← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 4101/88 Urteil Ausbildungsförderung - Beginn der Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an Zivildienst §

Ausbildungsförderung - Beginn der Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an Zivildienst Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. September 1988, II/1 E 850/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger bestand im Mai 1979 seine Reifeprüfung und leistete vom
  2. Oktober 1979 bis
  3. Dezember 1980 seinen Grundwehrdienst. In der Folgezeit war der Kläger erwerbstätig oder arbeitslos. Für das Sommersemester 1981 und das Wintersemester 1981/82 bewarb er sich erfolglos bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Nach Zulassung durch die ZVS nahm er im Sommersemester 1982 an der Universität Frankfurt am Main ein Studium der Medizin auf, für das ihm Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Nachdem ihm zunächst bis März 1984 die Förderungsleistungen als Grunddarlehen und Zuschuß gewährt worden waren" wurde ihm mit Bescheid vom
  4. September 1983 ab Oktober 1983 der bisherige Förderungsbetrag in voller Höhe als unverzinsliches Darlehen gewährt. Mit Schreiben vom
  5. November, eingegangen am
  6. November 1983 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Zuschußanteils. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom
  7. Dezember 1983 mit der Begründung ab, daß der Kläger sein Studium aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar im Anschluß an die Ableistung seines Wehrdienstes, aufgenommen habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am
  8. Dezember 1983 Widerspruch ein. Randnummer 2 Mit Bescheid des Beklagten vom
  9. Juli 1984 wurde ein Antrag des Klägers auf Verlängerung der Förderungszeit abgelehnt. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. März 1985 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  11. Dezember 1983 und
  12. Juli 1984 zurück. Soweit es um die beantragte Gewährung von Ausbildungsförderung auch weiterhin als Zuschuß (und Grunddarlehen) ging, wurde ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzung der Aufnahme eines Studiums im unmittelbaren Anschluß an den Grundwehrdienst nicht erfülle. Er habe sich lediglich erfolglos für das nächstmögliche Semester zum Studium beworben, nicht aber das Studium aufgenommen. Randnummer 4 Gegen den am
  13. März 1985 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
  14. April 1985 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, daß der einzige von ihm zu vertretende Grund, der es ihm nicht ermöglicht habe, unmittelbar nach Absolvierung des Wehrdienstes, sein Studium aufzunehmen, ein zu schlechter Notendurchschnitt (2,4) im Abiturzeugnis gewesen sei. Hätte er sich unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung zum Wintersemester 1979/80 beworben, hätte er bereits zum Wintersemester 1979 sein Studium aufnehmen können. Durch die Ableistung des Wehrdienstes habe sich der Studienbeginn um 18 Monate verzögert. Randnummer 5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom
  15. Dezember 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  16. März 1985 den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 66 a Abs. 4 BAföG zu gewähren. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid berufen und ergänzend vorgetragen, es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht nur für das Sommersemester 1981 und das Wintersemester 1981/82 sondern auch für die vorangegangenen Semester nicht zu dem Studium zugelassen worden wäre, wenn er sich unmittelbar nach der Reifeprüfung beworben hätte. Es sei somit lediglich die Möglichkeit der ersten Studienplatzbewerbung, nicht aber der eigentliche Studienbeginn durch die Ableistung des Wehrdienstes hinausgezögert worden. Damit fehle es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Aufnahme des Studiums. Randnummer 8 Nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen worden waren, daß die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe, hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom
  17. September 1988 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht unter die Übergangsregelung des § 66 a Abs. 4 BAföG falle. Er habe nicht im unmittelbaren Anschluß an die Absolvierung seines Grundwehrdienstes eine Ausbildung durchgeführt. Auch dann, wenn ein Studienplatz aufgrund eines zu schlechten Notendurchschnittes im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht zugeteilt werde, seien die Anforderungen an die Unmittelbarkeit im Sinne des § 66 a Abs. 4 BAföG nicht erfüllt. Denn dieser Begriff knüpfe an den äußeren Zeitablauf an und berücksichtige allein die objektiven Umstände und Möglichkeiten. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, daß von einer Verwendung des Begriffs "unverzüglich" bewußt abgesehen worden sei. Hierunter sei nach allgemeinem Rechtsverständnis eine Aufnahme der Ausbildung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen. Die Übergangsregelung erfasse somit keine Verzögerungen, die nicht ausschließlich durch die Dienstleistung bedingt seien, sondern auf eigenen, persönlichen Entscheidungen des Betroffenen beruhten, oder auf subjektiv geprägten Verhältnissen des Geförderten, wozu auch die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium zählten. Randnummer 9 Gegen den dem Kläger am
  18. September 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am Montag, dem
  19. Oktober 1988, Berufung eingelegt und Randnummer 10 sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  20. September 1988 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und auf die Gründe der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom
  21. September 1988 ist zulässig (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 EntlG i.V.m. § 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom
  22. Dezember 1963 nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach der bis zum
  23. Juli 1983 geltenden Fassung des § 17 BAföG, wonach die Regelförderungsart für ein Hochschulstudium aus einem Grunddarlehen und einem nichtrückzahlbaren Zuschuß bestanden hat. Randnummer 17 Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung von Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
  24. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1854) wird Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur noch in Form eines (Voll-)Darlehens gewährt. Die Umstellung der Förderungsart ist am
  25. August 1983 für die nach dem
  26. Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume (Art. 38 Abs. 12 Satz 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) und vom
  27. Oktober 1983 an ohne diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12 Satz 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Hochschulstudium für Bewilligungszeiträume ab Oktober
  28. Er fällt daher unter die Regelung des § 17 Abs. 2 BAföG n.F. Der Umstand, daß der Kläger den Bescheid vom
  29. September 1983 offensichtlich hat unanfechtbar werden lassen, steht der begehrten Entscheidung nicht entgegen. Randnummer 18 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung der Förderungsart von Zuschuß auf Volldarlehen sowie hinsichtlich der in § 66 a BAföG getroffenen Übergangsregelung bestehen nicht (vgl. Urt. d. erkennenden Senats vom
  30. Oktober 1988, 9 UE 642/85 u. v.
  31. April 1989, 9 UE 1841/87 ). Randnummer 19 Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend gemachten Klageanspruchs nicht auf die Übergangsregelung des § 66 a BAföG berufen. Der Gesetzgeber hat durch Art. 16 Abs. 12b des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in den § 66 a BAföG u.a. einen neuen Abs. 4 eingefügt, in dem für die durch § 17 Abs. 2 BAföG n.F. Betroffenen eine Übergangsregelung geschaffen wurde. Diese Übergangsregelung findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Randnummer 20 Nach § 66 a Abs. 4 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist eine u.a. nach Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes unternommene Ausbildung an einer Hochschule auch dann nach altem Recht unter Gewährung von Zuschuß zu fördern, wenn der Auszubildende unmittelbar nach der Dienstleistung eine förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat. Nach § 66 a Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt diese Vergünstigung nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. Der Kläger hat indes nicht in u n m i t t e l b a r e m Anschluß an seinen Zivildienst eine Ausbildung durchgeführt. Randnummer 21 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Begriff der Unmittelbarkeit anders als der der Unverzüglichkeit an den äußeren Zeitlauf anknüpft und allein die objektiven Umstände und Möglichkeiten berücksichtigt. Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, daß von einer Verwendung des Begriffs "unverzüglich" bewußt abgesehen wurde. Unter diesem Begriff ist (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) eine Aufnahme der Ausbildung "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Subjektiv geprägte Verzögerungsgründe erfüllen damit die Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.
  32. Oktober 1986, FamRZ 1987, S. 214 f.; Hess. VGH, Urt. v.
  33. Oktober 1988, 9 UE 642/85 ; Rothe/Blanke, BAföG, Stand: August 1988, Anm. 9 zu § 66 a). Randnummer 22 Objektiv wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Studium im Sommersemester 1981 aufzunehmen. Daß ihm dies nicht gelungen ist, beruhte darauf, daß er die Zulassungsvoraussetzungen für dieses Semester nicht erfüllt hat. Sein Notendurchschnitt war zu schlecht, so daß er im Rahmen des Auswahlverfahrens keinen Studienplatz für das Sommersemester 1981 erhalten konnte. Dieser Umstand beruht auf subjektiv geprägten Verhältnissen des Klägers und kann, da vorliegend nur darauf abzustellen ist, ob die weitere Ausbildung zum objektiv nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der in den Nrn. 1 bis 3 des § 66a Abs. 4 BAföG genannten Dienste aufgenommen worden ist, nicht zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des "unmittelbaren Anschlusses" führen (vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., Anm. 9 zu § 66 a). Randnummer 23 Ob - wie der Kläger meint - eine ohne die Dienstleistung mögliche Bewerbung zum Wintersemester 1979 schon zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin geführt hätte, kann unentschieden bleiben. Denn der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nur dann den durch die näher bezeichneten Dienstleistungen entstandenen Zeitverlust durch Weitergeltung des bisherigen Rechts ausgleichen wollen, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 66 a BAföG erfüllt hat. Dies war aber - wie dargelegt - vorliegend nicht der Fall. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025129

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.