Streitwert bei Anfechtungsklage gegen Enteignung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, V/1 E 1989/86 Gründe Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die gemäß § 35 BBergG erfolgte Zulegung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken mit 15.133 qm zu den Abbauflächen des Beigeladenen. Die Gewinnungsberechtigung ist dem Beigeladenen für die Dauer von 8 Jahren unter der Voraussetzung erteilt worden, daß er gemäß § 37 Abs. 2 BBergG vorab eine Entschädigung in Höhe von 21,-- DM pro qm zugelegter Grundstücksfläche zahlt. Randnummer 2 Nachdem die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Die Billigkeit gebietet es nicht, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, zumal sich jener im Berufungsverfahren noch nicht gemeldet hatte. Randnummer 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Randnummer 5 Der Senat ist der Ansicht, daß das Verwaltungsgericht den Streitwert mit 317.793,-- DM, berechnet aus 15.133 qm betroffener Zulegungsfläche x 21,-- DM pro qm, unangemessen hoch festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht ist vom vollen Verkehrswert der zugelegten Abbaufläche ausgegangen und hat unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 17.12.1985 -- 4 C 76.84 -- KostRspr. GKG § 13 Nr. 151 und BGHZ 68, 100, 106 ausgeführt, im Streitwertrecht komme es regelmäßig auf eine etwaige Gegenleistung durch einen Prozeßbeteiligten nicht an. In der Entscheidung BGHZ 68, 100, 106 heißt es dazu im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit von Planungsvorteilen auf die erstattungsfähigen Anwaltskosten, die Gebührenberechnung solle von der materiellrechtlichen Frage der Vorteilsausgleichung freigehalten werden. Der Leitsatz des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts führt aus, daß es, werde die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach dem LBG angegriffen, für die Wertfestsetzung auf den Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks ankomme; die Entschädigung und die Höhe der Entschädigung bestimmende Faktoren blieben dabei außer Betracht. Zur Begründung stützt sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf den Rechtsgedanken des § 6 ZPO, wonach es bei einem Streit um den Besitz einer Sache auf ihren Wert ankommt. Randnummer 6 Der Senat vermag sich der Rechtsansicht, daß bei einer Rechtsverteidigung gegen eine Enteignung der Streitwert auf die volle Höhe des Verkehrswertes des betroffenen Eigentumsrechts festzusetzen sei, nicht anzuschließen (vgl. auch Bay. VGH, Beschluß vom 08.05.1984 -- Nr. 9 C 81 A. 959 -- Bay. VBl. 1984, 507, der in einem solchen Fall den Streitwert mit dem halben Verkehrswert der betroffenen Grundfläche bemaß). Randnummer 7 Für die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung ist von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GKG gerade keine hilfsweise Verweisung auf § 6 ZPO. Wenn der Gesetzgeber bei so nah benachbarten Vorschriften eine solche Bezugnahme auch für die Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gewollt hätte, hätte eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext nahegelegen. Der Senat sieht auch keinen hinreichenden Anlaß, den Rechtsgedanken des § 6 ZPO im Rahmen des Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen. Auch wenn sich der Klageantrag bei dem Vorgehen gegen eine Enteignung vor allem gegen den Entzug des Sacheigentums richtet, kann nach Ansicht des Senats bei der Streitwertbestimmung die nach dem Junktim-Gebot des Art. 14 Abs. 3 GG als Vermögensausgleich zu leistende Entschädigung nicht in vollem Umfang unberücksichtigt bleiben. Zwar schützt die Rechtsordnung in erster Linie das Substanzerhaltungsinteresse, und die Entschädigung mag als Eigentumsschutz "zweiter Klasse" zu bezeichnen sein (vgl. Böhmer, in: I.F. Baur, Hrsg., Das Eigentum, Göttingen 1989, S. 45), gleichwohl muß sich bei einer angemessenen Bewertung des klägerischen Erfolgsinteresses die mit den zwangsweisen Rechtsentzug unmittelbar verknüpfte Gegenleistung nach Ansicht des Senats streitwertmindernd auswirken. Dabei ist für den vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, daß die Zulegung als zwangsweise Vereinigung von Bergwerksfeldern oder Feldesteilen eine Enteignung darstellt (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, Komm., 1983, § 35 Rdnr. 3 m.w.N.). Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist (nach erfolgloser Einigung) die Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzusetzen, womit die enge Verknüpfung zwischen Rechtsentzug und Geldausgleich hier gesetzlich besonders betont wird. Randnummer 8 Der Senat bemißt das Substanzerhaltungsinteresse mit 1/5 des Verkehrswertes des betroffenen Eigentumsrechts. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG handelt es sich hierbei aus Gründen der Praktikabilität um eine pauschalierte Größe, die sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert im Baulandumlegungsverfahren anlehnt (vgl. etwa BGHZ 48, 200; 49, 317; 51, 341). Das Baulandumlegungsverfahren weist gewisse Parallelen mit dem Enteignungsrecht auf und ist ebenfalls davon geprägt, daß es Tauschbeziehungen zwischen Sacheigentum und Geldausgleich gibt, auch wenn rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für einen von einer Enteignung betroffenen Grundstückseigentümer, der sich regelmäßig auf den Fortbestand seines Eigentums und der daraus fließenden Nutzungsrechte eingerichtet haben dürfte, bei Entzug des persönlichen Sacheigentums nicht von der Hand zu weisen sind. Der noch immer nicht unerhebliche Teil des Verkehrswertes von 1/5 als Grundlage der Streitwertbemessung in einem Enteignungsfall berücksichtigt, daß ein betroffener Grundeigentümer selbst bei einem lebhaften Grundstücksmarkt, auf dem sich eine Entschädigungssumme gegebenenfalls wieder in Sacheigentum verwandeln läßt, beim Neuerwerb eines anderen Grundstücks den konjunkturellen Schwankungen des Grundstücksmarkts und zusätzlichen Investitionskosten und --risiken ausgesetzt sein kann. Randnummer 9 Bei seiner Entscheidung, bei einer Rechtsverteidigung gegen eine Enteignung nicht den vollen Verkehrswert als Streitwert festzusetzen, hat sich der Senat auch davon leiten lassen, daß besonders hohe Streitwert mittelbar zu einer unangemessenen Rechtswegsperre führen können, die es zu vermeiden gilt. Nach Ansicht des Senats wäre es widersprüchlich, wegen der besonderen Bedeutung des Sacheigentums bei seiner Verteidigung hohe Streitwerte festzusetzen, die im Unterliegensfall dazu führen, über das Gebühren- und Kostenrecht nicht unwesentliche Teile des Geldvermögens aufzuzehren, auch wenn dieses um den Entschädigungsbetrag vermehrt worden ist. Die Bewertung des Eigentumsschutzes darf nicht zu einer Vermögensauszehrung führen. Randnummer 10 Nach alledem ist als Streitwert für beide Rechtszüge 1/5 des Verkehrswertes des dem Kläger entzogenen Gewinnungsrechts anzusetzen. Der von einem im Verwaltungsverfahren zugezogenen Sachverständigen ermittelte Verkehrswert in Höhe von 317.793,-- DM ist für das Gericht plausibel, und die Beteiligten haben dagegen nichts eingewendet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025141
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