Ausbildungsförderung - Umstellung der Förderungsart auf Volldarlehen Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- März 1987, VI/2 E 2272/85 nachgehend BVerwG,
- Dezember 1990, 5 B 104/89, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger studierte zwei Semester Elektrotechnik (Diplom) an der Technischen Hochschule Darmstadt und erhielt für dieses Studium Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Form des Grunddarlehens und des Zuschusses. Sodann unterbrach er seine Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom
- April 1982 bis
- Juli
- Im Wintersemester 1983/84 nahm er sein Studium wieder auf. Auf seinen Antrag vom
- September 1983 hin bewilligte ihm die Technische Hochschule Darmstadt - Amt für Ausbildungsförderung aufgrund - der Übergangsregelung des § 66a Abs. 4 BAföG für die Zeit ab Oktober 1983 bis März 1985 weiterhin Ausbildungsförderung in Form des Grunddarlehens und des Zuschusses. Gegen diesen Bescheid vom
- September 1984 hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. In der Folgezeit ergingen Bescheide über die Festsetzung des monatlichen Förderungsbetrages, zuletzt unter dem
- November 1984, mit dem für den Bewilligungszeitraum Oktober 1984 bis September 1985 der dem Kläger zuerkannte Förderungsbetrag als Zuschuß und unverzinsliches Darlehen gewährt wurde. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- März 1985 setzte das Amt für Ausbildungsförderung der Technischen Hochschule Darmstadt für den Zeitraum von April 1985 bis September 1985 die Förderungsleistungen insgesamt nur noch in Form eines unverzinslichen Darlehens fest. Gegen diese Änderung wandte sich der Kläger mit seinem am
- April 1985 eingegangenen Widerspruch und machte geltend, die nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 vorgesehene Umwandlung der Ausbildungsförderung in ein Volldarlehen sei verfassungswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1985, dem Kläger zugestellt am
- Oktober 1985, wies der Präsident der Technischen Hochschule Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, es sei nicht erkennbar, daß die Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen gegen das Grundgesetz verstoße. Randnummer 3 Am
- November 1985 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, auch über den April 1985 hinaus die ihm zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen nicht als Volldarlehen, sondern in der bisherigen Form zu erhalten. Der Kläger hat seine Ausführungen vertieft, wonach das Haushaltsbegleitgesetz 1983 insoweit verfassungswidrig sei, als auch die bei Inkrafttreten der Neuregelung in Ausbildung stehenden Studenten die Ausbildungsförderung nur noch als Volldarlehen erhielten. Mit Verfassungsrecht sei es auch nicht vereinbar, daß der Gesetzgeber für diese Studenten keine angemessene Übergangsregelung geschaffen habe. Randnummer 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Technischen Hochschule Darmstadt vom
- März 1985 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Technischen Hochschule Darmstadt vom
- Oktober 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab April 1985 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium im Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Hochschule Darmstadt weiterhin in Form eines Zuschusses mit einem Grunddarlehen zu gewähren. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Er hat geltend gemacht, es sei nicht zu erkennen, daß die durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 erfolgte Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen gegen Grundsätze des Verfassungsrechts verstoße. Insbesondere sei dem Kläger kein Vertrauensschutz dahin zuzubilligen daß es während der gesamten Dauer seines Studiums bei der Förderungsregelung bleibe, die bei Beginn der Ausbildung bestanden habe. Randnummer 7 Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht mit einem ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil am
- März 1987 die Berufung zurückgewiesen. Randnummer 8 Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1983 und in Verbindung mit § 66a Abs. 4 BAföG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1983 ab April 1985 Ausbildungsförderungsleistungen nur noch in Form eines Volldarlehens beanspruchen könne. Die Umstellung der Ausbildungsförderungsleistungen auf Volldarlehen verstoße nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Auch nach der Umstellung verbleibe dem Studierenden während des Studiums die finanzielle Grundlage, um seine Ausbildung durchzuführen. Die späteren Rückzahlungsverpflichtungen seien zudem so ausgestaltet, daß ein dann vorhandenes Einkommen nicht entscheidend geschmälert werde. Randnummer 9 Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Tatbestand berufen, der sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen ihm günstigen Regelung schütze. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Staat im Recht der Ausbildungsförderung durch Festschreibung einer bestimmten Förderungsform einen besonderen Vertrauenstatbestand habe schaffen wollen. Gerade das Bundesausbildungsförderungsgesetz habe immer wieder Änderungen auch im Förderungsumfang erfahren. Ein Förderungsempfänger könne daher nicht davon ausgehen, die seinerzeit maßgeblichen Regelungen würden durchgehend für ihn Gültigkeit hätten. Randnummer 10 Die durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 geschaffene Übergangsregelung trage der besonderen Situation der Personen Rechnung, die etwa - wie auch der Kläger - in Form des Zivildienstes staatsbürgerliche Pflichten abgeleistet hätten. Damit liege eine hinreichende Übergangsregelung vor. Randnummer 11 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die gesetzliche neue Regelung ebenfalls nicht verletzt. Auch hier sei entscheidend, daß die Vorschriften über die Darlehensrückzahlung, die spätere finanzielle Leistungsfähigkeit des Förderungsempfängers berücksichtigten. - Eine Verletzung des Art. 14 GG durch die Umstellung der Förderungsart sei nicht zu erkennen. Randnummer 12 Gegen das den Beteiligten am
- Juni 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Juli 1987 Berufung eingelegt. Er hält an seinen früheren Ausführungen fest und macht vor allem geltend, daß die durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 erfolgte Umstellung von Zuschuß auf Volldarlehen gegen Art. 20 GG verstoße, weil die aus der Verfassungsvorschrift gebotene soziale Ausgewogenheit bei den durch dieses Gesetz geregelten Kürzungsmaßnahmen nicht mehr vorliege. Es sei nämlich die durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 eingeführte Investitionshilfeabgabe für Höherverdienende vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Außerdem seien die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende sowie die Halbierung der Ausbildungsfreibeträge im Sinne von § 33a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes vom Sozialgericht Trier bzw. vom Finanzgericht Bremen für verfassungswidrig angesehen worden. Beide Fragenkomplexe lägen zur Zeit dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Sollte das Bundesverfassungsgericht in beiden Fällen oder wenigstens in einem Fall zur Nichtigkeitserklärung gelangen, so liege es auf der Hand, daß die in der Begründung zum Haushaltbegleitgesetz 1983 ausdrücklich angesprochene "soziale Ausgewogenheit" der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderung bei der Ausbildungsförderung, beim Kindergeld und bei den steuerlichen Ausbildungsfreibeträgen nicht mehr gegeben sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Kürzung der steuerlichen Ausbildungsfreibeträge vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde, weil in der Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 ausdrücklich von der Wechselbeziehung zwischen der Umstellung der Ausbildungsförderung von Zuschuß auf Volldarlehen und der Halbierung der steuerlichen Ausbildungsfreibeträge gesprochen werde. Eine solche Wechselbeziehung sei auch aus dem seit
- Januar 1986 eingeführten Zuschlag zum Kindergeld abzuleiten. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- März 1987 - VI/2 E 2272/85 - nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 15 und nimmt auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Darüber hinaus führt er aus, es sei zwar richtig, daß die Umstellung auf Volldarlehen Studierende aus einkommensschwachen Familien besonders belaste. Diese Gruppe sei jedoch nach Abschluß der Ausbildung als Akademiker nicht mehr sozial besonders schutzwürdig. Auch sei nicht ersichtlich, daß die Verschiebung der sozialen Symmetrie "infolge der Verfassungswidrigkeit von Teilen des Haushaltbegleitgesetzes 1983, bzw. Überprüfung anderer Teile dieses Gesetzes" eintreten könne. Das Investitionshilfegesetz betreffe Höherverdienende, zu denen der Kläger nicht gehört habe. Die Kürzung von Kindergeld und Halbierung von Ausbildungsfreibeträgen betreffe jeweils das Einkommen der Eltern; auch zu diesen Adressaten zähle der Kläger nicht. Randnummer 16 Im übrigen könne ein Vertrauensschutz in der Regel durch Maßnahmen tangiert sein, die bestimmte Dispositionen vermögensmäßiger Art hinfällig werden ließen. Eine vermögensmäßige Disposition liege aber nicht in der Entscheidung zum Studium mit oder ohne Zuschußförderung. Auch wenn der Kläger sein Studium im Bewußtsein der Studiumsförderung aufgenommen hätte, hätte er insoweit keine vermögensmäßige Disposition getroffen. Die zukünftige Einkommens- und Vermögenslage im Anschluß an das Studium hänge - gerade unter Berücksichtigung der Rückzahlungsregelungen - nicht wesentlich von der Schuldenlast, sondern beispielsweise von der Arbeitsmarktlage ab. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 18 Dem Senat haben die einschlägigen Ausbildungsförderungsakten - 2 Hefter - vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Die Akten sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 20 Der Kläger will mit der mit der Berufung weiter verfolgten Klage erreichen, daß ihm über den April 1985 hinaus für sein Hochschulstudium Ausbildungsförderungsleistungen nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung gewährt werden, wie sie bis zum Inkrafttreten des Haushaltbegleitgesetzes 1983 vom
- Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bestanden hat. Hiernach ist die Regelförderung für die Ausbildung an Hochschulen in Form eines Grunddarlehens und eines (verlorenen) Zuschusses gewährt worden. Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung von Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltbegleitgesetzes 1983 wird Ausbildungsförderung nur noch als Volldarlehen gewährt. Die Umstellung des Förderungsart ist ab
- August 1983 für die nach dem
- Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume (Art. 38 Abs. 12 Satz 1 des Haushaltbegleitgesetzes 1983) und vom
- Oktober 1983 an ohne diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12 Satz 2 des Haushaltbegleitgesetzes 1983). Da der Kläger Zivildienst geleistet hatte, ist auf ihn aufgrund der Übergangsvorschrift des § 66a BAföG - eingefügt durch Art. 16 Abs. 12b des Haushaltbegleitgesetzes 1983 - § 17 Abs. 2 BAföG in der alten Fassung bis einschließlich März 1985 angewandt worden. Die Förderungsleistungen sind dem Kläger also bis zu diesem Zeitpunkt in der Form eines Grunddarlehens und eines Zuschusses gewährt worden. Randnummer 21 Der Bescheid des Funktionsvorgängers des Beklagten vom
- März 1985, daß dem Kläger für den Änderungszeitraum April 1985 bis September 1985 Ausbildungsförderungsleistungen ausschließlich in Form eines unverzinslichen Darlehens zu gewähren sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, daß der Kläger gegen den Bescheid vom
- September 1984 keinen Widerspruch eingelegt hat, in dem ihm aufgrund der Übergangsregelung des § 66a BAföG wegen dir Ableistung des Zivildienstes Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen für die Zeit vom Oktober 1983 bis März 1985 zuerkannt worden ist. Der Regelungsgehalt des zuletzt genannten Bescheides erstreckt sich zwar auch über den März 1985 hinaus. Denn durch die Beschränkung der Anwendung der Übergangsregelung des § 66a BAföG bis März 1985 kommt gleichzeitig zum Ausdruck, daß für die Zeit danach hinsichtlich der Förderungsart nur noch die neue Fassung des § 17 Abs. 2 BAföG maßgeblich ist, daß mithin die Förderungsleistungen nur noch als unverzinsliches (Voll-) Darlehen gewährt werden. In der Folgezeit sind dann aber im Gegensatz zu der im Bescheid vom
- September 1984 getroffenen Regelung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1984 bis September 1985 erneut die Förderungsleistungen als Zuschuß und unverzinsliches (Grund)-Darlehen festgesetzt worden (Bescheide vom
- Oktober 1984 und
- November 1984). Randnummer 23 Der Bescheid vom
- November 1984 ist dann durch den hier angefochtenen Bescheid vom
- März 1985 für den Bewilligungszeitraum April 1985 bis September 1985 dahin abgeändert worden, daß Ausbildungsförderung nur in Form eines Darlehens gewährt wurde. Dieses Änderung beinhaltet die teilweise Rücknahme des Bescheides vom
- November 1984, wobei - jedenfalls für die Zeit bis September 1985 - zu dem Inhalt des Bescheides vom
- September 1984 zurückgekehrt wurde. Durch die Änderung ist der gesetzliche Zustand wiederhergestellt worden. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes haben hier nicht vorgelegen. Insbesondere könnte sich der Kläger nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen, weil er damit rechnen mußte, daß die Behörde auf die Grundlagen des Bescheides vom
- September 1984 zurückkehren werde. Randnummer 24 Wenn der Kläger - nach dem
- März 1985 ergangene - Folgebescheide nicht angefochten hat, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Bescheides vom
- September 1984, den man insoweit als "Grundbescheid" ansehen kann, Ausbildungsförderungsleistungen ausschließlich in Form eines unverzinslichen Darlehens gewährt haben, so hat dies für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Bedeutung. Denn die Folgebescheide haben keine neue Regelung über die Förderungsart getroffen. Sie haben also den angefochtenen Bescheid nicht ändernd aufgehoben, soweit es um die Förderungsart geht. Randnummer 25 Die Klage erstreckt sich nur auf den Änderungszeitraum des Bescheides vom
- März
- So wie der Kläger den Klageantrag formuliert hat, soll allerdings gewissermaßen dem Grunde nach über den geltend gemachten Anspruch auf Zuschußförderung bis zum Ende der Förderungsdauer entschieden werden. Jedoch hat der Kläger lediglich den Bescheid vom
- März 1985 angefochten, in dem allein der Änderungszeitraum von April 1985 bis September 1985 in Rede steht. Nur dieser Zeitraum ist daher von der Klage umfaßt, obwohl die Feststellung, ob dem Kläger Förderungsleistungen weiterhin als Zuschuß zu gewähren sind, bei gleichen Voraussetzungen die Ausbildungszeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer betrifft. Randnummer 26 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung der Förderungsart von Zuschuß auf Volldarlehen bestehen nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Oktober 1988, 9 UE 642/85 ). Randnummer 27 Die Umstellung von Zuschuß auf Volldarlehen ist für die Zukunft erfolgt. Bereits im Studium befindliche Empfänger von Förderungsleistungen konnten sich auf die geänderte Situation einstellen. Ein Vertrauen darauf, daß eine für einen Empfänger von Ausbildungsförderung gültige Gesetzeslage erhalten bleibt, ist nicht geschützt. Die Änderung des § 17 Abs. 2 BAföG verletzt insbesondere nicht das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn sich gewisse Auswirkungen für bereits entstandene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ergeben (sogenannte unechte Rückwirkung; vgl. BVerfGE 30, 402). Auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung kann sich der einzelne jedenfalls dann nicht berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfGE 63, 175). Der Gesetzesänderung hat die politische Entscheidung zugrunde gelegen, Staatsausgaben einzusparen. Diese nach Abwägung zwischen Einzel- und allgemeinen Interessen getroffene Entscheidung wäre nur dann mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, daß im Recht der Ausbildungsförderung eine bestimmte Förderungsart festgeschrieben wäre, sind nicht gegeben. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz hat im Gegenteil so viele Änderungen, auch was den Umfang der Förderung angeht, erfahren, daß der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, die bei Aufnahme der Ausbildung maßgeblichen Regelungen würden durchgehend erhalten bleiben. Randnummer 28 Die Neufassung des § 17 Abs. 2 BAföG verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat durch die Umstellung der Ausbildungsförderungsleistungen seinen Gestaltungsauftrag (vgl. BVerfGE 50, 108) nicht verletzt. Denn den Auszubildenden bleibt auch bei Umstellung auf Volldarlehen die finanzielle Grundlage, um die Ausbildung durchzuführen. Die spätere Rückzahlungsverpflichtung stellt auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Geförderten ab (§ 18a BAföG). Randnummer 29 Ebensowenig ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die gesetzliche Neuregelung verletzt. Auch hier ist zu beachten, daß im Zuge der Neuregelung die Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen geändert wurden (Art. 16 Abs. 6 und 7 des Haushaltsbegleitgesetzes), so daß entscheidend die finanzielle Leistungsfähigkeit dessen berücksichtigt wird, der darlehensweise Ausbildungsförderung erhalten hat. Randnummer 30 Auch soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung von Zuschuß auf Darlehen daraus herleitet, daß die nach Art. 20 Abs. 1 GG gebotene soziale Symmetrie nicht mehr gegeben sei, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage des Finanzgerichts Bremen hin die durch das Haushaltbegleitgesetz erfolgte Neufassung des § 33a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes für verfassungswidrig hielte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat zwar im Haushaltsbegleitgesetz 1983 eine Wechselbeziehung zwischen der Kürzung der Ausbildungsfreibeträge in der Neufassung des § 33a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes und der Umstellung der Ausbildungsförderung von Zuschuß auf Darlehen gesehen. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, daß die Verfassungswidrigkeit der einen Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der anderen zur Folge hätte. Die Verknüpfung der beiden durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 erfolgten Regelungen (vgl. Bundestags-Drucksache 9/2140 S. 66 - zu Nummer 8 -) ist Ausdruck von sozialpolitischen Überlegungen. Der vom Kläger gesehene Automatismus, daß mit Wegfall der einen Regelung die andere aus Verfassungsgründen keinen Bestand mehr haben könne, ist aus dem in der genannten Drucksache wiedergegebenen Begründung des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Randnummer 31 Aus dem gleichen Grund wird die Verfassungsgemäßheit der Umstellung der Förderungsart auf Volldarlehen nicht dadurch berührt, daß das Bundesverfassungsgericht die ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführte Investitionshilfeabgabe für verfassungswidrig erklärt hat (Urteil vom
- November 1984, BVerfGE 67, 256), auch wenn hierdurch, wie der Kläger meint, einseitig die Besserverdienenden begünstigt worden sind. Randnummer 32 Es ist auch nicht ersichtlich, daß die durch Art. 16 Abs. 12b des Haushaltbegleitgesetzes 1983 in § 66a Abs. 4 BAföG geschaffene Übergangsregelung nicht ausreichend die Belange der besonders von der Gesetzesänderung Betroffenen berücksichtigt. Durch die Übergangsregelung soll dem dort genannten Personenkreis eine Vergünstigung dafür gewährt werden, daß sich wegen der Ableistung staatlicher Dienste die Ausbildung verzögert hat und die Betreffenden wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung für die Dauer der Dienstleistung nicht (mehr) in den Genuß der Zuschußförderung gelangt sind. Eine darüber hinausgehende Übergangsregelung ist aus Verfassungsgründen nicht geboten. Wie oben dargelegt, besteht im Ausbildungsförderungsrecht als einem Rechtsgebiet der gewährenden Verwaltung keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine einmal eingeräumte Vergünstigung für die gesamte Ausbildungszeit beizubehalten. Anderes wäre nur dann angesagt, wenn der Gesetzgeber ein Vertrauen dahin geweckt hätte, daß während der gesamten Ausbildungszeit Einschränkungen bei der Ausbildungsförderung nicht eintreten. Davon kann aber keine Rede sein. Es war also keine Übergangs- oder Ausnahmeregelung dahingehend erforderlich, daß es für Auszubildende, die ihre Ausbildung unter günstigeren Förderungsbedingungen begonnen haben, auch nach der Umstellung bei der ursprünglichen Förderungsart bleibt. Randnummer 33 Da der Senat der Auffassung ist, daß die Umstellung der Ausbildungsförderung von Zuschuß in (Voll)-Darlehen durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 verfassungsrechtlich unbedenklich ist, war die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG nicht geboten. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025108