nach den für die verschiedenen Gruppen der anerkannten Bewerber geltenden Maßstäben und je nach Vorhandensein geeigneten Wohnraums früher oder später eine Wohnung zu erhalten. Beim Antragsteller, der für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren umgeschult wird, ist es notwendig, daß er alsbald registriert wird, wenn die Voraussetzungen im übrigen dafür vorliegen. Nur so kann sichergestellt werden, daß er binnen dieser Frist von drei Jahren überhaupt eine Wohnung erhalten kann. Dieser Umstand der Dringlichkeit rechtfertigt es auch ausnahmsweise, den Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht anzuwenden. Grundsätzlich muß der Bürger zwar darauf verwiesen werden, die Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs im Klageverfahren durchzusetzen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (BVerwG, Beschluß vom 16.08.1978, BVerwGE 63, 110, 111; ständige Rechtsprechung; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 07.09.1982 - II TH 40/82 - ESVGH 32, 263, 264). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert insoweit nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  3. Aufl., Rdnr. 238 m.w.N.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier geboten, weil ein Rechtsverlust durch Zeitauflauf bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens drohen würde und dies für den Antragsteller, der auf Wohnraum wohl dringend angewiesen ist, schlechthin unzumutbar wäre. Dagegen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Nach § 1 Abs. 1 HWoAufG sollen die Gemeinden Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden, familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen. Das Gesetz sieht im Rahmen der Daseinsvorsorge ein schlicht hoheitliches Handeln der jeweiligen Kommune vor. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens zu handeln. Ein Anspruch auf Tätigwerden im Rahmen der gebundenen Verwaltung kennt das Gesetz dagegen nicht. Insbesondere besteht kein Rechtsanspruch auf Beschaffung einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 HWoAufG). Gemäß Nr. 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Hessischen Ministers des Innern vom 13.02.1975 - StAnz 1975, Seite 376 - erfolgt dabei eine Unterstützung hilfsbedürftiger Wohnungssuchender unter anderem durch deren Registrierung. Der Antragsteller als Sozialhilfeempfänger gehört zu der Gruppe der hilfebedürftigen Personen. Er zählt aber nicht zu dem Personenkreis, der generell zu registrieren ist. Denn die Antragsgegnerin hat in den von ihr erlassenen Richtlinien von 1983 in Abschnitt III unter Nr. 2 in nicht zu beanstandeter Art und Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht, daß unter anderem als Bewerber nicht registriert werden soll, wer Auswärtiger ist und nur eine zeitlich begrenzte, kurze Bindung an Frankfurt am Main als Teilnehmer unter anderem einer Umschulung hat. Angesichts des Umstandes, daß Frankfurt am Main seit 1974 vom Hessischen Minister des Innern auf der Grundlage von § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes zum Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf erklärt wurde, erscheint es sachgerecht, daß nur solche Wohnungssuchende registriert werden, die sich schon über einen längeren Zeitraum in Frankfurt am Main aufgehalten haben ob dies vier Jahre sein müssen, sei hier einmal dahingestellt. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller erkennbar nicht. Er wohnte bisher in Braunschweig und nahm seinen Wohnsitz in Frankfurt am Main erst dann, als dort seine Umschulungsmaßnahme begann. Die Richtlinien beruhen insoweit auch nicht auf sachfremden Erwägungen und sind nicht in sich widersprüchlich. Der Antragsteller hat auch nicht darzulegen vermocht, daß die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in gleichliegenden Fällen von Auswärtigen, die an Umschulungsmaßnahmen in Frankfurt teilnahmen, Registrierungen vorgenommen und sich insoweit gebunden hätte. Im übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung gründet sich auf den § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 entsprechend, § 20 Abs. 3 und § 25 GKG. Der Senat sieht es mangels anderweitiger Angaben nach seiner ständigen Übung als sachgerecht an, in diesem Eilverfahren den Streitwert mit 2/3 des Hilfsstreitwertes, mithin mit 4.000,-- DM zu bemessen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024994

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