Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns einer Abfallumladestation -Anhörung der Gemeinde - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(14)stützt, in der ausgeführt worden ist, daß bei der Einrichtung einer Anlage in einem ehemaligen Bergbaubetrieb zwar noch bergaufsichtliche Zuständigkeiten in bezug auf eventuelle Rekultivierungsmaßnahmen bestehen könnten, dies jedoch nicht mehr die Annahme rechtfertige, es liege noch ein Bergbaugebiet vor, hat sie bereits selbst vorgetragen, daß der
- Senat des Hess. VGH an dieser Auffassung nicht mehr festhält. Die von dem
- Senat des Hess. VGH vertretene Rechtsauffassung ist darüber hinaus für das vorliegende Verfahren nur insoweit rechtlich von Bedeutung, als sie eine Stellungnahme zu der Frage enthält, ob das hier betroffene Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) -- BBergG -- am 01.01.1982 (§ 178 BBergG) der Bergaufsicht unterlag, denn § 196 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen, der die Aufsicht der Bergbehörden u.a. auch auf die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerkbetriebes und nach dem Abbau erstreckt, ist durch § 176 Abs. 1 Nr. 34 BBergG aufgehoben und durch die Regelung des § 69 BBergG ersetzt worden. Nach § 169 Abs. 2 BBergG ist das Bundesberggesetz u.a. auf Betriebe, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren, nicht anzuwenden. Sofern sie in diesem Zeitpunkt nicht der Bergaufsicht unterstanden, konnte durch § 69 Abs. 2 BBergG die Zuständigkeit der Bergbehörde nicht begründet werden. Das Gebiet der Umladestation unterlag jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes der Bergaufsicht. Randnummer 38 Mit Beschluß vom 16.12.1987 -- 5 R 1861/87 -- ESVGH 38, 102 (113 f.) hat der
- Senat des Hess. VGH in dem Verfahren der Antragstellerin auf Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Oberbergamtes vom 30.12.1981 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage in der Grube M zur Frage der Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamtes nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 12.03.1974 (GVBl. I S. 198) ausführlich Stellung genommen. Er hat dargelegt, daß im Zeitpunkt der Antragstellung für das Deponievorhaben ein aktiver Bergbaubetrieb nicht mehr vorgelegen habe. Gleichwohl sei das Hessische Oberbergamt für die Deponieplanung zuständig gewesen und auch für eine eventuelle Neuplanung zuständig, weil die Zulassung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb erfolge. Der Gesetzgeber habe bei der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb die besondere Sachnähe, über die die Bergbehörden aufgrund ihrer bergrechtlichen Zuständigkeit für das Gelände des jeweiligen Bergbaubetriebes verfügten, für das Planfeststellungsverfahren nutzen wollen. Ihm sei es vor allem auf das Bestehen der Bergaufsicht für das vorgesehene Deponiegelände angekommen. Bergaufsichtliche Zuständigkeiten blieben jedoch auch bei stillgelegten Bergbaubetrieben solange erhalten, wie das durch den Abbau veränderte Gelände noch rekultiviert werden müsse. Dies ergebe sich aus § 196 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10.11.1969 (GVBl. I S. 223), der die Aufsicht der Bergbehörden u.a. auch auf die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerkbetriebes und nach dem Abbau erstrecke. Durch die gesetzliche Formulierung "während des Bergwerkbetriebes und nach dem Abbau" werde klargestellt, daß die Aufsicht der Bergbehörden insbesondere für Rekultivierungsmaßnahmen bestehe. Der
- Senat des Hess. VGH hat seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 23.11.1988 -- 5 UE 1040/84 -- (Urteilsgründe S. 21 und 22) bekräftigt. Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an. Da es sich bei dem Gelände am Südrand der Grube M, auf dem die Umladestation errichtet ist, um Haldengelände handelt, das zur Aufhaldung von Abraum von Rückständen der Ölschieferaufbereitung und -weiterverarbeitung genutzt wurde, unterlag es vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes der Bergaufsicht. Darauf, daß dort ein Bergwerksbetrieb nicht stattgefunden hat und Ölschiefer nicht abgebaut worden ist, kommt es daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an. Randnummer 39 Das betroffene Gelände unterlag auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlußbetriebsplans (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für bestimmte Schutzgüter eintreten werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Abschlußbetriebsplan für die Einstellung des Betriebes bisher noch nicht durchgeführt worden. Randnummer 40 Der Bescheid des Antragsgegners ist auch nicht wegen Verletzung einer Anhörungspflicht der Antragstellerin gemäß § 28 HVwVfG rechtswidrig. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist vor Erlaß eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Senat vermag der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen, daß im vorliegenden Fall eine Anhörung der Antragstellerin schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Umladestation bereits Teil des Planfeststellungsverfahren betreffend die Zentraldeponie M sei, in dem die Antragstellerin angehört worden sei. Es ist rechtlich und tatsächlich ein Unterschied, ob die Umladestation für den inneren Betrieb der Grube M benutzt wird oder -- wie im vorliegenden Verfahren -- für den Müllexport außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik. Allein das mit dem Müllexport verbundene andersartige, beträchtliche Verkehrsaufkommen stellt für die Antragstellerin in bezug auf ihre kommunale Planungshoheit einen anderen Eingriff dar, als dies bei dem Planfeststellungsbeschluß für die Zentraldeponie Grube M der Fall ist. Randnummer 41 Der Antragsgegner hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem ihm in § 28 Abs. 2 Nr. 1
- Alt. HVwVfG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und der Antragstellerin in eingeschränktem Umfange unter Bestimmung einer kurzen Anhörungsfrist Gelegenheit zur Äußerung gewährt. Der Begriff der "Gefahr im Verzug" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck dahin zu verstehen, daß eine solche Gefahr anzunehmen ist, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1983, BVerwGE 68, 267 <271>; vgl. auch Kopp, VwVfG,
- Aufl., § 28 Rdnr. 35). Ob ein derartiger Eilfall aufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Müllnotstandes tatsächlich vorgelegen hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner davon selbst nicht ausgegangen ist, sondern die Antragstellerin unter Gewährung einer kurzen Anhörungsfrist angehört hat. Er hat damit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einerseits und der Eilbedürftigkeit der Entscheidung andererseits dem Gebot der Anhörung der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Antragstellerin hatte nach eigenem Vorbringen am 08.12.1988 von dem Vorhaben des Beigeladenen erfahren und auch Kenntnis von der Behördenbesprechung vom 09.12.1988 erlangt. Darüber hinaus wurde dem Bürgermeister der Antragstellerin am Nachmittag des 08.12.1988 telefonisch Gelegenheit eingeräumt, die Planfeststellungsunterlagen sowie den Antrag nach § 7a AbfG am Amtssitz der Behörde in W einzusehen. Die Antragstellerin war ferner aufgrund der durchgeführten Verfahren betreffend die Zentraldeponie Grube M, von denen sie Planunterlagen besitzt, über die hier im Streit befindliche Umladestation, die auch Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1981 ist, informiert und hatte auch Kenntnis von dem vorgesehenen Verkehrsweg zur Umladestation. Demgegenüber hat der Antragsgegner im einzelnen näher dargelegt, daß die Entsorgung der nicht brennbaren gewerblichen Abfälle aus dem ZAS-Verbandsgebiet auf der Deponie D am 10.12.1988 auslaufe und damit ein Entsorgungsnotstand eintrete. An nicht brennbaren Gewerbeabfällen der Kategorie I im Landkreis D und der Stadt D fielen pro Jahr 30.000 t an, die einer Umladung bedürften. Dieser Entsorgungsnotstand habe seine Ursache darin, daß die baulich fertiggestellte Zentraldeponie Grube M ihren Betrieb aus Rechtsgründen nicht aufnehmen könne und anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten in Südhessen nicht bestünden. Aufgrund dieser Sachlage ist der Antragsgegner zu Recht von einer "Eilbedürftigkeit der Sache" ausgegangen, der er durch das Setzen einer kurzen Anhörungsfrist begegnet ist, weil andernfalls die Durchführung der Maßnahme in unvertretbarem Maße verzögert worden wäre. Randnummer 42 Der angefochtene Bescheid ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Herrichtung und Benutzung der Umladeanlage für das Umladen zum Ferntransport von Hausmüll und Abfällen der Kategorie I aus dem Verbrauchsgebiet zuläßt. In Rechtsprechung und Literatur ist die Beantwortung der Frage umstritten, ob die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung im Sinne des § 7a AbfG nur dem Betriebsbeginn vorhergehender Errichtungsmaßnahmen oder auch den Betriebsbeginn der Anlage selbst umfassen darf. Die Antragstellerin vertritt hierzu unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluß vom 30.08.1983, DÖV 1983, 903 904) und Hösel-von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 7a, Rdnr. 4 und 8 die Auffassung, daß unter dem Beginn der Ausführung in aller Regel lediglich Errichtungsmaßnahmen zu verstehen seien, weil die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage ihrem Betrieb in der Regel vorzugehen habe. Der Beginn der Ausführung decke sich insoweit mit dem Beginn der Durchführung in §§ 26 Abs. 2 und 28 Satz 1 AbfG. Bei einer anderen Auslegung bestehe die Gefahr, daß das Planfeststellungsverfahren durch die vorzeitige Ausführung ausgehöhlt und sinnentleert werde. Diese Auffassung wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich insbesondere aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, nicht gerecht. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (BT-Drucks. 7/2593, S. 8, 9) ergibt sich, daß § 7a AbfG entsprechend der Regelung des § 9a Wasserhaushaltsgesetz eingeführt worden ist, weil auch im Abfallrecht ein praktisches Bedürfnis für die Zulassung vorzeitigen Beginns bestehe. Wegen der langen Dauer von Planfeststellungsverfahren solle die Vorschrift einem Erfordernis abhelfen, wenn an der positiven Entscheidung kaum Zweifel entstünden. Im Bericht des Innenausschusses vom 09.02.1976 zu dem vorgenannten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 7/4716, S. 3), wird bekräftigt, daß § 7a AbfG in den Grundzügen dem § 9a Wasserhaushaltsgesetz entspreche. § 9a Wasserhaushaltsgesetz liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, einem Unternehmer wegen der langwierigen Verfahren bis zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung die Möglichkeit zu eröffnen, in Fällen dieser Art die Ausübung der Benutzung oder die Errichtung der von der Erlaubnis oder Bewilligung umfaßten Anlagen schon nach Einleitung des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens zulassen zu können (BT-Drucks. 7/1088, S. 15). Im Gesetzgebungsverfahren wurde somit kein Unterschied zwischen Errichtung und Betrieb gemacht. Der Beginn der Ausführung bezieht sich auf den zulassungsbedürftigen Plan, der Errichtung und Betrieb umfaßt (so auch Hochschütz-Kreft, Recht der Abfallwirtschaft,
- Lfg., § 7a Rdnr. 1.1; Kunig-Schwermer, Versteyl, a.a.O., § 7a Rdnr. 83; Redeker-von Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 46 Rdnr. 23). Randnummer 43 Ob der Bescheid auch die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Nr. 1 AbfG erfüllt, daß mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers gerechnet werden kann, ist offen. Die Zulassung vorzeitigen Beginns erfordert, daß die entscheidende Behörde nach gewissenhafter Prüfung eine positive Entscheidung über den gestellten Antrag mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen kann (vgl. Kunig, Schwermer, Versteyl, a.a.O., § 7a Rdnr. 14; Hoschütz-Kreft, a.a.O., § 7a, Anm. 1.2.2.). Gegenstand des Verfahrens nach § 7a AbfG muß nicht das Vorhaben in dem Umfang sein, der Gegenstand des Planfeststellungsverfahren ist; vielmehr kann der Antrag auf einen Teil der Anlage -- wie im vorliegenden Fall auf die Umladestation -- beschränkt werden (vgl. Kunig, Schwermer, Versteyl, a.a.O., § 7a, Rdnr. 14). Prüfung und anschließende Prognose sind dabei grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage vorliegt. Im Planfeststellungsverfahren ist dies in der Regel erst dann der Fall, wenn im Hauptsacheverfahren vollständige Antragsunterlagen vorgelegt und die Stellungnahme der zu beteiligenden Behörden eingeholt worden ist, weil nur ein Offenlegungsverfahren Ergebnisse bringt, die eine zutreffende Beurteilung der erhobenen Einwendungen ermöglichen. Randnummer 44 Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Kann die Behörde vorgebrachte Einwendungen aufgrund anderweitiger Erkenntnisquellen ebenfalls hinreichend verläßlich beurteilen, kann im Rahmen einer Entscheidung nach § 7a AbfG ein Offenlegungsverfahren entbehrlich sein. Ob dies hier der Fall ist, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Umladestation ist sowohl Teil des sich noch im Verwaltungsstreitverfahren befindenden Planfeststellungsverfahren betreffend die Zentraldeponie der Grube M als auch Teil des hierzu parallel verlaufenden neuen Planfeststellungsverfahren betreffend die Anlage zur Wiedergewinnung von Rohstoffen aus Abfällen. Für die Umladestation soll auch die Zufahrtsstraße benutzt werden, die bereits im Rahmen des Verfahrens der Zentraldeponie Grube M errichtet worden ist und die bereits Gegenstand eines in diesem Verfahren durchgeführten Anhörungsverfahren war. Über die im Rahmen der dabei erhobenen Einwendungen hinaus sind Bedenken weder von behördlicher noch von privater Seite geltend gemacht worden. Die mit dem Betrieb der bereits fertiggestellten Umladeeinrichtung ausgehenden Beeinträchtigungen lassen sich aufgrund der hiergegen im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zentraldeponie Grube M erhobenen Einwendungen nicht mit hinreichender Sicherheit abschließend beurteilen, weil sich ihre jetzige Funktion von der Funktion in dem Verfahren betreffend die Zentraldeponie Grube M dadurch unterscheidet, daß nunmehr der Müll nicht zum Zwecke der Verbringung in die Grube M, sondern zum Zwecke des Abfallexportes umgeladen wird. Mit der Benutzung der Umladestation für den Abfallexport ist ein beträchtliches andersartiges Fahrzeugaufkommen verbunden. Ob hierbei je Minute ein Lkw-Verkehr von = 60 Fahrzeugen pro Stunde zu erwarten ist, wie die Antragstellerin meint, oder bei einer täglichen Betriebszeit von 11 Stunden maximal 15 Hausmüllanlieferungen pro Stunde und weniger als 1 Anlieferung nichtbrennbaren Hausmülls pro Stunde sowie stündlich vier Großraumtransporter folgen, wie der Antragsgegner darlegt, steht für den Senat nicht fest. Insoweit fehlt es an durch Prognosegutachten oder verwertbaren Verkehrszählungen ermittelten verläßlichen Grundlagen für die mit dem Betrieb der Umladeanlage verbundenen Beeinträchtigungen. Die von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.03.1989 vorgelegte, von der Antragstellerin jedoch nicht anerkannte Zählung ist -- ebenso wie die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verkehrserhebung der "Bürgerinitiative zur Verhinderung der Mülldeponie Grube M e.V.", die sie sich zu eigen macht und die von der der Beigeladenen erheblich abweicht, keine geeignete Beurteilungsgrundlage. Die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.1988 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 27.02.1989 erhobenen Widerspruchs sind daher offen. Randnummer 45 Unter solchen Umständen ist über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei kommt der Senat hier zu dem Ergebnis, daß das von dem Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin überwiegt, bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung von der Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns und den sich daraus für sie ergebenden nachteiligen Folgen verschont zu bleiben. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Zulassung vorzeitigen Beginns im wesentlichen mit der Begründung angeordnet, daß diese Maßnahme dem Zwang zur Abwendung eines Entsorgungsnotstandes Rechnung trage. Die Entsorgung der nichtbrennbaren gewerblichen Abfälle der Kategorie I auf der Deponie B laufe am 10.12.1988 aus, die Mitbenutzung der Deponie Dy der Stadt W durch Anlieferung von in der MVA-D mangels Kapazität nicht zu verbrennenden Haus- und Sperrmülls und brennbarer Gewerbeabfälle der Kategorie I sei nur bis zum 31.12.1988 bedingt gesichert und sei ab 01.03.1989 nicht mehr möglich. Nachdem das Regierungspräsidium D nunmehr den Antrag des ZAS auf Weiterbetrieb der MVA-D mit Notkamin während der voraussichtlich noch bis 1990 dauernden Umbauarbeiten über den 30.03.1989 abgelehnt habe, müßten von diesem Zeitpunkt an vorübergehend sämtlicher Hausmüll, Sperrmüll und die brennbaren Gewerbeabfälle der Kategorie I aus dem ZAS-Gebiet außerhalb dieses Gebiets entsorgt werden. Die Entsorgungsmöglichkeit für Bauschutt ginge in absehbarer Zeit zu Ende. Ein Entsorgungsnotstand würde die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ausfall der Abfallabholung sowie unkontrollierter Abfallentledigung außerhalb zugelassener Anlagen herbeiführen und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach sich ziehen. Randnummer 46 Der tatsächliche Gehalt dieser Begründung ist von der Antragstellerin mit ihrem vorliegenden Antrag nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Aus ihr folgt, daß der Antragsgegner mit Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns geltend macht. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes Interesse an einem Aufschub des Beginns der Umladestation berufen. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in erster Linie mit Rücksicht auf ihre kommunale Planungshoheit, die sie durch den angefochtenen Bescheid und den damit für die Standortgemeinde einer Abfallbeseitigungsanlage typischerweise verbundenen Nachteilen als verletzt ansieht. Dieses Vorbringen kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht begründen. Selbst wenn die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners Erfolg hätte, wären die für ihre Planungshoheit erwachsenden Nachteile gering. Die Umladestation ist bereits im wesentlichen fertiggestellt; dasselbe gilt für die Zufahrtsstraße zu dieser Anlage. Bei einem Obsiegen der Antragstellerin könnte der Müllexport über die Umladestation ohne weiteres eingestellt werden. Die mit dem nunmehr entstehenden Fahrzeugverkehr verbundenen Nachteile und die zeitweilige Nichtverwirklichung ihrer Planungsvorstellungen stellen für die Antragstellerin keine unbehebbaren Nachteile dar. Randnummer 47 Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung des Ergänzungsbescheides des Antragsgegners vom 27.02.1989 begehrt, handelt es sich um eine zulässige Antragsänderung in Form der Antragserweiterung. Auch diesem Antrag muß der Erfolg aus den Gründen der vorstehenden Ausführungen versagt bleiben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025093