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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 3377/87 Urteil Baurecht: Nachträglicher Bauantrag § 34 BauGB, § 90 Abs 2 BauO HE, § 3 Abs 3 Nr 6 BauVo

Baurecht: Nachträglicher Bauantrag Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. September 1987, II/2 E 334/86 Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung einer vom Kläger nachträglich beantragten Baugenehmigung für die Erhöhung und Erneuerung des Dachaufbaus auf dem Gebäude N-gasse ... (Flur ..., Flurstück ...) in R. Randnummer 2 Der Kläger und seine Ehefrau, Frau ... J, geborene S, sind je zu 1/2 Eigentümer des Anwesens. Randnummer 3 Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von R. Es war ursprünglich in halboffener Bauweise mit einem an die rückwärtige Grundstücksgrenze heranreichenden zweigeschossigen Wohnhaus mit Giebeldach bebaut. Mit Bauschein vom 13.06.1962 genehmigte das Kreisbauamt D einen zweigeschossigen Wohnhausanbau auf der vorderen Grundstücksfläche zwischen dem bestehenden Wohnhaus und der südöstlichen Grundstücksgrenze in einer Tiefe von 4,50 m. Bei der Rohbauabnahme wurde festgestellt, daß das Bauvorhaben nicht nach den genehmigten Plänen ausgeführt war. Unter dem 05.02.1965 forderte das Bauaufsichtsamt den Kläger auf, für die veränderte Ausführung des Gebäudes Änderungspläne vorzulegen. Die vom Kläger vorgelegten Pläne sahen anstelle des Giebeldachs ein Pultdach und eine Erweiterung des nordwestlichen Teils des Anbaus in rückwärtiger Richtung sowie die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Anbau und dem bestehenden Haus im Obergeschoß vor. Mit dem ersten Nachtrag zum Bauschein vom 05.03.1965 wurde die veränderte Ausführung des Wohnhausanbaus genehmigt. Randnummer 4 In der Folgezeit erweiterte der Kläger, ohne im Besitz einer Baugenehmigung zu sein, das Wohnhaus im nordwestlichen Grundstücksteil unter Einbeziehung eines Teils des Anbaus und die Erweiterung des Hauses in den hinteren Grundstücksteil bis zur Grundstücksgrenze auf eine Hausbreite von ursprünglich 8 m auf 9,99 m. Er veränderte den Dachfirst, indem er ihn unter Einbeziehung des erweiterten Teils um 2,30 m und die Dachneigung von ursprünglich ca. 40 Grad auf 60 Grad erhöhte. Randnummer 5 Unter dem 03.07.1984 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erhöhung und Erneuerung des Dachaufbaus auf seinem Grundstück. In den vorgelegten Bauvorlagen ist das Gebäude in seinem genehmigten und nicht genehmigten Teil als Bestand angegeben. Lediglich der Dachraum mit Trockenraum und drei Abstellräumen ist als Neubau gekennzeichnet. Unter dem 06.09.1984 hat der Kläger einen Antrag auf Befreiung nach § 7 HBO gestellt. Randnummer 6 Unter dem 27.11.1984 weigerte sich die Eigentümerin des rückwärtig an das Baugrundstück angrenzenden Anwesens H.gasse ..., zu dem die ungenehmigte Erweiterung des Hauses in Grenzbebauung erfolgt war, ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme des Klägers. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 03.07.1985 versagte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung und begründete die Entscheidung wie folgt: Randnummer 8 Da die Baumaßnahme in den Grenzbereichen der Nachbarparzellen ..., ... und ... ausgeführt sei, sei die erforderliche Befreiung ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Parzellen nicht möglich. Als Grundlage der Baugenehmigung sei eine Befreiung von den Erfordernissen des § 7 Abs. 3 erforderlich, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Randnummer 9 Den Widerspruch des Kläger-Bevollmächtigten vom 17.07.1985 wies der Regierungspräsident in D nach Durchführung des Anhörungsverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1986 zurück. Randnummer 10 Am 20.02.1986 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß in dem hier maßgeblichen Gebiet die Einhaltung von Grenzabständen ebenso wie in Altstadtgebieten unmöglich sei. Die Dachrenovierung sei aus Sanierungsgründen vorgenommen worden. Ohne die im Dachgeschoß beabsichtigten Abstell- und Trockenräume könne das Haus des Klägers nicht wirtschaftlich genutzt werden. Die Verweigerung der Genehmigung bzw. Befreiung stelle daher eine besondere Härte für den Kläger dar. Die Baumaßnahme des Klägers füge sich in die vorhandene Bebauung entlang der N-gasse ein. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
  2. Juli 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom
  3. Januar 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom 01.09.1987 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, daß der Wohnhausteil, um dessen Dacherhöhung und Erneuerung es dem Kläger gehe, den nach § 7 HBO zu beachtenden Bauwich zur rückwärtigen Grundstücksgrenze nicht einhalte und Gründe für eine Befreiung gemäß § 94 HBO nicht gegeben seien. Randnummer 14 Gegen den den Bevollmächtigten des Klägers am 02.10.1987 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 30.10.1987 Berufung eingelegt und wie folgt ergänzend begründet: Randnummer 15 Ohne das Vorhandensein der Dachgeschoßräume (Abstell- und Trockenräume) sei das Anwesen des Klägers nicht wirtschaftlich nutzbar, da Kellerraum nicht im genügenden Umfang als Lagerraum zur Verfügung stehe. Das Festhalten an den von der HBO geforderten Bauabständen stelle für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 94 Abs. 2 HBO dar. Im Altstadtbereich von R, insbesondere in der N-gasse, grenzten sämtliche Häuser zumindest an drei, wenn nicht gar an vier Grundstücksgrenzen. Die Grundstücke seien allesamt nur deshalb wirtschaftlich sinnvoll nutzbar, weil seit altersher auf die Grenze gebaut worden sei. Durch die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen passe sich das Haus in die in der N-gasse vorhandene Bebauung ein. Weder die Höhe des Dachstuhls noch seine Schräge unterschieden sich von den Nachbarhäusern. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom
  4. September 1987 des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Az.: II/2 E 334/86 -- aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  5. Juli 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom
  6. Januar 1986 und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Erteilung der Befreiung von der Vorschrift des § 7 HBO die Baugenehmigung zur Erhöhung und Erneuerung des Dachaufbaus auf dem bestehenden Gebäude in R, N-gasse ..., Flur ..., Flurstück ... zu erteilen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor: Randnummer 19 Die vom Kläger durchgeführte Baumaßnahme, nämlich die Schaffung (zumindest) eines Zwischengeschosses durch Erhöhung des Dachgiebels um 2 m widerspreche den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einhaltung der Grenzabstände. Der erforderliche Bauwich von 3 m Breite gemäß § 7 Abs. 3 HBO sei nicht eingehalten worden. Durch den Dachausbau ergebe sich nunmehr eine mittlere Höhe der Geschosse zur hinteren nordöstlichen Grundstücksgrenze von 8,90 m. Die Breite des Bauwichs berechne sich somit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 HBO auf 4,50 m. Das Vorhaben sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zulässig, der nicht die wesentliche Erweiterung der vorhandenen Nutzung umfasse. Dies gelte erst recht, wenn der bauordnungswidrige Zustand noch verstärkt werde. Auch die im Nachbarbereich schon vorhandene Grenzbebauung schaffe keinen Ausnahmetatbestand zugunsten des Klägers. Auch eine Befreiung habe dem Kläger nicht erteilt werden können. Der Dispens sei keine allgemeine Billigkeitsvorschrift, sondern solle atypischen Sonderfällen Rechnung tragen. Der Befreiungstatbestand des § 94 Abs. 2 HBO sei restriktiv auszulegen; bloß wirtschaftliche Gründe seien nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren und rechtfertigten daher nicht den Verzicht auf die Sicherheitsvorschrift. Randnummer 20 Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in D liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber nicht begründet. Randnummer 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Randnummer 23 Die Klage kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die zum Gegenstand des Bauantrags gemachte Erneuerung und Erhöhung des Dachaufbaus nicht den vollen genehmigungsbedürftigen Bestand des Hauses darstellt. Randnummer 24 Gemäß § 90 Abs. 2 HBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Dazu gehört im vorliegenden Fall, daß nicht nur der Dachaufbau, sondern auch die bisher nicht genehmigte Erweiterung des Hauses in nordöstlicher Richtung als neuer Bauteil dargestellt und zur Genehmigung gestellt wird (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Bauvorlagenverordnung vom 22.05.1977 <GVBl I S. 271, 306>, geändert durch Gesetz vom 21.06.1977 <GVBl I S. 282> -- BauVorlVO --) und zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht wird. Die Bauvorlagen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Bauantrags sind, stellen in der Nordostansicht das Haus mit einer Außenwandlänge von 10 m dar, obwohl -- wie den Bauvorlagen zum Bauschein vom 13.06.1962 und dem Nachtrag vom 05.03.1965 zu entnehmen ist -- das ursprüngliche Haus im Nordwestteil des Grundstücks lediglich eine rückwärtige Außenwandlänge von 8 m aufweist. Aus diesem Grunde müßte nicht nur die Erhöhung und Erneuerung des Dachaufbaus, sondern auch seine Erweiterung auf die gesamte vorhandene Außenwandlänge von 10 m Gegenstand des Bauantrags sein. Damit wird ein Gebäudeteil zur Grundlage des Dachaufbaus gemacht, der seinerseits nicht genehmigt ist, mit dem Ergebnis, daß das Vorhaben in seiner vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist und der weiteren Folge, daß die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag gemäß § 93 Abs. 3 HBO als mangelhaft hätte zurückweisen können. Im vorliegenden Verfahren kann der Kläger deshalb mit seinem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Die Berufung ist bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen. Randnummer 25 Im übrigen kann die Klage aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der folgenden Maßgabe auch aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben: Randnummer 26 Der rückwärtige Anbau und die Erhöhung des Dachaufbaus ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch -- BauGB -- zu beurteilen. Nach der in der Umgebung vorhandenen in jeder Beziehung uneinheitlichen Bebauung kann nicht festgestellt werden, daß nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Deshalb ist unter Berücksichtigung der mittleren Höhe der Geschosse zur hinteren nordöstlichen Grundstücksgrenze von 8,90 m sowohl für die Erweiterung des Hauses in südwestlicher Richtung wie die Erhöhung des Giebels ein Bauwich von 4,50 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze einzuhalten ( § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 HBO ). Bei dem ungenehmigt ausgebauten Dachraum handelt es sich um ein Zwischengeschoß mit der Folge, daß aus diesem Grunde je angefangenen 3,50 m der gesamten Höhe der Geschosse ein Vollgeschoß zu rechnen ist ( § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO ). Über dem Dachgeschoß befindet sich noch der Spitzboden. Deshalb ist die mittlere Gesamthöhe des Gebäudes oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche für die Breite des Bauwichs maßgeblich, da die Dachneigung 45 Grad überschreitet ( § 7 Abs. 3 Satz 4 HBO ). Randnummer 27 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß eine nicht beabsichtigte Härte im baurechtlichen Sinne (§ 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO) nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025094

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