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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 1267/87 Urteil Ausbildungsförderung; Übergangsregelung - nächstmöglicher Zeitpunkt für Studienbeginn §

Ausbildungsförderung; Übergangsregelung - nächstmöglicher Zeitpunkt für Studienbeginn Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. April 1987, IV/1 E 300/85 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1960 geborene Kläger legte 1979 die Reifeprüfung ab, leistete von Dezember 1979 bis März 1981 einschließlich Zivildienst und war von April bis August 1981 als Altenpflegehelfer für den Caritas-Verband Stuttgart tätig. Randnummer 2 Seit dem Wintersemester 1981/82 studiert der Kläger Psychologie (Diplom), und zwar zunächst an der Justus-Liebig-Universität Gießen, im Sommersemester 1984 an der Universität Tübingen und seit dem Wintersemester 1984/85 wieder an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er erhielt für sein Studium von Beginn an Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Bis einschließlich September 1983 erfolgte die Förderung durch ein Grunddarlehen und einen Zuschuß. Ab Oktober 1983 erhält der Kläger die Förderungsleistungen nur noch in der Form des unverzinslichen Darlehens. Randnummer 3 Mit einem am
  2. Juli 1983 bei dem Studentenwerk Gießen eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger unter Hinweis auf den geleisteten Zivildienst, ihm die Förderungsleistungen auch für den kommenden Bewilligungszeitraum - der früheren Regelung entsprechend - in der Form des Grunddarlehens mit Zuschuß zu gewähren. Randnummer 4 Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk Gießen durch Bescheid vom
  3. September 1983 ab, weil der Kläger sein Studium nicht unmittelbar nach dem Zivildienst aufgenommen habe. Randnummer 5 Den gegen diesen Bescheid am
  4. Oktober 1983 eingegangenen Widerspruch wies das Studentenwerk Gießen mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 1985 zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  6. Mai 1985 Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - erhoben und unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, er habe sich nach der Beendigung des Zivildienstes bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in erster Präferenz um einen Studienplatz an der Universität Tübingen beworben und als weitere Wunschorte die Universitäten Heidelberg und Freiburg genannt. An allen drei genannten Universitäten würden Studienanfänger im Fach Psychologie nur zum Wintersemester zugelassen. Infolgedessen habe er sich um einen Studienplatz an den genannten Universitäten auch erst zum Wintersemester 1981/82 beworben. Nach Art. 12 Abs. 1 GG habe er das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Aus der Inanspruchnahme dieses Grundrechts dürfe ihm nunmehr kein Nachteil erwachsen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
  7. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  8. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 1983 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 66a Abs. 4 BAföG zu gewähren. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den erteilten Widerspruchsbescheid geltend gemacht, nach § 66a Abs. 4 BAföG komme die Gewährung von Ausbildungsförderung in der Form des Grunddarlehens und eines Zuschusses über den
  9. September 1983 hinaus für die Dauer des Zivildienstes nur dann in Betracht, wenn die Ausbildung unmittelbar im Anschluß an den Zivildienst zum nächstmöglichen Termin aufgenommen worden sei. Eine Ausbildung habe sich aber dann nicht "unmittelbar" an den Zivildienst angeschlossen, wenn in der Person des Auszubildenden liegende Gründe zu einer Verzögerung des Ausbildungsbeginns geführt hätten. Objektiv sei dem Kläger ein Studienbeginn im Sommersemester 1981 möglich gewesen. Wenn er an den Studienorten, an denen ein Studienbeginn im Sommersemester 1981 möglich gewesen sei, nicht habe studieren wollen, so habe er sein Studium nicht unmittelbar im Anschluß an den Zivildienst aufgenommen, mit der Folge, daß ihm die Vergünstigung des § 66a Abs. 4 BAföG nicht zuteil werden könne. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  10. April 1987 abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung ist es der Rechtsauffassung des Beklagten gefolgt. Randnummer 11 Gegen diesen dem Kläger am
  11. April 1987 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  12. Mai 1987 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt. Randnummer 12 Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  13. April 1987 - IV/1 E 300/85 - sowie den Bescheid des Beklagten vom
  14. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  15. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab Oktober 1983 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe des § 66a Abs. 4 BAföG zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Förderungsakten des Beklagten (1 Hefter), die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Randnummer 17 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger ab Oktober 1983 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur in der Form des Darlehens zustehen. Randnummer 18 Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der durch Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
  16. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geänderten Fassung wird Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur noch in der Form eines Darlehens gewährt. Die Umstellung der Förderungsart (von Grunddarlehen und Zuschuß auf Volldarlehen) ist zum
  17. August 1983 mit Wirkung für alle nach dem
  18. Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume und vom
  19. Oktober 1983 an ohne diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12 Sätze 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Randnummer 19 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung in der Form eines Grunddarlehens mit Zuschuß für den am
  20. Oktober 1983 beginnenden Bewilligungszeitraum, der gemäß § 50 Abs. 3 BAföG bis zum
  21. September 1984 dauerte. Dieses Begehren wäre nur dann berechtigt, wenn er zu dem Personenkreis gehörte, der unter die Übergangsregelung des § 66a Abs. 4 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 fällt. Randnummer 20 Nach § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 werden Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an den Grundwehr- oder Zivildienst eine Ausbildung durchgeführt und vor dem
  22. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, auf besonderen Antrag in der Weise gefördert, die § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zum
  23. Juli 1983 geltenden Fassung vorsah. Ein Auszubildender, der "in unmittelbarem Anschluß" an den Zivildienst eine Hochschulausbildung aufgenommen hat, kann hiernach über den
  24. Oktober 1983 hinaus Förderungsleistungen durch die Gewährung eines Grunddarlehens mit Zuschuß verlangen, und zwar längstens für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung durch den Zivildienst entspricht (§ 66a Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Durch die Übergangsregelung des § 66a BAföG sollten für den dort genannten Personenkreis die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstanden waren, daß sich die Ausbildung wegen der Ableistung staatlicher Dienste verzögerte. Randnummer 21 Aus der Fassung des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG 1983, wonach die Ausbildung "in unmittelbarem Anschluß" an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Dienste durchgeführt sein muß, ist zu folgern, daß die Übergangsregelung nur auf diejenigen Anwendung finden soll, die nach der Beendigung der geleisteten Dienste zum objektiv nächstmöglichen Zeitpunkt ihre Ausbildung begonnen oder wieder aufgenommen haben (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: August 1988, § 66a Anm. 9). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelung bewußt auf Begriffe wie "unverzüglich" oder "ohne schuldhaftes Zögern" verzichtet, weil er vermeiden wollte, daß die bis zum
  25. Juli 1983 geltende günstigere Förderungsart auch denjenigen zuteil wurde, bei denen subjektiv geprägte Verzögerungsgründe der sofortigen Aufnahme oder Wiederaufnahme der Ausbildung nach der Beendigung der staatlichen Dienste entgegenstanden. Maßgeblich sollte allein sein, ob die Ausbildung zum objektiv nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der staatlichen Dienste aufgenommen wurde (Rothe/Blanke, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom
  26. Oktober 1988 - 9 UE 642/85 -). Randnummer 22 Hier hat der Kläger seine Ausbildung nicht zum objektiv nächstmöglichen Termin nach der Beendigung seines Zivildienstes begonnen. Randnummer 23 Nach dem Ende seines Zivildienstes im März 1981 hätte der Kläger das geplante Psychologiestudium im Sommersemester 1981 beginnen können. Er hat zwar glaubhaft vorgetragen, daß die von ihm zunächst favorisierten Universitäten (Tübingen, Heidelberg, Freiburg) das Fach Psychologie für Studienanfänger im Sommersemester 1981 nicht anboten. Jedoch ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Schreiben der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom
  27. September 1983, daß an den Universitäten Würzburg, Hamburg und Frankfurt, ferner an den Technischen Universitäten Braunschweig und Berlin sowie an der Freien Universität Berlin im Sommersemester 1981 die Möglichkeit bestand, mit dem Psychologiestudium zu beginnen. Objektiv unmöglich war hiernach eine Studienaufnahme im Sommersemester 1981 nicht. Nur wenn ein Studienbeginn in der gewählten Fachrichtung an allen Hochschulen im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes lediglich im Wintersemester möglich gewesen wäre, hätte der Kläger dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genügt. Wenn der Kläger zunächst den Wunsch hatte, an einer der Universitäten in Baden-Württemberg zu studieren und deshalb den Studienbeginn bis zum Wintersemester 1981/82 zurückstellte, so erscheint dies zwar verständlich; jedoch stand dieser Wunsch objektiv einer Aufnahme des gewählten Studiums zum Sommersemester 1981 nicht entgegen. Die Berufung auf Hochschulortpräferenzen muß im Rahmen des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG unberücksichtigt bleiben (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.). Randnummer 24 Der erkennende Senat hat bereits in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom
  28. Oktober 1988 - 9 UE 642/85 - ausgeführt, daß weder gegen die Neuregelung des § 17 Abs. 2 BAföG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 noch gegen die Übergangsregelung des § 66a BAföG

(1983)verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Hieran hält der Senat fest. Randnummer 25 Die Änderung des § 17 Abs. 2 BAföG verletzt insbesondere nicht das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 GG) oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Randnummer 26 Die Umstellung der Ausbildungsförderung von Grunddarlehen mit Zuschuß auf Volldarlehen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ist für die Zukunft erfolgt. Auch wenn sich durch die Umstellung gewisse Auswirkungen für bereits entstandene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ergaben, kann der einzelne Auszubildende sich auf Vertrauensschutz und auf den Fortbestand einer bis Juli 1983 geltenden günstigeren Regelung nicht berufen (BVerfGE 63, 175). Der Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesänderung Staatsausgaben einsparen. Diese unter Abwägung zwischen Einzel- und allgemeinen Interessen getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Randnummer 27 Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des § 66a Abs. 4 BAföG
(1983)ergeben sich auch nicht daraus, daß der Kläger erst im nachhinein - mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 erfahren hat, wie er sich zweckmäßiger Weise hätte verhalten sollen, wenn er in den Genuß der in § 66a Abs. 4 BAföG vorgesehenen günstigeren Förderungsart hätte kommen wollen. Es handelt sich hier um eine sogenannte "unechte Rückwirkung" einer gesetzlichen Regelung, die rechtsstaatlichen Bedenken allenfalls dann begegnete, wenn die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises bzw. des von der Vergünstigung ausgeschlossenen Personenkreises willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 28 Der Gesetzgeber hat mit der in § 66a Abs. 4 BAföG getroffenen Regelung, die eine Begünstigung nur derjenigen Auszubildenden vorsah, deren Ausbildung sich unmittelbar an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten staatlichen Dienste anschloß, eine Prüfung jeden Einzelfalles daraufhin vermeiden wollen, ob als Ursache für die Verzögerung der Ausbildung die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Dienste in Betracht kamen. Folgt die Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Dienste, dann können diese Dienste als Ursache für die Verzögerung der Ausbildung vermutet werden. Die Abgrenzung des durch § 66a Abs. 4 BAföG
(1983)begünstigten Personenkreises von denjenigen, die die Voraussetzungen für die verlängerte Förderung durch Zuschußleistungen nicht erfüllen, ist danach aus sachgerechten Erwägungen und nicht willkürlich erfolgt. Der dem Gesetzgeber innerhalb der gewährenden Verwaltung zustehende weite Gestaltungsspielraum läßt es zu, die Gewährung oder den Ausschluß von Vergünstigungen an bereits abgeschlossene Sachverhalte anzubinden. Randnummer 29 Der Gesetzgeber hat durch die Umstellung der Ausbildungsförderung auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Denn den Auszubildenden bleibt trotz der Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen die finanzielle Grundlage erhalten, um die Ausbildung durchführen zu können. Bei der späteren Rückzahlungsverpflichtung werden die finanzielle Leistungsfähigkeit des Geförderten und der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten infolge von Kinderbetreuungsaufgaben berücksichtigt (§§ 18a, 18b BAföG). Ein Anspruch des Klägers auf Förderungsleistungen in der Form des Grunddarlehens mit Zuschuß besteht nach allem ab 1. Oktober 1983 nicht, so daß die Berufung keinen Erfolg haben kann. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO analog. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025128

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