← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 308/85 Urteil Unvereinbarkeit eines Investitionsvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnu

Unvereinbarkeit eines Investitionsvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 1981, II/V E 945/80 nachgehend BVerwG,
  2. Mai 1989, 7 B 73/89, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der im Lebensmitteleinzelhandel in H tätige Kaufmann K K als Inhaber der Fa. H. Der Rechtsstreit betrifft die Erteilung einer Investitionszulage-Bescheinigung für Baumaßnahmen an der R am L See in Ho. Randnummer 2 Die R stand ursprünglich im Eigentum des Grafen B Der Kläger erwarb sie im Jahre 1969, um sie unter Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes in dem an Ostho landschaftlich gebundenen Stil zu einer Schinkenräucherei auszubauen, in der wöchentlich 100 bis 200 Schinken in den Rauch gehangen werden konnten. Nach dem Erwerb der Kate beschäftigte der Kläger ein dort bereits zuvor für den Grafen B in Deputatarbeit tätiges Ehepaar fort. Im Jahre 1972 erhielt er von der zuständigen Behörde die für den Umbau, der auch die Schaffung von Räumlichkeiten für die Bearbeitung und Lagerung von Schinken und die Errichtung eines Wohnhauses umfaßte, erforderliche Baugenehmigung. Randnummer 3 Mit einem am 19.11.1972 ausgefüllten Vordruck stellte der Kläger bei dem damaligen Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Antrag, ihm eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes zu erteilen. Die Gesamtinvestitionen sollten danach 553.000,-- DM betragen. Nach dem Inhalt des Antragsvordrucks waren nach Abschluß der Investitionen vier Dauerarbeitsplätze, davon drei Plätze für Männer, geplant. Zur Begründung seines Antrags brachte der Kläger vor, daß der Betrieb einer Räucherkate besonders gute klimatische Bedingungen erfordere, die an dem Standort der Kate gegeben seien. Im übrigen betrage die Entfernung nach P, das er als Schwerpunktort bezeichnete, lediglich 500 m. Die Betriebsstelle wurde im Jahre 1973 fertiggestellt. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren entwickelte sich die Zahl der Arbeitsplätze von da an bis 1982 wie folgt: männlich weiblich 1973 1 2 1974 6 6 1975 5 6 1976 12 10 1977 8 19 1978 15 18 1979 16 16 1980 18 14 1981 22 28 1982 19 23 Randnummer 4 Das Bundesamt für die gewerbliche Wirtschaft lehnte den Antrag auf Erteilung der Investitionszulage-Bescheinigung mit Bescheid vom 22.01.1974 ab und wies den am 14.02.1974 erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 11.03.1974 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß als Investitionsort K (Landkreis P) anzusehen sei. Dieser Ort sei nicht als gewerblicher Schwerpunktort ausgewiesen. Im übrigen sei das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung des Landes S nicht vereinbar, da das von dem Kläger erworbene Grundstück und die hierauf errichteten Bauten im Landschaftsschutzgebiet "K" lägen. Daher seien die Investitionen des Klägers volkswirtschaftlich nicht besonders förderungswürdig im Sinne des Investitionszulagengesetzes. Randnummer 5 Nachdem der am 12.03.1974 als Einschreiben abgesandte Widerspruchsbescheid ergangen war, erhob der Kläger mit einem am Ostermontag, dem 16.04.1974 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt eingegangenen Schriftsatz Klage. Während des Verfahrens im ersten Rechtszug erkannte die Beklagte mit einem Bescheid vom 06.02.1981 Erweiterungsinvestitionen des Klägers an der Räucherkate A aufgrund eines später bei dem Bundesamt gestellten Antrags als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig an. Randnummer 6 Vor dem Verwaltungsgericht vertrat der Kläger die Auffassung, daß auch die bis zum Jahre 1973 vorgenommenen Investitionen im Sinne des Investitionszulagengesetzes volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig gewesen seien. Die Beklagte habe die beantragte Bescheinigung zu Unrecht davon abhängig gemacht, daß er die Investitionen in einem Schwerpunktort vornehme. Er verwies auf die Regelungen des ersten Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", wonach auch außerhalb von Schwerpunkten Investitionszuschüsse an gewerbliche Produktionsbetriebe gewährt werden könnten, in denen überwiegend Frauenarbeitsplätze geschaffen würden oder die durch Rohstofflager an bestimmte Standorte gebunden seien. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Hinsichtlich des Standortes sei der Betrieb auf eine besondere Luftreinheit angewiesen. Schließlich könnten bei der Erweiterung eines bereits vor dem 01.01.1972 ansässigen gewerblichen Produktionsbetriebes bei Schaffung einer angemessenen Anzahl neuer Arbeitsplätze ebenfalls Investitionszuschüsse außerhalb der Schwerpunkte gewährt werden. Die von dem Kläger durchgeführten Baumaßnahmen stellten eine Erweiterung des bereits zuvor in der Räucherkate vorhandenen Produktionsbetriebes dar. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für die gewerbliche Wirtschaft vom 11.03.1974 und 22.01.1974 die Beklagte zu verurteilen, die am 19.11.1972 beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, Randnummer 9 und stützte sich auf die im Vorverfahren von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch ein am 30.04.1981 beratenes und am 12.05.1981 verkündetes Urteil als unbegründet ab. Das Gericht des ersten Rechtszuges führte aus, daß K nicht als Schwerpunktort ausgewiesen sei und daß keine Ausnahme vom Schwerpunktortprinzip zugunsten des Klägers eingreife. Von einer überwiegenden Anzahl von Frauenarbeitsplätzen sei nicht auszugehen, weil insoweit die unternehmerischen Prognosen des Klägers maßgeblich seien. In dem Antrag vom 19.11.1972 sei von vier neuen Dauerarbeitsplätzen jedoch lediglich einer für Frauen vorgesehen gewesen. Der Betrieb sei im übrigen nicht durch Rohstofflager an bestimmte Standorte gebunden. Selbst wenn man saubere Luft als "Rohstoff" ansehe, sei nicht ersichtlich, warum in den Gemarkungen der Schwerpunktorte des Fördergebietes nicht auch hinreichende Luftverhältnisse sollten angetroffen werden können. Randnummer 11 Der Kläger legte gegen das am 18.07.1981 zugestellte Urteil mit einem am 12.08.1981 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, daß er gezwungen sei, seine Spitzenprodukte in einer traditionellen Kate herzustellen, weil die besten Schinkenqualitäten aus althergebrachten Räucherkaten kämen. Hinsichtlich der Zahl der Frauenarbeitsplätze vertritt er die Auffassung, daß es insofern nicht auf die im Antrag vom 19.11.1972 zum Ausdruck gelangte unternehmerische Erwartung, sondern auf die tatsächliche Entwicklung ankomme. Im übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, wonach es sich bei den Baumaßnahmen an der Räucherkate um die Erweiterung eines gewerblichen Produktionsbetriebes handele. Insbesondere habe ihm dieser Betrieb schon vor Durchführung der nach seiner Ansicht zu fördernden Investitionsmaßnahmen gehört; denn das ursprünglich für den Grafen B tätige Deputatarbeiterehepaar habe nach der Veräußerung der Kate für den Kläger gearbeitet. Für die Vereinbarkeit des Investitionsvorhabens mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung komme es nicht darauf an, ob eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung vorliege oder nicht. Entscheidend sei, ob das Vorhaben den Zielen der Landschaftsschutzverordnung entspreche oder nicht. Tatsächlich füge sich die Räucherkate harmonisch in das Landschaftsbild ein. Im übrigen bezeichneten die Begriffe der Raumordnung und Landesplanung übergeordnete Gesamtplanungen, gegen die ein Bauvorhaben nicht schon dadurch verstoße, daß im Einzelfall nicht sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlägen. Überdies folge aus der dem Kläger erteilten Baugenehmigung, daß das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche; denn diese Gesichtspunkte seien auch bei der Erteilung der Baugenehmigung mit zu berücksichtigen gewesen. Wie sich aus der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung ergebe, habe der Kläger keinen besonderen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zu stellen brauchen. Vielmehr habe die Baubehörde diese Genehmigung auch ohne einen besonderen Antrag von sich aus einholen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß zuständige untere Bauaufsichtsbehörde und zuständige untere Naturschutzbehörde jeweils der Landrat als eine untere Landesbehörde gewesen sei. Überdies hätten im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung beide untere Landesbehörden unter identischer Leitung, nämlich unter der des damaligen Baudirektors F gestanden. Randnummer 12 Der Kläger beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Erkenntnis nach dem Klagantrag. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie stellt darauf ab, daß sich der Betriebsstättenbegriff auf den jeweils investierenden Steuerpflichtigen beziehe. Hinsichtlich der Frauenarbeitsplätze ist sie der Ansicht, daß höchstens die sich an die Beendigung des Investitionsvorhabens anschließenden drei Jahre zu berücksichtigen seien. In diesem Zeitraum hätten die Frauenarbeitsplätze nicht überwogen. Schließlich fehle es an der nötigen Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Raumordnung und Landesplanung. Randnummer 15 Nach einer von dem erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Landrats des Kreises P -- Untere Landschaftspflegebehörde, Umweltamt -- vom 19.12.1988 (Bl. 201 d. GA) stimmt der räumliche Geltungsbereich der Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreise P vom 17.02.1961 mit dem Geltungsbereich der späteren Kreisverordnung vom 01.09.1987 überein. Hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Verordnung wird auf die vom Minister für Natur und Umwelt des Landes S am 10.08.1988 zu den Gerichtsakten überreichten Karten (Bl. 166 f.) verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Niederschriften über die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 22.08.1988 (Bl. 169 ff.) und vom 27.02.1989 (Bl. 217 ff.) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Bauakte des Kreises P (Kreisbauamt) -- jeweils ein Hefter --, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 Die Beklagte hat die Erteilung einer Investitionszulage-Bescheinigung zu Recht abgelehnt, weil das Investitionsvorhaben des Klägers den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung nicht entspricht. Randnummer 18 Die Rechtslage richtet sich nach dem sogenannten Investitionszulagengesetz 1969 -- InvZulG --, das heißt nach der in Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18.08.1969 (BGBl. I S. 1211) enthaltenen Fassung des Investitionszulagengesetzes. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des sogenannten Investitionszulagengesetzes 1979 (BGBl. I S. 25) sind nämlich die §§ 1 und 2 des Investitionszulagengesetzes 1969 weiter anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die nachweislich vor dem 19.02.1973 bestellt worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an diesen Wirtschaftsgütern nach § 8 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1979 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. Die späteren Fassungen des § 8 des Investitionszulagengesetzes regeln den zeitlichen Anwendungsbereich in der Weise, daß sie die Anwendung der neueren Fassungen des Gesetzes erstmalig für Wirtschaftsgüter vorsehen, die nach bestimmten Stichtagen hergestellt oder angeschafft worden sind. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 19.02.1983 gestellt worden; die Baugenehmigung ist nämlich bereits 1972 erteilt worden. Randnummer 19 Die Erteilung der von dem Kläger begehrten Investitionszulagebescheinigung setzt nach § 1 Abs. 4 Satz 1 InvZulG voraus, daß die Errichtung oder Erweiterung seiner Betriebsstätte, der Räucherkate A, den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zwar folgt der erkennende Senat der Ansicht des Klägers, daß die Begriffe Raumordnung und Landesplanung übergeordnete Gesamtplanungen bezeichnen. Die Planungen werden im Bereich des L Sees jedoch durch die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise P vom 17.02.1961 (ABl. Schleswig-Holstein, AAz. S. 72) in einer Weise konkretisiert, die eine besondere landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erfordert. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, erweist sich das betreffende Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung als unvereinbar. Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Baurechts läßt sich ein Widerspruch eines Vorhabens zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung gegebenenfalls dann feststellen, wenn eindeutig erkennbar ist, welche konkrete Maßnahme mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gesichert werden soll und welchen räumlichen Bereich sie in Anspruch nehmen wird (U. v. 20.01.1984 -- 4 C 43.81 -- BauR 1984, 269, 271). Soweit die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Beurteilung von Bauvorhaben bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes von Bedeutung sind, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der bereits genannten Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise P vom 17.02.1961 mit hinreichender Deutlichkeit, welche konkreten Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Geltungsbereich der Verordnung gesichert werden sollten und welchen räumlichen Bereich sie in Anspruch nahmen. Diese Verordnung erweist sich hier als einschlägig, weil sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 12.06.1972 noch galt. Die heute in Geltung stehende Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des P Sees, der Sc und des L Sees im Kreise P, die sich in ihren hier interessierenden Teilen mit der früheren Regelung weitgehend deckt, stammt demgegenüber vom 01.09.1972 (ABl. Schleswig-Holstein S. 163). Welchen räumlichen Bereich Maßnahmen nach der aus dem Jahre 1961 stammenden Verordnung in Anspruch nahmen, kann nach § 1 Abs. 1 der Verordnung, der auf einen in der Landschaftsschutzkarte mit grüner Umrandung eingetragenen und in einem Verzeichnis geschützter Landschaftsteile beim Landrat des Kreises P -- untere Naturschutzbehörde -- unter Nr. 21 geführten Landschaftsteil Bezug nimmt, keinem Zweifel unterliegen. Auch der Kläger macht nicht geltend, daß die Kate A außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise P vom 17.02.1961 oder außerhalb des Geltungsbereichs der Nachfolgeverordnung liege. Die Verordnung vom 17.02.1961 läßt auch hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Geltungsbereich der Verordnung gesichert werden sollen. In § 2 aaO werden verschiedene Verhaltensweisen in dem durch die Verordnung geschaffenen Landschaftsschutzgebiet gänzlich verboten. In baulicher Hinsicht fällt hierunter etwa die Errichtung von Verkaufsständen und Buden (§ 2 b) aaO). Im übrigen bedürfen Vorhaben, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit sie nicht nach § 2 verboten sind, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aaO der Genehmigung des Landrats als unterer Naturschutzbehörde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 a) aaO ist die Genehmigung in jedem Fall für die Errichtung baulicher Anlagen, auch soweit sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sowie für die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten erforderlich. Randnummer 21 Bei den Baumaßnahmen des Klägers an der Kate A, die die Grundlage für sein Klagebegehren im vorliegenden Rechtsstreit bilden, handelt es sich jedenfalls um die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten der bereits zuvor bestehenden Kate, wenn nicht gar um die Errichtung neuer baulicher Anlagen. Eine ausdrückliche und von der Baugenehmigung gesonderte Genehmigung des Landrats des Kreises P als unterer Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 a) aaO liegt nicht vor. Randnummer 22 Die von dem Landrat des Kreises P als unterer Bauaufsichtsbehörde am 02.06.1972 erteilte Baugenehmigung kann nicht zugleich als landschaftsschutzrechtliche Genehmigung angesehen werden. Randnummer 23 Der Wortlaut des mit dem Worte Bauschein überschriebenen Bescheides läßt nirgend erkennen, daß sein Regelungsgehalt über die mit einer Baugenehmigung üblicherweise verbundenen Wirkungen hinausgehen soll. Randnummer 24 Auch unter Heranziehung der Bestimmungen der landschaftsschutzrechtlichen Verordnung vom 17.02.1961 läßt sich der Baugenehmigung eine darin enthaltene Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 a) der genannten Verordnung nicht entnehmen. Allerdings weist der Kläger zutreffend daraufhin, daß es nach § 3 Abs. 3 aaO für die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 a) aaO keines besonderen Antrages an die untere Naturschutzbehörde bedarf, soweit, wie im vorliegenden Fall, für eine Baumaßnahme aufgrund anderer Vorschriften ohnehin eine Genehmigung erforderlich ist. Der Kläger verkennt jedoch, daß das landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren lediglich bis zur Antragstellung mit einem etwa erforderlichen weiteren Genehmigungsverfahren wie dem baurechtlichen verbunden ist. Eine bis zur Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung reichende Konzentrationswirkung läßt sich § 3 Abs. 3 a) aaO dagegen nicht entnehmen. Randnummer 25 Die sich aus der vorstehend entwickelten Auslegung der Verordnung vom 17.02.1961 ergebende Notwendigkeit für die zuständige Behörde, einen gesonderten landschaftsschutzrechtlichen Bescheid zu erlassen, steht im Einklang mit Sinn und Zweck von Verordnungen, durch die Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Da es im allgemeinen an subjektiven Rechten einzelner auf eine dem Charakter des jeweiligen Gebiets entsprechende Nutzung von Landschaftsschutzgebieten fehlt, ist es nur durch eine sorgfältige Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden möglich, die mit der Errichtung eines solchen Gebiets verfolgten Zwecke zu erreichen. Es ist daher keine Seltenheit, daß der Vollzug von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet besonderen Behörden übertragen wird, die ausschließlich mit der Aufgabe des Landschaftsschutzes und verwandten Aufgaben betraut sind. Es läßt sich dem Schriftwechsel des Landrats des Kreises P mit dem Innenminister und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes S der aus der von dem Senat beigezogenen Bauakte ersichtlich ist, entnehmen, daß die Wahrung der Belange des Landschaftsschutzes durch die Einschaltung besonderer Behörden, nämlich der unteren Naturschutzbehörden, auch nach Auffassung der zum Vollzug des schleswig-holsteinischen Landesrechts berufenen obersten Landesbehörden ein besonderes Anliegen des dortigen Landesrechts ist. Der Schriftwechsel schließt mit einem Erlaß des Innenministers vom 27.07.1973, in dem die oberste Landesbehörde besonderes Gewicht auf die Einschaltung der unteren Naturschutzbehörde durch die untere Bauaufsichtsbehörde legt. Randnummer 26 Der Kläger hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß der für die Bauaufsicht und der für den Naturschutz zuständige Beamte bei dem Landrat ein und dieselbe Person gewesen sei. Der Senat geht zugunsten des Klägers von der Richtigkeit dieser Behauptung aus, kann hieraus jedoch nicht schließen, daß dieser Beamte mit der baurechtlichen zugleich die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hätte. Nach den auch im Verwaltungsrecht maßgeblichen Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen, wie sie in den §§ 133 und 157 BGB für das bürgerliche Recht Ausdruck gefunden haben, sind behördliche Willenserklärungen so auszulegen, wie sie von dem Empfänger, hier dem Kläger als dem Adressaten der Baugenehmigung, verstanden werden mußten. Angesichts der dargestellten Rechtslage bestand für den Kläger keine Veranlassung, die Baugenehmigung vom 02.06.1972 lediglich aufgrund der Identität des für die Erteilung der beiden hier in Rede stehenden Genehmigungen zuständigen Beamten zugleich als landschaftsschutzrechtliche Genehmigung anzusehen. Aus den dem Senat vorliegenden Akten des Landrats ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß von seiten der Behörde Mitteilungen an den Kläger gerichtet worden wären, die ihn entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Bauscheins zu einer solchen Annahme berechtigt hätten. Vielmehr läßt sich dem von dem stellvertretenden Landrat unterzeichneten Bericht an den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes S vom 08.05.1973 entnehmen, daß die Bedenken des Landrats als unterer Naturschutzbehörde gegen die erteilte Baugenehmigung auch durch die von dem Kläger hervorgehobene Gestaltung der Baukörper (Dacheindeckung in Reet) nicht ausgeräumt waren, wie es dort ausdrücklich heißt. Randnummer 27 Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist es unerheblich, daß die Beklagte für spätere Baumaßnahmen an der Kate des Klägers Investitionszulage-Bescheinigungen erteilt hat. Bei dieser rechtlichen Würdigung geht der Senat entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten davon aus, daß die zuständigen schleswig-holsteinischen Landesbehörden gegen die späteren Baumaßnahmen keine landschaftsschutzrechtlichen Bedenken erhoben und die notwendigen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt haben. Es kann auf sich beruhen, ob das Verhalten der Landesbehörden in sich widersprüchlich ist und ob entweder die frühere Versagung oder die spätere Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung sich als rechtswidrig erweisen könnten. Wie ausgeführt, werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung für das Gebiet, in dem der Kläger die Investition durchgeführt hat, durch die Verordnung vom 17.02.1961 nicht durch materielle Gesichtspunkte, sondern dadurch im einzelnen bestimmt, daß für Baumaßnahmen der hier einschlägigen Art eine besondere landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, die bis heute nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025050

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.