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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 251/85 Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht unterschriebener K

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht unterschriebener Klageschrift - Kündigung während des Mutterschutzes Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Dezember 1984, V/2 E 401/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem
  2. Januar 1982 als Taxifahrerin in dem in L ansässigen Taxiunternehmen des Beigeladenen beschäftigt. Randnummer 3 Nachdem der Beigeladene eine Schwangerschaftsbescheinigung der Klägerin vom
  3. April 1983 erhalten hatte, der zu entnehmen war, daß die ersten drei Schwangerschaftsmonate am
  4. Mai 1983 abliefen, beantragte er mit Schreiben vom
  5. Mai 1983, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig zu erklären. Er verwies darauf, daß die Klägerin nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats nicht mehr als Taxifahrerin eingesetzt werden dürfe und daß ihr in seinem kleinen Unternehmen kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden könne. Außerdem lasse die schlechte Ertragslage seines Unternehmens eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht zu. Randnummer 4 Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K empfahl in seiner Stellungnahme vom
  6. Mai 1983 an den Regierungspräsidenten in K, den Antrag abzulehnen, weil sich die unverheiratete Klägerin in der sozial schwächeren Position befinde. Randnummer 5 Nach Einholung von Auskünften beim Steuerbüro des Beigeladenen und seines Dezernats 40 (Wirtschaftsförderung, Preisüberwachung, Preisprüfung) erklärte der Regierungspräsident in K mit Bescheid vom
  7. Juli 1983 die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausnahmsweise für zulässig. Randnummer 6 Den hiergegen am
  8. Juli 1983 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in K mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 1984 zurück. Zur Begründung heißt es dort u.a., das Taxiunternehmen des Beigeladenen befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der konsolidierte Jahresabschluß weise zum
  10. Dezember 1982 eine Überschuldung des Betriebs aus, die der Beigeladene nur durch den Verkauf einer Eigentumswohnung habe abmildern können. Die Ertragslage des Unternehmens sei ebenfalls unbefriedigend. Die Klägerin habe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG ab dem
  11. Mai 1983 nicht mehr als Taxifahrerin eingesetzt werden dürfen, der Beigeladene werde jedoch mit den Lohnkosten belastet. Randnummer 7 Mit am
  12. März 1984 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz, den der Bevollmächtigte der Klägerin nicht unterzeichnet hatte, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, eine Taxe des Beigeladenen sei verpachtet gewesen, wobei der Beigeladene für jeden gefahrenen Kilometer 0,10 DM erhalten habe, während Unkosten und Belastungen vom Pächter zu tragen gewesen seien. Die vorgelegte Bilanz überzeuge nicht. Die Erträge aus Überlandfahrten, die mit 13 % Umsatzsteuer belastet seien, seien zu niedrig angesetzt. Tatsächlich habe es zahlreiche solcher Fahrten von und nach B, E, F, M, O usw. gegeben, so daß der Ertrag höher als angegeben sein müsse. Wenn die Ertragslage des Beigeladenen wirklich so ungünstig gewesen wäre, hätte es für ihn nahegelegen, wieder selbst zu fahren und nicht einen neuen Fahrer einzustellen. Randnummer 8 Nachdem das Verwaltungsgericht bemerkt hatte, daß die Klageschrift nicht unterschrieben war, und den Bevollmächtigten der Klägerin am
  13. Oktober 1984 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, beantragte die Klägerin am
  14. Oktober 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klage sei am
  15. März 1984 gefertigt worden. Die Bürokraft ihres Bevollmächtigten habe die ausgehende Post auf Vollständigkeit, insbesondere aber auch auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen. Hierbei sei ihr trotz ihrer Zuverlässigkeit im vorliegenden Fall offenbar ein Fehler unterlaufen. Randnummer 9 Bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags erhob die Klägerin ausdrücklich erneut Klage. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte, Randnummer 11
  16. den Bescheid des Beklagten vom
  17. Juli 1983 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  18. Februar 1984 aufzuheben, Randnummer 12
  19. gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Randnummer 14 Er bezog sich auf die angefochtenen Bescheide. Der Fehler der Bürokraft des Bevollmächtigten der Klägerin bei der Postausgangskontrolle könne das vorausgegangene Versäumnis der Bevollmächtigten selbst (Nichtunterzeichnung der vorgelegten Klageschrift) nicht entschuldigen. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat den Taxiunternehmer ... zum Verfahren beigeladen. Randnummer 16 Der Beigeladene beantragte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen, Randnummer 17 weil der dargelegte Sachverhalt nicht die Voraussetzungen des § 60 VwGO erfülle. Randnummer 18 Er trat der Klage entgegen. Er habe keine Taxe verpachtet. Er habe sein Privatvermögen angreifen müssen, um Lebensunterhalt und Firmenverluste zu finanzieren. Von Überlandfahrten in dem von der Klägerin geschilderten Umfang sei ihm nichts bekannt. Die von seinen Steuerbevollmächtigten erstellte Bilanz beruhe auf seinen Angaben, die ihrerseits auf den Angaben der Fahrer beruhten. Im Taxengewerbe bestehe allerdings immer der Verdacht, daß die Fahrer in die eigene Tasche wirtschafteten. Die Klägerin gebe die Entfernungen zu den einzelnen Orten sehr ungenau an und arbeite sichtlich pauschal mit abgerundeten Zahlen. Er -- der Beigeladene -- habe sehr viel mehr Fahrten selbst durchgeführt, als dies die Klägerin darstelle. Bei der angeblichen Ersatzeinstellung handele es sich um einen Aushilfsfahrer für die Nachtschicht, in der die Klägerin als Frau ohnehin nicht eingesetzt gewesen sei. Randnummer 19 Mit Gerichtsbescheid vom
  20. Dezember 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht führte aus, die Klägerin habe die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Auch wenn der Widerspruchsbescheid eine möglicherweise unkorrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte, führe dies nicht zur verlängerten Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, denn die gewählte Formulierung, daß gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden könne, sei ausnahmsweise unschädlich, da sowohl der Erstbescheid als auch der Widerspruchsbescheid vom Regierungspräsidenten in K erlassen worden seien und ein falscher Eindruck, gegen wen die Klage zu richten gewesen sei, nicht habe entstehen können. Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da die Klageschrift innerhalb der Klagefrist nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. Nur das Handschrifterfordernis biete hinreichende Gewähr dafür, daß es sich um eine Klage und nicht nur um einen Entwurf handele. Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, in denen sich ebenfalls mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, daß die Klage vom Kläger herrühre und mit dessen Willen an das Gericht gelangt sei, seien vorliegend nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung lägen nicht vor, denn das Fehlen von Verschulden bei der Fristversäumung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die fehlende Unterschrift auf die eigene Unaufmerksamkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und nicht nur seiner Hilfsperson zurückzuführen sei. Kausalität und Verschulden eines Anwalts für die Fristversäumung entfielen nicht dadurch, daß ein Dritter durch Hinweis auf die fehlende Unterschrift die Fristversäumung der Klage hätte verhindern können. Randnummer 21 Gegen den am
  21. Januar 1985 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit am
  22. Februar 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 22 Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht hätte ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein Verschulden des Rechtsanwalts dann nicht vor, wenn er durch Büroorganisation dafür gesorgt habe, daß in keinem Fall ein nicht unterschriebener Schriftsatz hinausgehe. Die Anwaltsgehilfin ihres Bevollmächtigten sei angewiesen gewesen, darauf zu achten, nicht unterschriebene Post zurückzugeben und diesem vorzulegen. Darauf habe sich ihr Bevollmächtigter in der Vergangenheit verlassen können. Es bleibe eine Unterstellung, wenn das Verwaltungsgericht vermute, die Anwaltsgehilfin habe dem Bevollmächtigten die Klageschrift vorgelegt und dieser habe sie versehentlich nicht unterschrieben. Dies sei zwar nicht völlig auszuschließen, nach so langer Zeit aber auch nicht mehr aufzuklären. Organisatorisch sei sichergestellt, daß ausgehende Post von der Anwaltsgehilfin nochmals auf Unterschrift, Vollständigkeit usw. überprüft werde. Auch aus mangelnder Überwachung der Anwaltsgehilfin ergebe sich kein Verschulden des Bevollmächtigten, da diese außergewöhnlich tüchtig sei und nur selten Veranlassung bestanden habe, auf Mängel hinzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  23. Dezember 1984 (V/2 E 401/84) aufzuheben sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in K vom
  24. Juli 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom
  25. Februar 1984 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 25 da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht sei. Randnummer 26 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er meint, es sei nicht mehr festzustellen, wie es dazu habe kommen können, daß das Original der Klageschrift ohne Unterschrift herausgegangen sei. Nach Beweislastregeln führe dies dazu, daß der Bevollmächtigte der Klägerin den Entlastungsbeweis nicht führen könne. Randnummer 28 Dem Senat haben ein Hefter einschlägiger Behördenakten des Regierungspräsidenten in K sowie Bilanzen für die Jahre 1983 bis 1985, das Unternehmen des Beigeladenen betreffend, vorgelegen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf sie und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 30 Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Senat allerdings der Auffassung, daß die Klage zulässig ist, denn der Klägerin muß wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Randnummer 31 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß bis zum Ablauf der Klagefrist am
  26. März 1984 nicht wirksam Klage erhoben worden ist, weil die Klageschrift nicht mit einer Unterschrift versehen war. Aus Gründen der Klarheit im Rechtsverkehr ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß zum Schriftlichkeitserfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klagen gehört (vgl. Kopp, VwGO,
  27. Aufl. 1986, § 81 Anm. 5 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Da die Klageschrift offenbar unverschlossen durch Boten in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen wurde, fehlen auch etwaige handschriftliche Angaben auf einem Umschlag, die Aufschluß über die Urheberschaft der Klage und den Willen des Urhebers, sie bei Gericht anhängig zu machen, geben könnten. Ebensowenig enthalten die der Klageschrift beigegebenen Abschriften handschriftliche Beglaubigungsvermerke, wie Ermittlungen des Verwaltungsgerichts ergeben haben. Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht hätte jedoch der Klägerin auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wobei unter Wegfall auch positive Kenntniserlangung von der Fristversäumnis zu verstehen ist. Randnummer 33 Wie es im vorliegenden Fall dazu kam, daß die Klageschrift ohne Unterschrift beim Verwaltungsgericht einging, läßt sich nicht mehr aufklären. Es ist denkbar, daß der Bevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift versehentlich nicht unterschrieben hat. Es ist ebenfalls denkbar, daß seine Anwaltsgehilfin ihm den Schriftsatz versehentlich nicht zur Unterschrift vorgelegt hat. Zwar kann ein Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin, welches gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO dieser zuzurechnen ist, vorgelegen haben, indem der Bevollmächtigte vergaß, den Klageschriftsatz zu unterschreiben. Ein solches Verschulden schließt jedoch in besonderen Fällen die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. So verhält es sich hier; denn die Klägerin hat durch die Bekundungen ihres Bevollmächtigten sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Anwaltsgehilfin B D glaubhaft gemacht, daß der Bevollmächtigte büroorganisatorische Vorkehrungen dahingehend getroffen hat, daß die aus der Anwaltskanzlei hinausgehende Post zuvor auf Vollständigkeit und insbesondere auch darauf überprüft wird, ob sie unterschrieben ist. Es ist ferner glaubhaft gemacht, daß die Anwaltsgehilfin D ihre Aufgaben zuverlässig erfüllt und dem sie dabei überwachenden Bevollmächtigten der Klägerin kaum Anlaß zu Beanstandungen oder Belehrungen gegeben hat. Die Anwaltsgehilfin war angewiesen, bei fehlender Unterschrift den Schriftsatz dem Bevollmächtigten der Klägerin erneut vorzulegen und ihn auf den Mangel aufmerksam zu machen. Diese Anweisung war geeignet, die Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Unterschrift rechtzeitig zu gewährleisten und damit Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1985, 1226 ; VersR 1979, 285; NJW 1975, 56 zu der mit § 60 VwGO vergleichbaren Vorschrift des § 233 ZPO). Die Aufgaben der Anwaltsgehilfin beschränkten sich auf Bereiche des technischen Arbeitsablaufs und umfaßten nicht auch eine Inhaltskontrolle der Schriftsätze, die zu den anwaltlichen Aufgaben mit der Folge gehört, daß sich der Anwalt in diesem Bereich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen entlasten kann. Die Postausgangskontrolle gehört jedoch zu den typischen Aufgaben einer sorgfältig angeleiteten und überwachten Anwaltsgehilfin. Schließlich hat die Klägerin auch die versäumte Rechtshandlung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtzeitig nachgeholt. Randnummer 34 Die nach der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  28. April 1968 (BGBl. I S. 315). Nach dieser seither nicht geänderten Vorschrift kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären, die ansonsten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. Randnummer 36 Der Regierungspräsident in K ist hier nach § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz vom
  29. Juni 1974 (GVBl. I S. 304) die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle. Randnummer 37 Es liegt ein "besonderer Fall" im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG vor. Ein solcher kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen" (BVerwGE 54, 276, 280; 7, 294, 296; 36, 160, 161; ebenso Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz,
  30. Aufl., § 9 Rdnr. 151). Es kommt also darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren schutzwürdiger erscheint als die Bewahrung der Schwangeren vor Sorgen um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes und sonstigen psychischen Belastungen, die mit einer Kündigung verbunden sind (BVerwGE 36, 161, 162). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein für den Arbeitgeber unzumutbares finanzielles Opfer vorliegt, weil die Weiterbeschäftigung der Schwangeren wegen Unrentabilität des Betriebes lediglich eine Vergrößerung der Betriebsverluste zur Folge hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  31. Juni 1988 --8 A 2693/86 --, NWVBl. 1989, 59). Randnummer 38 Die danach vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung geht zu Lasten der Belange der Klägerin und zugunsten des Beigeladenen aus. Randnummer 39 Zunächst muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG ab dem vierten Schwangerschaftsmonat nicht mehr als Taxifahrerin eingesetzt werden durfte, ihr also zur Vermeidung von Lohnfortzahlung ohne Arbeitsgegenleistung ein anderer Platz im Unternehmen des Beigeladenen zugewiesen werden mußte. In diesem Kleinbetrieb war ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht vorhanden, so daß bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Beigeladene mit Lohnkosten belastet war, ohne die Klägerin beschäftigen zu können. Bei Zugrundelegung eines Monatsgehalts von ca. 1.530,-- DM brutto hätten sich bis zum Abschluß der Mutterschutzfristen Lohnbelastungen in Höhe von 7.700,-- DM für den Beigeladenen ergeben (vgl. § 11 Abs. 1 MuSchG). Darüber hinaus wäre für die Zeit innerhalb der Schutzfristen gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG noch der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO gemäß §§ 14 Abs. 1 MuSchG zu leisten gewesen. Dieser Umstand, der bei einem mittleren oder großen Unternehmen in der Regel keinen "besonderen Fall" begründen kann, ist für einen Kleinbetrieb mit (einschließlich der Klägerin) vier Beschäftigten, wie ihn der Beigeladene bis zum
  32. August 1985 hatte, jedenfalls dann von entscheidendem Gewicht, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sich als ungünstig darstellt. Dies war hier der Fall. Randnummer 40 Ausweislich der konsolidierten Bilanz per
  33. Dezember 1982 (Bl. 9 bis 24 der Behördenakten) ist das Unternehmen des Beigeladenen mit 20.741,73 DM überschuldet gewesen. Die Kapitalsituation hätte sich noch sehr viel ungünstiger dargestellt, wenn der Beigeladene nicht in dem Bilanzjahr eine Eigentumswohnung verkauft hätte und der Verkaufserlös nicht dem Firmenkapital zugeflossen wäre (vgl. Bl. 10 der Behördenakten: Einlagen 61.716,90 DM). Mithin mußte der Beigeladene eigene Vermögenswerte aufgeben, um die bedrohliche Kapitalsituation zu verbessern. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen kann, daß die für das Unternehmen des Beigeladenen von dessen Ehefrau und Schwiegervater gegebenen Verwandtendarlehen in Höhe von 24.700,-- DM dem Firmenkapital erhalten bleiben sollten und nicht aktuell zur Rückzahlung anstanden, so verblieb zum
  34. Dezember 1982 dennoch nur ein Eigenkapital von nominell 3.958,27 DM. Randnummer 41 Auch die Ertragslage des Unternehmens des Beigeladenen war ungünstig. Nach Auskunft des Steuerbüros des Beigeladenen (Bl. 8 der Behördenakten) schließt die Gewinn- und Verlustrechnung 1982 mit einem Überschuß von 198,14 DM (siehe auch Bl. 12 der Behördenakten). Randnummer 42 Auch ein Blick auf die Jahresbilanz von 1983 ergibt kein wesentlich besseres Bild der wirtschaftlichen Situation des Taxiunternehmens. Zwar konnte der Gewinn auf 29.259,47 DM steigen und damit zumindest dem Beigeladenen eine bescheidene Lebensgrundlage bieten, zum anderen aber stiegen auch die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf 59.524,54 DM an, so daß von einer Besserung der Unternehmenslage nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 43 Gegenüber diesen betriebswirtschaftlichen Fakten greifen die Einwände der Klägerin letztlich nicht durch. Die von einem Steuerberatungsbüro gefertigten Jahresbilanzen haben einer Prüfung durch das Finanzamt ohne Beanstandungen standgehalten. Im übrigen wird die Behauptung des Beigeladenen, sein Unternehmen habe sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, im nachhinein dadurch bestätigt, daß der Beigeladene im Laufe des Berufungsverfahrens zum
  35. August 1985 das Taxiunternehmen wegen geringer Rentabilität aufgegeben hat in der Erwartung, in einem anderen Zweig des Transportgewerbes bessere Erwerbsaussichten vorzufinden. Randnummer 44 Bei dieser Sachlage, die durch das Mutterschutzgesetz selbst (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG) mit herbeigeführt ist, muß ausnahmsweise den Interessen des Beigeladenen an der Erhaltung seines Unternehmens vor den Belangen der Klägerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes der Vorrang gebühren. Es liegt ein "besonderer Fall" im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG vor. Randnummer 45 Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide sowie das angefochtene Urteil als rechtmäßig, so daß die Berufung keinen Erfolg haben kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025016

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