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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 481/88 Beschluss Dachterrasse im Bauwich § 7 Abs 5 BauO HE

Dachterrasse im Bauwich Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. November 1987, II/3 E 291/85 Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung einer Baugenehmigung für einen an die rückwärtige Grundstücksgrenze heranreichenden Freisitz über der Garage im Erdgeschoß des Anwesens Estraße ... in G, Ortsteil H. Randnummer 2 Mit Bauschein vom 30.11.1983 wurde dem Kläger die Genehmigung zur Unterkellerung des Anbaus, zum Einbau einer Garage und zur Änderung des Daches erteilt. Nachdem sich beim Bau der Garage herausgestellt hatte, daß aus bautechnischen Gründen die Holzbalkendecke über der Garage nicht belastet werden konnte, wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin mit Bauschein vom 16.07.1984 eine Abweichungsgenehmigung zur Errichtung einer Stahlbetondecke erteilt, die Genehmigung für eine über der Garage geplante Terrasse jedoch versagt. Vor den Umbauarbeiten befand sich eine Terrasse an gleicher Stelle. Randnummer 3 Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1985 zurück. Randnummer 4 Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Abweichungsgenehmigung vom 16.07.1984 insoweit, als die Terrasse von der erteilten Baugenehmigung ausgenommen wurde, und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 24.01.1985 begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.11.1987 abgewiesen. Randnummer 5 Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 08.01.1988 zugestellte Urteil hat dieser am 28.01.1988 Berufung eingelegt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klageantrag zu entsprechen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die Bauakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in D (je ein Hefter), die Gegenstand der Beratung waren, die Gerichtsakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Der Senat konnte die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (BGBl. I 1978, 445 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 BGBl. I S. 1274) -- EntlG -- durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch nach Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hielt. Randnummer 10 Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (Art. 2 § 6 EntlG). Auch das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu begründen. Randnummer 11 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß der Bestandsschutz für die frühere Terrasse infolge des Neubaus eines unterkellerten Gebäudeteils mit einer Garage anstelle des früheren eingeschossigen Anbaus, dessen Dach als Terrasse ausgestaltet war, entfallen ist. Randnummer 12 Ein Ersatz für eine nicht mehr vorhandene bauliche Anlage ist nur nach dem zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Recht zulässig. Randnummer 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die beantragte Ausgestaltung und Nutzung der errichteten Stahlbetondecke als Terrasse. Randnummer 14 Das gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungsbedürftige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Nach der in der Umgebung vorhandenen in jeder Beziehung uneinheitlichen Bebauung ist gemäß § 7 Abs. 2 HBO die Einhaltung eines Bauwichs zur rückwärtigen Grundstücksgrenze erforderlich. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Nutzung der Garagendecke als Terrasse ausnahmsweise nach § 7 Abs. 5 Satz 1 HBO in Verbindung mit § 94 Abs. 1 HBO im Wege der Ausnahme im Bauwich ohne Einhaltung eines Grenzabstands zugelassen werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1
  2. Alternative HBO kann das Hineinragen von Balkonen und ähnlichen Vorbauten in den Bauwich zugelassen werden, es soll jedoch mindestens ein Grenzabstand von 2,50 m erhalten bleiben. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägers, daß es sich bei der Dachterrasse um einen Vorbau im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das Gesetz benennt als solche Vorbauten exemplarisch Balkone. Andere Bauordnungen benennen als im Bauwich zulässige Vorbauten Erker und Balkone (vgl. Art. 6 Abs. 3 S. 7 Bay. BauO, § 6 Abs. 7 BauO NW). Derartige Vorbauten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie aus der Gebäudewand vorspringen und nicht vom Boden aus aufsteigen. Dagegen ist eine Dachterrasse als nicht auskragender Bauteil in Erscheinungsform und Funktion mit einem zu ebener Erde befindlichen Freisitz vergleichbar und bauordnungsrechtlich wie dieser zu behandeln, der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO im Bauwich nur bei Wahrung eines Grenzabstandes von 2,50 m zugelassen werden kann. Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt, weil die Terrasse an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Randnummer 15 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß eine nicht beabsichtigte Härte im baurechtlichen Sinne (§ 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO) und damit eine Voraussetzung für die Befreiung von der zwingenden Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025052

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