Übernahme von Kindergartenbeiträgen - Berechnung der Einkommensgrenze Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- April 1986, VI/2 E 38/83 Tatbestand Randnummer 1 Die in den Jahren 1972 und 1973 geborenen Klägerinnen zu
- und
- leben mit ihrem sorgeberechtigten Vater im Haus der Großmutter väterlicherseits. Randnummer 2 Am
- April 1979 beantragte der Vater der Klägerinnen beim Beklagten die Übernahme von Beiträgen für den Besuch eines Kindergartens. Zur Begründung gab er an, die Kinder seien von der Mutter vernachlässigt worden, so daß sie nunmehr mit ihm bei seiner Mutter lebten. Seine Mutter sei berufstätig und auf ihre Erwerbseinkünfte angewiesen. Der Besuch des Kindergartens sei unvermeidlich, damit die Großmutter ihren Beruf ausüben könne. Er selbst erbringe in seinen Kräften stehende finanzielle Leistungen für seine Kinder die Kosten für den Besuch des Kindergartens könne er jedoch nicht tragen. Randnummer 3 Aufgrund eines Bescheides vom
- September 1979 gewährte der Beklagte mit Wirkung ab
- Mai 1979 Leistungen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in wechselnder Höhe, jedoch nicht in dem anfallenden Gesamtbetrag. Randnummer 4 Gegen die nur teilweise Kostenübernahme wandte sich der Vater der Klägerinnen, woraufhin nach längerer Korrespondenz der Beklagte mit Bescheid vom
- April 1982 für die Zeit ab Mai 1979 entschied, daß dem Antrag auf Übernahme der Kindergartenbeiträge wegen Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nicht entsprochen werde. Randnummer 5 Hiergegen legte der Vater der Klägerinnen am
- Mai 1982 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom
- Mai 1982 damit begründete, daß Fahrtkosten und Arbeitsmaterial nicht berücksichtigt worden seien. Bei den angestellten Berechnungen seien zwar 150,-- DM für Wohnungsmiete in Darmstadt angesetzt worden, nicht hingegen für sein Zimmer in Pfungstadt. Hierfür zahle er seiner Mutter 100,- DM. Außerdem habe er den Mietanteil für das größere Zimmer der Klägerinnen mit monatlich 150,-- DM versehentlich nicht berücksichtigt. Die anzusetzende Miete betrage daher monatlich 250,-- DM. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- Juli 1982 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem er Fahrtkosten und Arbeitsmaterial anerkannte. Hinsichtlich der begehrten Unterkunftskosten wurden 100,-- DM für das Zimmer des Vaters der Klägerinnen angesetzt. Der Ansatz von 150,-- DM als Miete für das Kinderzimmer könne nachträglich nicht anerkannt werden, denn diese Ausgaben seien in keinem der bisherigen Anträge angegeben bzw. nachgewiesen worden, so daß davon auszugehen sei, daß diese Ausgaben in den Jahren 1979 bis 1981 nicht entstanden seien. Randnummer 7 Für die Zeit von Mai 1979 bis Bier 1 f würden, bei einem Kindergartenbeitrag von 160,-- bzw. 190,-- DM Leistungen bewilligt, die zwischen 22,-- DM und 55,07 DM lagen. Ab Januar 1981 wurden Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze versagt. Randnummer 8 Mit vom
- Dezember 1982 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine nachträgliche Anerkennung von monatlich 150,-- DM Mietkosten für das Kinderzimmer könne nicht erfolgen, weil sie zuvor nicht angegeben worden seien. Randnummer 9 Mit am
- Januar 1983 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, zwar sei der Ansatz für die Miete des Kinderzimmers erstmals mit Schreiben vom
- Mai 1982 begehrt worden. Dies liege jedoch daran, daß sie erst zu diesem Zeitpunkt nach Erkundigungen bei der Stadt Darmstadt von der Abzugsfähigkeit dieser Kosten erfahren hätten. Die Miete von 150,-- DM sei ab dem Monat gezahlt worden, in dem sie den Kindergartenbesuch. aufgenommen hätten. Insgesamt würden durch ihren Vater monatlich 550,-- DM an ihre Großmutter geleistet, um zur Deckung des Unterhalts beizutragen. Randnummer 10 Die Klägerinnen legten eine Bescheinigung ihrer Großmutter vor, worin diese bestätigte, daß sie für Miete bezüglich der Kinder seit dem
- Januar 1977 monatlich bar neben dem sonstigen Unterhalt einen Betrag von 150,-- DM erhalten habe. Randnummer 11 Die Klägerinnen beantragten, den Bescheid des Beklagten vom
- April 1982 in der Änderungsfassung vom
- Juli 1982 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
- Dezember 1982 - soweit sie die Klägerinnen belasten - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten sie - die Klägerinnen - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung führte er aus, ein rechtzeitiger Nachweis über die angebliche Miete für das Kinderzimmer der Klägerinnen sei nicht erbracht worden. Randnummer 14 Mit Urteil vom
- April 1986 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf Neubescheidung insoweit zu, als der Beklagte bei Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze nicht den Betrag von 150,-- DM Unterkunftskosten zu Gunsten der Klägerinnen berücksichtigt habe. Den Klägerinnen stehe dem Grunde nach im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 JWG) ein Leistungsanspruch zu. Die maßgebliche Einkommensgrenze für das Einkommen des Vaters ermittele sich nach § 81 Abs. 1 JWG i.V.m. § 79 BSHG. Auszugehen sei von § 79 Abs. 2 BSHG. Randnummer 15 Die vom Beklagten bemängelte Verspätung des Klägervorbringens greife nicht durch. Zwar sei der genannte Betrag von 150,-- DM erst mit Schreiben vom
- Mai 1982 in das Verfahren eingeführt worden. Dies sei allerdings noch während des erst am
- Dezember 1982 abgeschlossenen Vorverfahrens und noch vor dem teilweisen Abhilfebescheid vom
- Juli 1982 geschehen. Insofern hätte eine Berücksichtigung ohne weiteres erfolgen können und müssen, zumal ohnehin eine umfassende Neuberechnung vom Beklagten vorgenommen worden sei. Die Klägerinnen hätten das späte Vorbringen auch glaubhaft und plausibel damit erklärt, daß ihnen erst im Laufe des Verfahrens die mögliche Relevanz der Mietleistungen bekannt geworden sei, nachdem sie Erkundigungen bei einem anderen Jugendhilfeträger eingeholt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen jedenfalls im Rahmen des Prozesses durch Vorlage einer Bescheinigung der Großmutter die Leistung von Mietzins belegt. Der Kostenanteil von 150,-- DM sei auch im Verhältnis zu den gesamten Leistungen von Unterhalt in Höhe von 550,-- DM nicht überhöht, sondern angemessen. Dies ergebe auch ein Blick auf die Sachbezugsverordnung 1980, die den Anteil der Wohnung bei Gewährung freier Wohnung und Kost für das unter anderem streitige Kalenderjahr 1980 mit 34 vom Hundert angesetzt habe, während er im Falle der Klägerinnen ca. 27 vom Hundert betrage. Randnummer 16 Gegen das am
- Mai 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- Juni 1986- Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente dafür, daß ein Betrag von 150,-- DM für Unterkunft der Klägerinnen an die Großmutter geflossen sei, überzeugten nicht. Entscheidend sei, daß erstmals mit Schreiben vom
- Mai 1982 der Betrag von 150,-- DM in das Verfahren eingeführt worden sei, während der Antrag auf Übernahme der Kindergartenkosten bereits am
- April 1979 gestellt worden sei, ohne daß der Betrag in diesem Schreiben oder in späteren aufgeführt worden sei. Der Vater der Klägerinnen habe eine Vielzahl von Aufwendungen, deren Relevanz für die Einkommensberechnung sehr viel fernerliegend sei, als die Zahlung von Unterkunftskosten für seine Töchter, so daß angenommen werden müsse, daß diese Aufwendungen nicht entstanden seien. Die spätere Behauptung der Mietaufwendungen in Höhe von 150,-- DM monatlich stehe auch im Widerspruch zum Antragsschreiben vom
- April 1979, in dem der Vater der Klägerinnen ausdrücklich erklärt habe, daß er seiner Mutter lediglich 300,-- DM an Unterhalt zahle und zu weiteren Zahlungen nicht in der Lage sei. Der Betrag fließe im wesentlichen in die Kindergartenbeiträge, so daß seine Mutter sämtliche weiteren Aufwendungen für die Kinder bestreiten müsse. Wenn aber nicht einmal der Unterhalt der Kinder völlig abgedeckt sei, sei es völlig unwahrscheinlich, daß ein Entgelt für das von den Kindern benutzte Zimmer entrichtet worden sei. Die Überlassung des Zimmers an die Kinder sei mit keinen unmittelbaren Kosten für die Großmutter der Klägerinnen verbunden gewesen, da es als Teil der Wohnung nicht unabhängig hätte genutzt, zum Beispiel vermietet werden können. Im Hinblick auf die vom Vater der Klägerinnen angeführten Belastungen hätte dieser bei einem Nettogehalt von 1.333,-- DM monatlich gar keine weiteren 150,- DM Zimmermiete zahlen können. Es habe nicht den Anschein gehabt, als habe der Vater der Klägerinnen seine Belastungen im Antragsschreiben vom
- April 1979 nur beispielhaft aufgezählt. Vielmehr habe dieser - wie bei einem Laien verständlich - alle Belastungen erwähnt, ohne zu unterscheiden, ob diese für die Berechnung der Einkommensgrenze relevant seien oder nicht. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- April 1986 (VI/2 E 38/83) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung führen sie aus, der Antrag vom
- April 1979 sei ein formloses Schreiben ohne Anspruch auf Vollständigkeit gewesen. Der Beklagte hätte den Sachverhalt von Amts wegen erforschen müssen. Er übersehe, daß die Leistungen von 300,-- DM an die Großmutter immer als Unterhalt bezeichnet worden seien, von dem die Miete begrifflich zu trennen sei. Ihrem Vater seien nach Abzug des Unterhalts, der Miet- und PKW-Kosten im Monat 473,-- DM zum eigenen Verbrauch geblieben. Randnummer 20 Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob und in welcher Höhe der Vater der Klägerinnen in den Jahren 1979 und 1980 ihrer Großmutter Zahlungen leistete, weil sie den Klägerinnen in ihrem Haus Unterkunft gewährte, durch Vernehmung von Frau E. K. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 106 bis 108 d.A.) verwiesen. Randnummer 21 Dem Senat hat ein Hefter Behördenakten des Beklagten vorgelegen, der zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Die Klägerinnen haben keinen weitergehenden Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG -, hier in Form von voller Übernahme der Kindergartenbeiträge in dem streitigen Zeitraum; denn sie haben nicht den Nachweis geführt, daß das Einkommen ihres Vaters unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Randnummer 24 Gemäß § 81 Abs. 1 JWG haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung zuständig sind, die Kosten der Hilfe zu tragen, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. § 81 Abs. 2 JWG bestimmt die Zumutbarkeitsgrenze dadurch, daß Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG - mit Ausnahme zweier hier nicht einschlägiger Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt wird. Randnummer 25 Der Beklagte hat zutreffend das einzusetzende Einkommen des Vaters der Klägerinnen nach § 79 Abs. 2 BSHG ermittelt. Neben einem Grundbetrag, der sich seinerzeit am Regelsatz orientierte, und einem ebenfalls regelsatzbezogenen Familienzuschlag richtet sich die allgemeine Einkommensgrenze bei der Hilfe für minderjährige nach den Kosten der Unterkunft (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG Dies bedeutet, daß andere Kosten, wie sie der Vater der Klägerinnen aufgeführt hat, bei der Berechnung der Einkommensgrenze keine Berücksichtigung finden. Es ist nicht erwiesen, daß der Vater der Klägerinnen seit ihrem Eintritt in den Kindergarten im Jahre 1977 monatlich 150,-- DM Miete für das Kinderzimmer an seine Mutter (ihre Großmutter) gezahlt hat. Die Zweifel des Beklagten, daß dieser Betrag als Miete, d.h. als Entgelt für Unterkunftsgewährung tatsächlich geleistet wurde, konnten nicht ausgeräumt werden, der Senat ist vielmehr nach der Vernehmung der Großmutter der Klägerinnen zu der Überzeugung gelangt, daß die Zahlungen des Vaters der Klägerinnen mit Ausnahme der Miete für sein Zimmer allgemein zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerinnen bestimmt waren. Zwar hat die Großmutter der Klägerinnen erklärt, sie habe 150,-- DM Miete für das von diesen bewohnte Kinderzimmer erhalten. Sie, die den gemeinsamen Haushalt mit den Zahlungen ihres Sohnes und ihren eigenen Einkünften wirtschaftlich führte, hat sich zu dieser Erklärung jedoch dadurch in Widerspruch gesetzt, daß sie wiederholt hervorgehoben hat, die Kindergartenbeiträge hätten den Unterhaltsbetrag für die Klägerinnen nahezu vollständig aufgesogen. Aus diesem Grunde habe sie selbst mit ihrem geringen Einkommen immer wieder aushelfen müssen und deshalb von ihrem Sohn eine Aufstockung der Unterhaltsleistungen verlangt. Daraus ist zu schließen, daß das ihr zugeflossene Geld der Bestreitung des Lebensunterhalts allgemein diente und keine Unterscheidung dahingehend vorgenommen wurde, daß ein Teil des gezahlten Betrages zur Deckung der Unterkunftskosten bestimmt war. Denn die Großmutter der Klägerinnen hat nicht erklärt, die Unterkunftskosten ihrer Enkelinnen seien nicht gedeckt gewesen, sondern vielmehr, das ihr gezahlte Geld habe für deren Lebensunterhalt nicht ausgereicht. Auch das Prozeßvorbringen der Klägerinnen geht in diese Richtung, denn sie tragen vor, ihr Vater habe sich dem Verlangen ihrer Großmutter widersetzt, mehr als 300,-- DM Unterhalt zu zahlen, weil er diesen Betrag auch seiner geschiedenen Frau gezahlt und wegen der noch ungeklärten Frage des Sorgerechts befürchtet habe, mehr als bisher zahlen zu müssen, wenn das Sorgerecht bei ihrer Mutter verbleibe. Dies alles deutet darauf hin, daß die Überlegungen des Vaters und der Großmutter der Klägerinnen sich zum damaligen Zeitpunkt auf die Höhe des Unterhalts allgemein konzentrierten und erst später, nämlich nach Erkundigungen bei einem anderen Jugendhilfeträger, erhöhte Leistungen als Miete für das Kinderzimmer ausgewiesen wurden. Randnummer 26 Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Vater der Klägerinnen für diese Unterhalt, jedoch keine gesonderte Miete gezahlt hat. Dies hat zur Folge, daß bei der Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß §§ 81 JWG, 79 Abs. 2 BSHG nur seine Unterkunftskosten, nicht jedoch die der Klägerinnen zu berücksichtigen waren. In diesem Zusammenhang kann deshalb auch dahinstehen, ob in dem hier streitigen Zeitraum Unterhalt in Höhe von monatlich 300,-- DM, wie vom Vater der Klägerinnen in seiner Antragsschrift vom
- April 1979 angegeben, oder in Höhe von monatlich 450,-- DM gezahlt wurde. Randnummer 27 Die Berufung des Beklagten hat somit Erfolg; die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025070