VwGO: Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand - Kostenpflicht Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- März 1989, 3/1 M 90/89 Gründe Randnummer 1 I. Durch verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom
- Juni 1988 -- 3/1 G 859/88 -- verpflichtete sich der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zur Einhaltung dort näher bestimmter Einzelheiten hinsichtlich Lautstärke, Häufigkeit und Dauer von Gesangsdarbietungen in der von dem Antragsgegner betriebenen Gaststätte. Mit Schriftsatz vom
- Januar 1989 wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Kassel mit dem Vorbringen, der Antragsgegner habe mehrfach gegen den Vergleich verstoßen und beantragte die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM. Randnummer 2 Der Antragsgegner trat dem Antrag der Antragstellerin teils mit abweichender Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, teils mit einer anderen Auslegung des Vergleichs entgegen. Randnummer 3 Der Vorsitzende der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel drohte sodann durch am
- März 1989 zugestellten Beschluß vom
- März 1989 dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen im einzelnen im Vergleich bezeichnete Verpflichtungen an. Dagegen richtet sich die vom Antragsgegner am
- April 1989 eingelegte Beschwerde. Randnummer 4 Auf den Inhalt der Akte wird ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 5 Die vom Kammervorsitzenden getroffene Anordnung ist eine Entscheidung, gegen die gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- die Beschwerde eröffnet ist. Randnummer 6 Diese ist zulässig, aber unbegründet; denn die Androhung des Zwangsgeldes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts ist zu Recht davon ausgegangen, daß aufgrund des gerichtlichen Vergleichs (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) unter den gegebenen Umständen zugunsten der öffentlichen Hand -- nämlich der Stadt F -- nach der Vorschrift des § 169 VwGO vollstreckt werden könne. Soll -- wie hier -- zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vollstreckt werden, so geschieht das nach Maßgabe der §§ 6 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -- VwVG -- vom
- April 1953 (BGBl. I S. 157 mit mehrfachen Änderungen) unmittelbar und ohne weiteres durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Zwangsmittels. Randnummer 8 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschriften liegen vor: Randnummer 9 Zwangsgeld ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b VwVG ein zur Durchsetzung der hier in Rede stehenden vergleichsweise geregelten Verpflichtungen geeignetes Zwangsmittel. Nach § 11 Abs. 2 VwVG ist das Zwangsmittel auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen. Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner verpflichtet, im Vergleich näher bestimmte Handlungen zu unterlassen; dieser Verpflichtung hat er nach Überzeugung des beschließenden Senats zuwidergehandelt. Randnummer 10 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Meßprotokolle Blatt 31 ff. der Gerichtsakte) ist jedenfalls am
- November 1988 die im Vergleich vorgeschriebene Grenze von 45 dbA überschritten worden; das lediglich mit Nichtwissen unsubstantiierte Bestreiten des Antragsgegners, daß diese Messungen an dem im Vergleich festgelegten Standort durchgeführt worden seien, vermag die Glaubhaftigkeit der unter Zeugenbenennung von der Antragstellerin vorgetragenen vergleichsgerechten Standortbestimmung nicht zu erschüttern. Es kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, welche Bedeutung man der im Vergleichstext verwendeten Formulierung "Gesangsdarbietung" beimißt, insbesondere ob und inwieweit darin ein Unterschied zu einer "Musikveranstaltung" gesehen werden kann. Der Antragsgegner hat jedenfalls -- und auch das ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen -- wiederholt länger als eine Stunde (vom
- auf den
- Dezember 1988, Bl. 4 der Gerichtsakte, vom
- auf den
- Januar 1989, Bl. 20 der Gerichtsakte) und zudem auch an regelmäßigen Wochenenden (ausweislich der Anzeigen in der Fuldaer Zeitung, Bl. 21 bis 24 der Gerichtsakte) "Gesangsdarbietungen" durchführen lassen. Randnummer 11 Die angegriffene Entscheidung des Kammervorsitzenden durfte auch mit dem hier vorliegenden Inhalt ergehen. Das Zwangsmittel ist schriftlich angedroht worden (§ 13 Abs. 1 VwVG), steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (§ 9 Abs. 2 VwVG) und ist in bestimmter Höhe angegeben worden (§ 13 Abs. 5 VwVG). Randnummer 12 Schließlich ist auch die Entscheidung über die Kostentragungspflicht, die allein dem Antragsgegner auferlegt worden ist, nicht zu beanstanden. In der mit dem (notwendigen) Antrag auf Betreiben der Vollstreckung verbundenen Angabe der Höhe des Zwangsgeldes ist lediglich eine Anregung des Gläubigers zu erblicken, die für das Maß des Obsiegens und Unterliegens in dem angestrengten Vollstreckungsverfahren keine oder allenfalls eine nach § 155 Abs. 1 Satz 3 zu vernachlässigende Bedeutung gewinnt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025137