Zur politischen Verfolgung von Ahmadis aus Pakistan Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1979)anläßlich der versuchten Bestattung eines Onkels auf dem dortigen Friedhof zu Zusammenstößen mit Moslems gekommen sei. Ende Juli 1979 sei man deshalb wieder nach R geflohen, worauf sein Onkel, der Nicht-Ahmadi sei und in Sh zurückgeblieben sei, den Kläger benachrichtigt habe, daß die dortige orthodoxe Moslemgruppe gedroht habe, ihn umzubringen. Randnummer 8 Zur weiteren Begründung seiner Klage hat der Kläger dem Verwaltungsgericht Beitragsquittungen der N-Moschee in F für die Zeit vom 25. September 1979 bis 3. Februar 1981 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Umschlag Blatt 20 GA), ferner eine Mitgliedsbescheinigung der N-Moschee vom 20. März 1981 (Blatt 24 GA), auf die ebenfalls verwiesen wird. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. August 1980 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Randnummer 10 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 1984 informatorisch gehört, wobei der Kläger folgende Erklärung abgegeben hat: Es sei ihm nicht möglich gewesen, in der Nähe von Sh einen Ausbildungsplatz zu finden. Dagegen habe er in R bis zum Juli 1978 das College besuchen können. Anschließend habe er im ganzen Land keinen Platz für ein Medizinstudium finden können, obwohl Bewerber mit schlechteren Noten einen solchen Studienplatz erhalten hätten. Er glaube, daß er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit keinen Studienplatz erhalten habe. Deshalb habe er den Entschluß gefaßt, nach Sh zurückzukehren. Dort habe ein Onkel fanatische Moslems auf den Kläger und seine Familie gehetzt, der Kläger selbst sei geschlagen und mit Mord bedroht worden. Deswegen sei die Familie nach R gezogen. Der böse Onkel und die fanatischen Moslems hätten aber gedroht, daß sie ihn, den Kläger, überallhin verfolgen und zunächst ihn und dann seine Familie ermorden würden. Dem Onkel sei es dabei nur um Grundstücke gegangen. Um diese zu bekommen, habe er sich den Haß der Moslems auf die Ahmadis zunutze gemacht. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Asylverpflichtungsklage mit Urteil vom 14. Februar 1984 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Seit 1974 finde in Pakistan eine Gruppenverfolgung der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht mehr statt. Zwar halte das Gericht bei den bestehenden religiösen Spannungen für glaubhaft, daß es im täglichen Zusammenleben immer wieder zu Konflikten und zu Benachteiligungen pakistanischer Ahmadis komme. Diese Reibungen zwischen den religiösen Gruppen seien jedoch vor allem dem gesellschaftlichen Bereich zuzuweisen und könnten noch nicht dem Staat als politische Verfolgung angelastet werden. Es sei aber nicht auszuschließen, daß sich bei der zu beobachtenden Islamisierungstendenz die Situation für die Ahmadis in Zukunft verschärfe. Der Kläger habe keine konkreten Angaben gemacht, warum gerade er fürchten müsse, als Ahmadi in Pakistan nach der Rückkehr Diskriminierungen erleiden zu müssen, die über das hinausgingen, was den Angehörigen dieser religiösen Minderheit zuzumuten sei. Randnummer 14 Gegen dieses zunächst mit falscher Rechtsmittelbelehrung zugestellte und insoweit mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. April 1984 berichtigte Urteil hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht am 23. März 1984 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Detlev Khalid (Dokument 43) und die "Anti-Islamic Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" vertritt er die Ansicht, Ahmadis seien durch Verbote und Diskriminierungen im Kernbereich ihres Glaubens beeinträchtigt und deswegen politisch verfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 1986 (Blatt 106 ff. GA) Bezug genommen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Randnummer 16 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 17 Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß der Senat voraussichtlich die folgenden Dokumente bei seiner Entscheidung verwerten werde: 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin (74 S.) 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH (29 S.) 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 14. 28.08.1981 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Lagebericht Ahmadiyya Mission des Islam an Bayer.VGH (18 S.) 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH (38 S.) 23. 10.07.1982 Ahmadiyya Muslim Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya Muslim Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 Auswärtiges Amt an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach (6 S.) 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (10 S.; zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt. Übersetzung) 40. 28.10.1984 Urteil bzw. Begründung zum Beschl. v. 12. August 1984 (dt. Übersetzung, 243 S.) 41. 13.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 Auswärtiges Amt an Bundesamt 45. April 1985 Bericht amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan (35 S.) 46. 11.06.1985 Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-Ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 Auswärtiges Amt an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya Muslim Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya Muslim Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN, Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya Muslim Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya Muslim Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden-Württemberg 70. 18.06.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 71. 26.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 72. 27.06.1986 Auswärtiges Amt an BMI 73. 27.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 74. 11.07.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 75. 15.08.1986 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya Muslim Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 78. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 80. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 81. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 Auswärtiges Amt an BMdI 86. 05.11.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 87. 05.11.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (30 S.) nebst auszugsweiser dt. Übersetzung (18 S.) 96. 05.02.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt 97. 10.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hannover 98. 10.02.1987 Auswärtiges Amt an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 Auswärtiges Amt an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl. Sprache) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg (17 S.) 106. 22.03.1987 Nuur Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan (16 S.) 108. 14.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 109. 26.06.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt 110. 29.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 111. 30.06.1987 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya Muslim Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 115. 18.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Köln 116. 25.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya Muslim Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH (18 S.) 121. 02.03.1988 Nuur Moschee Ffm. an Bay. VGH 122. 23.03.1988 Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (7 S.) 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya Muslim Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): Pakistan braucht Hilfe 147. 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 27.11.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 153. April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. April 1987 International Commission of Jurists: Rights of Religious and other Minorities (Auszug aus Nr. 153) 155. 03.02.1989 U. Wagishauser vor dem Hess. VGH Randnummer 18 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31. März 1989 informatorisch gehört. Zum Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung sind die beigezogenen, den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemacht worden, ferner die vorgenannten Dokumente Nr. 1 -- 155. Zur Darstellung weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Klägers und des Inhalts einer von seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotokopie einer Verbotsverfügung des District Magistrate J vom 21. März 1989, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1989 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO i.V.m. § 32 Abs. 1 AsylVfG). Die Berufungsfrist war bis zur Einlegung des Rechtsmittels wegen der zunächst erteilten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt (§§ 58 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). II. Randnummer 20 Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung politisch verfolgt und hat daher Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 21 Asylberechtigt ist derjenige Ausländer, der Schutz als politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) begehrt und einen entsprechenden formlosen Antrag gestellt hat (§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 AsylVfG). Verfolgt ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/80 --, BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 31. März 1981 -- 9 C 237.80 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). "Politisch" sind Verfolgungsmaßnahmen des Staates, die auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielen; von erheblicher Bedeutung sind daher die Motive für die Maßnahmen (BVerwG, 17. Mai 1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerwG, 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte Berufliche und wirtschaftliche Betätigung, begründen nur solche Beeinträchtigungen die Anerkennung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, aaO.; BVerfG, 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr.20, BVerwG, 20. Oktober 1987 -- 9 C 42.87 -- = InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerwG, 2. August 1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; 3. Dezember 1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; 2. Juli 1986 -- 9 C 2.85 --, BVerwG, 23. Februar 1988 -- 9 C 14.87 --, Buchholz 402.25 Nr. 82 zu § 1 AsylVfG = NVwZ 1988, 637 ). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 2. Juli 1980, a.a.O.; BVerwG, 2. August 1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 = DVBl. 1984, 95 = InfAuslR 1983, 326 = NJW 1983, 2588 ; 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; 18. Februar 1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, 23. Februar 1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645, InfAuslR 1988, 194 = NVwZ 1988, 635 ). Einem Ausländer, dessen Befürchtung vor einer Verfolgung berechtigt oder der bereits politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, aaO., BVerfGE 54, 341 <360>; vgl. auch BVerwG, 27. April 1982, -- 9 C 308.81 --, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402.24 zu § 28 AuslG Nr. 37). Fehlt es an einer derartigen Vorverfolgung, muß die (erstmalige) politische Verfolgung im Heimatstaat hinreichend, d.h. überwiegend wahrscheinlich sein, um die Anerkennung als Asylberechtigter begründen zu können (BVerwG, 24. April 1979 -- 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13 = DÖV 1979, 827 = EZAR 200 Nr. 4). Die erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31. März 1981, -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DÖV 1982, 41 = DVBl. 1981, 1096 = InfAuslR 1981, 276 ; 3. Dezember 1985, -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = InfAuslR 1986, 82 = NVwZ 1986, 760 ; 31. Juli 1986, -- 9 B 165.86 --, NVwZ 1987, 60 ). Randnummer 22 Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) ist der Ausländer gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, lückenlos darzulegen, wenn sie geeignet sein sollen, den Anerkennungsanspruch zu begründen (BVerwG, 8. Mai 1984 -- 9 C 141.83 -- = EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 22. März 1983, -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 23. November 1982, -- 9 C 74.81 -- BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29. November 1977 -- 1 C 93.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3 = NJW 1978, 2463 ; 16. April 1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; 12. November 1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Randnummer 23 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, daß der Kläger, der in Pakistan als Ahmadi einer mittelbar verfolgten religiösen Minderheit angehört hat und deshalb als vorverfolgt anzusehen ist (1.), im Falle seiner Rückkehr dorthin wahrscheinlich wieder verfolgt werden würde. Denn Ahmadis sind in Pakistan derzeit sowohl zunehmender unmittelbarer staatlicher Verfolgung bei der Religionsausübung selbst im Privatbereich infolge nachhaltig störender Rechtsvorschriften und seiner Anwendung (2 a u.
- b)als auch der Gefahr ausgesetzt, im Zuge einer zunehmend radikaleren Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft erneut Opfer pogromartiger mittelbarer staatlicher Verfolgung zu werden (2 c). Er ist deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht durch § 2 AsylVfG wegen seiner Zwischenaufenthalte in mehreren Drittstaaten ausgeschlossen, weil seine Flucht dort offenkundig nicht beendet war (BVerwG, 21. Juni 1988 -- 9 C 12.88 --, DVBl. 1988, 1028 = EZAR 205 Nr. 9). 1. Randnummer 24 Die Ahmadiyya-Gemeinschaft, die sich im deutschsprachigen Raum früher Ahmadiyya Mission des Islam (Dok. 17), Ahmadiyya Muslim Bewegung (Dok. 62) nannte und heute Ahmadiyya Muslim Jamaat (Dok. 142) nennt, wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich nach wie vor als islamische Glaubensbewegung: "Die Lehren der Ahmadiyya-Bewegung des Islam sind nichts anderes als die Lehren des Islams" (S. Nasir Ahmad: Ahmadiyya, Eine Bewegung des Islam, Zürich 1978 S. 7). Ahmad verkörpert in seiner Person die Wiederkunft Jesu und zugleich den rechtgeleiteten Imam, den Mahdi. Nach ihm wurde Christus vor dem Kreuztod gerettet und wanderte nach Indien aus, wo er nach einem erfüllten Leben eines natürlichen Todes starb und sein Leichnam in Srinagar (Kaschmir) begraben ist. An der Frage, ob Ahmad ein Prophet sei, spaltete sich seine Anhängerschaft 1914 in zwei Gruppen. Die kleinere Gruppe, die Lahoris, hält ihn lediglich für einen "wiederneubelebten" (revivalist) Mohammed, wogegen die größere Gruppe, die Qadianis, ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt. Dies allerdings mit der Einschränkung, daß er -- obwohl Prophet -- kein neues Glaubensgesetz zu verkünden ermächtigt war, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Ahmad erklärte den heiligen Krieg in Britisch-Indien für unzulässig. Die Verbreitung des Islam sollte durch friedliche Mittel erfolgen (Kreiser, Diem, Majer: Lexikon der islamischen Welt, Stuttgart 1974, Stichwort Ahmadiyya). Randnummer 25 Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten (Abtrünnige und Ketzer, "sich vom Glauben Abkehrende"), die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht (der Sharia) sein Leben verwirkt haben, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellen (Dok. 10, 135). Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. In dieser Stellung als Abtrünnige unterscheiden sich die Ahmadis von anderen Religionsgemeinschaften, gegen die der Islam Toleranz übt (Dok. 11). Randnummer 26 Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientierten sich am christlichen Vorbild: Verkündigung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kultur und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse: Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislams ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll sie etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger haben (Dok. 117). Das derzeitige geistliche Oberhaupt der Bewegung, der vierte Kalif Hazrat Mirzar Tahir Ahmad, hält sich in Großbritannien im Exil auf. Randnummer 27 In der Bundesrepublik sollen ca. 3000 Ahmadis leben. Die Lahori-Gruppe besitzt seit 1924 in Berlin eine Moschee (Dok. 54, 69). Der andere Zweig der Gemeinschaft begann seine Mission 1949 in Hamburg. Zentrum ist die 1959 in Frankfurt eröffnete Nuur Moschee (Busse aaO.), an der sich auch die "Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland" befindet (Dok. 142). Randnummer 28 Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, der gleichnamigen Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Dok. 117, 135), das sind ca. 4 % der Bevölkerung. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen führten schon früher zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islam angehörigen Bevölkerung, die vorwiegend durch Agitationskampagnen der örtlichen Geistlichkeit aufgestachelt worden war. 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Während der Geschichte Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen, die zu Blutvergießen führten (1952/53 und 1974/75). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 bzw. durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären. Auf der Konferenz der Welt-Muslim-Organisation in Mekka im April 1974, an der Delegationen von 140 moslemischen Organisationen und Institutionen aus allen Teilen der Welt teilnahmen, wurde einmütig entscheiden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt sei, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein" (Dok. 119, S. 455). Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, davon 27 Ahmadis ums Leben kamen. U.a. wurden Häuser, Geschäfte und Moscheen geplündert und in Brand gesteckt. Außerdem unterlagen die Ahmadis wirtschaftlichen und sozialen Boykottmaßnahmen; diese umfaßten die Einstellung des Verkaufs von Waren an Ahmadis sowie die Verweigerung der ärztlichen Behandlung, der Beförderung in Verkehrsmitteln, der Bewirtung in Gaststätten und der Zufuhr von Wasser. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die Regierung (von 1971 bis 1977 Regierung Ali Bhutto, Pakistan People's Party -- PPP --) massiv Polizei zum Schutz der Ahmadis ein. Randnummer 29 Der Senat ist aufgrund des gesamten Vorbringens des Klägers davon überzeugt, daß er von Geburt Ahmadi ist und seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die mit den gewaltsamen Ausschreitungen gegen die Ahmadis im Jahre 1974 zusammenhängen und gegen die der pakistanische Staat, obwohl sie bereits am 29. Mai 1974 begannen, erst im November 1974 Polizei eingesetzt hat (Dok. 3, 4). Bei einer derart langen Zeit, in der staatliche Stellen zu wenig zum Schutz der Ahmadis unternahmen, kann nicht mehr von einem auch nur lückenhaften staatlichen Schutz (dazu BVerwG, 2. Aug. 1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317; 23. Feb. 1988 aaO.) gesprochen werden, der es ausschließen würde, die Ausschreitungen des Jahres 1974 dem pakistanischen Staat zuzurechnen. Der Kläger ist deshalb auch im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 1988 (BVerwG 9 C 51.87, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 90 = NVwZ 1989, 69) und vom 15. August 1988 (BVerwG 9 C 3.88) als vorverfolgt anzusehen. Randnummer 30 Der Kläger war nach seinem glaubhaften Vorbringen zusammen mit seiner Familie persönlich von den pogromartigen Ausschreitungen gegen Ahmadis in Pakistan im Jahr 1974 betroffen und hat nur durch die Flucht nach R Schlimmeres verhüten können. Obgleich die persönlichen Schilderungen des Klägers dafür sprechen, daß dort jedenfalls für ihn und seine Familie eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative bestanden haben könnte, sieht der Senat keinen Anlaß, von der insoweit vorhandenen, später noch zu behandelnden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Denn das weitere persönliche Schicksal des Klägers in Pakistan, wie er es durchgängig in allen Verfahrensstadien und mit nur marginalen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge bestimmter Ereignisse geschildert hat, zeigt, daß R dem Kläger jedenfalls zur Zeit seiner Ausreise nicht mehr den gleichen Schutz geboten hat wie 1974. Mag auch die Ursache dieser Gefährdung in einem dem Privatbereich zuzuordnenden mißgünstigen Verhalten eines Onkels des Klägers zu sehen sein, so gewinnen die Vorgänge unmittelbar vor der Flucht des Klägers aus Pakistan doch deswegen asylrechtliches Gewicht, weil die besondere Gefährdung, die der Kläger empfunden hat, nur mit der relativen Schutzlosigkeit der Ahmadis gegenüber Willkürmaßnahmen fanatischer Moslems zu erklären ist; der Kläger hatte nach eigenem Bekunden diese Schutzlosigkeit früher auch am eigenen Leibe erfahren. Randnummer 31 Die Frage, ob der Kläger auch durch die behauptete Vorenthaltung eines Studienplatzes und die dargestellte Benachteiligung bei der Arbeitssuche aus Glaubensgründen als Individuum politisch verfolgt worden ist, kann der Senat offenlassen, weil er von dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Ahmadis auch zum Zeitpunkt der Flucht des Klägers ausgeht. Die für den Asylrechtsschutz vorausgesetzte individuelle Betroffenheit ergibt sich im Fall einer Gruppenverfolgung allein schon daraus, daß jedes einzelne Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, aktuell gefährdet ist. Es ist nicht erforderlich, daß der Asylsuchende Beeinträchtigungen am eigenen Leibe, etwa in Form einer Körperverletzung, tatsächlich erlitten hat. Verfolgt ist auch derjenige, dem dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Richtet sich politische Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so ist in aller Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe zielt. Das bedeutet, daß jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person als unmittelbar mitbetroffen anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (BVerwG aaO., BVerwGE 67, 314; 70, 232 und 79, 79). Randnummer 32 Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand für den Kläger nicht. Angesichts der Verfolgungssituation der Ahmadiyya und seiner persönlichen Erlebnisse konnte er an keinem Ort Pakistans vor Anfeindungen und Gewalttätigkeiten fanatischer orthodoxer Moslems sicher sein und mit der Schaffung einer hinreichenden wirtschaftlichen Existenz rechnen. Es blieb daher -- auch nach den konkreten Erfahrungen des Klägers -- nur die Alternative zumutbar, sich außer Landes zu begeben (BVerwG, 6. Oktober 1987 -- 9 C 13.87 -- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerwG, 9. Februar 1988 -- 9 C 55.87 --). 2. Randnummer 33 Der somit vorverfolgte Kläger würde in Pakistan heute und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich wieder politischer Verfolgung ausgesetzt, wobei neben mangelnder Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates gegenüber wahrscheinlichen Übergriffen militanter Moslems gegen Ahmadis (2
- c)aufgrund der Rechtsentwicklung in Pakistan (2
- a)eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch das Unterbinden jeglicher Religionsausübung der Ahmadis ernsthaft zu befürchten ist (2 b). Randnummer 34 Dabei geht der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Klägers anläßlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon aus, daß der Kläger nach wie vor aus innerer Überzeugung Ahmadi ist und dies auch in seinem Heimatland weder verheimlichen könnte noch wollte. Insofern kann auf seine überzeugenden Ausführungen anläßlich der informatorischen Befragung (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 31. März 1989) verwiesen werden. a. Randnummer 35 Die Verfassung Pakistans vom 10. April 1973 bestimmt den Islam zur Staatsreligion. Das pakistanische Recht ist mit dem islamischen Recht (Koran und Sunna) in Einklang zu bringen (Art. 2 und 227 Abs. 1 der Verfassung). Das gesamte islamische Recht (Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht) bezeichnet man als Sharia. Das pakistanische Rechtssystem beruht auf dem britischen und wird nur in einzelnen Bereichen, vor allem im Ehe-, Familien- und Strafrecht vom islamischen Recht ergänzt und überlagert. Die Sharia enthält keine Vorschriften über Ahmadis, da sie wesentlich älter ist als die Ahmadiyya (Dok. 139). Randnummer 36 Infolge einer Änderung von Art. 106 der pakistanischen Verfassung durch Gesetz vom 17. Sept. 1974 (The Gazette of Pakistan, Extraordinary, Sept. 21, 1974) wurden die Ahmadis den anderen religiösen Minderheiten Pakistans gleichgestellt (Christen, Hindus, Sikhs u.a.). Durch Ergänzung von Art. 260 der Verfassung (Abs. 3) wird klargestellt, daß "diejenige Person" (die Ahmadis sind nicht namentlich erwähnt) kein Moslem "für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität ("absolute and unqualified finality") des Prophetenamtes Mohammeds glaubt (2. Verfassungsänderungsgesetz 1974; Art. 260 Abs. 3 ist 1985 erneut geändert worden). Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht, kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems und Anspruch auf einen Studienplatz nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Dok. 11). Ihnen ist ferner die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind (z.B. die Bezeichnung ihrer Gotteshäuser als "Moscheen" und der Gebrauch des Gebetsrufs "Azan"). Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, einen den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Dok. 7). Randnummer 37 Nach 1974 kam es zwar zu keinem Pogrom mehr, jedoch zu einer Anzahl tätlicher Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis und ihre Einrichtungen, denn die Regierungsübernahme durch General Zia-ul-Haq (der vom 5. Juli 1977 bis Ende Dezember 1985 unter Kriegsrecht regierte; seither ist das Kriegsrecht aufgehoben) führte zunächst zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage (Dok. 15). Andererseits nahm aber der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende -- gegen die Ahmadis gerichtete -- Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Randnummer 38 Die Islamisierung des pakistanischen Strafrechts hat zum Erlaß folgender vier islamischer Strafgesetze von 1979 geführt: 1. Verordnung VI, 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen (Offences Against Property <Enforcement of Hudood> Ordinance VI of 1979), 2. Verordnung VII, 1979, betreffend die Straftat der Unzucht (Offence of Zina <Enforcement of Hudood> Ordinance VII of 1979), 3. Verordnung VIII, 1979 betreffend die Straftat der Verleumdung (Offence of Qasas <Enforcement of Hadd> Ordinance VIII of 1979) und 4. die Prohibitionsverordnung IV, 1979 (Prohibition <Enforcement of Hadd> Order IV of 1979). Damit hat das islamische Strafensystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einzug gehalten, nicht ohne den Beifall von orthodoxen Islamjuristen, die in der Tat die körperliche Züchtigung (von Straftätern) einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen". Randnummer 39 1980 wurde durch die Verordnung No. 44 sec. 298A in das pakistanische Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, Act XLV of 1860 -- PPC --) eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedrohte. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diejenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Dok. 135). Randnummer 40 Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert hatte, nach, indem Präsident Zia die "Ordinance No. XX"-"Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, April 26, 1984) erließ. Dadurch ("Part II.") wurde der PPC um zwei Vorschriften ergänzt, ferner durch "Part III." die Strafprozeßordnung, Code of Criminal Procedure, Act IV of 1898 und durch "Part IV." das Pressegesetz, West Pakistan Press and Publication Ordinance, W. P. Ordinance No. XXX of 1963 geändert. Nach sec. 298B PPC kann zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt werden, wer den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten bezeichnet, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, und wer die Gebetsstätten von Ahmadis "Moscheen" nennt oder den Gebetsruf "Azan" benutzt. Ebenso macht sich nach sec. 298C PPC ein Ahmadi strafbar, der sich selbst als Moslem oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt und propagiert, als Moslem auftritt, durch Verbreiten von Schriften oder Worten missionarisch tätig ist oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems beeinträchtigt. Weiter können Schriften, die gegen die oben erwähnten Vorschriften verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf dieses Gesetz wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen orthodoxe Schriftgelehrte für den 27. April 1984 aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht behindert. In Rawalpindi wurden die Teilnehmer einer Anti-Ahmadiyya-Veranstaltung an Straßensperren von starken Polizeikräften im Vorfeld abgefangen (Dok. 32). Randnummer 41 Der Federal Shariat Court entschied am 13. August 1984 (Dok. 39, 40), die angegriffene Ordinance No. XX beeinträchtige nicht die Rechte der Qadianis, sich nach den Bestimmungen der pakistanischen Verfassung von 1973, den Vorschriften des heiligen Koran und der Sunna zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben. Es stehe ihnen vielmehr frei, sich zum Qadianismus oder Ahmadiismus als ihrer Religion zu bekennen und ihren Glauben an Mirza Ghulam Ahmad von Qadian als Propheten oder den angekündigten Messias oder den angekündigten Mehdi zum Ausdruck zu bringen. Es stehe ihnen ferner frei, ihre Religion auszuüben und u.a. Gottesdienste in ihren Gebetshäusern nach den Gebräuchen ihres Glaubens abzuhalten. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung ergäbe sich aus der Verfassungsnovelle von 1974, durch welche die Qadianis, unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Lahore-Gruppe oder anderer Gruppierungen handele, gemäß den Vorschriften der islamischen Sharia zu Nicht-Moslems erklärt worden seien. Zweck der Verordnung sei es, die Quadianis daran zu hindern, sich direkt oder indirekt als Moslems zu bezeichnen und den Islam als ihren Glauben anzugeben, denn nur Moslems hätten das sie von Nicht-Moslems unterscheidende Recht, ihre Gotteshäuser "Masjid" (Moschee) zu nennen und durch den Ausruf von "Azan" (Name für das Gebetshaus und Aufforderung zum Gebet) die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Die Qadianis könnten ihren Gebetshäusern jeden anderen Namen geben und die Anhänger ihrer Religion auf eine beliebige andere Weise zum Gebet rufen, weshalb es keine Beeinträchtigung ihres Rechts bedeute, sich zu ihrem Glauben zu bekennen und diesen auszuüben. Das gelte auch hinsichtlich des Verbotes der Verwendung von Beinamen, Bezeichnungen und Titeln etc., die heiligen Personen der Moslems vorbehalten seien. Auch das Verbot der Verbreitung des Glaubens der Ahmadis stehe nicht im Widerspruch zum Koran und zur Sunna des heiligen Propheten. Es ergebe sich vielmehr daraus, daß Ahmadis oder Qadianis nicht als Moslems auftreten dürften. Die von den Ahmadis verfolgte Strategie, in ihren Predigten bei Moslems den Anschein zu erwecken, daß sie bei einem Übertritt zur Ahmadiyya dennoch Moslems blieben, verstoße gegen die Verfassung (Dok. 39, 40). Der Federal Shariat Court hat deshalb die Klagen abgewiesen, die Berufung gegen das Urteil ist von den Klägern zurückgenommen worden (Dok. 133). Das Urteil wurde jedoch in einem anderen Fall in einem obiter dictum vom Obersten Gerichtshof bestätigt (Dok. 135). Durch die 3. Verfassungsänderung (nämlich durch sec. 6 der President's Order No. XXIV of 1985, die Art. 260 Abs. 3 der Verfassung neu faßt) ist nicht nur eine Legaldefinition für "Muslim" gegeben worden, vielmehr ist auch festgelegt, daß die Ahmadis -- auch wenn sie sich anders nennen sollten -- "non-muslims" sind (wie weitere in der Vorschrift genannte Religionsgemeinschaften). Randnummer 42 Mit der am 3. März 1985 verkündeten "Revival of the Constitution of 1973 Order" (President's order Nr. XIV of 1985) kündigte das Militärregime eine Rückkehr zu der früheren Verfassungslage an. Ende 1985 ist das Kriegsrecht aufgehoben worden. Die Militärgerichte sind aufgelöst, die noch anhängigen Verfahren zivilen Gerichten übertragen worden (Dok. 75). Zuvor ist jedoch durch das 8. Verfassungsänderungsgesetz (Constitution <Eighth Amendment> Act, Act No. XVIII of 1985, Gazette of Pakistan, Extraordinary, November 11, 1985) die Macht des Präsidenten der Republik unter Abänderung einer ganzen Reihe von Verfassungsnormen erheblich gestärkt worden. Die unter dem Kriegsrecht erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft und können praktisch gerichtlich nicht mehr überprüft werden (Neufassung von Art. 270A der Verfassung). Im Dezember 1985 ist ein Parteiengesetz verabschiedet worden, das die Voraussetzung für eine legale Betätigung der Parteien und die Vorbereitung von Wahlen ermöglichen sollte. Am 28. Januar 1986 wurde ein neues Kabinett vereidigt, in das u.a. auch Minister berufen wurden, die schon unter der Regierung Ali Bhutto entsprechende Ämter bekleideten. Randnummer 43 Im Oktober 1988 berichtete auch das Auswärtige Amt, daß die unter Geltung des Kriegsrechts geschaffenen Rechtsvorschriften, soweit sie Ahmadis betreffen, in Kraft geblieben seien und daß auf der Grundlage von sec. 298A bis C PPC seit ihrem Inkrafttreten (April 1984) 3113 Ahmadis verhaftet (Stand Sept. 1988) und ca. 120 bis 150 verurteilt worden seien. Das Strafmaß bewege sich in aller Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Nach den Angaben eines unparteiischen pakistanischen Blattes seien seit April 1984 insgesamt 135 Ahmadis verhaftet worden, weil sie sich selbst als Muslime bezeichneten, 588 wegen Tragens der "Kalima taiyiba" (arabische Formel des sunnitischen Glaubensbekenntnisses -- Dok. 119 S. 472), 178 wegen Missionierung und Verbreitung von Ahmadi-Literatur, 321 wegen Anbringens der Kalima an ihren Gebetsstätten, 204 wegen Benutzung des Gebetsrufes (Azan) und 276 wegen Teilnahme an islamischen religiösen Riten. Die Zahl der ausgesprochenen Verurteilungen liege nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes bei jährlich ca. 30. Berufungen fänden kaum statt, weil Sachverhalt und Subsumtion unter den Straftatbestand meist nicht in Frage gestellt würden (Dok. 137). Randnummer 44 Ab 1983, dem Jahr, in dem die Agitation der orthodoxen Religionsführer gegen die Ahmadis erneut zunahm (Dok. 34), kam es zu Gewalttaten gegen Ahmadis. Es wurden mehrere Mordanschläge auf Ahmadis bekannt, denen nach Aussagen der Täter eine religiöse Motivation zugrundelag bzw. bei denen eine solche Motivation nicht auszuschließen ist, da Täter nicht gefaßt wurden und Zeugen keine insoweit verwertbaren Aussagen machen konnten. Nachdem bereits am 19. Februar 1982 ein Ahmadi aus Pannu Aquil, Provinz Sind, an den Folgen eines Anschlages starb, wurde am 16. April 1983 ein Lehrer aus Warah, Distrikt Larkana, Provinz Sind, von zwei Angreifern umgebracht, ebenso ging es einem Kleiderhändler aus Okara, Provinz Punjab, am 18. September 1983 (Dok. 34 S. 4, 78 S. 11 f.). Randnummer 45 Auch nach Erlaß der Ordinance und des Urteils kam es in den Jahren 1984 bis 1987 zu weiteren Anschlägen gegen Ahmadis. Die Rechtsanwältin K. Parker, San Francisco, führt in ihrem Bericht (Parker-Bericht) vom Januar 1987 (Dok. 95) an die Human Rights Advocates vierzehn Tötungen bis zum 11. Mai 1986 auf. Auch das Auswärtige Amt bestätigt zehn Tötungen zwischen 10. April 1984 und 9. Juni 1985 (wie im Parker-Bericht aufgeführt, abgesehen von zwei Datums-Unrichtigkeiten). In den zwölf Fällen von 1983 bis 1985 könne bis auf zwei Taten (18.09.1983 und 16.06.1984), für die religiöse Motive entscheidend gewesen seien, und für die Tat vom 28. November 1984, bei der religiöse Motive keine Rolle gespielt hätten, nach Ansicht des Auswärtigen Amtes weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, daß religiöse Motive entscheidend waren (Dok. 78). Die Ahmadiyya Muslim Association hatte schon in einer früheren Pressemitteilung (Dok. 76) über fünfzehn Tötungen und achtzehn Anschläge auf Ahmadiführer berichtet. Randnummer 46 Am 4. Juni 1987 griff eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee im Dorf Ali Pur Chathha, Distrikt Gujranwala, versammelt hatten. Bei diesem Angriff wurden einige Ahmadis verletzt. Die Polizei versiegelte das Gebetshaus, um weitere Zusammenstöße zwischen den streitenden Parteien zu verhindern (Dok. 115). Randnummer 47 Am 7. Juni 1987, nach einem Gerichtstermin, begab sich ein Ahmadi, der Major des Heeres ist, zu seinem Wagen, der in der Nähe des Gerichtsgebäudes geparkt war. Dabei wurde er von einer Gruppe von orthodoxen Moslems bedroht und schließlich mit Eisenstangen niedergeschlagen. Er war bewaffnet und feuerte mehrfach auf die Angreifer. Sowohl er als seine Angreifer haben Anzeige bei der Polizei erstattet, beide Fälle sind gerichtshängig. Der Major befindet sich gegen Kautionsgestellung auf freiem Fuß (Dok. 115). Randnummer 48 Zur Verhängung der Todesstrafe führte der sog. Sahiwal-Fall: Am Morgen des 26. Oktober 1984 kam es zu einem Überfall auf das Ahmadiyya-Zentrum, bei dem zwei der Eindringlinge erschossen wurden. Ein Militärgericht in Multan verurteilte zwei Ahmadis zum Tode und weitere vier (Dok. 58, 78) zu lebenslangen Haftstrafen (nach Angaben der Ahmadiyya fünf, Dok. 57). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Dok. 78) läßt die Beweislage keinen anderen Schluß zu, als daß alle Angeklagten außer einem an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und daher zu Unrecht in das Verfahren verwickelt worden seien. Die Durchführung des Verfahrens und die Urteile verletzten die etablierten Normen der Rechtsprechung und widersprächen den international anerkannten Prinzipien der Strafzumessung. Im Mai 1987 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 108), daß Präsident Zia die ihm vorgelegten Gnadengesuche abgelehnt habe, dennoch werde in absehbarer Zeit nicht mit einer Exekution der beiden zum Tode Verurteilten gerechnet. Randnummer 49 Auch im sog. Sukkur-Fall wurden Todesurteile verhängt: Am 23. Mai 1985 explodierte in Sukkur in einer Moschee der orthodoxen Moslems eine Bombe, wodurch zwei Personen getötet wurden; als Täter wurden von einem Militärgericht zwei -- nach ihren Angaben unschuldige -- Ahmadis zum Tode verurteilt. Es handelt sich um die Söhne des am 1. Mai 1984 ermordeten Gemeindevorsitzenden der Ahmadis in Sukkur (Dok. 57, 93). Randnummer 50 Sowohl die Mitteilungen der Ahmadiyya als auch der Parker-Bericht kritisieren willkürliche Festnahmen und Verhaftungen. Am 9. Mai 1986 versuchten ca. 1000 bis 1500 Mitglieder der Thehrik-Khatam-e-Nabuwat (TKN) die Gebetsstätte der Ahmadis in Quetta, Provinz Balutschistan, zu stürmen (Quetta-Fall). Bei der TKN handelt es sich um eine Bewegung, die im Rahmen des islamischen Glaubens ganz besonders das Dogma in den Vordergrund stellt, Mohammed sei der letzte der Propheten gewesen. Die Polizei versuchte vergeblich, den Demonstrationszug aufzuhalten. Etliche Fensterscheiben der Gebetsstätte, die von ca. 85 Jugendlichen verteidigt wurde, wurden eingeworfen, nachdem sich die Polizei zurückgezogen hatte. Durch eine Polizeiverordnung gem. sec. 144 CrPC (Criminal Procedure Code) wurde sie in vorübergehenden Polizeibesitz und die Verteidiger in Arrest genommen. Gegen die 1500 TKN-Aktivisten wurden Verfahren eingeleitet, die festgenommenen Ahmadis sind bis zum 14. Mai 1986 freigelassen worden (Dok. 77). Randnummer 51 Die Distriktsverwaltung von Mardan, Northwest Frontier Prov., verbot den Ahmadis am 16. August 1986, dem Id-Fest, ihre traditionellen Opfer zu bringen, weil sie keine Moslems seien und deshalb moslemische Riten nicht befolgen dürften. Die Ahmadis Mardans haben das Verbot absichtlich ignoriert, an diesem Tag rituell ihre Opferlämmer geschlachtet und die Moschee zu den Festtagsgebeten besucht (Mardan-Fall). Bei einem Polizeieinsatz sind ca. 90 Personen, darunter auch Frauen, aus der Moschee der Ahmadiyya heraus verhaftet worden. Die Moschee wurde anschließend von der aufgebrachten Menge niedergerissen. Die Verhafteten sind bis auf vier am nächsten Tage freigelassen worden (Dok. 98, 115). Randnummer 52 Wegen des Tragens der Kalima sind im April und Mai 1985 im Distrikt Kunri, Provinz Sind, 101 Ahmadis verhaftet, in Listen erfaßt und zum Teil gegen Kaution wieder freigelassen worden. In den nachfolgenden Verfahren sind alle freigesprochen worden. Ähnlich erging es 13 prominenten Ahmadis in Tharparker, Provinz Sind, die verhaftet und auf richterliche Anweisung vor ihrer Freilassung insgesamt 30 Tage festgehalten wurden. Im Parker-Bericht wird ein weiterer Fall in Karachi erwähnt, wo drei Personen, darunter zwei Jugendliche, verhaftet wurden. In fünf weiteren Fällen wurden zahlreiche Personen wegen Störung der öffentlichen Ordnung verhaftet, weil sie entweder das Kalima-Abzeichen an das Ahmadi-Zentrum anbrachten oder den Freitagsgottesdienst vorbereiteten (Dok. 95 S. 22 f.). Randnummer 53 Einige Ahmadis sind verhaftet worden, weil sie die moslemische Grußformel "assalamo alaikum" gebrauchten, in einem Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil ein Geschäftsmann Passanten mit der Formel begrüßt hatte (Dok. 95, dt. Übersetzung S. 11). Auch das Auswärtige Amt berichtet von Verfahren wegen der Benutzung der Grußformel oder des Gebrauchs von Koranzitaten auf traditionell üblichen Hochzeitskarten (Dok. 137 Nr. 3). Randnummer 54 Im Zusammenhang mit dem Tragen von religiösen Abzeichen ("Kalima") wird sowohl von "ungesetzlichen Verurteilungen" (Rechtsbeugung) wie von polizeilich geduldeten bzw. von Polizeibeamten selbst vorgenommenen Mißhandlungen berichtet: Eine Zeitung habe am 19. September 1986 berichtet, daß ein Assistant Commissioner in Mardan zwei Ahmadis zu je fünf Jahren harter Haftstrafe und 50.000 Rupien Geldstrafe verurteilt habe, obwohl die Höchststrafe nach der Ordinance No. XX drei Jahre beträgt. Drei Ahmadis seien im September 1986 wegen Tragens der Kalima vom City Magistrate nach PPC zu zwei Jahren harter Haftstrafe verurteilt worden (Dok. 95 S. 24). In Peshawar sei ein Schneider beschuldigt worden, in seiner Schneiderei die Kalima aufgehängt zu haben. Am 8. Sept. 1986 habe der Magistrate 1st Class ihn zu zehn Jahren harter Haftstrafe und 10.000 Rupien Geldstrafe verurteilt. Der Richter habe darauf hingewiesen, daß das Vorgeben, ein Moslem zu sein, eine unter Verordnung No. XX fallende strafbare Handlung sei, ohne indes darzulegen, warum sein Urteil über die vorgesehene dreijährige Haftstrafe hinausging. Bei der Verhandlung sollen 37 Ulema (orthodoxe islamische Geistliche) zugegen gewesen sein. Nach einem Zeitungsbericht führte ein Ulema eine draußen versammelte Menge mit ahmadifeindlichen Parolen an (Dok. 95 S. 24 f.). Randnummer 55 In der Zeit vom 8. bis 11. und vom 16. bis 26. März 1986 wurden 26 Ahmadis in Sarghoda, Provinz Punjab wegen Tragens der Kalima verhaftet. Bei einem anderen Zwischenfall wurde der 65jährige Aufseher der Ahmadi-Gebetsstätte zunächst von moslemischen Geistlichen anderer Sekten ergriffen, gewaltsam aus seiner Moschee geholt und verprügelt. Zwei Jungen, die Hilfe leisten wollten, wurden ebenfalls von diesen Geistlichen angegriffen. Ohne Erfolg versuchten die Jungen, polizeiliche Hilfe zu erlangen. Die Geistlichen brachten den Aufseher auf die Polizeiwache, wo er verhaftet wurde. Ein Zahnarzt wurde von Geistlichen anderer Sekten entführt, als er in seinem Büro saß. Er wurde auf der Polizeiwache ebenfalls verhaftet. Ein anderer Ahmadi wurde entführt und ins Polizeihauptquartier gebracht, als er gerade das Gerichtsgebäude des Kreisgerichts verließ. Die anderen wurden unter ähnlichen Umständen verhaftet. Viele wurden in Isolationszellen gebracht, wo der Zugang von Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt ist (Dok. 95 S. 23 f.). Randnummer 56 Einige der Angeklagten aus Sargodha wurden während der Haft schwer mißhandelt. Nach Augenzeugenaussagen wurden zwei von ihnen, die zuvor gezielt ausgesondert worden waren, nicht nur unter den Augen der Polizei von den moslemischen Geistlichen geprügelt, sondern auch unmittelbar durch die Polizisten selbst. Mehrere Ahmadis wurden erneut verhaftet, kurz nachdem sie gegen Kaution freigelassen worden waren. Die Häftlinge von Sargodha sind alle offenbar auf Kaution freigelassen worden (Dok. 95 S. 23 f.). Randnummer 57 Nach Angaben des Auswärtigen Amtes beschützt der pakistanische Staat Ahmadis grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Staatsbürger. Ahmadis hätten ebenso wie andere Pakistanis Zugang zu den Gerichten und die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Tatsächlich würden aber in vielen Fällen Strafanzeigen von Ahmadis nur schleppend bearbeitet. Dies hänge stark von der persönlichen Einstellung und Voreingenommenheit des jeweils zuständigen Beamten ab. Verurteilungen in von Ahmadis eingeleiteten Verfahren seien bekannt, sie seien aber seltener als Verurteilungen in gegen Ahmadis geführten Verfahren. Es könne deshalb nicht bejaht werden, daß der pakistanische Staat Strafanzeigen von Nicht-Ahmadis und Ahmadis mit unterschiedsloser Intensität nachgehe. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (die von den Fällen amtlichen Einschreitens auf der Grundlage der §§ 289A bis C PPC zu trennen seien) ist es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, nur Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien ebenfalls nicht bekannt geworden. Meist heiße es, die Schuldigen seien nicht gefaßt worden. Der Grund dafür sei in einem verminderten Interesse an der Strafverfolgung zu suchen. Zur Verfolgung und Bestrafung sei es aber wegen tätlicher Angriffe auf Ahmadis gekommen. Die Urheber seien zwar oft nicht verhaftet worden, in einigen Fällen sei es jedoch zu Verurteilungen gekommen. Das Strafmaß bewege sich zwischen drei Jahren Freiheitsentzug und Lebenslänglich (Dok. 134). Randnummer 58 Nach dem Parker-Bericht gibt es sowohl Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit der Ahmadis durch Zensur von Publikationen als auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (Dok. 95 S. 25 f.), wie zum Teil auch der Zeuge Wagishauser bekundet hat. Der Parker-Bericht wirft Regierungsbeamten die "Aufhetzung zur Intoleranz" (einen Straftatbestand nach sec. 153A PPC) durch öffentliche Reden und den Gebrauch ahmadi-feindlicher Eidesformeln vor (Dok. 95 S. 27). In den religiösen Konflikt zwischen Ahmadis und orthodoxer Geistlichkeit griffen nicht nur der Regierung nachgeordnete Behörden und ihre Vertreter ein. An die internationale Khatm-i-Nabuwwat-Konferenz (Khatm-i-Nabuwwat ist eine orthodoxe Gruppierung, die insbesondere die Finalität des Propheten Mohammed betont) in London (4. bis 6. August 1985) richtete Präsident Zia-ul-Haq eine Grußbotschaft, in der er auf die theologischen Grundstreitfragen einging und betonte, stolz darauf zu sein, daß der häretische Glaube der Ahmadis entlarvt worden sei. Die Regierung Pakistans habe verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Ahmadis ergriffen, um sie zu demaskieren. Wörtlich heißt es: "Wir werden, so Gott will, Erfolg haben in unserem Bemühen, das Krebsgeschwür des Qadianismus auszurotten" (Dok. 48). In einer Vorlage an das Shariat-Gericht erklärte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans: "Tod ist eine Strafe für die, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamtes glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen" (Dok. 92). Randnummer 59 Im September 1988 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 133), daß die Polizei auf der Grundlage von sec. 298B PPC an schätzungsweise über 100 Moscheen der Ahmadis die außen angebrachte Kalima-Aufschrift entfernt habe, u. a. im April 1988 in Islamabad, Rawalpindi und Rabwah (Dok. 140). Mehrere dieser Moscheen seien von fanatischen Mullahs oder ihren Anhängern entweiht oder zerstört worden. Eine Beteiligung der Polizei bei solchen Aktionen sei dem Amt nicht bekannt, es werde aber berichtet, daß die Missetäter in diesen Fällen vielfach straffrei ausgingen. Bekanntgeworden seien auch einzelne Fälle der amtlichen Versiegelung ahmadischer Gebetshäuser. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (abgesehen von den Fällen amtlichen Einschreitens) sei es nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, jedoch Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach der Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien nicht bekanntgeworden (Dok. 134). Randnummer 60 In ihrem religiösen bzw. Siedlungszentrum Rabwah wurde den Ahmadis verboten, zu religiösen Veranstaltungen in den Gebetshäusern die Gläubigen über Lautsprecher zu rufen, hingegen darf die orthodoxe Gemeinde für diese Zwecke überdimensionierte Lautsprecher einsetzen, über die die Geistlichkeit auch in erheblichem Umfang die Anhänger der Ahmadiyya beschimpft (Dok. 38, S. 6). Randnummer 61 Zu Entlassungen von Ahmadis aus dem öffentlichen Dienst wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ist es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht gekommen. Auch von nichtstaatlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen seien derartige Vorkommnisse nicht bekannt, jedoch werde berichtet, daß bei Auswahlentscheidungen (z.B. Beförderung) Ahmadis häufig benachteiligt würden. Andererseits sei vor kurzem ein Richter des Lahore High Court und Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zum Richter am Supreme Court ernannt worden (Dok. 134). Randnummer 62 Im Februar und März 1987 kam es zu zahlreichen Eingaben bei den Botschaften Australiens (300 bis 400 Gesuche), der USA (250 Gesuche), Kanadas (110 Gesuche) und einer ganzen Reihe europäischer Länder (mit jeweils über 100 Gesuchen), darunter auch der Bundesrepublik Deutschland (160 Gesuche), mit denen Einwanderungs- oder Asylanträge von Ahmadis gestellt wurden (Dok. 100, 103). Randnummer 63 Während die Ordinance No. XX von 1984, die die sec. 298B und 298C PPC in das Strafgesetzbuch eingeführt hatte, den Ahmadis Verbote auferlegte und Strafen bei Zuwiderhandlungen androhte, wandte sich das Gesetz vom 5. Oktober 1986 (Criminal Law <Amendment> Act, 1986, Gazette of Pakistan, Extraordinary, Oct. 12, 1986) mit der Einfügung von sec. 295C PPC an jeden, der abwertende Bemerkungen etc. im Hinblick auf den Propheten Mohammed gebraucht. Wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten direkt oder indirekt befleckt, soll mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden und ferner eine Geldstrafe erhalten. Randnummer 64 Das Gericht, das über einen derartigen Fall zu befinden hat, soll unter dem Vorsitz eines Moslems stehen (Dok. 96). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind bislang keine Strafverfahren nach § 295C PPC eingeleitet worden (Dok. 138, 141). Randnummer 65 Nach der am 15. Juni 1988 erlassenen und am 16. Okt. 1988 in Kraft getretenen Fassung der "Enforcement of Shariah revised Ordinance, 1988", einer Präsidialverordnung (eine "Shariah-Bill" war 1985 im Parlament gescheitert), ist die Sharia die oberste Gesetzesquelle in Pakistan (Dok. 124). Die Verordnung verpflichtet Staat und Behörden, das Wirtschafts- und Erziehungssystem strenger an islamischen Grundsätzen auszurichten und dafür zu sorgen, daß die Presse stärker islamische Werte fördert. Den Gerichten sollen islamische Schriftgelehrte zugeordnet werden, sie sollen sich bei ihren Entscheidungen mehr als zuvor vom islamischen Recht leiten lassen. Die Verordnung führt keine neuen Gesetzesvorschriften ein (Dok. 139). Neben einigen anderen Regelungen wird eine Art konkreter Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt, dem die Gerichte Gesetze, deren Vereinbarkeit mit der Sharia sie bezweifeln, im Rahmen eines laufenden Verfahrens vorzulegen haben. In einzelnen, weniger gewichtigen Fällen, dürfen die High Courts (oberste Gerichtshöfe der Provinzen) selber über die Vereinbarkeit der von ihnen angewandten Gesetze mit der Sharia entscheiden. Dem 1974 eingerichteten "Council of Islamic Ideology" wird schließlich der Auftrag erteilt, mit der Kodifizierung des islamischen Rechtes voranzuschreiten, wie Art. 230 der Verfassung dies vorsieht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts ist die "Shariah Ordinance" eine Absichtserklärung. Die Sharia sei damit keinesfalls geltendes Recht in Pakistan geworden, konkrete auf der Sharia beruhende Gesetzesänderungen seien in jüngster Zeit nicht vorgenommen worden. Dazu habe es schon zur Zeit des Erlasses der Ordinance am politischen Willen gefehlt. Mittlerweile sei dies erst recht der Fall. Islamisches Recht gelte seit 1979 in Bereichen des Strafrechts und seit 1961 im Familienrecht (Dok. 141). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts wird die Shariah Ordinance keine tiefgreifenden Auswirkungen haben (Dok. 131, 139), die gegen die Ahmadis gerichteten Dekrete, wie die Ordinance No. XX vom 26. April 1984, seien nicht auf der Grundlage der Sharia erlassen worden. Das Auswärtige Amt sieht auch künftig keine Auswirkungen, die der Erlaß der Shariah Ordinance auf die Lage der Ahmadis haben könnte (Dok. 141). Nach den Parlamentswahlen im November und der Regierungsbildung unter Benazir Bhutto im Dezember 1988 sind keine neuen Maßnahmen eingeleitet worden, jedoch hat Frau Bhutto anläßlich ihres Besuchs in Saudi-Arabien im Januar 1989 erklärt, daß sie jedes Gesetz abschaffen werde, das im Widerspruch zum Heiligen Koran oder zur Sunna des Propheten steht (Dok. 146 u. 148), und damit weiteren "Handlungsbedarf" verkündet. Randnummer 66 Nach wie vor halten sich zahlreiche Ahmadis in Pakistan auf, der "Hauptsitz" der Gemeinschaft befindet sich nicht nur nominell in "Rabwah, Pakistan" (Dok. 121 u. 142). Neben einem ausgebauten Verwaltungsapparat und einer Bibliothek unterhält die Gemeinschaft eine Hochschule (Jamia) und bildet weiterhin "Verbreiter guter Nachrichten" (Moballighs) in siebenjährigen Studiengängen aus, die als "Imame" in den Gemeinden in Pakistan und in aller Welt eingesetzt werden. Nach einer Auskunft der Zentrale der Ahmadiyya-Bewegung in Deutschland soll es derzeit 300 derartiger "Missionare" in aller Welt geben (Dok. 121), davon sechs im Bundesgebiet. Die jährlichen Versammlungen in Rabwah (international und national) sind allerdings seit 1983 verboten. Das hat auch der Zeuge Wagishauser bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt (Dok. 155). Darüber hinaus hat er bekundet, daß der pakistanische Staat entgegen seiner früheren Praxis ausländischen Studienbewerbern der Hochschule keine Visa mehr erteilt. Die Gemeinschaft hat daher in Afrika und Indonesien weitere Ausbildungsstätten für Missionare errichtet. b. Randnummer 67 Die dargestellten Einschränkungen und Verbote der Religionsausübung für Ahmadis in Pakistan sind als unmittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich relevant, weil gläubige Ahmadis, zu denen die Klägerin zählt, dadurch im Kernbereich ihres Rechts auf freie Religionsausübung getroffen werden und getroffen werden sollen. Religiös verfolgt ist der Gläubige erst dann, wenn er in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die körperliche Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß eine Notsituation entsteht, in der ein religiös ausgerichtetes, vom Glauben geprägtes Leben nicht einmal mehr als religiöses Existenzminimum möglich wird. Dazu zählen neben dem forum internum häuslicher religiöser Verrichtungen auch das gemeinsame Gebet und andere gottesdienstliche Handlungen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerfG, 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u. 2 BvR 962/86 --, BVerfGE 76, 143 <160>; BVerfG, 9. Nov. 1988 -- 2 BvR 288 u. 388/88 -- m.w.N.). Randnummer 68 Ein derartiges Leben kann sowohl unmittelbar durch legislatorische Maßnahmen von zur Rechtssetzung befugten Organen einerseits wie auch durch administrative Maßnahmen von Behörden oder anderen, vom Staat mit hoheitlicher Gewalt beliehenen Stellen andererseits beeinträchtigt werden. Der Kläger und die Ahmadiyya-Bewegung leiten die Beeinträchtigungen legislatorischer Art nicht nur aus der unmittelbar auf die Ahmadis gezielten Ordinance No. XX ab, sondern aus einer ganzen Reihe anderer Vorschriften, beginnend mit der Verfassungsänderung vom 17. September 1974 während der pogromartigen Ausschreitungen. Bereits dort sind die Ahmadis in der Ergänzung, die der Art. 260 durch den Absatz 3 erfahren hat, wörtlich genannt. Die Ahmadis sind als Bevölkerungsgruppe zur Minderheit erklärt worden, und jeder einzelne Ahmadi ist für Staat und Behörden zum Nicht-Muslim geworden. Die Einführung eines neuen Paß- und Personalausweisvordrucks mit dem Religionszusatz und (demzufolge) der Bezeichnung "Ahmadi" im amtlichen Ausweis- bzw. Reisepapier machte die Angehörigen der Ahmadiyya nicht nur vor staatlichen Stellen zu Angehörigen der Minderheit, sondern ermöglichte es auch Privaten, z.B. den Arbeitgebern, einen Arbeitssuchenden, Bewerber oder Beschäftigten als Ahmadi zu erkennen. Wenn auch die letztgenannte Auswirkung dem Staat nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann, sind doch auch nach der Machtübernahme durch General Zia-ul-Haq