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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TH 3096/88 Beschluss Keine sofortige Fahrerlaubnisentziehung bei alsbald zu beseitigendem Fahreignungsman

Keine sofortige Fahrerlaubnisentziehung bei alsbald zu beseitigendem Fahreignungsmangel Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Juni 1988, VI/1 H 1185/88 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu Recht wiederhergestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung vom
  2. April 1988 liegt nicht im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil diese Verfügung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Randnummer 2 Nach §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO ist einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung liegt hier zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, gleichwohl ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, weil sie wegen der Art des Eignungsmangels als unverhältnismäßige Maßnahme anzusehen ist. In dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom
  3. November 1987, auf das die Verkehrsbehörde ihre Entziehungsverfügung stützt, wird zusammenfassend ausgeführt, daß die gegen die Fahreignung des Antragstellers bestehenden Bedenken gegenwärtig nicht ausgeräumt werden könnten; allerdings bestehe "bei der Art der Eignungsmängel die begründete Erwartung, diese durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs für mehrfach tatauffällige Kraftfahrer ("Selbstkontrolle beim Fahren") zu beheben." Nach dem Inhalt dieses Gutachtens geht die Verkehrsbehörde zutreffend davon aus, daß der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Aus dem Gutachten ergibt sich aber auch, daß der festgestellte Eignungsmangel schon allein durch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs, also innerhalb einer kurzen Zeitspanne, ausgeräumt werden kann. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßige Maßnahme dar. Schon bei Erlaß der Verfügung ist nämlich absehbar, daß sie alsbald wieder aufgehoben werden muß. Erginge zwischenzeitlich ein Widerspruchsbescheid, müßte der Kraftfahrer bei erfolgreicher Nachschulung sogar auf das Wiedererteilungsverfahren verwiesen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Jakobs, DVBl. 85, 97) ist auch in dem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren anwendbar (vgl. OVG Bremen, Beschluß vom
  4. Januar 1980, NJW 80, 2371 <2372>, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
  5. Aufl., Einleitung, Rdnr. 2). Er gebietet hier, dem Kraftfahrer vor der Entziehung der Fahrerlaubnis Gelegenheit zu verschaffen, den Eignungsmangel durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs auszuräumen. Kann er innerhalb eines angemessenen Zeitraums keinen Nachweis für eine regelmäßige Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme erbringen, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Randnummer 3 Daß ein alsbald behebbarer Eignungsmangel nicht zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, ist auch in anderen Fällen anerkannt. Wenn die Verkehrsbehörde einem Kraftfahrer gemäß § 15 b Abs. 2 Nr. 3 StVZO aufgibt, ein Gutachten über seine praktische oder theoretische Befähigung vorzulegen, und sich der Kraftfahrer der (ersten) Prüfung ohne Erfolg unterzieht, ist ihm nach ständiger und rechtmäßiger Verwaltungspraxis nicht sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern die Gelegenheit zur Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung einzuräumen (vgl. auch § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO -- VwV --, VkBl. 74, 38). Auch in diesen Fällen steht aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses fest, daß der Kraftfahrer bis zur erfolgreichen Wiederholung der Prüfung nicht die erforderliche praktische oder theoretische Befähigung besitzt und deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Gleichwohl ist ihm die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, weil Eignungsmängel dieser Art in der Regel alsbald ausgeräumt werden können. Deshalb besteht für eine Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann kein Raum, wenn die erste Prüfung so gravierende Eignungsmängel offenbart, daß mit einer baldigen erfolgreichen Wiederholung nicht gerechnet werden kann (vgl. auch insoweit § 3 Nr. 2 Satz 6,
  6. Halbsatz VwV). Randnummer 4 Es besteht Veranlassung klarzustellen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dazu führen kann, daß einem im Zeitpunkt der Begutachtung ungeeigneten Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu belassen ist. Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten muß sich unmittelbar die begründete Erwartung ergeben, daß der die Fahreignung ausschließende oder einschränkende Mangel schon allein durch die regelmäßige Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme behoben wird. Hervorzuheben ist, daß der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Erfolg entgegengehalten werden kann, der Verlust der Fahrerlaubnis berühre erhebliche private, insbesondere berufliche Belange des Kraftfahrers. Eine dahingehende Interessenabwägung schließen die §§ 4 StVG und 15 b StVZO aus. Diese Vorschriften verdeutlichen aber auch, daß nach Art und Schwere des jeweiligen Eignungsmangels abgestufte Reaktionen zulässig und geboten sind. Randnummer 5 Deshalb hat die Verkehrsbehörde -- entsprechend der damaligen Erlaßlage (vgl. Nr. 2.2 des Erlasses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom
  7. Juli 1985)-- bei Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom
  8. November 1987 zu Recht von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und den Antragsteller zu einer Erklärung aufgefordert, ob er sich der Nachschulung unterziehen wolle. Demgegenüber trägt die Neufassung dieses Erlasses vom
  9. Juli 1988 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Randnummer 6 Die Entziehungsverfügung vom
  10. April 1988 kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß sich der Antragsteller bislang keiner Nachschulung unterzogen hat. In welchem Zeitraum eine solche Nachschulung grundsätzlich durchgeführt werden muß, läßt sich nicht generell festlegen. In Anlehnung an § 3 Nr. 2 VwV dürfte eine Frist von zwei Monaten grundsätzlich angemessen sein; es ist aber zu berücksichtigen, daß der Kraftfahrer auf ein entsprechendes Angebot an Nachschulungskursen angewiesen ist. Diese Problematik bedarf hier keiner Vertiefung, weil sich der Antragsteller bislang noch keiner Nachschulung unterzogen hat. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil er nicht von dem Antragsteller zu vertreten ist. Randnummer 7 Allerdings durfte die Antragsgegnerin die Untätigkeit des Antragstellers grundsätzlich als mangelnde Bereitschaft zur Nachschulung auffassen, und angesichts der wirksamen Zustellung der Aufforderung vom
  11. Dezember 1987 bestand auch keine Veranlassung, den Antragsteller nochmals anzuschreiben. Der Antragsteller hat aber unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vorgetragen, daß er den Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Schreibens vom
  12. Dezember 1987 nicht erhalten konnte, weil seine Ehefrau den Zettel entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet habe. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen, daß die Verkehrsbehörde gehalten war, die dem Antragsteller im Schreiben vom
  13. Dezember 1987 gesetzte Erklärungsfrist gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG -- vom
  14. Dezember 1976, GVBl. I S. 454, (nachträglich) zu verlängern, so daß der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom
  15. Mai 1988 noch wirksam seine Bereitschaft zur Nachschulung erklären konnte. Daß er auch in der folgenden Zeit an keinem Kurs teilgenommen hat, kann dem Antragsteller ebenfalls nicht angelastet werden, weil ihm die Antragsgegnerin die erforderliche Anmeldung verwehrt hat. Die Antragsgegnerin ist nunmehr gehalten, den Antragsteller unverzüglich zu einem Nachschulungskurs zuzulassen. Randnummer 8 Der Senat hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristet, weil schon jetzt feststeht, daß dann keine Bedenken gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (mehr) bestehen, wenn sich der Antragsteller der erforderlichen Nachschulung nicht innerhalb angemessener Frist unterzieht. Deshalb kann die aufschiebende Wirkung nicht über den
  16. April 1989 hinaus aufrechterhalten werden. Legt der Antragsteller bis dahin einen Nachweis über seine regelmäßige Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme vor, ist die Verkehrsbehörde (zumindest) zur Aufhebung des Sofortvollzugs verpflichtet. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Aufklärung der Fahreignung Gegenstand einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sein kann (vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
  17. Januar 1984, DVBl. 84, 1180 <1181>, andererseits Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  18. Aufl., Rdnr. 671 m.w.N.). Denn im vorliegenden Verfahren ist nicht zweifelhaft, ob der Kläger geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, vielmehr hängt die Beurteilung der Fahreignung allein von seinem künftigen Verhalten ab. Da sich das sachliche Begehren des Antragstellers von Anfang an darauf beschränkt hat, an einem Nachschulungskurs teilnehmen zu können, bedeutet die Befristung keine teilweise Ablehnung des Antrags. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025024

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