Widmung eines Fußweges Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Februar 1985, IV/4 E 314/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Widmung des "Bpfades" zu einem öffentlichen Fußweg. Randnummer 2 Sie sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Ortsteil O der Beklagten (Lstraße ...). Das Grundstück wird von der Lstraße erschlossen; in seinem rückwärtigen Teil grenzt es an die "S" an, an die sich der annähernd parallel zur Lstraße verlaufende Weg "Am unteren G" (früher: Am W) anschließt. Entlang der seitlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft als Verbindungsweg zwischen der Lstraße und dem unteren G der Bpfad. Dieser Fußweg setzt sich über die Lstraße hinaus bis zum Kweg (früher: Sstraße) fort; eine Fußgängerbrücke führt über die S. Randnummer 3 Der Bpfad, der ursprünglich ein öffentlicher Fußweg war, wurde Ende 1979 eingezogen. Am
- November 1982 beschloß die Gemeindevertretung der Beklagten auf Vorschlag der damaligen Mehrheitsfraktion, die Einziehung des Bpfades aufzuheben und die Begehbarkeit dieses Weges und des zum Kweg weiterführenden Gäßchens wiederherzustellen. Zur Begründung dieses Vorschlags wurde ausgeführt, die Wege dienten als Verbindung zur Kirche und zum Friedhof; die Brücke über den Bach stelle sich als schönes Bauwerk dar. An dieser Sitzung der Gemeindevertretung nahm der Kläger teil. Randnummer 4 Am
- April 1983 beschloß der Gemeindevorstand der Beklagten, den Bpfad zwischen den Gemeindestraßen "Lstraße" und "Am unteren G" mit Wirkung vom
- Mai 1983 als beschränkt öffentlichen Gemeindeweg -- nur für Fußgänger -- zu widmen und der Gruppe der Gemeindestraßen zuzuordnen. Mit Beschluß vom
- Mai 1983 strich der Gemeindevorstand die Wörter "beschränkt öffentlicher", nachdem eine entsprechende Widmung bereits am
- April 1983 in der R-B-Allgemeinen veröffentlicht worden war. Randnummer 5 Gegen diese Widmung erhoben die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
- Mai 1983 Widerspruch. Sie trugen vor, sie würden unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt. Da der Bpfad niedriger als die Lstraße und ihr Grundstück liege, werde sich in ihm das Niederschlagswasser sammeln und die Oberfläche versumpfen. Gäste einer in der Nähe gelegenen Gastwirtschaft und eines Kiosks würden abends in dem Weg urinieren; hinzu komme eine Verunreinigung durch Hundekot. Der Weg werde sich zu einem Schandfleck für den Ortsteil entwickeln. Für die Instandsetzung des Weges müßten beachtliche Kosten aufgewandt werden. Der Weg sei 1979 aus guten Gründen eingezogen worden; es bestehe kein Anlaß, ihn wieder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zumal andere Wegeverbindungen vorhanden seien. Randnummer 6 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1984 mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Da ein öffentliches Interesse bestehe, habe die Gemeindevertretung beschlossen, den Bpfad und das weiterführende Gäßchen von der Lstraße zum Kweg wiederherzustellen. Den von den Klägern vorgebrachten Bedenken könne sie sich nicht anschließen, da ähnliche Gassen in Gemeinden des Kreises in großer Zahl vorhanden seien. Der Widerspruch sei vor dem Anhörungsausschuß erörtert worden. Randnummer 7 Am
- Februar 1984 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt, die Gemeindevertretung habe dem Kläger als sozialdemokratischem Gemeindevertreter zeigen wollen, wer nunmehr "das Sagen habe". Im übrigen sei für die Widmung nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand zuständig. Randnummer 8 Die Kläger haben beantragt, die Widmung des Verbindungsweges Bpfad in der Gemeinde W, Ortsteil O, vom
- April 1983 und den Widerspruchsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W vom
- Februar 1984 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat erwidert, sie sei jederzeit berechtigt, ein ihr gehörendes Grundstück dem öffentlichen Verkehr zu widmen, und zwar unabhängig von einem eventuellen öffentlichen Interesse. Man habe den Klägern damit keinen politischen Denkzettel verpassen wollen. Vielmehr hätten sich auch gegen die im Jahre 1979 auf Antrag der Kläger erfolgte Einziehung mehrerer Einwohner beschwert. Die Maßnahme sei damals wie heute umstritten gewesen. Die Bedenken der Kläger im Hinblick auf die Zuständigkeit seien gegenstandslos, weil nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand den Widmungsbeschluß gefaßt habe. Die Befürchtungen hinsichtlich möglicher Wasseransammlungen in dem Bpfad träfen nicht zu, weil es insofern Aufgabe der Gemeinde sei, den Weg verkehrssicher zu unterhalten. Der von den Klägern erwähnte Kiosk sei inzwischen beseitigt worden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
- Februar 1985 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien als Anlieger befugt, die Widmungsverfügung anzufechten. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Gemeindevorstand sei für die Widmung des Bpfades zuständig gewesen; solche Geschäfte kehrten nach Art und Umfang in einer gewissen Regelmäßigkeit wieder. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Beschluß der Gemeindevertretung vom
- November 1982 wegen Interessenkollision unwirksam sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Widmung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Der Widmung stehe auch nicht der Einziehungsbeschluß aus dem Jahre 1979 entgegen; es liege im Ermessen des Baulastträgers, ob ein Weg für den öffentlichen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden solle. Insoweit habe die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß mit dem Fußweg eine gut geeignete Verbindung zwischen zwei Gemeindestraßen hergestellt werden solle. Anliegerrechte der Kläger würden nicht beeinträchtigt, und auf öffentliche Belange könnten sich die Kläger nicht berufen. Randnummer 12 Gegen das ihnen am
- März 1985 zugestellte Urteil haben die Kläger am
- April 1985 Berufung eingelegt. Sie tragen nunmehr vor, für die Widmung sei nicht der Gemeindevorstand, sondern wegen der politischen Bedeutung der Angelegenheit die Gemeindevertretung zuständig gewesen, deren Entscheidung sei aber wegen Teilnahme des Klägers unwirksam. Die Widmung des Bpfades liege nicht im öffentlichen Interesse; vielmehr beruhe der Beschluß der Gemeindevertretung auf politischen Motiven, die sich gegen die Person des Klägers richteten. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Dorferneuerungskommission habe auf Vorschlag des Dorfentwicklungsplaners beschlossen, den Bpfad als innerörtlichen Fußweg wieder zu eröffnen; dem hätten Ortsbeirat und Gemeindevorstand zugestimmt. Im Zuge des Bpfades und des Weges Am unteren G solle eine fußläufige Verbindung zwischen dem Kweg und dem Ortszentrum geschaffen werden. Randnummer 16 Der Behördenvorgang der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Kläger als Anlieger befugt sind, die Widmung des Bpfades zu einem öffentlichen Fußweg anzufechten (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Beschluß vom
- November 1986, NJW 87, 1284), so daß gegen die Zulässigkeit der Klage keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Randnummer 19 Die Klage ist aber nicht begründet; die Widmungsverfügung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindewege für die Widmung des Bpfades zuständig (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 43 des Hessischen Straßengesetzes vom
- Oktober 1962, GVBl. I S. 437 -- HStrG --) und innerhalb der Gemeinde der Gemeindevorstand für die Entscheidung berufen war (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
- April 1981, GVBl. I S. 66 -- HGO --). Es kann dahingestellt bleiben, ob das grundsätzlich für die Widmung von Gemeindestraßen gilt. Denn hier kommt der Widmung des Bpfades schon im Hinblick auf die geringe Verkehrsbedeutung und Unterhaltslast dieses Weges kein besonderes Gewicht zu; im übrigen war der Weg schon einmal als Gemeindestraße gewidmet. Demgegenüber können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Gemeindevertretung sei hier wegen der politischen Bedeutung der Sache zuständig gewesen. Allein der Umstand, daß eine Maßnahme zwischen den Fraktionen der Gemeindevertretung umstritten war, verleiht der Angelegenheit noch kein besonderes Gewicht im Sinne des § 9 Abs. 1 HGO . Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Beschluß der Gemeindevertretung vom
- November 1982 wegen Mitwirkung des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO unwirksam war und die Kläger sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit dieses Beschlusses berufen können (vgl. hierzu § 25 Abs. 6 HGO ). Randnummer 20 Darüber hinaus wäre die Widmung selbst dann nicht fehlerhaft, wenn sie von der Gemeindevertretung hätte getroffen werden müssen und der Beschluß vom
- November 1982 den Klägern gegenüber unwirksam wäre. Denn die Gemeindevertretung der Beklagten hat sich in der nachfolgenden Zeit mehrfach mit der Angelegenheit befaßt und -- etwa durch Beschluß vom
- Dezember 1986 betreffend den Ausbau des Bpfades -- die Widmung dieses Weges zu einem öffentlichen Fußweg in der Sache bestätigt. Randnummer 21 Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob eine Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll, liegt im Ermessen des Baulastträgers (vgl. Böhm, Das Hessische Straßengesetz, Anm. 2 zu § 4; Senatsurteil vom
- April 1970 -- II OE 56/69 --), und Ermessensentscheidungen sollen grundsätzlich auch die tragenden Ermessenserwägungen erkennen lassen ( § 39 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
- Dezember 1976, GVBl. I S. 454 -- HVwVfG --). Die Widmungsverfügung bedarf nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG allerdings keiner Begründung. Denn die Widmung regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache und stellt deshalb nach § 35 Satz 2 HVwVfG eine Allgemeinverfügung dar, die auch öffentlich bekanntzugeben ist. Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG gilt aber nicht für das Widerspruchsverfahren (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., Rdnr. 13 zu § 39), so daß der Widerspruchsbescheid der Begründungspflicht unterliegt. Diesen Anforderungen wird der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
- Februar 1984 gerade noch gerecht. In dem ersten Satz der Begründung und in der Bezugnahme auf den Anhörungstermin, in dem ausweislich der Niederschrift die Beschlußvorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung am
- November 1982 erörtert worden ist, kommt zum Ausdruck, daß die Widmung auf der grundsätzlichen Erwägung beruht, eine sinnvolle Fußwegverbindung (wieder-)herzustellen. In dem Widerspruchsbescheid wird -- wenn auch pauschal -- auf die Einwendungen der Kläger eingegangen. Der Hinweis auf andere Gassen dieser Art läßt erkennen, daß die von solchen Wegen ausgehenden Nachteile nach Auffassung der Beklagten grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sind. Randnummer 22 Diese Ermessenserwägungen tragen auch die angefochtenen Bescheide. Der Gemeinde steht hinsichtlich der Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie der Allgemeinheit öffentliche Fußwege zur Verfügung stellt, ein weiter Ermessensspielraum zu. Da hier eine durchgehende Fußwegeverbindung von dem Kweg über den Bpfad und den Weg "Am unteren G" bis zu dem Verwaltungszentrum auf vorhandenen, im Eigentum der Beklagten stehenden Wegeparzellen geschaffen werden soll, bestehen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Maßnahme keinerlei Zweifel, auch wenn für den Fußweg kein unabweisbares Verkehrsbedürfnis gegeben ist. Die Beklagte geht auch zu Recht davon aus, daß den Anliegern eines solchen Fußweges die Unannehmlichkeiten zuzumuten sind, die üblicherweise mit der Nutzung des Fußweges verbunden sind. Die Beklagte ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und gegen übermäßige Verunreinigungen einzuschreiten. Die von den Klägern insoweit vorgebrachten Einwendungen sind daher, wie auch das Verwaltungsgericht dargelegt hat, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Widmung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, daß sich die Kläger nicht mit Erfolg auf Belange der Allgemeinheit berufen können. Randnummer 23 Durch die frühere Entwidmung des Bpfades hat sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in der Weise selbst gebunden, daß eine neuerliche Widmung ausgeschlossen sein sollte. Die Rechtsfolge dieser Einziehung beschränkte sich auf die Aufhebung der ursprünglichen Widmung; im übrigen konnte die damalige Gemeindevertretung auch nicht künftige Vertretungskörperschaften in der Ausübung ihres Planungsermessens einschränken. Randnummer 24 Schließlich beruht die Widmung des Bpfades entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht auf sachfremden Erwägungen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Bpfad von der Beklagten nur deshalb für den öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet worden wäre, um die Kläger zu benachteiligen. Dafür liegen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Für den Senat bestand insoweit auch keine Veranlassung, den ehemaligen Gemeindevertreter B als Zeugen zu vernehmen. Denn die Rechtmäßigkeit der Widmung hängt, wie dargelegt, nicht von der Wirksamkeit des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
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