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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 3016/86 Urteil Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde § 20 Abs 1 GemO HE

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Oktober 1986, III/4 E 2143/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger sucht zu erreichen, daß ihm für Tischtennistraining und -wettbewerbsspiele der Saalanbau des Bürgerhauses in B zur Verfügung gestellt wird. Randnummer 2 Außer Nebenräumen enthält das Bürgerhaus in B einen etwa 86 qm großen Saal, den der Kläger für Tischtennisspiele nutzt. An diesen Saal wurde ein Anfang 1985 fertiggestellter Erweiterungsbau von etwa fünf Metern Breite angebaut. Er ist mit dem alten Saal durch drei Falttüren verbunden, weist eine Raumhöhe von 2,70 auf 3,05 m ansteigend auf sowie drei mit Gardinen versehene und mit Blumentöpfen geschmückte Fenster. Der Raum ist mit Tischen und Stühlen möbliert. Tische und Stühle befinden sich auch in dem alten Saal. Sie werden während des Spielbetriebs des Klägers gestapelt. Randnummer 3 Nachdem der Saalanbau fertiggestellt worden war, beanspruchte der Kläger, auch diesen Teil des Bürgerhauses, für dessen Erstellung als Saal anstatt eines Verwaltungsanbaus er sich eingesetzt und an dessen Bau Vereinsmitglieder mitgewirkt hätten, nutzen zu können. Er berief sich unter anderem auf eine Äußerung des Oberbürgermeisters der Beklagten, wonach die Saalerweiterung vor allem den Vereinen und Verbänden im Stadtteil für ihre Arbeit zugute kommen sollte. Nachdem der Kläger den neuen Saal zusätzlich zu dem alten in Anspruch genommen hatte, wurde dies von dem Ortsvorsteher untersagt. Auf Grund von Eingaben des Klägers teilte die Beklagte ihm zunächst mit, daß der Ortsbeirat B in einer Sitzung am
  2. April 1985 die einstimmige Entscheidung getroffen habe, daß dem Kläger der neue Saal nicht für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt werde. Nachdem sich der Kläger gegen die Ortsbeiratsentscheidung gewandt hatte, erteilte die Beklagte ihm am
  3. Juli 1985 den Bescheid, daß der Erweiterungsbau des Bürgerhauses nicht für den Spielbetrieb zur Verfügung gestellt werde. Die Gemeinschaftsräume im Bürgerhaus des Stadtteils B seien nach ihrer Ausstattung, Einrichtung und Größenordnung für sportliche Nutzung nur eingeschränkt geeignet. Es bleibe bei dem bisherigen Kompromiß, daß nur der alte Saal für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt werde. Nachdem sich der Kläger gegen diese Entscheidung gewandt hatte, wurde sie durch Schreiben des Oberbürgermeisters vom
  4. August 1985 bestätigt. Randnummer 4 Am
  5. September 1985 ergänzte der Magistrat der Beklagten seine Ordnung für Verwaltung und Benutzung der Bürgerhäuser durch den Satz: "Sportliche Nutzung ist ausgeschlossen, wenn dadurch andere Zwecke eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ausstattungen und bauliche Gegebenheiten sportliche Betätigungen nicht oder nur eingeschränkt zulassen (z. B. Ausbau B, D u. a.)." Randnummer 5 Den von dem Kläger unter dem
  6. September 1985 eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung der Nutzungserlaubnis wies die Beklagte mit Bescheid vom
  7. Oktober 1985 -- mit Zustellungsurkunde zur Post gegeben am
  8. November 1985 -- zurück. Daraufhin hat der Kläger am
  9. Dezember 1985 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Ansicht vertreten, auf Grund der Erklärung des Oberbürgermeisters, daß der Anbau den Vereinen zustatten kommen solle, und der erbrachten Eigenleistungen habe er nach § 20 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- einen Benutzungsanspruch. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  10. August 1985 und des Widerspruchsbescheides vom
  11. Oktober 1985 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, den Anbausaal des Bürgerhauses in B für Zwecke des Tischtennissports (Training und Durchführung von Punktspielen) jeweils freitags von 19.00 bis maximal 24.00 Uhr, mittwochs von 18.30 bis 23.00 Uhr und dienstags von 18.30 bis 23.00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie trägt vor, der Saalanbau sei für gesellige und gesellschaftliche Nutzungen bestimmt und nach Zuschnitt und Einrichtung für sportliche Zwecke nicht geeignet. Dies sei inzwischen durch den Zusatz zur Benutzungsordnung klargestellt worden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Klage durch Urteil vom
  12. Oktober 1986 mit der Begründung abgewiesen, der neue Saalanbau an das Bürgerhaus B lasse nach baulichen Gegebenheiten und Ausstattung nicht zu, daß er zum Tischtennisspielen benutzt werde. Randnummer 10 Gegen das am
  13. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  14. Oktober 1986 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der alte und der neue Saalanbau im Bürgerhaus B unterschieden sich nach Gestaltung des Fußbodenbelages, der Wände und Ausstattungsgegenstände nicht. In beiden Räumen, die ineinander übergingen, lasse sich gleichermaßen gut Tischtennis spielen. Die Grünpflanzen auf den Fensterbänken seien durch die Gardinen geschützt, wenn einmal ein Tischtennisball in ihre Richtung fliege. Ebensowenig seien die wenig wertvollen Bilder gefährdet. Das Mobiliar lasse sich stapeln. Wenn das Mobiliar im alten Saal teilweise schadhaft sei, dann sei es darauf zurückzuführen, daß es mehr als zehn Jahre alt sei. Da das Mobiliar des Saalanbaus auch schon außerhalb des Hauses verwendet und dabei wenig pfleglich behandelt worden sei, sei mit zusätzlichen nennenswerten Schäden durch den Tischtennisspielbetrieb nicht zu rechnen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  15. Oktober 1986 aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie wiederholt ihre Auffassung, daß der Altbau nach der baulichen Gestaltung und Ausstattung und wegen des Fehlens von Umkleide- und Duschräumen für den Tischtennisspielbetrieb ungeeignet sei. Ein "Schlagballsport" wie Tischtennis könne in den Räumen des Bürgerhauses auch Schäden verursachen. Der Umstand, daß sich Tische und Stühle stapeln ließen, schlösse durch das Stapeln entstehende Schäden nicht aus. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das erstinstanzliche Urteil und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, daß ihm der Saalanbau des Bürgerhauses für Tischtennisspiele überlassen wird, denn der Saalanbau ist nicht für sportliche Zwecke bestimmt. Randnummer 16 Juristische Personen und Personenvereinigungen sind zwar ebenso wie die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen ( § 20 Abs. 1 und 3 HGO ). Dies gilt jedoch nur für Nutzungen, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom
  16. Juni 1984 -- 15 B 1311/84 -- NVwZ 1984, 665; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: November 1987, §§ 19, 20, 22, Erl. 3). Der Zweck, bzw. die Nutzungsart kann durch die für Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und damit auch für die Bestimmung der Nutzungsart ausschließlich zuständige Stadtverordnetenversammlung der Beklagten ( § 51 Nr. 11 HGO ) festgelegt werden. Dies ist hinsichtlich des Bürgerhausraumes, den der Kläger nutzen will, nicht geschehen. Für öffentliche Einrichtungen wie Bürgerhäuser ist jedoch keine streng formalisierte Freigabe für einen bestimmten Zweck vorgesehen, wie sie im Straßenrecht durch die Widmung als Allgemeinverfügung erfolgt (vgl. Pappermann/Löhr/Andriske, Recht der öffentlichen Sachen, München 1987, S. 136 mit weiteren Nachweisen). Legt die Gemeinde die Nutzung nicht förmlich fest, dann kann sie anhand anderer Anhaltspunkte ermittelt werden. Solche Anhaltspunkte sind die in Übereinstimmung mit den von der Gemeindevertretung gemachten Vorgaben erfolgende bauliche Ausgestaltung und Ausstattung. Auch eine gleichbleibende Überlassungspraxis läßt Rückschlüsse auf den Nutzungszweck zu (Hess.VGH, Beschluß vom
  17. Februar 1985 -- 2 TG 151/85 -- NJW 1987, 145 <146>), selbst wenn sich daraus nicht auf eine Zweckbestimmung durch die Gemeindevertretung, sondern allein darauf schließen läßt, daß der für die Verwaltung der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde zuständige Gemeindevorstand (66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HGO) im Einvernehmen oder mit Duldung durch die Gemeindevertretung so verfährt. Randnummer 17 Sowohl die bauliche Ausgestaltung und Ausstattung des Saalanbaues an das Bürgerhaus sowie die Benutzungspraxis schließen einen Anspruch des Klägers aus, in dem Saalanbau Tischtennis spielen zu dürfen. Die Ausgestaltung eines Saalanbaus mit einer Deckenhöhe zwischen 2,70 m und 3,10 m, der Einbau normaler Fenster mit Fensterbänken sowie die Ausstattung mit Stühlen, Tischen, Bildern, Gardinen und Blumentöpfen läßt ohne Rücksicht darauf, ob die Blumentöpfe und Bilder weniger wertvoll sind, wie der Kläger meint, den eindeutigen Schluß zu, daß es sich um einen Raum handelt, der für Veranstaltungen bestimmt ist, die mit sitzenden Teilnehmern durchgeführt werden und nicht um einen Sportraum. Randnummer 18 Aus dem Umstand, daß der ähnlich eingerichtete, allerdings höhere alte Saal des Bürgerhauses auch für Tischtennisspiele benutzt wird, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, daß das bei dem neuen Saalanbau auch so sein müsse. Aus der baulichen Ausgestaltung und Ausstattung ergibt es sich jedenfalls ebensowenig wie aus der Vergabepraxis, denn der Magistrat der Beklagten hat die Nutzung des Saalanbaus zum Tischtennisspielen untersagt, nachdem der Kläger wenige Male ohne ausdrückliche Erlaubnis Spiele darin durchgeführt hatte. Durch seine Ergänzung der Benutzungsordnung hat er außerdem klargestellt, daß er den Saalanbau nicht für sportliche Zwecke genutzt wissen will. Randnummer 19 Da nur die Gemeindevertretung für die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen zuständig ist und damit auch deren Nutzung festzulegen hat -- zweckfreie Einrichtungen gibt es nicht -- kommt es hinsichtlich der Zweckbestimmung weder auf Erklärungen des Oberbürgermeisters an noch auf Beschlüsse von Ortsbeiräten. Allerdings kann der für die Verwaltung öffentlicher Einrichtungen zuständige Gemeindevorstand Ausführungsregelungen erlassen, durch die beispielsweise die Nutzungsart klarstellend abgegrenzt und zeitlich beschränkt wird, und die Ortsbeiräte können hinsichtlich der öffentlichen Einrichtungen in ihrem Ortsteil Anregungen vorbringen und Vorschläge machen. Randnummer 20 Der Kläger kann auch ebensowenig wie Gemeindebürger verlangen, daß die Gemeindevertretung die Nutzung in seinem Interesse erweitert oder daß ihm durch eine Sonderbenutzungserlaubnis der Saal zur Verfügung gestellt wird. § 20 HGO vermittelt nur das Recht, vorhandene öffentliche Einrichtungen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Auf Grund dieser Vorschrift kann nicht verlangt werden, daß die Nutzungsmöglichkeiten auf andere Zwecke ausgedehnt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025121

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