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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 622/85 Urteil Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht § 130 Abs 2 S 1 BBauG

Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Februar 1985, I/2 E 2351/82 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wurde als Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung W Flur ... Flurstück ... mit Bescheid der Beklagten vom
  2. Februar 1980 zu einem Erschließungsbeitrag von 18.773,61 DM für einen Abschnitt der Straße "A" herangezogen. Dieser Abschnitt sollte sich von der Straße "An ..." bis kurz hinter die Einmündung einer Verbindungsstraße zu der Straße "H" erstrecken; zu ihm wurde aber auch diese Verbindungsstraße selbst gerechnet. Randnummer 2 Gegen diese Heranziehung erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Während der Anhängigkeit des Klageverfahrens erging in dem von der Klägerin ebenfalls betriebenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Beschluß des Senats vom
  3. Januar 1984 -- V TH 65/82 --, mit dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederhergestellt wurde, weil der Heranziehungsbescheid nicht auf eine gültige Satzung gestützt sei und die Wirksamkeit der Abschnittsbildung zweifelhaft erscheine. Randnummer 3 Die Beklagte gab sich daraufhin eine neue Erschließungsbeitragssatzung (vom
  4. Mai 1984), die rückwirkend zum
  5. Januar 1980 in Kraft trat. Am
  6. Juni 1984 faßte die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluß: "Aufgrund des § 9 Abs. 4 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 1.1.1980 wird hiermit festgestellt, daß die Straße "A" im StT. W von dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... bis Flur ... Flurstück ... und vom Grundstück Flur ... Flurstück ... und das Grundstück Flur ... Flurstück ... endgültig fertiggestellt ist." Randnummer 4 Sodann wurde auf Grund einer schon am
  7. August 1983 vorgenommenen Hilfsberechnung, bei der der Aufwand für die Verbindungsstraße zu "H" abgesetzt worden war, der von der Klägerin geforderte Erschließungsbeitrag um 2.795,17 DM auf 15.978,44 DM ermäßigt. Randnummer 5 In Höhe der Ermäßigung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, im übrigen hielt die Klägerin den Antrag auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides aufrecht, während die Beklagte insoweit Klageabweisung beantragte, weil die Heranziehung der Klägerin rechtmäßig sei. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  8. Februar 1985 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt war, und hob im übrigen den Heranziehungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  9. August 1984 auf. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beschluß über die Abschnittsbildung dem Erfordernis hinreichender Klarheit nicht genüge. Als Abschnittsbildungsbeschluß komme der Beschluß der Stadtverordneten vom
  10. Juni 1984 in Betracht, der nicht nur die Feststellung der Fertigstellung, sondern auch die Bezeichnung des Abschnitts enthalte. Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes könnten nur solche Straßen-Teillängen sein, die durch erkennbare Markierungen -- etwa einmündende Straßen -- begrenzt seien. Diesem Erfordernis entspreche der Beschluß vom
  11. Juni 1984 nicht. Die Grenzen des Abschnitts würden hier vielmehr unter Berücksichtigung der Bezeichnungen von Flurstücken vorgenommen und nicht unter Berücksichtigung topographisch erkennbarer Gegebenheiten, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, weil der maßgebliche Abschnitt im wesentlichen zwischen den Straßen "An ..." und der Einmündung der Straße "... S" liege. Ein Abschnittsbildungsbeschluß müsse es dem Bürger ermöglichen, vor Ort festzustellen, für welchen Abschnitt er herangezogen werde. Dies sei nicht möglich, wenn auf Flurstücksbezeichnungen Bezug genommen werde, über die er sich nur durch einen Katasterauszug unterrichten könne. Im vorliegenden Falle komme noch hinzu, daß auch bei Hinzuziehung eines Katasterauszuges nicht klar sei, wo die Grenzen des Abschnitts lägen, da der Beschluß offen lasse, ob die nordwestliche oder südöstliche Grenze der genannten Grundstücke maßgeblich sein solle. Für das westliche Ende des Abschnitts sei zudem offen, welche Grundstücke überhaupt maßgeblich sein sollten. Selbst wenn man statt dem grammatikalisch unrichtigen Wortlaut "bis ... und das Grundstück Flur ... Flurstück ..." lese: "bis ... und dem Grundstück Flur ... Flurstück ...", bleibe unklar, ob nun das eine oder das andere Grundstück die Grenze markieren solle. Zudem hätten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekundet, daß die Grenze des Abschnitts nicht auf der Höhe einer der Grenzen des Flurstücks ... liege. Eine solche unscharfe Abgrenzung des Abschnitts lasse es nicht zu, sich Klarheit darüber zu verschaffen, für welchen Erschließungsaufwand die Anlieger herangezogen werden müßten und welche Anlieger der Straße überhaupt für diesen Abschnitt beitragspflichtig sein sollten. Randnummer 7 Da zu erwarten sei, daß die Beklagte diesen Fehler im weiteren Verlauf des Verfahrens noch heile, halte es das Verwaltungsgericht für zweckmäßig, noch darzulegen, daß die von der Klägerin im übrigen vorgetragenen Gründe die Rechtswidrigkeit der Heranziehung nicht begründeten: -- Der Heranziehungsbescheid beruhe auf einer gültigen Satzung, nämlich auf der ordnungsgemäß bekanntgemachten Erschließungsbeitragssatzung vom
  12. Mai 1984, deren Rückwirkung zum
  13. Januar 1980 rechtmäßig sei. -- Die Straße liege teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, im übrigen sei ihr Ausbau vom Regierungspräsidenten in D durch Verfügung vom
  14. August 1983 genehmigt worden. -- Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, daß nach dem mit den Eheleuten B geschlossenen Kaufvertrag diese als Verkäufer zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen seien. Erschließungsbeitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des Grundstücks sei; daran könne durch privatrechtliche Vereinbarungen nichts geändert werden. -- Die Klägerin könne sich auch nicht dagegen wehren, daß sie als Miteigentümerin für den gesamten Erschließungsbeitrag herangezogen werde; sie hafte nämlich nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG als Gesamtschuldnerin. -- Die Klägerin könne ferner nicht einwenden, daß sie von der Straße "A" keinen zusätzlichen Vorteil zu der Erschließung durch die Straße "An" habe. -- Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Höhe des Erschließungsaufwandes teile das Verwaltungsgericht nicht. Die Beklagte habe plausibel erklärt, warum der auf den Quadratmeter Grundstücksfläche entfallende Betrag beim Baulos II höher ausgefallen sei als beim Baulos I. -- Sofern das Grundstück der Klägerin, wie diese behaupte, durch eine fehlerhafte Ausführung der Kanalisation beeinträchtigt werde, könne dies nicht zum Wegfall der Pflicht zur Zahlung der Erschließungsbeiträge führen, insoweit müßte die Klägerin vielmehr einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen. Randnummer 8 Gegen dieses am
  15. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am
  16. April 1985 eingegangene Berufung der Beklagten. Randnummer 9 Im Lauf des Berufungsverfahrens haben die Stadtverordneten am
  17. Februar 1986 und am
  18. Dezember 1988 neue Fertigstellungsbeschlüsse und am
  19. Februar 1989 einen Abschnittsbildungsbeschluß gefaßt, die jeweils vom Magistrat ausgefertigt und veröffentlicht wurden und mit Schriftsätzen vom
  20. April 1986 (Bl. 102 der Akten) bzw.
  21. Januar 1989 (Bl.133 der Akten) und
  22. März 1989 (Bla 187 der Akten) dem Senat vorgelegt worden sind. Randnummer 10 Die Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  23. Januar 1989 eine Grundstücksliste und danach mit Schriftsatz vom
  24. Februar 1989 (Bl. 146 der Akten) Rechnungskopien und eine Flurkartenabzeichnung eingereicht und dargelegt, daß auch dann, wenn die von ihr gewollte Abschnittsbildung unrichtig gewesen sein sollte und das "Los II" der Straße "A" gemeinsam mit dem westlich anschließenden "Los III" hätte abgerechnet werden müssen, der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sein würde, weil dann die richtige Abrechnung zu einer höheren Belastung der Klägerin geführt haben würde. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  25. Februar 1985 (I/2 E 2351/82) -- soweit es der Klage stattgegeben hat -- die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet (Schriftsätze vom
  26. März 1989). Randnummer 14 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und auch begründet; die Klage ist, soweit sich das Verfahren nicht erledigt hat, abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist. Randnummer 16 Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße "A" ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf eine gültige Erschließungsbeitragssatzung gestützt, nämlich auf die rückwirkend zum
  27. Januar 1980 in Kraft gesetzte Erschließungsbeitragssatzung vom
  28. Mai 1984, gegen deren für die Heranziehung der Klägerin maßgebliche Vorschriften keine Gültigkeitsbedenken bestehen. Randnummer 17 Daß es sich beim Ausbau dieser Straße um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes handelte, unterliegt keinem Zweifel. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß die Straße bis zur Kreuzung mit der Straße "An", also auch vor der gesamten Front des Grundstücks der Klägerin, fertiggestellt ist. Randnummer 18 Der Ausbau der Straße ist, worauf ebenfalls schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nach § 125 des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  29. August 1976 (BGBl. I S.2256) rechtmäßig erfolgt, da der Regierungspräsident in D die Herstellung der Straße nachträglich mit Verfügung vom
  30. August 1983 genehmigt hat. Randnummer 19 Das Grundstück der Klägerin wird durch die Straße "A" erschlossen und ist deshalb nach den §§ 131 Abs. 1, 133 Abs.1 BBauG beitragspflichtig; die Tatsache, daß es auch durch die Straße "An ..." erschlossen ist, steht dem nicht entgegen. Randnummer 20 Mit Recht hat die Beklagte auch die Klägerin als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen; denn diese war bei der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümerin des Grundstücks (§ 134 Abs. 1 BBauG); die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Voreigentümern, den Eheleuten B, daß diese die Erschließungsbeiträge zu zahlen haben sollten, war für die Beklagte nicht verbindlich. Randnummer 21 Was die Ermittlung und Verteilung des Aufwandes anlangt, so hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Heranziehungsbescheid der Beklagten auch in der Fassung der Ermäßigungserklärung vom
  31. August 1984 eine falsche Berechnung enthalte, weil der abzurechnende Straßenabschnitt nach § 130 Abs. 2 BBauG nicht wirksam gebildet war. Dagegen, daß die Beklagte bei der Beschreibung der beiden Enden des Abschnitts keine topographischen Merkmale, sondern Flurstücksbezeichnungen genannt hat, war allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts einzuwenden. Die Forderung, daß als Abschnittsgrenzen unveränderliche topographische Gegebenheiten zu wählen seien (vgl. Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts,
  32. Auflage, Rdnr.2019 ff), ist nicht zu dem Zweck aufgestellt worden, den Betroffenen die Feststellung der Grenzen des Abschnitts in der Örtlichkeit mit Hilfe der Formulierungen eines Abschnittsbildungsbeschlusses zu ermöglichen. Das Erfordernis, als Enden von Abrechnungsabschnitten Straßeneinmündungen, Brücken, Bahnübergänge oder dergleichen zu wählen, hat vielmehr den ganz anderen Zweck, die Gemeinden an willkürlichen Abschnittsbildungen zu hindern, mit denen etwa das Grundstück eines beliebten Mitbürgers zum "billigeren" und das Grundstück eines unbeliebten Mitbürgers zum "teuereren" Teil der Straße geschlagen werden könnten. Sind aber solche äußeren Merkmale für die Abschnittsbildung gewählt worden, dann ist es unschädlich, wenn die Gemeinde im Bemühen um größte Genauigkeit die Beschreibung des Abschnitts mit Hilfe von Flurstücksgrenzen vornimmt. -- Die als solche nicht zu beanstandende Beschreibung des Abschnitts mit Hilfe von Flurstücksnummern war aber in dem Beschluß vom
  33. Juni 1984 in der Tat mißlungen. Zwar konnte über das eine Ende (den "Anfang") trotz der Erwähnung von ganzen Grundstücken (Flurstück ... und Flurstück ... kein Zweifel auftreten, da es sich nach der Natur der Sache selbstverständlich um Gegebenheiten handeln mußte, die sich an der Straße direkt gegenüber liegen, und das ist bei diesen Grundstücken nur die jeweilige Südostgrenze, also die Grenze zur Straße "An ...". Das andere Ende des Abschnitts war aber, wie das Verwaltungsgericht richtig dargestellt hat, in einer unverständlichen Weise beschrieben. Die in den Beschlüssen vom
  34. Februar 1986 und vom
  35. Dezember 1988 unternommenen Versuche, diesen Fehler zu berichtigen, dürften ebenfalls als mißlungen zu betrachten sein. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die von der Beklagten gewählte Abschnittsgrenze an der Nordwestgrenze des Flurstücks ... (heute: ...), etwa zehn Meter hinter der Einmündung der Verbindungsstraße zu "H", war rechtlich unzulässig, weil dort kein für die Abschnittsbildung verwendbares topographisches Merkmal vorlag. Die Tatsache, daß die Grenze zwischen den "Baulosen" II und III dorthin gelegt worden war, stellte keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Abschnittsbildung dar. Die Nordwestgrenze des früheren Flurstücks ... fiel auch nicht mit einer Bebauungsplangrenze zusammen, was jetzt nach § 130 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  36. Dezember 1986 (BGBl. I S.2253) eine Abschnittsbildung ermöglichen würde. Auch die Tatsache, daß die Heranziehung der Anlieger des angrenzenden Abschnitts, also des das "Baulos" III bildenden Teils der Straße "A" unbeanstandet durchgeführt werden konnte, hat nicht dazu führen können, daß die Abschnittsbildung rechtmäßig geworden wäre und von den Beitragspflichtigen des "Abschnitts", an dem das Grundstück der Klägerin liegt, auch dann hingenommen werden müßte, wenn das für sie ungünstig wäre. Randnummer 22 Die Folge der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung konnte aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht sein, daß der angefochtene Heranziehungsbescheid vollständig aufzuheben war. Das hätte vielmehr nur dann der Fall sein können, wenn die "falsche" Abschnittsgrenze das "äußere" Ende des Abschnitts hätte bilden sollen, wenn also jenseits dieser Grenze noch eine unausgebaute, allenfalls in der Zukunft abzurechnende Strecke der Erschließungsanlage gelegen hätte; denn dann hätte nicht festgestellt werden können, ob nicht trotz der fehlerhaften Abschnittsbildung vielleicht doch ein Erschließungsbeitrag in einer bestimmten Höhe schon ohne die mißglückte Abschnittsbildung entstanden war. Im vorliegenden Fall ist aber das "äußere" Ende, jenseits dessen ein weiterer Ausbau der Straße in Frage kommt, die Kreuzung mit der Straße "An ...", die als Abschnittsende gewählt werden durfte, gewählt worden ist und auch in dem Abschnittsbildungsbeschluß vom
  37. Februar 1986 jedenfalls auf der einen Seite einwandfrei beschrieben ist ("südöstliche Grenze des Grundstücks Flur ... Flurstück ..."). Der Fortfall der von der Beklagten gewollten Abschnittsgrenze am "inneren" Ende -- oder besser: Anfang -- führt hier also nicht dazu, daß die Berechnung des richtigen Erschließungsbeitrags an der Notwendigkeit der Einbeziehung unbekannter Größen -- nämlich des zukünftigen Aufwandes für die weiteren Straßenstrecken und der Flächen der durch diese Straßenfortsetzung erschlossenen Grundstücke -- scheitern muß, sondern es war feststellbar, wie hoch der Erschließungsbeitrag der Klägerin bei "richtiger" Ermittlung sein würde. Diese Ermittlung mußte -- ebenso wie im umgekehrten Fall einer unwirksamen Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit -- vom Gericht vorgenommen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  38. Aufl., Rdnr.388 letzter Satz). Randnummer 23 Bei der Errechnung des "richtigen" auf die Klägerin entfallenden Erschließungsbeitrages waren nun nicht etwa -- wozu hier die Nähe der Einmündung der Verbindungsstraße zu "H" hätte verleiten können -- der "nächstgelegene" zulässige Abschnittsbegrenzungspunkt festzustellen und dann der auf diesen hypothetischen Abschnitt entfallende Aufwand und die ihm zuzuordnenden erschlossenen Grundstücke zu ermitteln. Ein solches Vorgehen müßte je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder dazu führen, daß sich der vom Gericht für "richtig" gehaltene Abschnitt mit dem schon von der Gemeinde abgerechneten angrenzenden Abschnitt überlappt, oder dazu, daß zwischen dem vom Gericht für richtig gehaltenen Abschnitt und dem von der Gemeinde schon abgerechneten Nachbarabschnitt eine Lücke entsteht, für die gar keine Beitragserhebung möglich wäre. Dieses letztere Ergebnis würde dem gesetzlichen Befehl zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§ 127 Abs. 1 BBauG/BauGB) widersprechen, und die Ermittlung des Aufwandes für Überlappungsstrecken, also dessen Herausrechnung aus dem Aufwand für den früher abgerechneten Abschnitt, dürfte in der Mehrzahl der Fälle mit kaum lösbaren Schwierigkeiten verbunden sein. Die richtige Vorgehensweise ist deshalb, die von der Gemeinde gewollte, aber in unzulässiger Weise durchgeführte Abschnittsbildung außer acht zu lassen und eine Hilfsberechnung vorzunehmen, bei der der Herstellungsaufwand und die erschlossenen Grundstücke für die so entstehende größere Strecke -- also entweder für die ganze Erschließungsanlage oder für einen größeren, zwischen zulässigen und von der Gemeinde tatsächlich für Abschnittsbildungen benutzten Abschnittsendpunkten liegenden Abschnitt -- berücksichtigt werden. Hierzu hat sich in der mündlichen Verhandlung vom
  39. Januar 1989 vor dem Senat für den vorliegenden Fall folgendes ergeben: Die Straße "A" beginnt im Nordwesten mit dem Haus Nr. ... gegenüber dem Dorfgemeinschaftshaus ... und verläuft zunächst bis zur Kreuzung mit dem G-weg. Diese Strecke bildete das "Baulos" I, das in dem vor der Heranziehung an die Klägerin und die übrigen Betroffenen gerichteten Schreiben der Beklagten vom
  40. Dezember 1979 und dem beigefügten Schreiben des Ingenieurbüros S vom
  41. November 1979 als "unterer Teil" bezeichnet wird. Dieses "Baulos" I wurde als Abschnitt im Jahre 1977 hergestellt und abgerechnet. An der Kreuzung mit dem G-weg beginnt dann das "Baulos" III, das sich mit dem "Baulos" II -- das heißt dem hier streitigen "Abschnitt" -- berührt. Das "Baulos" III wurde nach dem "Baulos" II ausgebaut, aber vor diesem abgerechnet. Es liegen also Willensbekundungen der Beklagten des Inhalts vor, daß der G-weg und die Straße "A" Begrenzung von Abrechnungsabschnitten sein sollten. Dagegen war rechtlich nichts einzuwenden. Die Aufteilung dieser Strecke in zwei Abschnitte war unzulässig. Also mußte die Strecke vom G-weg bis zur Straße "A" insgesamt als ein Abschnitt abgerechnet werden. Der Beitragsanspruch war mit der Fertigstellung dieses Gesamtabschnitts entstanden; des von der Beklagten zuletzt gefaßten Beschlusses vom
  42. Februar 1989, der für sich allein auch wieder fehlerhaft erscheint, weil er Straßen außerhalb der Straße "A" zu "Abschnitten" derselben erklärt, bedurfte es nicht. Randnummer 24 Der bei der Hilfsberechnung zu berücksichtigende Aufwand setzt sich zusammen aus dem Aufwand, den die Beklagte für das "Baulos" III ermittelt hatte und dem Aufwand für das "Baulos" II abzüglich der auf die Verbindungsstraße zu "H" entfallenden Beträge. Der Aufwand für das "Baulos" III betrug 150.984,14 DM; er ist in der mit dem Schriftsatz vom
  43. Februar 1989 eingereichten Zusammenstellung vom
  44. Februar 1989 dargestellt und durch Rechnungen belegt. Der Aufwand für das "Baulos" II ist ebenfalls durch Rechnungen belegt und betrug 133.214,84 DM. Hiervon war der Betrag abzusetzen, der auf die Arbeiten an der Verbindungsstraße zu "H" entfällt; dieser Betrag ist in der Berechnung des Sachbearbeiters E vom
  45. Februar 1989, die ebenfalls mit dem Schriftsatz vom
  46. Februar 1989 vorgelegt worden ist, in einwandfreier Weise auf 40.189,19 DM errechnet worden. Der Aufwand beträgt also: "Baulos" II 133.214,84 DM 284.198,98 DM davon ab Verbindungsstraße 40.189,19 DM Kosten des Abschnitts 244.009,79 DM davon ab 10 % Stadtanteil 24.400,98 DM bleiben umzulegen 219.608,81 DM Randnummer 25 In der Berechnung vom
  47. Februar 1989 ist der Sachbearbeiter E auf 207.068,83 DM gekommen, weil er irrtümlich als Kosten des "Bauloses" II nicht 133.214,84 DM, sondern schon einen um 10 % verminderten Betrag (119.893,36 DM) eingesetzt hatte. Randnummer 26 Die Verteilungsfläche beträgt 20.861 qm; sie ergibt sich aus der von den Vertretern der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat überreichten Grundstücksaufstellung (Bl.139 d.A.), die in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der im Termin ebenfalls vorgelegten und später eingereichten Flurkartenabzeichnung (Bl.178 d.A.) überprüft worden ist. Dabei haben sich einige Abweichungen in den Flurstücksbezeichnungen und in den Größenangaben gegenüber der Verteilungsliste in den vorliegenden Behördenakten, gegenüber der Verteilungsliste zum Änderungsbescheid vom
  48. August 1984 (Bl.43 R bis 45 d.A.) sowie zu einer in den Händen des Bevollmächtigten der Klägerin befindlichen Grundstücksliste zum "Baulos" III ergeben. Diese Abweichungen waren aber geringfügig; es waren Abweichungen um wenige Quadratmeter, die sich zum Teil durch Vergrößerung der Verteilungsfläche zu Gunsten der Klägerin und zum Teil durch Verringerung der Verteilungsfläche zu Ungunsten der Klägerin auswirken konnten. Eine weitere Aufklärung war aber insoweit nicht erforderlich. Denn auch dann, wenn in sämtlichen Abweichungsfällen jeweils der für die Klägerin günstigere Wert einzusetzen sein sollte, so würde doch die Benachteiligung der Klägerin, die in der Übernahme der in der im Termin überprüften Liste angegebenen Grundstücksgrößen liegen könnte, schon dadurch aufgewogen, daß das Grundstück der Klägerin mit seiner vollen Größe als Eckgrundstück behandelt worden ist, obwohl die Eckgrundstückseigenschaft sich eigentlich auf den Teil beschränken dürfte, der von der Front zur Straße "A" bis zur Tiefengrenze von 50 m nach § 6 a Abs. 1 Buchst. b der Erschließungsbeitragssatzung reicht. Randnummer 27 Die Teilung des Aufwandes (219.608,81 DM) durch die Verteilungsfläche (20.861 qm) ergibt einen Betrag von 10,527242 DM/qm. Für das als Eckgrundstück behandelte Grundstück der Klägerin ergibt das einen Beitrag von 1.637,33 x 10,527242 DM = 17.236,57 DM. Gefordert werden durch den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  49. August 1984 15.978,44 DM; die Klägerin ist also nicht in ihren Rechten verletzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025096

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