Verpflichtung zur Aufstellung (amtlicher) Verkehrszeichen auf Klinikgelände; Zwischenfeststellungsklage Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufstellung (amtlicher) Verkehrszeichen auf ein
§ 1St
VO). Eine Rechtspflicht zum Handeln setzt aber voraus, daß sich das Entschließungsermessen der Verkehrsbehörde auf Null reduziert hat (davon geht auch der BGH in dem oben zitierten Urteil vom
- April 1985 aus, wie sich aus den abschließenden Ausführungen zu 3 c) - a.a.O. S. 837 - ergibt). Eine solche Ermessensschrumpfung läßt sich hier nicht feststellen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken: Randnummer 24 Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, die fragliche Fläche stelle eine rein privatrechtlich zu beurteilende Straße dar. Sie stützt ihre ablehnende Haltung aber auch auf die Erwägung, für ein verkehrsbehördliches Eingreifen bestehe auch für den Fall der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche kein Bedürfnis, weil die Klägerin als Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche verkehrsbeschränkende Regelungen treffen könne und - durch die Aufstellung mehrerer Verkehrsschilder - bereits getroffen habe; im übrigen komme es zu allenfalls geringfügigen Behinderungen durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge. Gegen die Berücksichtigung dieser Ermessenserwägungen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie sind zum einen bereits in dem Verwaltungsverfahren, z.B. in dem ablehnenden Schreiben vom
- Februar 1983, angeklungen und im gerichtlichen Verfahren vertieft worden. Zum anderen ist hier noch keine - das Verwaltungsverfahren abschließende - Widerspruchsentscheidung ergangen. Es liegt daher kein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen vor. Randnummer 25 Die Gründe sind auch sachlich geeignet, die ablehnende Haltung der Beklagten zu tragen. Das Verwaltungsgericht geht allerdings davon aus, daß ein verkehrsbehördliches Tätigwerden schon angesichts der geringen Breite der Verbindungsstraße geboten sei. Dem ist insoweit zuzustimmen, als hier geordnete Verkehrsverhältnisse nur durch eine Einbahn-Regelung geschaffen werden könne. Dazu bedarf es aber keiner Anordnung amtlicher Verkehrszeichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht offensichtlich auf der Prämisse, daß hier ohne amtliche Anordnung ein regelungsfreier Raum entstünde, daß also die von der Klägerin aufgestellten Schilder nicht geeignet seien, die Verkehrsverhältnisse auf dem fraglichen Teil des Klinikgeländes zu ordnen. Diesen rechtlichen Ansatz teilt der Senat nicht. Der Eigentümer einer tatsächlich-öffentlich genutzten Verkehrsfläche ist auch unter Geltung des öffentlichen Straßenverkehrsrechts (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 HStrG ) berechtigt, die Nutzung dieser Fläche durch die Allgemeinheit ganz auszuschließen oder in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht zu beschränken. Es steht ihm auch offen, nur bestimmte Verkehrsarten, z.B. einen Einbahn-Verkehr, zuzulassen (vgl. Böhm, DAR 66, 169 <173 f.); Ganschezian-Finck, NJW 63, 1808 <1811>; Rüth/Berr/Bern, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 1988, Rdnr. 17 zu § 1 StVG). Von dieser Befugnis hat die Klägerin hier Gebrauch gemacht; sie hat durch das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht, daß auf der Verbindungsstraße Einbahn-Verkehr herrschen soll, die Parkplätze nur für Besucher zur Verfügung stehen sollen und auf der Verbindungsstraße keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Gegen die Verbindlichkeit dieser Anordnungen für die Benutzer der fraglichen Verkehrsfläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, Schilder, die amtlichen Verkehrszeichen gleichen, dort aufzustellen, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, dürfte hier angesichts der räumlichen Trennung des strittigen Geländes von den (sonstigen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingreifen (vgl. Ganschezian-Finck a.a.O. S. 1811; OLG Frankfurt, Beschluß vom
- April 1973, a.a.O. S. 581; a.A. wohl Böhm, a.a.O. S. 174). Im übrigen hat die zuständige Behörde auch die Beschilderung der Klägerin gebilligt. Randnummer 26 Ein Gebot verkehrsbehördlichen Einschreitens läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Effektivität der Überwachung der Verkehrsbeschränkungen herleiten. Verstöße gegen privatrechtliche Benutzungsbeschränkungen können zwar nicht als Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden, gleichwohl stehen der Klägerin Möglichkeiten offen, die Beachtung ihrer Anordnungen durchzusetzen. Zum einen kann das Haltverbot entlang der Verbindungsstraße durch technische Einrichtungen unterstützt werden. Hiervon hat die Klägerin auch schon durch die Anbringung der Kettenabsperrung Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, die Pfosten würden ständig beschädigt, stellt die Tauglichkeit dieser Maßnahme nicht in Frage. Es besteht die - zwischen den Beteiligten bereits erörterte - Möglichkeit, stabile und abklappbare Metallpfosten zu installieren, die im Bedarfsfall eine Nutzung der insoweit abgesperrten Flächen für Feuerwehrfahrzeuge ermöglichen. Gegen Kraftfahrer, die ihre Fahrzeuge verbotswidrig abstellen, kann die Klägerin auch privatrechtlich vorgehen (vgl. hierzu z.B. LG Frankfurt, Urteil vom
- Juni 1983, NJW 84, 183). Das schließt nicht aus, daß die Polizeibehörde im Einzelfall verpflichtet sein kann, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Randnummer 27 Der Senat verkennt nicht, daß behördliche Anordnungen unter leichteren Voraussetzungen durchgesetzt werden können. Dieser Nachteil rechtfertigt es aber nicht, die Verkehrsbehörde zu einem Tätigwerden zu verpflichten. Es steht, wie bereits erwähnt, dem Eigentümer einer tatsächlich-öffentlich genutzten Verkehrsfläche grundsätzlich frei, die Allgemeinheit von der Nutzung auszuschließen. Läßt er gleichwohl eine allgemeine Benutzung zu, verfolgt er damit in der Regel eigene wirtschaftliche oder rechtliche Interessen. So liegt der Fall auch hier. Der Klägerin ist im Baugenehmigungsverfahren die Auflage erteilt worden, einen bestimmten Parkraum für Besucher der Klinik zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte mutet ihr deshalb zu Recht zu, die sich aus der Allgemeinzugänglichkeit der fraglichen Verkehrsflächen ergebenden Nachteile hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs zu tragen. Randnummer 28 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß das Rechtsinstitut der tatsächlich-öffentlichen Wege und Plätze dem Umstand Rechnung trägt, daß sich auch der Verkehr auf solchen Flächen in geordneten Bahnen vollziehen muß und deshalb aus Gründen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen kann. Für die Ordnung des ruhenden Verkehrs besteht dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße; hier ist die Verweisung des Eigentümers auf seine privat-rechtlichen Befugnisse grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die streitgegenständliche Verbindungsstraße auch die Funktion erfülle, die (rechtlich) öffentlichen Straßen, insbesondere die Landgraf-Georg-Straße zu entlasten. Die Verbindungsstraße dient - bezogen auf das Netz der öffentlichen Straßen - dem Anliegerverkehr, der durch das Krankenhaus hervorgerufen wird. Die Klägerin hat kraft bauaufsichtsrechtlicher Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß für diesen Verkehr auf dem Klinikgelände ausreichender Stau- und Parkraum zur Verfügung steht. Die Klägerin nimmt insoweit keine öffentliche Aufgabe wahr, auch wenn die Unterhaltung des Krankenhauses im Allgemeininteresse liegt. Randnummer 29 Eine Rechtspflicht der Beklagten, verkehrsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, läßt sich schließlich nicht aus dem Umstand ableiten, daß die Verbindungsstraße als Feuerwehrangriffsfläche dient. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, daß die Gefahr einer Verhinderung der Durchfahrt als gering einzuschätzen ist, zumal die Kettenabsperrung technisch verbessert werden kann. In Notfällen kann auch die als Ausfahrt dienende (östliche) Zuwegung benutzt werden, so daß nahezu die gesamte Verbindungsstraße für Feuerwehreinsätze zur Verfügung steht. Im übrigen wurde bereits dargelegt, daß ein polizeiliches Einschreiten im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten sein kann. Verkehrsbehördliche Anordnungen, wie sie die Klägerin mit dem Hauptantrag anstrebt, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Randnummer 30 Der auf Feststellung der (tatsächlichen) Öffentlichkeit der streitigen Verkehrsfläche gerichtete Hilfsantrag hat Erfolg. Randnummer 31 Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch die rechtliche Eigenschaft einer Sache begründet werden (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl, Rdnr. 13 zu § 43). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt festhält, daß die streitige Verkehrsfläche eine ausschließlich privatrechtlich zu beurteilende Straße darstelle. Randnummer 32 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zwar eine Leistungsklage in der Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO erhoben, und das dort verfolgte Begehren hängt auch, wie dargelegt, von der rechtlichen Eigenschaft des streitigen Geländes ab. Gleichwohl schließt das Verpflichtungsverfahren nicht die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung aus. Denn der Gegenstand der Feststellungsklage - die Rechtsnatur der Verbindungsstraße und der Parkplätze - ist im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nicht unmittelbarer Streitgegenstand, sondern eine Vorfrage. Da die im Verpflichtungsprozeß getroffene oder zu treffende Inzidententscheidung über die tatsächlich-öffentliche Natur der streitigen Verkehrsfläche nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 25 zu § 121), kann sie selbständiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Oktober 1970, BVerwGE 36, 179 <182>, vom
- Februar 1971, BVerwGE 37, 243 <247> und vom
- Oktober 1984, NVwZ 85, 749 <750>). Die Feststellungsklage erreicht zwar einerseits angesichts der Art des begehrten Urteils nicht die Effektivität einer Leistungsklage, andererseits ist ihr Streitgegenstand umfassender als der der Verpflichtungsklage. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Eigenschaft des strittigen Geländes als tatsächlich-öffentlicher Verkehrsfläche ergeben, erschöpfen sich nicht in der Befugnis und - im Falle der Ermessensreduzierung - der Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, verkehrsregelnde oder -beschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Es wurde bereits dargelegt, daß ein Einschreiten der Polizeibehörde der Beklagten zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Einzelfall bestehen kann. Nach Lütkes/Meier/Wagner (Anm.
§ 1St
VO) sind die Polizeibehörden verpflichtet, Verkehrsunfälle auf tatsächlich-öffentlichen Wegen aufzunehmen (vgl. zu der Rechtsposition des Eigentümers eines tatsächlich-öffentlichen Weges ferner Böhm, a.a.O. S. 173, und Kodal/Krämer, a.a.O. Rdnr. 19 ff; ferner Rüth/Berr/Berz, a.a.O. Rdnr. 17). Nur mit der Feststellungsklage kann hier eine umfassende Klärung des Streitfalles erreicht werden. Ob die tatsächlich-öffentliche Rechtsnatur einer Verkehrsfläche nie, wie Kodal/Krämer a.a.O. Rdnr. 22) meinen, Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls folgt das Bedürfnis für eine entsprechende positive Feststellung aus den - dargelegten - rechtlichen Konsequenzen der Qualifizierung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche. Randnummer 33 Diese Beurteilung wird dadurch bekräftigt, daß die Klägerin auch eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO hätte erheben können. Die auch im Verwaltungsprozeß entsprechend § 173 VwGO zulässige Zwischenfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- Oktober 1987, DÖV 88, 224 ) dient gerade dem Zweck, die Rechtskraft auf das das Leistungsbegehren begründende Rechtsverhältnis auszudehnen. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger durch Erweiterung der Klage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Insbesondere ist unerheblich, ob der Streit um das Bestehen des Rechtsverhältnisses erst nach Erhebung der Klage entstanden ist oder - wie hier - schon vorher bestanden hat (vgl. Thomas Putzo, ZPO,
- Aufl., Anm. II,
§ 256
). Wenn aber das Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses im Wege der Zwischenfeststellungsklage geltend gemacht werden kann, steht es dem Kläger auch frei, diese positive Feststellung nur für den Fall zu beantragen, daß das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren keinen Erfolg hat. Die Möglichkeit, eine Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben, präkludiert nicht die Zulässigkeit der (allgemeinen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Randnummer 34 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Es wurde bereits im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens dargelegt, daß die Verbindungsstraße und die angrenzenden Parkplätze eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche darstellen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 36 Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 37 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
- Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 38 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 39 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel BESCHLUSS Randnummer 40 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,--DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom
- Dezember 1975, BGBl. I S. 3047) Randnummer 41 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025057