dem jedoch die hessische Kommunalwahl vom
dem die Ausschreibungsfrist am
folgenden Kreistagssitzung vom selben Tage wurde zunächst zum zweiten Mal über die Abberufung des Ersten Kreisbeigeordneten abgestimmt (42 zu 39 Stimmen). Anschließend erfolgte die geheime Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten sowie seine Einführung, Verpflichtung und Vereidigung. Vor der Wahl hatte der Wahlvorbereitungsausschuß über das Ergebnis seiner Arbeit berichtet und die mehrheitlich verabschiedete Empfehlung, den Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten zu wählen, bekannt gegeben. Randnummer 5 Der Kläger legte ebenso wie vier weitere Abgeordnete des Kreistages noch während der Kreistagssitzung am
hessischem Kommunalrecht verpflichtet gewesen sei, sich der vom Parlament vorgeschlagenen Wiederwahl zu stellen, um nicht seine Versorgungsbezüge zu verlieren. Randnummer 8 Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klageantrages weiter auf Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl berufen. Die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses sei ebenso fehlerhaft gewesen wie die Ausschreibung der Stelle, weil in diesem Zeitpunkt nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festgestanden habe, daß die Stelle des Ersten Kreisbeigeordneten überhaupt durch Abberufung des Amtsvorgängers frei werde. Wegen der
rücker für die in den Kreisausschuß gewechselten Abgeordneten sei die Besetzung des Kreistages in personeller Hinsicht bei der zweiten Abberufung eine andere gewesen als bei der ersten. Mit der Ausschreibung der Stelle und der Einrichtung eines Wahlvorbereitungsausschusses sei der Kreistag unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit "vorprogrammiert" worden. Randnummer 9 Auch das Verfahren in der Sitzung des Beklagten vom
dem 31. März 1981 wiedergewählt worden sei. Die Neuregelung sei auch verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Landesgesetzgeber habe von dem ihm auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Spielraum zur Ausgestaltung des kommunalen Verfassungsrechts Gebrauch gemacht, ohne die gesetzten Grenzen zu überschreiten. Unter Hinweis auf die bisher ergangene Rechtsprechung hessischer Verwaltungsgerichte vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, daß auch die vorgeschriebene Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft ein ausreichendes Quorum für die Abberufung eines Wahlbeamten darstelle, die im übrigen zu Recht in offenen Abstimmungen erfolgt sei. Randnummer 16 Auch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises sei nicht mit Verfahrensfehlern behaftet. Ein Wahlvorbereitungsausschuß sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht erst dann einzuberufen, wenn eine Stelle vakant geworden sei. Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die zweite Abstimmung über eine Abberufung des Amtsvorgängers des Beigeladenen aus dem Amt des Ersten Kreisbeigeordneten noch nicht durchgeführt worden sei, stehe deshalb der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses und der Ausschreibung der Stelle nicht entgegen. Randnummer 17 Es sei zulässig gewesen, im Rahmen der Ausschreibung auf besondere Qualifikationsanforderungen zu verzichten. Die Überprüfung der in einer Sollvorschrift der Hessischen Landkreisordnung geforderten Eignung eines Kandidaten unterliege dem "örtlichen Ermessen". Randnummer 18 Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch Ausführungen zur Sache gemacht. Randnummer 19 Durch Urteil vom
Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten keine Fehler vor, die zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl führen könnten. Diese leide nicht deshalb an einem Fehler, weil die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses, die Ausschreibung der Stelle sowie die Beschlußfassung des Ausschusses über eine Wahlempfehlung vor der zweiten Abstimmung über die Abberufung des Amtsvorgängers des Beigeladenen stattgefunden hätten. Eine Vertretungskörperschaft sei nicht gehindert, einen Wahlvorbereitungsausschuß bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit für die gesamte Wahlperiode zu bilden. Ob die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses sowie die Ausschreibung einer Stelle sinnvoll seien, solange noch nicht einmal ein Antrag auf Abberufung des jeweiligen Amtsinhabers gestellt sei, könne hier dahinstehen. Denn jedenfalls habe
der ersten Abstimmung über die Abberufung des damaligen Ersten Kreisbeigeordneten - angesichts der im Kreistag herrschenden Mehrheitsverhältnisse - eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestanden, daß es durch die zweite Abstimmung zur Abberufung und damit zum automatischen Ausscheiden aus dem Amt kommen werde. Angesichts der zu erwartenden Vakanz erscheine es weder als rechtlich unzulässig noch als sachwidrig, wenn vorab Vorkehrungen zur Wiederbesetzung der Stelle getroffen würden. Nur auf diese Weise könne dem Anliegen des § 38 Abs. 3 HKO Rechnung getragen werden, der ausdrücklich verlange, daß die Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden solle. Das müsse auch gelten, wenn der Ablauf der Amtszeit durch eine Abberufung herbeigeführt werde. Eine Präjudizierung des Beklagten oder seiner Mitglieder durch die Wahlvorbereitung während des Abberufungsverfahrens sei nicht zu erkennen. Weder rechtlich noch faktisch trete insoweit eine Bindung ein. Randnummer 22 Andere Fehler im Wahlvorbereitungsverfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei keine Rechtsnorm ersichtlich, wonach es die Gültigkeit einer vom Kreistag vorgenommenen Wahl berühren könne, daß der Ausschreibungstext seinem Wortlaut
auf männliche Bewerber beschränkt gewesen sei. Die Bewerbung einer Frau sei weder als unzulässig angesehen worden noch unberücksichtigt geblieben. Auch sei der Wahlvorbereitungsausschuß nicht verpflichtet gewesen,
seiner mehrheitlichen Beschlußfassung zugunsten einer Empfehlung des Beigeladenen noch über den Antrag des Abgeordneten abzustimmen, von einer Empfehlung abzusehen bzw. dem Kreistag den bisherigen Amtsinhaber wieder zur Wahl als Ersten Kreisbeigeordneten vorzuschlagen. Der Wahlvorbereitungsausschuß habe dann entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 3 HKO in öffentlicher Sitzung des Kreistages über das Ergebnis seiner Arbeit berichtet, insbesondere die persönlichen Daten der Bewerber verlesen, einen Überblick über den beruflichen Werdegang gegeben und die Wahlempfehlung ausgesprochen. Soweit der amtierende Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses den Bericht für den Wahlvorbereitungsausschuß zugleich in seiner Eigenschaft als amtierender Vorsitzender des Beklagten gegeben habe, ohne dieses Amt einem anderen Stellvertreter zu übertragen, liege zwar ein Verfahrensfehler vor, der jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Ungültigkeit der Wahl führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften führe zur Ungültigkeit der Wahl. Diese schwerwiegende Rechtsfolge trete vielmehr nur bei wesentlichen Form- oder Verfahrensfehlern ein.
der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilten Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liege ein solcher wesentlicher Verfahrensfehler nur dann vor, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften im Wahlvorbereitungsverfahren verstoßen worden sei oder wenn der Verfahrensverstoß schutzwürdige Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletze. Ein Fehler von dieser Schwere sei hier aber nicht anzunehmen. Randnummer 23 Schließlich führe auch die von der Klägerseite behauptete fehlende Eignung des Beigeladenen für die Stelle des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises nicht zum Erfolg der Klage.
1 HKO solle zwar nur gewählt werden, wer die für das Amt erforderliche Eignung besitze. Die in der Wahl einer bestimmten Person zum Ausdruck kommende Überzeugung der Mehrheit einer kommunalen Vertretungskörperschaft, daß diese Person die erforderliche Eignung besitze, unterliege jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Beurteilung eines Bewerbers stelle zu einem erheblichen Anteil stets eine Prognoseentscheidung dar. Den Gerichten sei es insoweit verwehrt, an die Stelle der von der kommunalen Vertretungskörperschaft vorgenommenen Bewertung ihre eigene zu setzen. Bei dem Begriff der Eignung handele es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Beurteilung dem Kreistag ein sehr weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Der Beklagte habe bei der Anerkennung des Beigeladenen als "geeignet" die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Die behaupteten fehlenden kommunalpolitischen Erfahrungen des Beigeladenen zwängen keineswegs zu der Bewertung, er sei für die Stelle eines hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten ungeeignet. Randnummer 24 Gegen das ihm am
seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt in den Verfahren V/1 E 14/86 und V/1 E 16/86/ in zweiter Instanz unter den Az. 6 UE 469/87 bzw. 6 UE 470/87 anhängig). Randnummer 32 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 33 Der Beigeladene hat inzwischen sein Amt als Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreises aufgegeben. Randnummer 34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Akten in den Verfahren 6 UE 469/87 und 6 UE 470/87) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung, über die das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zwar zulässig, aber unbegründet ist. Randnummer 36 Die Klage ist als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage zulässig ( § 37 Abs. 1 Satz 2 HKO in Verbindung mit § 55 Abs. 6 HGO ). Der Kläger hat form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten erhoben. Das Recht, die Wahl gerichtlich überprüfen zu lassen, folgt unmittelbar aus der Stellung des Klägers als Kreistagsabgeordneter, ohne daß es einer besonderen Klagebefugnis bedürfte. Randnummer 37 Auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist nicht dadurch weggefallen, daß der Beigeladene zwischenzeitlich sein Amt als Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreis aufgegeben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist wie bei allen anderen Klagen Sachurteilsvoraussetzung es sich bei Wahlverfahren um objektive Verfahren die den Gemeindevertretern ebenso den Kreistagsabgeordneten ermöglichen sollen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, S. 109, 110 f; VG Kassel, Urteil vom 27.2.1984 - III/2 E 4909/81 -, NVwZ 1984, S. 464, 465 ). Solange dieses Interesse besteht, ist auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorhanden. Es entfällt nicht schon deshalb, weil im Laufe des Rechtsstreits die Amtszeit des Gewählten abgelaufen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.4.1983 - 6 P 14.81 -, Buchholz 238.3 A Nr. 6 zu § 25 Bundespersonalvertretungsgesetz) oder er aus Gründen ausgeschieden ist, die mit dem Wahlprüfungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen. Scheidet hingegen ein Gewählter aus den Gründen, deretwegen die Wahl angefochten wird, aus seinem Amt aus, und handelt es sich dabei ausschließlich um Gründe, die in der Person des Ausgeschiedenen liegen, dann könnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Wahlprüfungsverfahrens entfallen sein. So liegt es hier jedoch nicht, denn die Klage hatte nicht allein zum Ziel, den gewählten Beigeladenen aus in seiner Person liegenden Gründen aus dem Amt als Beigeordneter zu entfernen. Vielmehr sollte auch geklärt werden, ob Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt sind. Randnummer 38 Die somit zulässige Wahlklage ist jedoch unbegründet, weil die Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises rechtlich nicht zu beanstanden ist. Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises ist ein wesentlicher Fehler festzustellen. Die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist nicht auf solche Fehler beschränkt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein können. Vielmehr ist jede Wahl für ungültig zu erklären, bei der gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden ist, gleichgültig ob diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflussen konnten oder nicht (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 197 <202>, und vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, 35 <36>; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: November 1988, Erl. XII 1 zu § 55; Borchmann/Breithaupt/Viola, Kommunalrecht in Hessen, 1986, S. 93; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: November 1987, Erl. 5 zu § 55). § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG -, wonach die Wiederholung der Wahl nur anzuordnen ist, wenn Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens von Einfluß gewesen sein können, ist nicht anwendbar, denn die Wahl des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird gemäß § 37 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO
den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
4 HGO finden die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes jedoch nur Anwendung, wenn
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Randnummer 39 Ein Verfahrensfehler kommt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt in Betracht. Die Gültigkeit einer Organwahl wird auch durch solche Rechtsverstöße beeinflußt, die sich auf das Wahlverfahren von der Vorbereitungsphase bis zur Stimmabgabe beziehen. Die Überprüfung muß sich deshalb auf das gesamte Verfahren von der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses bis zur Feststellung des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl durch den Gewählten erstrecken. Es kann offenbleiben, ob die Abberufung des Amtsvorgängers des Klägers überhaupt der
prüfung in dem Wahlprüfungsverfahren
6 HGO unterliegt, denn in dem Verfahren 6 UE 469/87 hat der Senat durch Urteil vom
kontroverser Diskussion beschlossen hatte, enthielt keine spezifizierten Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber, sondern beschränkte sich darauf, die einschlägige Formulierung des Gesetzes zu wiederholen (vgl. § 39 Abs. 1 HKO ). Ein solches Vorgehen ist nicht rechtswidrig. Der Ausschreibungstext verstößt auch nicht, wie der Kläger meint, gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz. Die Ausschreibung bezog sich
ihrem bloßen Wortlaut zwar auf "Bewerber", doch steht außer Frage, daß - wie bei vielen ähnlichen Formulierungen, nicht nur bei Stellenausschreibungen, sondern auch in den meisten Rechtsvorschriften - Frauen durch diese maskuline Begrifflichkeit miterfaßt werden, die Ausschreibung den Bewerberkreis also nicht auf Männer beschränkt. Hier mag ein Wandel der Bezeichnung politisch wünschenswert erscheinen, eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe der männlichen und weiblichen Form bei Ausschreibungen gibt es bisher nicht. Randnummer 42 Ein wesentlicher Verfahrensfehler ist auch nicht aus der Tatsache abzuleiten, daß der Wahlvorbereitungsausschuß in seiner Sitzung vom 1. Juli 1985 über den Antrag des Ausschußmitgliedes H. nicht abgestimmt hat.
dem Antrag sollte ein Empfehlungsbeschluß durch den Ausschuß nicht gefaßt werden (vgl. Niederschrift über die dritte Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses am 1. Juli 1985 im Bürgerhaus Butzbach, zu Punkt 1). Der Ausschuß hat jedoch, dem Antrag eines anderen Mitgliedes folgend, mit sieben Ja- gegen sechs Neinstimmen beschlossen, dem Beklagten die Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten zu empfehlen.
dieser positiven Beschlußfassung über den weitergehenden Antrag erübrigte sich eine Abstimmung darüber, eine Empfehlung nicht abzugeben. Das gilt auch für den Hilfsantrag, dem Kreistag den bisherigen Ersten Beigeordneten zur Wahl vorzuschlagen. Randnummer 43 Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der amtierende Kreisvorsitzende im Kreistag den Bericht über die Arbeit des Wahlvorbereitungsausschusses erstattete, ohne vorher die Sitzungsleitung abzugeben. Die Position des Sitzungsleiters verlangt von dem amtierenden Kreistagsvorsitzenden zunächst, daß er die Verhandlungen sachlich, objektiv und unparteilich führt. Daraus folgt weiter, daß er nicht zur Sache sprechen darf, solange er den Vorsitz führt (wie hier: Schneider/Jordan, a.a.O., Erl. 6 zu § 58 HGO ; abgeschwächt dagegen Schlempp, a.a.O., Erl. VI zu § 58 HGO , der nur von einem "parlamentarischen Brauch" spricht und dem Vorsitzenden ausdrücklich die Befugnis einräumt, vor Organwahlen seine Auffassung über den besten Kandidaten mitzuteilen). Will der amtierende Vorsitzende eines Kommunalparlaments zu einem Tagesordnungspunkt einen eigenen Redebeitrag leisten oder einen Antrag stellen, muß er deshalb zuvor die Verhandlungsleitung seinem Stellvertreter übertragen. Das ergibt sich schon daraus, daß der Sitzungsleiter den Kreistagsmitgliedern das Wort erteilt und es ihnen wieder entziehen kann. Eigene Redebeiträge des Sitzungsleiters könnten das Rederecht anderer Redeberechtigter beeinträchtigen und dadurch den fairen Meinungsaustausch innerhalb der Sitzung empfindlich stören. Verliest der Vorsitzende aber
Aufruf eines Tagesordnungspunktes gleichsam einleitend einen Ausschußbericht zum Beratungsgegenstand, und enthält er sich eigener, kommentierender Bemerkungen, wogegen hier nichts vorgetragen wurde, so stellt dies keine persönliche Meinungsäußerung dar, die mit dem überparteilichen Amt des Vorsitzenden unvereinbar wäre (ebenso für Ausschußberichte und Übersichten über den Verfahrensstand Schlempp, a.a.O., Erl. VI zu § 58). Vielmehr steht dabei der Informationsgehalt im Vordergrund, auch wenn - wie hier - der Vorsitzende an der Erstellung des Berichts maßgeblich beteiligt war. Randnummer 44 Die Gültigkeit der Wahl wird schließlich auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, daß der Beigeladene seine Eignung für das Amt, in das er gewählt worden ist, nicht durch spezielle Prüfungen wie z.B. ein juristisches Staatsexamen, einen gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluß oder die Erste und Zweite Verwaltungsprüfung
weisen konnte.
1 HKO soll zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zwar nur gewählt werden, "wer die für das Amt erforderliche Eignung besitzt". Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend dargelegt, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der für das Amt erforderlichen Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der kommunalen Vertretungskörperschaft einen erheblichen Beurteilungsspielraum beläßt. Auch insoweit kann auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ausschlaggebend für die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist die Überlegung, daß die Ämter des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten einen starken politischen Einschlag haben, der den Vergleich mit politischen Beamten nahelegt, so daß bei den entsprechenden Wahlen die Eignungsbeurteilung von politischen Erwägungen wesentlich mitbestimmt wird. Wie weit fachliche und politische Qualitäten für die notwendige Eignung zu fordern sind, ist gesetzlich nicht festgelegt; dies zu beurteilen und darüber zu entscheiden, obliegt deshalb der politisch verantwortlichen Körperschaft, in diesem Fall dem Kreistag. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte mit der Anerkennung des Beigeladenen als für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten "geeignet" seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene fachlich schlechthin ungeeignet gewesen sei, ergaben sich allein aus der ihm fehlenden Verwaltungsausbildung und -erfahrung noch nicht. Randnummer 45 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage, 1986, RdNr. 23 zu § 162). Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 48 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 49 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats
Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 50 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024996
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