Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- April 1986, IV/1 E 273/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich in der Gemarkung B in der Flur ... gelegenen Flurstücke ... und ..., Im W .... Die Grundstücke sind mit verschiedenen Baulichkeiten, unter anderem mit einer Maschinenhalle und einem Wohnhaus, bebaut. Diese Bauwerke gehören zu einem Aussiedlerhof. Diese Ansiedlung liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20.01.1976 ungefähr 800 m nordöstlich des Randes der bebauten Ortslage des Stadtteils B, der zu O gehört. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 11.11.1984 erteilte die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D der Klägerin nachträglich eine jederzeit widerrufliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für den Aussiedlerhof unter Auflagen. Randnummer 3 Die Auflage Nr. 1 lautete wie folgt: "Die im südwestlichen Bereich ihres Aussiedlerhofes vorhandene Fichtenhecke ist sukzessive bis Ende 1986 zu entfernen und durch heimische standortgerechte Laubbäume zu ersetzen." Randnummer 4 Außerdem wurden für "Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz" Verwaltungskosten von insgesamt 279,-- DM festgesetzt. Randnummer 5 Dieser Bescheid, der mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben werden sollte, wurde, da die Klägerin in ihrem Aussiedlerhof nicht angetroffen wurde, bei der Postanstalt O 1 am 20.11.1984 niedergelegt. Auf der Rückseite der Postzustellungsurkunde heißt es unter Nr. 6 "Niederlegung" weiter: "Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers ist, da die Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht tunlich war, an der Tür der Wohnung des Empfängers befestigt worden." Randnummer 6 Mit Schreiben vom 15.01.1985, eingegangen bei der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D am 16.01.1985, legte die Klägerin gegen die Auflage Nr. 1 und die Festsetzung der Verwaltungskosten, die sie zwischenzeitlich bereits entrichtet hatte, Widerspruch ein. Diese Widersprüche wies die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1985, zugestellt am 26.01.1985, als unzulässig zurück, weil der Rechtsbehelf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids vom 11.11.1984 eingelegt worden sei. Selbst wenn die Klägerin, so führte diese Behörde weiter aus, mit der Einlegung des Widerspruchs einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand verbunden hätte -- was sie nicht getan habe --, hätte diesem nicht stattgegeben werden können, da ein solcher Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses hätte gestellt werden können. Dieses Hindernis sei aber am 29.12.1984, dem Tag, an dem die Klägerin den Bescheid bei der zuständigen Postanstalt abgeholt habe, entfallen. Sie habe dann aber erst am 16.01.1985 Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 11.02.1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, von der Zustellung des Bescheids vom 11.11.1984 durch Niederlegung habe sie erst am 06.12.1984 erfahren. An diesem Tag habe sie eine Mahnung der Staatskasse erhalten. Sie sei dabei darauf aufmerksam gemacht worden, daß es sich um Kosten handele,die im Zusammenhang mit dem ihr damals noch unbekannten Bescheid stünden. Erst am 28.12.1984 habe ihr der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz, Herr S, erklärt, der Bescheid vom 11.11.1984 sei beim zuständigen Postamt in O niedergelegt worden. Am 29.12.1984 habe man ihr diesen Bescheid ausgehändigt. Erst von diesem Tag an habe die Frist von einem Monat für die Einlegung des Rechtsbehelfs zu laufen begonnen mit der Folge, daß sie am 16.01.1985 rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe. Ein Briefkasten sei auf ihrem Grundstück nicht vorhanden. Einen Benachrichtigungszettel habe sie nicht vorgefunden. Sie bewirtschafte den Hof mit ihrem Mann ohne jegliche Hilfskräfte. Es komme noch hinzu, daß der Post hätte zugemutet werden können, daß der zuständige Postbeamte den Benachrichtigungszettel in ihr Postschließfach hätte einlegen können. Dann hätte sie unverzüglich, d. h., bei gewöhnlicher Leerung des Postschließfaches, von dem Benachrichtigungszettel Kenntnis genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
- November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
- Januar 1985 hinsichtlich der Auflage Nr. 1 und der Gebührenfestsetzung aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt, vertieft und im übrigen die angefochtenen Bescheide und die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Ergänzend hat er ausgeführt, es sei unzulässig, eine Benachrichtigung über eine erfolgte Zustellung in ein Postschließfach einzulegen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 22.04.1986 beratenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Zur Begründung hat dieses Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin erst nach Ablauf der vom Gesetz vorgeschriebenen Monatsfrist Widerspruch gegen den von ihr teilweise angefochtenen Bescheid eingelegt habe. Das Anbringen des Benachrichtigungszettels über die Niederlegung der Postsendung bei der zuständigen Postanstalt an der Haustür sei bei einem Aussiedlerhof, der über keinen Briefkasten verfüge, ordnungsgemäß. Es habe auch für den Postboten keine Möglichkeit bestanden, diese Mitteilung einer in der Nachbarschaft wohnenden Person auszuhändigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Randnummer 12 Gegen den am 03.05.1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.05.1986 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Sie führt noch ergänzend aus, eine kurze Benachrichtigung, die in ihr Schließfach eingelegt worden wäre, hätte genügt, um es ihr zu ermöglichen, den Bescheid vom 11.11.1984 bei der Postanstalt so rechtzeitig abzuholen, daß sie noch im Rahmen der im Gesetz vorgeschriebenen Frist von einem Monat hätte Widerspruch einlegen können. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 17 Der Senat hat am 26.06.1986 bei der Postanstalt O eine amtliche Auskunft eingeholt, die die Zustellung von Briefen im Allgemeinen und die Zustellung des Bescheides vom 11.11.1984 im Besonderen betrifft. Wegen des Ergebnisses der erteilten Auskünfte wird auf die Stellungnahmen des Postamtes B v.d.H. vom 04.07.1986 nebst Anlage (Blatt 53 u. 54 d. GA) und vom 11.07.1986 (Blatt 57 -- 58 a d. GA) Bezug genommen. Randnummer 18 Der Posthauptschaffner W hat in einer dienstlichen Erklärung vom 02.07.1986 folgendes ausgeführt: "Bei dem betreffenden Postempfänger befindet sich kein Hausbriefkasten. Die Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks konnte daher nicht in einem Hausbriefkasten eingelegt werden, sie wurde, wie von mir auch beurkundet, an der Tür der Wohnung des Empfängers eingeklemmt. Eine Benachrichtigung über das Postfach ist nicht vorgeschrieben." Randnummer 19 Beide Verfahrensbeteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 14.02.1989 das Berufungsverfahren insoweit, als die mit der Berufung weiter verfolgte Klage sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr im Bescheid vom 11.11.1984 richtet, abgetrennt (Aktenzeichen 4 UE 498/88). Randnummer 21 Die Behördenakten (ein Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis beider Verfahrensbeteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht -- in Hessen ist dies nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hess AG VwGO der Hessische Verwaltungsgerichtshof -- die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses in der Sache selbst noch nicht entschieden hat. Das ist hier der Fall. Die Zurückverweisung erscheint zweckmäßig. Randnummer 24 Dabei ist vorab festzustellen, daß das beklagte Land nunmehr durch den Regierungspräsidenten in D vertreten wird. Denn die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D ... wurde mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Behörde des Regierungspräsidenten in D eingegliedert (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz vom 20.03.1988 -- GVBl I S. 130) Randnummer 25 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zulässig, weil die Klägerin rechtzeitig gegen den Bescheid vom 11.11.1984 am 16.01.1985 Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt den Beteiligten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift entweder bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 VwGO). Der von der Klägerin teilweise angefochtene Bescheid vom 11.11.1984 wurde ihr am 29.12.1984, dem Tag, an dem sie die Postzustellungsurkunde bei der Postanstalt in O abholte, bekanntgegeben. Am 16.01.1985 legte sie bei der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D Widerspruch binnen der gesetzlichen Monatsfrist ein. Randnummer 26 Der Bescheid ist der Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt wirksam zugestellt worden. Randnummer 27 Ein Verwaltungsakt kann durch die Post mit Zustellungsurkunde, wie im vorliegenden Fall geschehen, zugestellt werden; § 1 Hess. VwZG i. V. m. § 3 Abs. 1 VwZG. Dabei gelten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und des § 195 Abs.2 der ZPO; § 1 Hess VwZG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG. Randnummer 28 Die Zustellung wurde hier nicht nach § 180 ZPO bewirkt, weil die Klägerin am 20.11.1984 von dem Postbediensteten nicht zu Hause angetroffen wurde. Auch eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO kam nicht in Frage, weil zu diesem Zeitpunkt keine andere Person auf dem Aussiedlerhof zugegen war. Randnummer 29 Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung dieses Bescheides vielmehr im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bewirkt; § 182 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn eine Zustellung weder nach § 180 ZPO noch nach § 181 ZPO ausführbar war, sie unter anderem dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Art abgegeben wird oder, falls dies nicht tunlich ist, diese Benachrichtigung an die Tür befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt werden. Randnummer 30 Der Bescheid vom 16.11.1984 wurde bei der für die Gemarkung B zuständigen Postanstalt O 1 niedergelegt. Eine Einlegung der schriftlichen Mitteilung in einen Briefkasten war nicht möglich, da die Klägerin auf ihrem Aussiedlerhof über einen solchen Briefkasten nicht verfügt. Die Abgabe dieser Mitteilung in der Nachbarschaft schied ebenfalls aus, weil der Aussiedlerhof im Außenbereich ungefähr 800 m von anderen Wohngebäuden entfernt gelegen ist, es also keine Nachbarschaft im üblichen Sinn, nämlich Bewohner von Grundstücken in der näheren Umgebung, gibt. Randnummer 31 So blieb nur als letzte Möglichkeit -- sie allein war tunlich --, die Benachrichtigung an der Wohnungstür zu befestigen. Befestigen bedeutet dabei Verbinden des Schriftstücks mit der Wohnungstür in einer Weise, die die Gefahr einer Beseitigung durch Unbefugte oder andere Einwirkungen möglichst gering hält (Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 22.07.1980 -- VIII R 160/78 -- BB 1981, 230). Dazu ist das Anbringen des Benachrichtigungszettels etwa mit einer Heftzwecke oder einem Klebeband an der Wohnungstür erforderlich. Unzureichend ist dagegen das Einschieben der Benachrichtigung in einen seitlichen Türspalt. Nach der Lebenserfahrung genügt bereits eine geringfügige Bewegung der Tür, insbesondere möglicherweise auch durch Dritte, falls die Tür nicht verschlossen sein sollte, um ein seitlich eingeschobenes Blatt Papier herausfallen zu lassen. Dann ist es aber sehr wohl möglich, daß der Adressat der Benachrichtigung zu einem späteren Zeitpunkt von ihr keine Kenntnis mehr nehmen kann (BFH a.a.O.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Randnummer 32 Im vorliegenden Fall wurde die Benachrichtigung nach Auffassung des Senats nicht ordnungsgemäß befestigt. Ausweislich der Bekundungen des Posthauptschaffners Widmann vom 02.07.1976 "klemmte" dieser den Benachrichtigungszettel in die Tür ein. Ein solches Einklemmen der Benachrichtigung in eine Tür, auch wenn die schriftliche Mitteilung zuvor gefaltet gewesen sein sollte, kommt dem Einschieben in den Türspalt gleich. Wie jenes stellt es nur sehr unzureichend sicher, daß die Benachrichtigung dem Empfänger zur Kenntnis gelangen und nicht verloren gehen kann oder durch Unbefugte willentlich oder unwillentlich beseitigt wird. Insbesondere ist dies denkbar, wenn eine nicht verschlossene Haustür in Abwesenheit der Wohnungseigentümer geöffnet wird. Daß die Benachrichtigung auch im Falle der Befestigung mit dem Klebeband oder den Heftzwecken durch den Wind gelöst oder durch starken Regen aufgeweicht und unleserlich werden kann, ändert nichts daran, daß sie für den Normalfall erwarten läßt, daß sie den Benachrichtigungszweck erfüllt. Auf den Normalfall stellt der Gesetzgeber ab und beläßt ein Restrisiko bei demjenigen Adressaten, der fernab von einem Wohngebiet auf einem Aussiedlerhof lebt und keinen Briefkasten anbringt, in den der Benachrichtigungszettel eingelegt werden könnte. Randnummer 33 Da somit die Niederlegung nicht am 20.11.1984 wirksam werden konnte, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung auch nicht mehr darauf an, wann die Klägerin von der Niederlegung als solcher erfahren hat. Randnummer 34 Bei dieser Sachlage ist es rechtlich auch ohne Belang, daß die Klägerin Inhaberin eines Postschließfaches ist. Denn auch bei Vorhandensein eines Postfaches ist nach einhelliger Auffassung ein Postbediensteter gemäß § 182 ZPO berechtigt, den Bescheid im Wege der Ersatzzustellung zuzustellen und den Benachrichtigungszettel an der Tür zu befestigen. Dies folgt aus dem Gesetz. Ob ein Bediensteter der Post auch befugt ist, bei einer Ersatzzustellung einen Benachrichtigungszettel in ein Postschließfach einzulegen, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben (bejahend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.02.1971 -- VI C 29/69 -- NJW 71, 1284
(1285); verneinend Bay. ObLG, Urteil vom 10.10.1962 -- RReg I St 347/62 -- NJW 63, 600 f.; BSG, Urteil vom 01.02.1967 -- I RA 2366 -- NJW 67, 903; BFH, Urteil vom 17.02.1983 -- VI R 76/77 -- NJW 84, 448). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025037