Klägers zu 1) lebte zunächst noch in der Türkei; er reiste am 26. Februar 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein; sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt (VG Wiesbaden I E 5240/86). Die Mutter G. A.
Klägers zu 1) kam zusammen mit den Klägern zu 1) bis 6) ins Bundesgebiet; sie ist bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IV/3 E 5545/83). Der am 1. Dezember 1952 geborene Bruder C.
Klägers zu 1) war bereits am 13. September 1977 mit seiner Familie eingereist; er und seine Familie sind rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Ansbach 7872-IV/78 <XV>). Der Bruder Y.
Klägers zu 1) lebt seit ca. 1978 in Schweden. Seine Schwester C. ist mit einem Muslimen nach Angaben
Klägers zu 1) nach vorheriger Entführung - verheiratet; sie wohnt in Arbay. Seine am
Klägers zu 1) - vertrieben worden seien, hätten auch sie Haus und Hof verkaufen müssen, um ihre Heimat verlassen zu können. Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, hätten vielmehr in der Türkei, wo der Kläger zu 1) als Maurer gearbeitet habe, ihr Auskommen gehabt. Sie seien jedoch religiös verfolgt worden. So seien sie von den Moslems "geschnitten" worden, hätten in den Geschäften keine Lebensmittel mehr erhalten und seien abends auf der Straße ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen. Außerdem seien sie Pressionen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen, weil aus ihren Ausweisen ihre Religionszugehörigkeit ersichtlich sei. Verschiedene Glaubensgenossen seien bereits beschossen und verletzt worden. Die türkische Regierung gewähre nicht den erforderlichen Schutz. In eine größere Stadt hätten sie nicht umziehen können, da sie dort ihren Glauben hätten verheimlichen müssen und sie außerdem jederzeit von nachziehenden Bewohnern ihrer Heimatregion hätten erkannt werden können. In einem Drittland hätten sie Asyl nicht beantragt. Randnummer 4 Bei ihrer in türkischer und deutscher Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 20. Oktober 1980 gaben die Kläger zu 1) und 2) als eigenen Geburtsort und als Geburtsort der Kläger zu 3) bis 6) "Midyat", als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Alayunt, Kr. Midyat" und als erlernten Beruf
Klägers zu 1) "Waldarbeiter" an; im übrigen bezogen sie sich auf den anwaltlichen Asylantrag vom
weiteren führte der Kläger zu 1),
sen Angaben teilweise durch die Klägerin zu 2) ergänzt wurden, aus: Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet; er habe auch keinen Beruf erlernt und sei vor der Ausreise in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen; Militärdienst habe er nicht geleistet. Sie hätten in Alayurt ca. 100 Dönüm Felder und sechs Weinberge (von insgesamt ca. 20 Dönüm) sowie 50 bis 60 Schafe und Ziegen besessen. Im Sommer 1978 sei seine damals ca. 30 Jahre alte ledige Schwester C. eines Nachts von vier bewaffneten Moslems entführt worden. Als er ihr habe helfen wollen, sei er durch einen Pistolenschuß am linken Bein verletzt worden. Er sei daraufhin neun Tage stationär behandelt worden und seither gehbehindert. Anzeige bei der Polizei hätten sie damals nicht erstattet, weil die Moslems ihnen für diesen Fall mit dem Tod gedroht hätten. Wegen seiner Gehbehinderung habe er, der Kläger zu 1), die gesamte Landwirtschaft an Moslems verpachtet; christliche Pächter hätten sich aus Angst vor den Moslems nicht gefunden. Von den Moslems habe er aber nicht - wie vereinbart - die Hälfte, sondern nur ein Viertel der Erträge erhalten; habe er sich hierüber beschwert und mehr verlangt, so hätten sie ihn beschimpft und beleidigt. Seit der Entführung seiner Schwester sei das Leben in Alayurt unerträglich geworden. Sie hätten nicht mehr ohne Gefahr das Haus verlassen können; die Klägerin zu 2) sei beim Wasserholen von Moslems immer öfter beschimpft und mit Steinen beworfen, ihr Wasserkrug sei zerstört worden. Kurz nach der Entführung seien seine Brüder aus Angst, ermordet zu werden, ins Ausland geflüchtet. Sie selbst seien damals einige Male von Moslems aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Ende 1979 oder Anfang 1980 sei dann das Haus der Familie von ca. zehn Moslems aus der Sippe der Entführer überfallen worden; diese hätten sie gezwungen, ihr Haus und das Dorf zu verlassen. In Alayurt hätten zu diesem Zeitpunkt ca. 60 bis 70 moslemische und noch ca. vier christliche Familien gelebt; der Dorfpfarrer Yusuf Dursun sei bereits etwa einen Monat vorher nach Midyat geflüchtet gewesen, wo er heute noch lebe. Nach ihrer Vertreibung aus Alayurt seien sie zu den Schwiegereltern seines Bruders C nach Midyat gegangen, wo sie noch ca. zwei bis vier Wochen geblieben seien; während dieser Zeit sei ihnen ohne Schwierigkeiten der Familienpaß ausgestellt worden. Danach hätten sie sich bis zur Ausreise noch ca. einen Monat bei Verwandten der Klägerin zu 2) in Istanbul-Tarlabasi aufgehalten. Ausgereist seien sie im Kleinbus eines moslemischen Türken, der als Gastarbeiter in Belgien tätig sei. Die Ausreise hätten sie aus Ersparnissen sowie durch den Verkauf einiger Tiere finanziert. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe fünf Jahre lang die Grundschule in Alayurt Köyü besucht, keinen Beruf erlernt und sei vor der Ausreise als Hausfrau tätig gewesen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 4. März 1983 - zugestellt am 11. Mai 1983 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung
türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit
einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren
olaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre - durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer - geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder noch zu befürchtende asylerhebliche Verfolgung. Gegen die von den Klägern geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz
türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß den Klägern gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, hätten sie nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Vielmehr seien staatliche Stellen von ihnen gar nicht um Schutz gebeten worden. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangten. Unabhängig hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen; dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und oft wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten. Auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen bestehe
halb die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Für die Kläger zu 3) bis 7) seien weitere eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 3. Mai 1983 forderte der Landrat
Kreises Offenbach die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
Bescheids
Bundesamtes der Ausreiseaufforderung nachkämen, die Abschiebung an. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
halb damit rechnen, daß ihnen Aufforderung zur Änderung der Verfassung vorgeworfen und sie hierfür nach Art. 146 Abs. 2 TStGB bestraft würden; dies bedeute eine Bestrafung für die religiöse Gesinnung und damit eine politische Verfolgung i.S.
2 Satz 2 GG. Darüber hinaus stehe den Klägern ein Nachfluchtgrund zur Seite, weil nicht auszuschließen sei, daß ihre Bekundungen im Asylverfahren von der Beklagten zu 1) dem türkischen Geheimdienst übermittelt worden seien. Wegen
individuellen Verfolgungsschicksals werde zunächst auf das bisherige Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) sowie auf dasjenige der Mutter
Klägers zu 1) in deren Asylverfahren Bezug genommen, das wie folgt zu ergänzen sei: Im Jahre 1975 sei ein Onkel der Klägerin zu 2) von Moslems aus einen Nachbarort ermordet worden; daraufhin hätten 27 von bis dahin 30 christlichen Familien das Dorf verlassen. Nur drei Familien und der Pfarrer seien geblieben; ein Gottesdienst habe aber nicht mehr stattgefunden, weil der Pfarrer bespuckt und beschimpft worden sei. Die Familie der Kläger habe viel Ackerland und viel Vieh besessen. Das Land hätten sie an Moslems verpachtet, da der Kläger zu 1) nach häufig erfolgten Angriffen durch Moslems Furcht vor einer weiteren eigenen Bewirtschaftung gehabt habe. Als zum ersten Male Rinder gestohlen worden seien, habe der Kläger zu 1) dies bei der Polizei im moslemischen Nachbardorf angezeigt; diese habe den Diebstahl aber nicht weiter aufgeklärt. Bei seiner Rückkehr seien weitere vier Rinder gestohlen gewesen; daraufhin habe er nicht mehr gewagt, spätere Viehdiebstähle zu melden. Aus der stationären Behandlung anläßlich der bei der Entführung seiner Schwester erlittenen Schußverletzung sei er entlassen worden, obwohl die Wunde noch nicht verheilt gewesen sei. Dies habe er seiner Meinung nach dem Schützen zu verdanken, den er kurz vor seiner Entlassung im Gespräch mit einem verantwortlichen Pfleger gesehen habe. Der Kläger zu 3) sei vor der Ausreise zwei Monate lang zur Schule gegangen; dort sei er beschimpft und von Klassenkameraden immer wieder aufgefordert worden, zu Hause zu bleiben. Zwischenzeitlich seien auch die zunächst in Arbay verbliebenen drei christlichen Familien - u.a. die Eltern der Klägerin zu 2) und die Familie
1975 ermordeten Onkels - in die Bundesrepublik Deutschland und nach Schweden geflohen. In Midyat, wo sich der Dorfpfarrer hinbegeben habe, bestehe immerhin die Möglichkeit, im privaten Kreis Gottesdienste abzuhalten und Religionsunterricht zu erteilen. Der Vater
Klägers zu 1) habe in ständiger Angst gelebt, die Schwester H.
Klägers zu 1) nicht dauerhaft vor Angriffen der Moslems beschützen zu können. Die entführte Schwester C.
Klägers zu 1) sei zwischenzeitlich zum Vater zurückgekehrt gewesen, jedoch nach etwa einem Monat erneut entführt worden. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen, den Klägern, nicht zur Verfügung; insbesondere sei ihnen eine Umsiedlung nach Istanbul nicht zumutbar. Randnummer 10 Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung
Bescheids
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. März 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie den Bescheid
Landrats
Kreises Offenbach vom 3. Mai 1983 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Ausführungen der Kläger zur angeblichen Handhabung der Art. 140 ff. TStGB in bezug auf syrisch-orthodoxe Christen entbehrten jeder Grundlage; überdies sei nicht dargetan, daß gerade die Kläger durch die Ausübung ihres Glaubens gegen türkische Strafvorschriften verstoßen haben könnten. Abgesehen davon unterlägen syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit im Tur'Abdin keiner Gruppenverfolgung. Ein Ausnahmefall, in dem private Verfolgungshandlungen dem türkischen Staat zuzurechnen seien, liege hier nicht vor. Es fehle schon an objektiven Anhaltspunkten dafür, daß die von den Klägern geschilderten Übergriffe religiös motiviert gewesen seien. Ungeachtet
sen bestehe für sie in Istanbul eine inländische Fluchtalternative, wo Christen von staatlichen Stellen nicht verfolgt würden und wo sie gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen grundsätzlich den Schutz staatlicher Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen könnten. Wie sich die materielle Lebenssituation der Kläger in Istanbul darstellen würde, sei asylrechtlich ohne Belang. Randnummer 13 Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls mit näherer Begründung, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 26. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S.
2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal
christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom
halb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid
Beklagten zu 2) richte. Randnummer 16 Gegen dieses ihm am
asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Randnummer 17 Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. Zwar habe in der Zeit vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 in abgelegenen Gebieten wie der östlichen Türkei die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit
einzelnen garantieren können; davon sei aber nicht nur die christliche Minderheit, sondern die gesamte Bevölkerung betroffen gewesen. Damalige Übergriffe seien Abbild der Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen sei der türkische Staat im wesentlichen auch seinerzeit willens und grundsätzlich in der Lage gewesen, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren, so daß die von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen dem Staat asylrechtlich nicht zurechenbar seien. Mindestens hätte eine Inanspruchnahme vorgesetzter Dienststellen oder der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich Erfolg gehabt, wenn die örtlichen Stellen untätig geblieben sein sollten. Abgesehen davon sei den Klägern jedenfalls jetzt eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten, da mindestens in Istanbul eine inländische Fluchtalternative bestehe; dort sei eine asylerhebliche Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch wenn die Kläger nie in Istanbul gelebt hätten, wäre es für sie aufgrund
Zusammenhalts der dortigen christlichen Gemeinden nicht schwieriger als für jeden anderen Türken, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Randnummer 18 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. September 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie machen geltend: Aus - näher bezeichneten - neueren Erkenntnisquellen gehe hervor, daß die Situation der Christen im Südosten der Türkei so schlecht sei daß ihnen ein Verbleib nicht zugemutet werden könne. Aus der Summe der bekannt gewordenen Einzelfälle von Übergriffen durch Moslems ergebe sich eine mittelbare staatliche Verfolgung Randnummer 21 Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Randnummer 22 Der Senat hat aufgrund
Beschlusses vom 14. Oktober 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung
Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. November 1988 verwiesen. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: 163/75051/80 - und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerakten
Landrats
Kreises Offenbach - 5/29442 u. 5/29443 - (vier Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater R. A.
Klägers zu 1) (Bundesamt 163/05546/84 und VG Wiesbaden I E 5240/86), die Mutter G. A.
Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-S-64772 und VG Wiesbaden IV/3 E 5545/83), die Eltern M. und F. D. der Klägerin zu 2) (Bundesamt Tür-S-63751 und VG Minden 8 K 10754/83) sowie den Bruder C. A. und die Schwester H. A.
Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-V-1424 und 163/05547/84) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: Randnummer 25
Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Randnummer 94 Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet
sen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). II. Randnummer 95 Die Berufung
Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich
Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Randnummer 96 Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 7) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist das Bundesamt nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Randnummer 97 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff
A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung
Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner
Heimatstaats aufgrund
dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen
Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit
von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung
Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Randnummer 98 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger zu 1) bis 6) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr bzw. - soweit die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 7) betroffen ist - schlichten Ausreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 2) bis 7) dann - anders als der Kläger zu 1) (5.) - politischer Verfolgung i.S.
2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (
Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe
Nations, Recueil
Traites, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da sie 1950 und später geboren sind und - abgesehen von der danach geborenen Klägerin zu 7) - erst 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung
Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.
halb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen
2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). Randnummer 100 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet
Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Randnummer 101 a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie
Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 12 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Randnummer 102 Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland
Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende
14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende
Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte
19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel
19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während
Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung
damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge
Ersten Weltkriegs und
Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Randnummer 103 Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge
Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende
19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen
Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund
Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn
20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet
Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Randnummer 104 b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet
Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) aus der Türkei im Juni 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat
Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der
Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet
Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Randnummer 107 Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und
halb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) aus der Türkei nicht herleiten. Randnummer 108 Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung
Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung
Glaubens während
kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften
der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle
Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß
Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß
Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung
staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz
Laizismus während
Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz
Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz
türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften ten für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung
staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung
Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt
halb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Randnummer 109 Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während
Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während
Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während
Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 68.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennen gelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 65.; 68.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit
türkischen Staats. Randnummer 110
tabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung
Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3.,S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung
Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am
Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat
Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Randnummer 114 Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung
Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil
sen absank und daß die Sachwalter
türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war.
halb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in
sen Verfahren der 10. Senat
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung
Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 26 ff.). Randnummer 115 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) bis 6) - die Klägerin zu 7) ist ohnehin erst im Bundesgebiet geboren - persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger zu 1) bis 6) damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie
halb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu 1) bis 6) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Randnummer 116 Danach steht fest, daß jedenfalls die Kläger zu 1) bis 5) in dem 34 km nordöstlich von Midyat gelegenen Dorf Arbay - das den Aussagen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter
Senats am
Vaters M. D. der Klägerin zu 2) in
sen Asylgerichtsverfahren <Bl. 25 u. 32 der Gerichtsakte
VG Minden 8 K 10754/83> sowie Anschütz, a.a.O.,), daß nach dem Zweiten Weltkrieg etwa 60 bis 100 christliche Familien dort lebten (vgl. wiederum M. D., a.a.O.; ferner 22., S. 15), diese Zahl sich zunächst auf etwa 15 bis 35 gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre (so die Angaben
Klägers zu 1) im vorliegenden Verfahren <Bl. 36 d.A>, seines Vaters in
sen Asylverfahren <Bl. 20 der Bundesamtsakte 163/05546/84> sowie bei Anschütz, a.a.O.; vgl. ferner 22., S. 15) und schließlich auf ungefähr drei bis sechs in den Jahren 1979/1980 verringerte, wobei sich bis dahin etwa 60 bis 70 muslimische Familien in Arbay angesiedelt hatten (vgl. insoweit die Angaben
Klägers zu 1) bei der Vorprüfung <Bl. 47 der Bundesamtsakte 163/75051/80> und im vorliegenden Verfahren <Bl. 36 u. 202 d.A.> sowie
Vaters M. D. der Klägerin zu 2) in
sen Asylverfahren <Bl. 32 der Gerichtsakte
VG Minden 8 K 10754/83 > und daß schließlich auch die letzten christlichen Familien, wobei es sich u.a. um diejenigen der Kläger,
Vaters M. D. der Klägerin zu 2),
Onkels B. A.
Klägers zu 1) und
Pfarrers Yusuf Dursun handelte, das Dorf verließen, so daß sich heute keine Christen mehr dort befinden (so wiederum die Angaben
Klägers zu 1) im vorliegenden Verfahren <Bl. 36, 38 u. 202 f. d. A.>,
Vaters der Klägerin zu 2) in
sen Asylverfahren <vgl. Bl. 18 und 28 der Bundesamtsakte Tür-S-63799 und Bl. 25 der Gerichtsakte
VG Minden 8 K 10754/83>, ferner
Vaters und der Mutter
Klägers zu 1) in ihren Asylverfahren <vgl. Bl. 109 der Gerichtsakte
VG Wiesbaden I E 5240/86 und Bl. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772> sowie bei Anschütz, a.a.O.). Der Senat ist
weiteren zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger, soweit sie dort geboren sind, bis mindestens 1979 in Arbay gelebt haben, daß ihre Familie dort über Grundbesitz in erheblichem Umfang - und zwar in Form von Feldern, Weinbergen und Wald, welche teilweise vom Kläger zu 1) bewirtschaftet wurden - sowie über einen großen Bestand an Vieh verfügte (vgl. zu den insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben
Klägers zu 1) und seiner Verwandten Bl. 203 f. d. A. sowie Bl. 47 der Bundesamtsakte 163/75051/80, Bl. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772 und Bl. 6 und 20 der Bundesamtsakte 163/05564/84) und daß sie sodann nach Midyat übergesiedelt sind, wo sie sich bis kurz vor ihrer Ausreise im Juni 1980 aufgehalten haben. Randnummer 117 Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger zu 1) bis 6) in Arbay, Midyat oder anderswo in der Türkei politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie - soweit sie dort geboren sind -, ihre Verwandten und die übrigen Christen Arbay verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Randnummer 118 Wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zwei Rinderdiebstähle haben vortragen lassen (Bl. 37 d. A.) und auch ihre Verwandten von solchen und ähnlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit - etwa von Zerstörungen und Diebstählen in den Weinbergen - berichtet haben (vgl. u.a. Bl. 6 der Bundesamtsakte 163/05546/84, Bl. 20 f. der Bundesamtsakte Tür-S-64772 u. Bl. 19 der Bundesamtsakte Tür-V-1424), so fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine religiöse - und nicht nur wirtschaftliche - Motivation der Täter; außerdem ist nicht dargetan, daß - abgesehen von dem ersten Rinderdiebstahl - überhaupt der Versuch unternommen wurde, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr haben sowohl die Kläger (hinsichtlich späterer Viehdiebstähle) als auch die Mutter
Klägers zu 1) in deren Asylverfahren (Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-64772) angegeben, sie hätten aus Angst keine Anzeige (mehr) erstattet. Was aber die Anzeige beim ersten Rinderdiebstahl angeht, so ist nicht ersichtlich, daß den türkischen Behörden genügende Angaben für eine nicht von vornherein aussichtslose Ermittlungstätigkeit gemacht worden sind. Daß die Kläger selbst den diesbezüglichen Beeinträchtigungen keine in asylrechtlicher Hinsicht ausschlaggebende Bedeutung beizumessen scheinen, läßt sich im übrigen daraus entnehmen, daß weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 25. November 1988 hierauf zu sprechen gekommen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nur bei der Vorprüfung aufgestellten und in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. September 1983 (Bl. 38 d. A.) wiederholten Behauptungen, Muslime, an die Teile
umfangreichen Grundbesitzes der Familie verpachtet gewesen seien, hätten den vereinbarten Pachtzins nicht in voller Höhe entrichtet; abgesehen davon stehen diese Behauptungen in gewissem Widerspruch zu Angaben der Mutter
Klägers zu 1) in deren Asylverfahren, die Ernte sei bis zuletzt je zur Hälfte zwischen der Familie und den sie unterstützenden Muslimen aufgeteilt worden (vgl. Bl. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772). Randnummer 119 Soweit die Kläger offenbar aus der Entführung der Schwester C.
Klägers zu 1) eigene Asylgründe herzuleiten versuchen, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Allerdings kann den Klägern - trotz der jedenfalls in bezug auf Einzelheiten in vielfacher Hinsicht voneinander abweichenden Angaben der Kläger und ihrer Verwandten (vgl. etwa Bl. 204 d.A. sowie Bl. 46 f. der Bundesamtsakte 163/75051/80, Bl. 6 u. 19 der Bundesamtsakte 163/05546/84, Bl. 3 f. u. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772, Bl. 19 der Bundesamtsakte Tür-V-1424 sowie Bl. 19 der Bundesamtsakte 163/05547/84) - geglaubt werden, daß die fragliche Entführung in der Zeit zwischen Sommer 1975 und Ende 1979 tatsächlich erfolgt ist, daß die Schwester C.
Klägers zu 1) hierbei eine schwere Augenverletzung erlitten hat und daß die der Familie bekannten Täter nicht bestraft worden sind. Letzteres dürfte freilich darauf zurückzuführen sein, daß - wie der Vater
Klägers zu 1) bei seiner Vorprüfungsanhörung angegeben hat - sie Angst gehabt hätten, in dem betreffenden Gerichtsverfahren auszusagen (vgl. Bl. 19 f. der Bundesamtsakte 163/05546/84); eine Aussage war den Familienangehörigen aber zumutbar, weil in Anbetracht
anläßlich der Entführung gewährten staatlichen Schutzes nicht anzunehmen war, daß sie hinsichtlich möglicher Racheakte der Täter schutzlos bleiben würden; die seinerzeitige Entführung mit Körperverletzung und offenbar sich anschließender Zwangsverheiratung und -bekehrung ist daher dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, daß den Klägern zu 1) bis 6) seinerzeit ein ähnliches Schicksal unmittelbar bevorstand. Dies versteht sich für den Kläger zu 1) und die damals höchstens sechs Jahre alten Kläger zu 3) bis 6) von selbst. Aber auch in bezug auf die Klägerin zu 2) fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten; insbesondere haben die Kläger von etwa gegen die Klägerin zu 2) gerichteten konkreten Entführungsdrohungen nichts berichtet; daher kann angesichts
Schutzes, der ihr damals infolge ihrer familiären Einbindung noch zuteil wurde, nicht von einem unmittelbar bevorstehenden entsprechenden asylrelevanten Eingriff ausgegangen werden. Ein Vorfluchttatbestand ergibt sich für den Kläger zu 1) auch nicht daraus, daß er anläßlich der Entführung seiner Schwester durch einen Pistolenschuß seitens der Täter am Bein verletzt worden ist. Es mag dahinstehen, ob die Körperverletzung gegenüber dem Kläger zu 1)
halb als religiös motiviert anzusehen ist, weil sie zur Durchsetzung der ihrerseits religiös motivierten Entführung seiner Schwester diente, denn jedenfalls wäre der Übergriff dem türkischen Staat nicht im asylrechtlichen Sinne zurechenbar. Der Kläger zu 1) hat nämlich bei der Vorprüfungsanhörung selbst angegeben,
wegen aus Angst nicht bei der Polizei gewesen zu sein, und selbst wenn auch die ihm zugefügte Körperverletzung Gegenstand
im Zusammenhang mit der Entführung offenbar durchgeführten Gerichtsverfahrens gewesen sein sollte, so kommt eine Zurechnung jedenfalls wegen der unterbliebenen, aber zumutbaren Aussagen der Familie der Kläger nicht in Betracht. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, die erlittene Verletzung sei in der Türkei nicht ordnungsgemäß versorgt worden, mag dies zutreffen; hierfür könnte möglicherweise sprechen, daß - wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 25. November 1988 dargetan hat - das Projektil offenbar erst im Juni 1986 in der Bundesrepublik Deutschland herausoperiert worden ist. Indessen verwundert, daß der Kläger zu 1) sich in der Türkei nicht an ein weiteres Krankenhaus gewandt hat. Jedenfalls ergibt sich aus alledem kein asylrechtlicher Vorfluchttatbestand. Angesichts insoweit widersprüchlicher Angaben
Klägers zu 1) im Verlaufe seiner Vernehmung und im Vergleich zu seinen Ausführungen bei der Vorprüfungsanhörung ist schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob, wann und durch wen ihm eine Operation zunächst angekündigt und dann doch abgesagt worden ist. Unabhängig hiervon fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, daß die betreffende Entscheidung im Krankenhaus nicht auf medizinischen Erwägungen beruhte, sondern - wie der Kläger zu 1) mutmaßt - auf eine Einflußnahme
jenigen zurückzuführen war, der ihm zuvor die Schußverletzung beigebracht hatte. Der Kläger zu 1) hat insoweit lediglich schriftsätzlich vortragen lassen, er habe den betreffenden Täter im Krankenhaus im Gespräch mit einem verantwortlichen Pfleger gesehen (Bl. 37 d. A.), ist hingegen hierauf im übrigen Verlauf
Verfahrens - insbesondere bei seiner Vernehmung am 25. November 1988 - nicht substantiiert zurückgekommen. Im übrigen wäre fraglich, ob von einem religiös motivierten Eingriff ausgegangen werden könnte, wenn die betreffende Motivation lediglich bei dem - ein Bestechungsgeld zahlenden - Hintermann feststellbar ist, nicht aber bei dem vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen handelnden Krankenhauspersonal. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es jedoch schon
halb nicht, weil der Kläger zu 1) nicht dargetan hat, daß er nach seiner Krankenhausentlassung wegen der ihm dort widerfahrenen Umstände in irgendeiner Weise um staatlichen Schutz nachgesucht hat, und
halb fehlt es (auch) insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit. Randnummer 120 Die darüber hinaus von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen in Arbay stellten ebenfalls keine politische Verfolgung dar. Soweit die Klägerin zu 2) beim Wasserholen beschimpft, ihr Krug zerstört und sie mit Steinen beworfen worden ist, lassen die Angaben der Kläger zu 1) und 2) schon nicht erkennen, daß die Schwelle zur asylerheblichen Intensität hierdurch erreicht worden ist. Im übrigen ist nichts dargetan, das ermöglichen würde, die Übergriffe dem türkischen Staat zuzurechnen. Gleiches gilt für die vom Kläger zu 3) den Angaben der Kläger zufolge beim Schulbesuch erlittenen Drangsalierungen. Hinsichtlich der im Asylantrag geschilderten allgemeinen Beeinträchtigungen ist außerdem nicht erkennbar, daß und inwiefern gerade die Kläger hiervon betroffen waren. Schließlich hat der Kläger zu 1) seine bei der Vorprüfungsanhörung gegebene Darstellung, Ende 1979 sei das Haus der Familie von zehn Personen aus der Sippschaft der Entführer seiner Schwester überfallen und sie, die Familie, gezwungen worden, Haus und Dorf zu verlassen, bei der Vernehmung am 25. November 1988 auf Befragen unter Vorhalt seiner früheren Angaben ausdrücklich nicht aufrechterhalten (Bl. 205 d. A.), und auch die Klägerin zu 2) hat von einem solchen Überfall nichts erwähnt (vgl. Bl. 209 d. A.), so daß eine Vertreibung der Kläger nicht festgestellt werden kann; sie waren vielmehr - den Angaben der Kläger zu 1) und 2) sowie der Mutter
Klägers zu 1) zufolge - durchaus noch in der Lage, Vieh und Hausrat vor der Ausreise zu verkaufen (vgl. Bl. 206 u. 209 d. A. sowie Bl. 46 der Bundesamtsakte 163/75051/80 u. Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-64772). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß die moslemischen Einwohner aus Arbay und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner von Arbay zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Arbay zur allmählichen Abwanderung bewogen haben - wie etwa der Tod
Sohnes eines Muslimen, der für den Mörder eines Christen in Kerburan gehalten wurde (vgl. dazu die Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung, Bl. 203 f. u. 209, sowie oben S. 34), oder die Ermordung eines Verwandten der Klägerin zu 2) in Arbay Mitte der 70er Jahre -, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß die Kläger zu 1) bis 6) zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Randnummer 121 Daß es während der - verhältnismäßig kurzen - Zeit ihres Aufenthalts in Midyat oder Istanbul zu asylerheblichen Verfolgungen gekommen sei, tragen die Kläger zu 1) bis 6) selbst nicht vor. Randnummer 122 4. Waren demnach die Kläger zu 1) bis 6) vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr bzw. - soweit die Klägerin zu 7) betroffen ist - schlichten Ausreise in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Randnummer 123 Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86 -, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb
gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Randnummer 124 Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II.
sen Urteil vom
Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Randnummer 126 Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium
Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 <359 ff.> = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 - 9 C 58.84 -, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 - 9 C 55.87 - u. 16.06.1988 - 9 C 1.88 -). Randnummer 127 Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach Arbay zurückkehren kann, wo er bis mindestens 1979 gelebt hat, nach Midyat, wo der frühere Dorfpfarrer aus Arbay und die Schwiegereltern
Bruders C.
Klägers zu 1) noch heute wohnen oder etwa nach Adana, wo sich der Vater R. und die Schwester H.
Klägers zu 1) ihren Angaben zufolge (vgl. Bl. 107 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5240/86) vor ihrer Ausreise mehrere Jahre lang aufgehalten haben. Der Kläger zu 1) kann nämlich jedenfalls in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter
Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Randnummer 128 Hierzu ergibt sich gemäß der telefonischen Mitteilung der Klägerbevollmächtigten vom
Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10. 1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. Diese Prognose beruht zunächst darauf, daß es aus jüngerer Zeit offenbar keine Bezugsfälle gibt, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Prognose bislang - soweit es um erwachsene männliche Asylbewerber geht - nur in dem besonders gelagerten Einzelfall eines 19jährigen vorverfolgten Mannes - also bei Anlegung
herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - getroffen (13.05.1982 - X OE 847/81 -); die vorliegende Sache ist indessen anders gelagert. Zum einen ist der Kläger zu 1) nicht vorverfolgt, so daß - wie dargelegt - der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen ist; auch handelt es sich bei ihm nicht um einen gerade volljährig gewordenen, sondern um einen Mann mittleren Alters mit entsprechender Lebenserfahrung.
weiteren ist ihm die Stadt Istanbul nicht völlig fremd; immerhin hat er sich eine - wenn auch verhältnismäßig kurze - Zeitlang dort aufgehalten und währenddessen Kontakte mit Dritten zum Zwecke der Unterstützung bei der Vorbereitung der damaligen Ausreise geknüpft. Außerdem lebte nach den Angaben
Vaters R. A.
Klägers zu 1) bei
sen Vorprüfungsanhörung am 4. Juni 1984 jedenfalls im Februar 1984 noch ein Neffe
Vaters in Istanbul, so daß der Kläger zu 1) möglicherweise doch noch einen - wenn auch entfernten - verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt vorfinden könnte. Selbst wenn der Neffe zwischenzeitlich ebenfalls ausgereist sein sollte, bleibt für den Kläger zu 1) jedenfalls die Möglichkeit, sich nähere Informationen über Istanbul und dortige Anlaufstellen für ihn als syrisch-orthodoxen Christen bei diesem Neffen oder bei dem Mitte 1980 noch dort wohnhaften Onkel der Klägerin zu 2) zu beschaffen. Schließlich geht der Senat davon aus, daß der Kläger zu 1) - auch wenn er Analphabet ist - durchaus imstande ist - wie andere Zuwanderer - die türkische Sprache nach einer gewissen Zeit im erforderlichen Umfang zu beherrschen; denn immerhin hat er, der ursprünglich kein Aramäisch sprach, eigenen Angaben bei der Vernehmung am
halb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil - seinem anwaltlichen Vorbringen im Klageverfahren zufolge - missionierende Christen damit rechnen müßten, daß ihnen Aufforderung zur Änderung der Verfassung vorgeworfen und sie hierfür wegen ihrer religiösen Gesinnung nach Art. 146 Abs. 2 TStGB bestraft würden. Zwar ist nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff TStGB drohende Strafverfolgung regelmäßig politisch motiviert (ständige Rechtsprechung, zuletzt Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267, u. 13.11.1986 - X OE 416/82 -). Es liegen aber - wie die Beklagte zu 1) zutreffend angeführt hat - keinerlei Erkenntnisse vor, daß die türkischen Gerichte die Missionstätigkeit syrisch-orthodoxer Christen nach den genannten Bestimmungen ahnden; abgesehen davon ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger zu 1) nach seiner Rückkehr missionarisch tätig würde, zumal er sich vor seiner Ausreise offenbar nicht in dieser Hinsicht engagiert hat. Randnummer 130 Der Kläger zu 1) muß schließlich auch dann nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, wenn er - der gerade 39 Jahre alt geworden ist und
halb der türkischen Wehrpflicht grundsätzlich noch unterliegt, aber bisher keinen Militärdienst geleistet hat - nach seiner Rückkehr hierzu herangezogen werden sollte. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter II.
Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie - und zwar allein (vgl. oben unter II. 4.) - entweder in Arbay, in Midyat oder in Istanbul zu leben versuchte. Für die Klägerin zu 2) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Arbay zu prüfen sein, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, während sie sich in Midyat und Istanbul nur auf der Durchreise für maximal 4 Wochen bzw. für ca. einen Monat aufgehalten hat. In allen diesen Orten hat die Klägerin zu 2) jedoch mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte und der
halb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Randnummer 132 In ihrem Heimatdorf Arbay kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil dort den Feststellungen
Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) heute keine Christen mehr leben. Ferner wurde der Besitz der Familien der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes offenbar spätestens anläßlich der gemeinsamen Ausreise aufgegeben, soweit er nicht zuvor verkauft bzw. von den im Dorf ansässigen Muslimen eigenmächtig übernommen worden war (vgl. hierzu etwa Bl. 20 der Bundesamtsakte 163/05546/84). Es erscheint
halb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in Arbay etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die seinerzeit entführte Schwester C.
Klägers zu 1) noch in Arbay lebt und den Angaben
Vaters
Klägers zu 1) zufolge (vgl. Bl. 107 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5240/86) zwischenzeitlich drei Kinder haben soll; denn es ist gänzlich unwahrscheinlich, daß der muslimische Ehemann ihrer Schwägerin der Klägerin zu 2) den erforderlichen Schutz zukommen lassen würde. Randnummer 133 Dagegen leben sowohl in Istanbul als auch in Midyat trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung
Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Randnummer 134 Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts
nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen
aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung
Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 - sowie 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung
relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere
drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin - auch in der Stadt Istanbul - dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können, so daß es der Beiziehung der von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 hierzu weiter angeführten Erkenntnisquellen nicht mehr bedarf. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion
Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt
Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Randnummer 135 Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet
sen zu werten, daß im Einzelfall eine
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.