Ausbau einer Ortsdurchfahrt Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Oktober 1985, IV/3 E 1146/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Plans für den Ausbau der Ortsdurchfahrt des Ortsteils R der beigeladenen Stadt F im Zuge der K
- Randnummer 2 Die Kläger sind Miteigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung R (lfd. Nrn. ... und ... des Grunderwerbsverzeichnisses). Von dem Flurstück ..., das 721 qm groß und mit einem Wohnhaus sowie mit einem Wirtschaftsgebäude bebaut ist (Fstraße ...), sollen für das Straßenbauvorhaben 30 qm in Anspruch genommen werden. Von diesen 30 qm entfallen ca. 22 qm auf den westlich des Wohnhauses gelegenen Vorgarten, der durch eine Mauer von dem jetzigen -- höher gelegenen -- Straßengrundstück und der Hoffläche abgetrennt ist; entlang dieses Grundstücksteils soll nach den Planunterlagen eine neue Sockelmauer errichtet werden. Die restlichen 8 qm werden von der Hoffläche beansprucht, die die Kläger als Zufahrt zu dem Wirtschaftsgebäude nutzen. In Höhe des klägerischen Grundstücks soll die Fahrbahn der K 127 im bisherigen Trassenbereich -- allerdings ca. 15 cm niedriger -- verlaufen. Auf dem beanspruchten Grundstücksstreifen soll ein Gehweg in einer Breite von 1,5 m hergestellt werden. Die Kläger hatten zwischenzeitlich -- nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses -- ihren landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb verlegt, nutzen inzwischen aber wieder das Anwesen Fstraße Nr. .... Randnummer 3 In dem Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen wird zur Notwendigkeit der Maßnahme folgendes ausgeführt: Die vorhandene Ortsdurchfahrt sei kurvenreich und unübersichtlich; es fehlten überwiegend ausgebaute und befestigte Gehwege. Die Verkehrssicherheit werde durch die in den Verkehrsraum hineinragende Bebauung und Grundstückseinfriedigungen beeinträchtigt. Der Unterbau der Fahrbahn sei nicht frostsicher und die Entwässerung unzureichend. Bei einer Belastung von ca. 260 Kfz/24 h könne die bisherige Linienführung im wesentlichen beibehalten werden. Engstellen müßten beseitigt und beidseitig Gehwege hergestellt werden. Randnummer 4 Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom
- August bis
- September 1983 (einschließlich) zu jedermanns Einsicht im Stadthaus der Beigeladenen zu
- aus, nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren am
- August 1983 in der F.'er Zeitung und der H.- Allgemeinen bekanntgemacht worden waren. Während des Anhörungsverfahrens sind keine Einwendungen erhoben worden; ein Erörterungstermin fand nicht statt. Mit Beschluß vom
- Mai 1984 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für den Ausbau der Ortsdurchfahrt F-R im Zuge der K 127 fest. Randnummer 5 Gegen den ihnen am
- Juni 1984 zugestellten Beschluß haben die Kläger am
- Juni 1984 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es sei zu Unrecht kein Erörterungstermin durchgeführt worden. Ihre Hoffläche vor dem Wirtschaftsgebäude sei schon jetzt sehr eng. Eine weitere Reduzierung habe zur Folge, daß die Zufahrt mit zweiachsigen Ladewagen nicht mehr benutzt werden könne. Die Verkehrssicherheit sei insbesondere beim Ausfahren auf die Straße nicht mehr gewährleistet. Randnummer 6 Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom
- Mai 1984 aufzuheben, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat erwidert, ein Erörterungstermin habe nicht durchgeführt werden müssen, weil weder Einwendungen von Privatpersonen noch grundsätzliche Bedenken seitens anderer Behörden oder Verbände geltend gemacht worden seien. Der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger werde durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Randnummer 9 Der beigeladene Landkreis W und die beigeladene Stadt F haben sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger auch nach der geplanten (teilweisen) Inanspruchnahme ihres Grundstücks aufrechterhalten werden kann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Ing. agr. ... K vom
- Februar 1985 (Blatt 97 ff. der Akte) verwiesen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
- Oktober 1985 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß sei formell ordnungsgemäß zustandegekommen; ein Erörterungstermin erübrige sich, wenn -- wie hier -- keine Einwendungen gegen den Plan erhoben worden seien. Das Vorhaben sei nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht vernünftigerweise geboten, so daß die Planrechtfertigung gegeben sei. Der Plan genüge auch dem Abwägungsgebot. Die betrieblichen Interessen der Kläger stünden dem Plan nicht entgegen. Die Zufahrt zu dem Wirtschaftsgebäude sei schon vor Verwirklichung des Plans äußerst schwierig gewesen; durch die Anlegung eines Gehwegs trete keine wesentliche Veränderung ein, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Im übrigen werde die Zufahrt auch von den im Hofraum abgestellten landwirtschaftlichen Fahrzeugen beeinträchtigt. Die Sichtverhältnisse blieben unverändert. Der von den Klägern vorgeschlagenen Verschwenkung der Fahrbahn sei die Planfeststellungsbehörde angesichts der gegenüberliegenden Bebauung und der topographischen Verhältnisse ermessensfehlerfrei nicht gefolgt. Randnummer 12 Gegen das ihnen am
- November 1985 zugestellte Urteil haben die Kläger am
- November 1985 Berufung eingelegt. Sie tragen vor: Sie hätten zwar während des Planfeststellungsverfahrens -- mangels Kenntnis eines solchen -- keine Einwendungen erhoben, aber bereits bei den vorausgehenden Vermessungsarbeiten gegenüber den ausführenden Personen deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht einverstanden seien. Angesichts der geringen Belastung der K 127 und der geringen Zahl der -- überwiegend landwirtschaftlich tätigen -- Anlieger sei es nicht erforderlich, die Ortsdurchfahrt neu auszubauen und Gehwege anzulegen. Bei Verwirklichung des Plans werde die Verkehrssicherheit erheblich verschlechtert, weil sie, die Kläger, bei dem Ein- und Ausfahren einen Teil des öffentlichen Straßenkörpers mitbenutzen müßten. Das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, daß auf dem Hof noch landwirtschaftliche Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, eine zu große Bedeutung beigemessen. Entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils werde der Vorgarten von ihnen genutzt; dort befänden sich relativ seltene und alte Gewächse. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er erwidert, der Planfeststellungsbeschluß sei -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe -- in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ortsdurchfahrt werde von Bussen und Holztransportfahrzeugen befahren. Randnummer 16 Die Beigeladenen verteidigen, ohne einen Antrag zu stellen, das angefochtene Urteil. Randnummer 17 Die Behördenakten des Beklagten (zwei Hefter) und die Anhörungsakte des Regierungspräsidenten in K sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 19 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet war, einen Erörterungstermin durchzuführen, weil weder Einwendungen gegen den Plan erhoben noch grundsätzliche Bedenken seitens anderer Behörden oder Verbände geltend gemacht worden waren. Demgegenüber wendet die Berufung zu Unrecht ein, die Kläger hätten schon "lange vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens" Einwendungen erhoben. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom
- Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) -- HStrG -- können gegen den Plan binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei dem Regierungspräsidenten schriftlich Einwendungen erhoben werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die Einwendungen mit den Beteiligten zu erörtern. Aus dieser Gesetzessystematik folgt unmittelbar, daß die Anhörungsbehörde nur dann gehalten ist, einen Erörterungstermin anzuberaumen, wenn Einwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 HStrG erhoben worden sind. Mündliche Äußerungen gegenüber Personen, die im Vorstadium der Planfeststellung Vermessungsarbeiten durchgeführt haben, stellen nach Form, Inhalt und Adressaten keine Einwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 HStrG dar. Angesichts der öffentlichen Bekanntgabe der Planauslegung bestand keine Verpflichtung der Anhörungs- und Planungsbehörden, einzelne Planbetroffene auf das Planfeststellungsverfahren aufmerksam zu machen. Randnummer 20 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß der Plan für den Ausbau der K 127 in der Ortsdurchfahrt R gerechtfertigt ist. Diese Ausführungen greift die Berufung ohne Erfolg an. Der Ausbau einer Ortsdurchfahrt ist schon dann vernünftigerweise geboten (im Sinne der von dem Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung), wenn -- wie hier -- erstmals Gehwege hergestellt werden sollen. Auch wenn eine Ortsdurchfahrt nur wenig befahren und die Zahl der Anlieger gering ist, besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, daß ein sicherer Verkehrsraum für die Fußgänger geschaffen wird. Im übrigen rechtfertigt auch der derzeitige unzureichende Zustand der Fahrbahn der K 127 einen Ausbau der Ortsdurchfahrt. Randnummer 21 Der Planfeststellungsbeschluß genügt den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere die betrieblichen Belange der Kläger fehlerfrei eingeschätzt. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des Ing. agr. K vom
- Februar 1985 zu Recht entschieden, daß die Zufahrt zu dem Wirtschaftsgebäude infolge der Verwirklichung des Planvorhabens nicht in einem entscheidungserheblichen Umfang beeinträchtigt wird. Durch das Vorhaben wird der Abstand zwischen der Fahrbahn und den Gebäuden nicht verändert, so daß auch die Sichtverhältnisse im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Den Klägern ist zuzugeben, daß sie neben dem eigenen Grundstück nunmehr auch den Gehweg als öffentlichen Verkehrsraum zum Rangieren benutzen müßten. Das Überqueren des Gehwegs ist ihnen aber gestattet, um das Wirtschaftsgebäude angemessen benutzen zu können. Hierbei haben sie allerdings in besonderem Maße Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Da diese Verpflichtung auch schon bestand, als ihr Grundstück unmittelbar an die Fahrbahn angrenzte, tritt hinsichtlich der Verkehrssicherheit keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Umstände ein. Randnummer 22 Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat das Verwaltungsgericht dem Umstand, daß die Zufahrt zu dem Wirtschaftsgebäude durch -- auf dem Hof abgestellte -- landwirtschaftliche Fahrzeuge eingeengt wird, keine zu große Bedeutung beigemessen. Diesem Gesichtspunkt kommt auch von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; das Verwaltungsgericht hat vielmehr -- zu Recht -- darauf hingewiesen, daß die Kläger selbst zu der Bewältigung der von ihm angesprochenen Probleme beitragen können. Randnummer 23 Schließlich können die Kläger ihre Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, daß der Vorgarten noch von ihnen benutzt werde und dort relativ seltene und alte Pflanzen anzutreffen seien. Insoweit machen sie keinen Gesichtspunkt geltend, der die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in Frage stellen könnte. Dieser -- im Entschädigungsverfahren auszugleichende -- Verlust ist nicht so gravierend, daß er der Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundstücks für das Straßenbauvorhaben entgegenstünde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025138
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