1 HSOG haben die zuständigen Behörden (Verwaltungsbehörden, Polizeibehörden) und die Vollzugspolizei im Rahmen der geltenden Gesetze die
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).
2 HSOG obliegen die Aufgaben der Gefahrenabwehr der Polizei (Polizeibehörden und Vollzugspolizei), soweit - wie hier - eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unaufschiebbar zu beseitigen ist.
1 Nr. 1 HSOG sind allgemeine Polizeibehörden, die zu einem Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grund der zuvor genannten Vorschriften berechtigt sind, u. a. die fachlich zuständigen Minister als Landespolizeibehörden. Fachlich zuständiger Minister für das hier in Rede stehende polizeiliche Einschreiten ist der Hessische Kultusminister, zu dessen Geschäftsbereich
dem Beschluß über die Zuständigkeit der einzelnen Minister
2 der Verfassung des Landes Hessen vom 2. Juni 1987 (GVBl. 1987 I, 95) in der derzeit geltenden Fassung u. a. das gesamte allgemeinbildende und berufliche Schulwesen gehört. Zu der dafür begründeten umfassenden Zuständigkeit des Kultusministers gehört auch der Einsatz des Lehrpersonals, der durch die von der Antragstellerin initiierten bzw. geplanten Maßnahmen tangiert wird. In bezug auf die polizeilichen Befugnisse des Kultusministers handelt es sich um eine Annexzuständigkeit zu den zuvor genannten Befugnissen auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und beruflichen Schulwesens. Denn Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. April 1958 - 2 BvO 3.56 -, DÖV 1959, 66 f.; vgl. auch BVerfGE 3, 407 <433>). § 1 HSOG gibt deshalb dem Antragsgegner die Befugnis zum polizeilichen Einschreiten im vorliegenden Fall. Randnummer 3 Die Untersagung der Urabstimmung und des geplanten Streiks erweist sich
Auffassung des beschließenden Senats auch in der Sache als rechtmäßig, da die Durchführung dieser Maßnahmen gegen die öffentliche Sicherheit verstößt. Soweit die Urabstimmung untersagt worden ist, ist zwar die streitbefangene Verfügung dadurch in der Sache gegenstandslos geworden, daß die Urabstimmung bereits durchgeführt worden ist. Gleichwohl ist insoweit keine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache eingetreten, weil das Verbot der Urabstimmung noch Folgewirkungen in bezug auf die daran angeknüpfte Zwangsgeldandrohung entfaltet. Die Urabstimmung und der geplante Streik durften von dem Antragsgegner hier untersagt werden, weil die Durchführung beider Maßnahmen gegen die öffentliche Sicherheit verstößt bzw. verstoßen hat. Was den geplanten Streik angeht, so stellt er infolge der dadurch bedingten und von der Antragstellerin bewußt in Kauf genommenen und gebilligten Beeinträchtigung des Schulbetriebs eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 HSOG dar. Sie erlangt ein besonderes Gewicht dadurch, daß der geplante Streik im Falle seiner Durchführung als vorsätzliches unrechtmäßiges Handeln der beamteten Lehrer einzustufen ist. Denn
gefestigter Rechtsprechung steht Beamten ein "Streikrecht" nicht zu. Kollektive Kampfmaßnahmen von Beamten zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen sind demnach unzulässig (vgl. BVerfGE 44, 244, 264; BVerwGE 73, 97, 102 m. w. N.; BGHZ 70, 277, 279, OVG Hamburg, Beschluß vom
haltig beeinträchtigt hätte. Der beschließende Senat teilt diese seinerzeit vertretene Auffassung nicht. Er sieht vielmehr bereits in der Durchführung einer Urabstimmung für einen rechtlich unzulässigen, "verbotenen" geplanten Streik eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weil dadurch unzulässige kollektive Kampfmaßnahmen von Beamten bzw. der Friedenspflicht unterliegenden Lehrern im Angestelltenverhältnis zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen gefördert werden. Ob die Durchführung der Urabstimmung im konkreten Fall den Schulbetrieb beeinträchtigte bzw. beeinträchtigen konnte, ist demgegenüber unerheblich. Wenn die Antragstellerin die genannten Personengruppen zu unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen aufruft bzw. zu diesem Zweck eine Urabstimmung durchführt, verstößt sie
alledem gegen die öffentliche Sicherheit und kann deshalb als Verhaltensstörerin im Sinne von § 12 HSOG auf Unterlassung der Störung in Anspruch genommen werden, wie es durch die streitbefangene Verfügung hier geschehen ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es spreche vieles dafür, daß sich eine polizeirechtliche Maßnahme des Hessischen Kultusministers nur auf solche Störer erstrecken könne, die - wie etwa die Lehrer - eine Stellung "innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hessischen Kultusministeriums" innehätten, nicht aber auf solche Störer, die außerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs stünden. Die durch das HSOG gesetzlich begründeten polizeilichen Befugnisse des Antragsgegners erstrecken sich nämlich uneingeschränkt auf alle, die für eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne der § 12 bis 14 HSOG "verantwortlich" sind. Dazu zählt hier auch die Antragstellerin, weil sie zu Streik und Urabstimmung aufgerufen hat und diese Maßnahmen durchgeführt hat bzw. noch durchführen will. Ihre Rechte als Gewerkschaft (vgl. Art. 9 Abs. 3 GG) sind durch eine entsprechende Untersagungsverfügung nicht berührt, weil - wie oben ausgeführt wurde - dem geltenden Recht ein beamtenrechtliches Arbeitskampfrecht fremd ist (so auch OVG Hamburg, a.a.O.). Das gilt ungeachtet dessen, ob der Antragsgegner den streikwilligen Beamten einen - wie die Antragstellerin meint - ausreichenden Anlaß für Arbeitskampfmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Selbst wenn die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht vorläge, gäbe das den Beamten kein Streikrecht und würde das die Unzulässigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen von beamteten und der Friedenspflicht unterliegenden angestellten Lehrern zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen im vorliegenden Fall nicht aufheben. Randnummer 4 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner hier sein Ermessen in bezug auf die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers fehlerhaft ausgeübt hätte. Der Antragsgegner durfte vielmehr im Hinblick auf die Effektivität des aus Gründen der Gefahrenabwehr gebotenen Einschreitens die Antragstellerin auf Unterlassung der geplanten Arbeitskampfmaßnahme und der ihrer Vorbereitung dienenden Urabstimmung in Anspruch nehmen, und zwar ungeachtet dessen, ob auch entsprechende Verbotsverfügungen gegen einzelne Beamte hätten erlassen werden können oder nicht. Randnummer 5 Auch die Zwangsgeldandrohung in der streitbefangenen Verfügung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.