Randnummer 3 Wenn das Verwaltungsgericht nach der schriftlichen Beantwortung der Fragen, der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und von weiteren Urkunden noch nicht von der in § 114 Satz 1 ZPO genannten hinreichenden Erfolgsaussicht und dem Ausschluß der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung überzeugt war, hätte es den Antrag spätestens zu diesem Zeitpunkt wegen des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes im "summarischen Begleitverfahren" (AK-ZPO a.a.O., Rdnr. 6 zu § 118) ablehnen müssen. Mit der Anordnung weiterer Erhebungen durch Einholung einer amtlichen Auskunft hat es jedoch zum Ausdruck gebracht, daß es die vorgelegten Urkunden. deren Echtheit es in Frage stellte, für entscheidungserheblich hielt. Ein anderer Schluß läßt sich angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes für das PKH-Verfahren nicht ziehen. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungserheblichkeit der Echtheit der Urkunden ist ferner der Schluß zwingend, daß die Erfolgsaussichten des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt als offen angesehen werden mußten und, da die Echtheit der Urkunden bis zur Entscheidung über die Vorlage der Beschwerde oder die Nichtabhilfe nicht feststand, diese Prognose auch dem Nichtabhilfebeschluß hätte zugrundegelegt worden müssen (Hess. VGH, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 -; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Auflage 1977, Rdnr.
Auflage 1987, Anm. 1 A zu § 571; Zöller/Schneider,
). Grundsätzlich ist zwar auch die Einholung einer Auskunft bei einer Verwaltungsbehörde durch ein Gericht im Wege der Amtshilfe möglich, jedoch nur, wenn es sich dabei nicht um eine richterliche Amtshandlung im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens handelt. Darum handelt es sich aber gerade hier, denn die amtliche Auskunft ist nicht lediglich für das Prozeßkostenhilfe-, sondern für das Klageverfahren angefordert worden. Randnummer 5 Auch das weiter vorgebrachte Argument, angesichts der gegenwärtigen Beweislage könne sich von einer weiteren Beweiserhebung kein Erfolg versprochen werden, ist nicht durchschlagend. Der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Belegstelle (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1959, NJW 1960 S. 98) ist eine derartige Ansicht nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich ausgedrückt, daß von einer Bewilligung dann abgesehen werden kann, wenn es auf die Vernehmung von Zeugen im Prozeß ankommt. was auch in § 118 Abs. 2 Satz 3 zum Ausdruck kommt. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht auf alle weitere "Beweiserhebungen" (wie es das Verwaltungsgericht meint). Randnummer 6 Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, Beschluß vom 03.12.1981 - X TE 500/81 -, und Bay. VGH, Beschluß vom 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025031
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