Ausbildungsförderung - wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Mai 1985, VII/2 E 59/82 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1956 geborene Kläger begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für sein im Sommersemester 1981 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main begonnenes Pädagogikstudium. Randnummer 2 Der Kläger ist mit einer bei der Stadt Frankfurt am Main beschäftigten Sozialarbeiterin verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Besuch der Hauptschule hatte er eine Feinmechanikerlehre absolviert und die Realschulreife erworben. Sodann besuchte er bis Juni 1979 das Technische Gymnasium in Frankfurt am Main und erwarb die allgemeine Hochschulreife. Im Anschluß daran nahm er im Wintersemester 1979/1980 an der Technischen Hochschule Darmstadt das Studium zum Gewerbelehrer mit dem Hauptfach Metall auf. Hierfür erhielt er vom Studentenwerk Darmstadt Ausbildungsförderung. Zum Sommersemester 1981 wechselte der Kläger an die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main und schrieb sich für den Studiengang Pädagogik ein. Randnummer 3 Am
- März 1981 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung. Den Studienfachwechsel begründete er damit, daß die täglichen Fahrten nach Darmstadt zeitraubend und belastend gewesen seien. Ein Umzug sei wegen der familiären Situation nicht möglich. Außerdem seien die Anforderungen im Hauptfach Metall immer weiter gestiegen, wohingegen Pädagogik in seinem bisherigen Studiengang vernachlässigt werde. Der Studiengang Diplom-Pädagogik verbunden mit dem Studiengang Polytechnik entspreche dagegen seinen Vorstellungen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- April 1981 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil die Gründe für den Fachrichtungswechsel früher hätten erkannt werden können. Randnummer 5 Gegen den am
- April 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am
- Juni 1981 Widerspruch mit der Begründung, durch seine tägliche Abwesenheit seien familiäre Belastungen entstanden, da seine Frau neben ihrem Beruf Haushaltsführung und Kinderbetreuung allein habe tragen müssen. Im Wintersemester 1980/1981 habe sich die Situation so zugespitzt, daß seine Frau mit Ehescheidung gedroht habe, wenn er nicht in Frankfurt studiere. Aufgrund der daraus erwachsenen psychischen Belastungen habe er das Studienfach gewechselt. Randnummer 6 Mit am
- Dezember 1981 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1981 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger die Gründe für den Fachrichtungswechsel früher als nach drei Semestern hätte erkennen können. Da jedes ernsthaft betriebene Studium die ganze Arbeitskraft des Studierenden beanspruche, hätten dem Kläger bereits bei Aufnahme des Studiums in Darmstadt die besonderen familiären Belastungen bekannt sein müssen. Auch könne deshalb vom Wechsel des Studienortes keine positive Veränderung der familiären Situation erwartet werden. Randnummer 7 Mit am
- Januar 1982 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, daß für den Wechsel sowohl fachliche wie familiäre Gründe maßgebend gewesen seien. In Darmstadt seien undurchschaubare Studienbedingungen entstanden, da auch das Studienfach Didaktik, dem er sich besonders habe widmen wollen, abgeschafft worden sei. Diese Undurchschaubarkeit habe im dritten Fachsemester angehalten, so daß er erst spät habe erkennen können, daß das in Darmstadt begonnene Studium nicht seinen Neigungen entsprochen habe. Außerdem habe sich im Verlauf des Studiums seine familiäre Situation verschlechtert. Wegen des Studienplanes habe er fünf Tage in der Woche ganztägig in Darmstadt Randnummer 8 sein müssen. Aufgrund der ganztägigen Berufstätigkeit seiner Frau seien Schwierigkeiten aufgetreten, die seine Frau zu der Scheidungsankündigung veranlaßt hätten, falls er den Studienort nicht wechsele. In Frankfurt benötige er mit der Fahrrad sieben Minuten, um die Universität zu erreichen. Die Fahrt nach Darmstadt und zurück habe einschließlich Parkplatzsuche zwei Stunden in Anspruch genommen. Am Ende des ersten Semesters habe sein Sohn am Fieberkrämpfen gelitten, deren Ursache nicht voll erkannt worden sei. Ihm sei ärztlicherseits geraten worden, sich stärker um seinen Sohn zu kümmern, damit das Auftreten der Fieberkrämpfe nach Möglichkeit verhindert werden könne. Das Pädagogikstudium in Frankfurt ermögliche eine flexiblere Einteilung des Tages und des Studiums, so daß er den familiären Anforderungen gerecht werden könne. Randnummer 9 Der Kläger beantragte, den Bescheid vom
- Juni 1980 sowie den Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1981 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung führte er aus, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, daß er ebenso wie viele Arbeitnehmer pendeln müsse. Die Verkehrsverbindungen im Rhein-Main-Gebiet seien günstig, so daß ein Ortswechsel nicht nötig gewesen sei. Im übrigen sei der Fachrichtungswechsel verspätet, da die Pflegebedürftigkeit des Kindes bereits 1980 bestanden habe. Das Kind sei in einer Krippe untergebracht. Der Kläger hätte die Probleme, die mit der Kindererziehung während eines Studiums verbunden seien, bei vernünftiger Überlegung vor Studienbeginn erkennen und berücksichtigen können. Die Behauptung treffe nicht zu, das Fach Didaktik sei abgeschafft worden. Vielmehr habe der Kläger nach Art. 2 der
- Änderungsverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wegen seines frühen Studienbeginns die Möglichkeit gehabt, Prüfungen auf dem erziehungswissenschaftlichen Fachgebiet abzulegen. Für ihn sei also gerade keine Veränderung der Studienbedingungen eingetreten. Er hätte sich dann allerdings spätestens im Sommersemester 1981 zur Vorprüfung melden müssen, dann aber offenbar lieber das Studienfach gewechselt. Randnummer 12 Nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgrund der Beratung vom
- Mai 1985 der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, das Begehren des Klägers sei ungeachtet seiner Antragsformulierung dahin zu verstehen, daß er die Verpflichtung des Beklagten begehre, ihm Ausbildungsförderung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu gewähren. Dies ergebe sich aus seinem gesamten Klagevorbringen, dem Antrag bei der Behörde und sei auch vom Beklagten so verstanden worden. Randnummer 13 Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, daß der Kläger erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt habe, denn der Beklagte habe den Widerspruch in der Sache beschieden und damit den Klageweg neu eröffnet. Die Klage sei auch begründet, denn der Kläger habe die Fachrichtung aus wichtigem Grund gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - gewechselt. Zu den Umständen, die unter den Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben, zu berücksichtigen seien, gehörten diejenigen, die im Lebensbereich des Auszubildenden begründet seien ebenso wie diejenigen, die fachlicher Art seien und auf einen Neigungswandel hindeuteten. Der Kläger habe persönliche und fachliche Gründe für den Studienfachwechsel vorgebracht, wobei keines der von ihm vorgebrachten Argumente für sich genommen ausreichen könne, um als wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt zu werden. Eine solche Überlegung griffe jedoch zu kurz, da die vom Kläger genannten Umstände gerade in ihrem Zusammenwirken seine besondere und erhebliche Belastung ausmachten. Es leuchte ein, daß der Kläger nur bei einer flexibleren Studienplangestaltung als dies in Darmstadt möglich gewesen sei, in die Lage versetzt worden sei, seine berufstätige Ehefrau bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu entlasten. Da der Kläger in der Nähe der Universität wohne, sei es ihm u.a. möglich, sich vermehrt um seinen Sohn zu kümmern, dessen Gesundheitszustand im März 1981 noch nicht so stabil gewesen sei, daß nicht in der Kinderkrippe Probleme hätten auftreten können mit der Folge, daß das Kind kurzfristig aus der Kinderkrippe hätte herausgenommen werden müssen. Auch wenn jedes Studium die Leistungskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme, bedeute dies keine Zuweisung der Leistung zu bestimmten Tageszeiten. Eine flexiblere Zeitgestaltung mache es gerade möglich, unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger habe sich auch glaubhaft auf einen Neigungswandel bezogen. Die Studienbedingungen im Studiengang Gewerbelehrer Metall hätten sich im zweiten und dritten Fachsemester geändert, ohne daß der Kläger die Entwicklung habe überschauen können. Der Bezug des Beklagten auf Art. 2 der
- Änderungsverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom
- März 1981 gehe fehl, da diese Bestimmungen dem Kläger frühestens am Ausgabetag des Gesetz- und Verordnungsblattes, dem
- März 1981, hätten bekannt sein können. Dem Kläger könne auch nicht angelastet werden, daß er seinen Entschluß zum Fachrichtungswechsel erst am Ende des dritten Fachsemesters getroffen habe, denn es sei durchaus glaubhaft, daß seine Entscheidung erst allmählich nach einem schwierigen Überlegungsprozeß, in dem alle Faktoren zu berücksichtigen gewesen seien, gefallen sei. Randnummer 14 Gegen das am
- Mai 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
- Juni 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Kläger hätte mit seiner Familie auch nach Darmstadt umziehen können, so daß es keines Fachrichtungswechsels bedurft hätte. Der Kläger hätte sich überdies rechtzeitig bei den zuständigen Hochschulgremien über Veränderungen der Studienbedingungen erkundigen können. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 1985 (VII/2 E 59/82) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 18 Dem Senat haben zwei Hefter Behördenakten des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/3 G 3028/82 vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
- April 1981 und dessen Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1981 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Dem Kläger steht Ausbildungsförderung für sein im Sommersemester 1981 aufgenommenes Studium der Pädagogik an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zu, obwohl er zuvor bereits drei Semester an der Technischen Hochschule Darmstadt im Studienfach Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung studiert und dafür auch Ausbildungsförderung erhalten hatte. Denn er hat die Fachrichtung aus wichtigem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -, hier anzuwenden in der Fassung des
- BAföGÄndG vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - gewechselt. Zwar wird nach dem in § 7 Abs. 1 BAföG aufgestellten Grundsatz Ausbildungsförderung nur für eine berufsqualifizierende Ausbildung gewährt, jedoch ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG u.a. Ausbildungsförderung für eine andere nach einem Fachrichtungswechsel aufgenommene Ausbildung mit der Einschränkung möglich, daß dieser Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgte. Ein wichtiger Grund für den Abbruch einer Ausbildung oder für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE, 50, 161, Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
- Aufl., 1988, § 7 Anm. 46). Hierbei ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Dauer der abgebrochenen Ausbildung erhebliches Gewicht zukommt (BVerwGE 67, 235; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. und Anm. 47, st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom
- März 1989, 9 TG 3117/87). Erkennt ein Auszubildender, daß die begonnene Ausbildung nicht (mehr) seinen Neigungen oder seiner Eignung entspricht, hat er die Ausbildung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) abzubrechen. Dies entspricht dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Auslastung vorhandener Studienplatzkapazitäten und an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Fördermittel. Bei der Güter- und Interessenabwägung sind neben den vorerwähnten öffentlichen Interessen bei den privaten Belangen des Auszubildenden solche aus seinem persönlichen Lebensbereich wie auch fachbezogene Umstände zu berücksichtigen. Randnummer 21 Im Fall des Klägers ergibt eine solche Güter- und Interessenabwägung, daß diesem die Fortsetzung des Studiums in Darmstadt nicht mehr zuzumuten war. Zu diesem Schluß gelangt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht aufgrund einer Wertung und Gewichtung verschiedener Faktoren. Zunächst hat der Kläger glaubhaft dargelegt, daß er das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen - Fachrichtung Metall - bei Studienaufnahme insofern falsch eingeschätzt hat, als er das Gewicht der metalltechnischen Fächer unterschätzt hat. Hieraus brauchte er jedoch nicht bereits nach kurzer Zeit den Schluß zu ziehen, für das Studienfach ungeeignet zu sein, denn im Fächerkanon war auch Pädagogik enthalten, für die sich der Kläger besonders interessierte und die den Schwerpunkt seines Studiums bilden sollte (vgl. die Anlagen zur Verordnung über die Erste Staatsprüfung an den beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung vom
- Juli 1968, GVBl I S. 211, damals zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 1979, GVBl I S. 277). Ferner hat der Kläger ebenfalls glaubhaft dargelegt, daß im Laufe des zweiten und dritten Fachsemesters Unsicherheit über die Studieninhalte entstanden ist, die sich insbesondere auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich bezog, wobei der Kläger befürchtete, daß sich die Gewichtung zwischen den einzelnen Fachgebieten zu Lasten der Pädagogik verschieben würde. Diese Befürchtung war auch nicht völlig grundlos, wie sich daran zeigt, daß das erziehungswissenschaftliche Fachgebiet als Gegenstand der Vorprüfung wenig später entfiel (vgl. Art. 1 der
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung vom
- März 1981, GVBl I S. 132). Auch wenn das erziehungswissenschaftliche Fachgebiet weiterhin Gegenstand der Hauptprüfung blieb, war die Änderung nicht unerheblich, weil nunmehr das natur- und ingenieurwissenschaftliche Fachgebiet in der Vorprüfung, von deren Erfolg das weitere Studium abhängt, eindeutig dominierte. Wenn der Kläger aufgrund der damals herrschenden Unsicherheit aus der Befürchtung, Pädagogik komme in Zukunft zu kurz, den Schluß zog, für den begonnenen Studiengang nicht (mehr) geeignet zu sein, so ist dies verständlich und einleuchtend. Der Umstand, daß der Kläger aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 der genannten
- Änderungsverordnung nach dem alten Rechtszustand hätte geprüft werden können, konnte ihm im Zeitpunkt seines Entschlusses zum Wechsel der Fachrichtung noch nicht bekannt sein, denn die Verordnung wurde erst in Nr. 7 des Gesetz- und Verordnungsblattes 1981 am
- März 1981 bekannt gemacht. Der Kläger war im Hinblick darauf, daß er sich bereits im dritten Fachsemester befand, auch gehalten, eine schnelle Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Fachrichtung wechseln solle. Randnummer 22 Hinzu kommt schließlich die vom Kläger ebenfalls angeführte schwierige persönliche Situation, in der er sich damals befand und die nach Überzeugung des Senats zwar nicht ausreichende Ursache für einen Fachrichtungswechsel, wohl aber als letzter Anstoß dazu angesehen werden muß. Zwar hätte der Kläger bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tägliche Fahrzeit nach Darmstadt und zurück auf die Hälfte reduzieren können, die ganztägige Abwesenheit von zu Hause hätte damit jedoch nicht verhindert werden können. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß es einem Studienanfänger, der verheiratet ist und bereits ein Kind hat, bewußt sein muß, daß sich Studium, Familie und Haushalt jedenfalls dann schwer miteinander vereinbaren lassen, wenn der Ehepartner ganztägig berufstätig ist. Der Kläger und seine Frau versuchten diesen Schwierigkeiten dadurch zu begegnen, daß sie ihren Sohn in einer Kinderkrippe unterbrachten. Die zusätzlichen und nicht unbedingt vorhersehbaren Schwierigkeiten durch die langwierigen gesundheitlichen Problemen des Sohnes, die ihrerseits Belastungen der Ehe des Klägers mitverursacht haben, sind aber als weitere Gründe für einen Orts- und Fachrichtungswechsel von Gewicht. Demgegenüber treten die öffentlichen Interessen an neigungsgerechter Kapazitätsauslastung und sparsamer Verwendung von Förderungsmitteln zurück; denn zum einen hat der Kläger die Ungewißheit über den Prüfungsstoff und die Änderung der Prüfungsbestimmungen nicht zu vertreten, so daß die Aufnahme des Studiums an der Technischen Hochschule Darmstadt nicht auf einer bloßen Fehleinschätzung des Studieninhaltes und der Anforderungen beruhte, zum anderen waren zwar Fördermittel verbraucht worden, jedoch andererseits wiederum nicht in dem Ausmaß, daß ein Verbleiben im bisherigen Studiengang zuzumuten gewesen wäre. Randnummer 23 Es kann dem Kläger auch nicht angelastet werden, daß er den Fachrichtungswechsel schuldhaft verzögert hat, denn die Unsicherheit wegen der Studieninhalte sowie die Zuspitzung der familiären Lage begannen während des zweiten Fachsemesters und dauerten im dritten Fachsemester an. Ebenso wie das Verwaltungsgericht billigt der Senat dem Kläger zu, daß seine Entscheidung zum Fachrichtungswechsel nicht sofort, sondern erst allmählich getroffen werden konnte. Randnummer 24 Nach alledem hat der Kläger aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt. Er hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Pädagogik, so daß die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025107