Milchrentenbewilligungsbescheid; Widerspruch; aufschiebende Wirkung; Einstellung der Ratenzahlung Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Widerspruch gegen die Aufhebung eines "Milchrentenbewilligungsbescheides" aufschiebende Wirkung hat. Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Antragsteller verfolgt sinngemäß die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs weiter und begehrt nunmehr zugleich, der Antragsgegnerin aufzugeben, die von ihr einbehaltenen Raten für die Jahre 1987 und 1988 von je 3.300,--DM an ihn unter Vorbehalt auszuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 II. Der in erster Linie gestellte Antrag, vorläufigen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu gewähren, ist zulässig. Der im vorliegenden Fall mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Dezember 1986, mit dem die Wirksamkeit der zunächst zurückgenommenen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
- April 1985 wiederauflebt, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, durch den die Rechtswirkungen dieses Bewilligungsbescheides beseitigt werden sollen. Eine in der Hauptsache zu erhebende Klage wäre demnach als Anfechtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO und nicht etwa als Verpflichtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO statthaft. Seinem Wesen nach ist der Bescheid vom
- Dezember 1986 als Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft zu beurteilen, nachdem die Antragsgegnerin zu der Auffassung gekommen war, daß die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (im folgenden: Milcherzeugungsaufgabe-VO) vom
- Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) von Anfang an nicht gegeben seien. Eine andere rechtliche Qualifikation des Aufhebungsbescheids vom
- Dezember 1986 wäre lediglich dann möglich, wenn die Antragsgegnerin mit dem Bewilligungsbescheid vom
- April 1985 eine Vergütung lediglich für bestimmte Zeitabschnitte - etwa wie bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz - bewilligt hätte; in einem solchen Fall hätte sie mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, künftig weiterhin eine Vergütung zu gewähren, die dann in der Tat nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erstritten werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Vergütung wird in einem Gesamtbetrag durch einen einzigen Bescheid festgesetzt (§ 4 Abs. 2 Milcherzeugungsaufgabe-VO), und mit dieser einmaligen Bewilligung wird die gesamte Milch-Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt (§ 5 Milcherzeugungsaufgabe-VO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in den in der Milcherzeugungsaufgabe-VO vorgeschriebenen Ratenzahlungen der Vergütung lediglich eine Zahlungsmodalität gesehen, aus dieser richtigen Qualifizierung jedoch die falsche Konsequenz gezogen: Da die Gewährung einer "Milchrente" nicht auf einer mit jeder Teilzahlung erneut ausgesprochenen Bewilligung beruht, ist mit der einmal zuerkannten Vergütung für den Antragsteller eine Rechtsstellung geschaffen worden, die erst durch einen der Gewährung entgegengesetzten Rechtsakt wieder beseitigt werden kann. Da sich somit der angefochtene, der Aufhebung des Bewilligungsbescheids wieder Wirksamkeit verschaffende Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Dezember 1986 als belastender Verwaltungsakt darstellt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist, steht dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung. Dem steht nicht entgegen, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur dann zum Zuge kommt, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entweder kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO) oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts besonders angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier gegeben; vielmehr hat die Antragsgegnerin die Zahlung der Jahresraten eingestellt, obwohl der Antragsteller gegen den Bescheid vom
- Dezember 1986 Widerspruch erhoben hat, dem nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung zukommt, da einer der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Gleichwohl steht dem Antragsteller der im Vergleich zur einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO günstigere vorläufige Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung; denn derjenige, gegen den die Verwaltung ohne Rücksicht auf die eingetretene aufschiebende Wirkung in ungesetzlicher Weise vorgeht, darf in bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz nicht schlechter gestellt sein als er dastehen würde, wenn in seine Rechtsstellung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO eingegriffen würde. Der Antrag hat auch in der Sache selbst Erfolg. Da in den Fällen des faktischen Vollzugs eines Verwaltungsakts - wie hier durch Einstellung der Ratenzahlungen - das Gericht nicht - wie in dem Normalfall des § 80 Abs. 5 VwGO - die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, denn diese Wirkung ist bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten, ist in Fällen dieser Art die aufschiebende Wirkung festzustellen mit der Folge, daß die Behörde diese in Zukunft zu beachten hat. Zu dieser Beachtung gehört in Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung, und dies führt in dem hier gegebenen Falle der Einstellung der jährlich zu zahlenden Raten wiederum dazu, daß die Antragsgegnerin die Jahresraten entsprechend dem noch nicht rechtswirksam beseitigten Bewilligungsbescheid solange auszuzahlen hat, bis entweder der streitbefangene Aufhebungsbescheid vom
- Dezember 1986 unanfechtbar geworden ist oder nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten seine sofortige Vollziehung besonders angeordnet und dieses besondere Interesse entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO von der Antragsgegnerin schriftlich begründet worden ist. Als unterlegener Teil trägt die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat hat sich bei seiner Streitwertfestsetzung an dem vom Antragsteller geltend gemachten Zahlungsbegehren in Höhe von DM 6.600,-- (= zwei Jahresraten für 1987 und 1988) orientiert und für das Eilverfahren entsprechend seiner ständigen Praxis die Hälfte dieses Wertes angesetzt. Da der Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Aufhebungsbescheids ebenso ungewiß ist wie die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung, andererseits aber auch für die Bedeutung des Eilverfahrens nicht von sämtlichen noch ausstehenden acht Jahresraten ausgegangen werden kann, hat der Senat zugleich von der ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025042