Landschaftsschutz und Naturschutz - Unzulässigkeit eines Damwildgeheges Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juni 1988, VIII/E 629/86 Tatbestand Randnummer 1 I. Der Kläger ist Angestellter der Gutsverwaltung von Schloß V.. Er errichtete auf dem Außenbereichsgrundstück der Gemarkung W., Flur 39, Flurstück 1 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" (LSchVO) vom
- 1976 (StAnz. S. 294) ohne natur- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ein Damwildgehege mit einem bis zu 2 m hohen Knotengitterzaun und einem an einer Seite offenen Unterstand mit etwa 50 cbm umbauten Raum. Er hält dort als Hobby bis zu 10 Tiere,. Randnummer 2 Unter dem
- 1984 stellte der Kläger, der nicht Grundstückseigentümer ist, nachträglich einen naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für das Tiergehege. Diesen Antrag lehnte die damalige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt mit Verfügung vom
- 1986 ab. Zugleich erteilte sie dem Kläger ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot für das Gehege und gab ihm unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 3.000,-- DM auf, die Zaunanlage und den Unterstand zu beseitigen. Den klägerischen Widerspruch wies die Bezirksdirektion mit Widerspruchsbescheid vom
- 1986 zurück. Randnummer 3 Das klägerische Vorgehen gegen das sofort vollziehbare Nutzungsverbot blieb im Eilverfahren in zwei Rechtszügen erfolglos (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- 1986 - 3 TH 2308/86 -). Randnummer 4 Die am
- 1986 erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach einer Ortsbesichtigung der Berichterstatterin mit Urteil vom
- 1988 ab. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Genehmigung für das Gehege nach den §§ 3 und 5 LSchVO und § 29 HENatG , weil es den Naturgenuß beeinträchtige und das Landschaftsbild beeinträchtige und verunstalte. Der Unterstand schädige zusätzlich die Natur. Randnummer 5 Der Kläger hat gegen das ihm am
- 1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgericht am
- 1988 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Zaun mit seinem dünnen Drahtgeflecht könne nicht als besonders störend empfunden werden. Die mit dem Gehege besetzte Wiese werde optisch noch als zu dem Hofgut zugehörig empfunden. Vom Gebäudekomplex des Schlosses sei das Gehege nur durch einen schmalen, gärtnerisch genutzten Grundstücksstreifen getrennt. Im übrigen seien die Tiere auch artgerecht untergebracht. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1988 - VIII E 629/86 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom
- Februar 1986 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1986 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Damwildgeheges in der Gemarkung W., Flur 39, Flurstück 1 gemäß seinem Antrag vom
- Oktober 1984 zu erteilen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung stützt er sich auf die angefochtene Verfügung und das erstinstanzliche Urteil. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Verfügung vom
- 1986 insoweit aufgehoben, als in ihr die Androhung eines Zwangsgeldes enthalten ist. Insoweit hat der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat dazu trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 9 Den Beteiligten ist die gerichtliche Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückweisen zu können, angezeigt worden. Randnummer 10 Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Beklagten mit mehreren Lichtbildern vor; ebenso die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden VIII H 270/86 = Hess. VGH 3 TH 2308/86 sowie einige beim erstinstanzlichen Ortstermin gefertigte Dias. Randnummer 11 Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 13 Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 14 Soweit sich die Klage noch gegen die inzwischen aufgehobene Zwangsgeldandrohung richtet, ist sie unzulässig geworden. Insoweit ist die Klagebefugnis entfallen (§ 42 Abs. 2 VwGO), da der Kläger nicht mehr geltend machen kann, durch die Zwangsgeldandrohung in seinen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 15 Im übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Genehmigung des Geheges. Landschaftsschutzrechtlich ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 5 Abs. 3 Nr. 12 i.V.m. § 3 Abs. 2 LSchVO. Für diesen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für Tiergehege ist darauf hinzuweisen, daß die Regelung des § 4 Nr. 1 und Nr. 4 LSchVO, wonach u.a. die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und die Errichtung von Grundstückseinfriedigungen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung unberührt bleiben, davon nicht befreit. Eine Freistellung einzelner Nutzungsmomente, die in der Errichtung eines Tiergeheges zusammen fließen, kommt wegen der Spezialregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 12 LSchVO nicht in Betracht, der für die Gesamtanlage eines Tiergeheges eine vorrangige und ausdrückliche Genehmigungsregelung schon nicht mehr trifft. Mithin kommt es im darauf an, daß der Kläger hier mit der Dammtierhaltung, wie im Protokoll der erstinstanzlichen Ortsbesichtigung festgehalten, ausdrücklich ein Hobby und keine Erwerbswirtschaft betreibt. Randnummer 17 Die materiell-rechtliche Unzulässigkeit des Geheges ergibt sich landschaftsschutzrechtlich aus § 3 Abs. 1 LSchVO, weil die für den Gehegebetrieb unbedingt notwendige Zaunanlage sowie der Unterstand als bauliche Anlagen und Fremdkörper auf der außenbereichstypischen Pflanzendecke jedenfalls eine unzulässige Naturschädigung darstellen. Die Natur, nicht nur in einem Landschaftsschutzgebiet, wird dann geschädigt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- 1985 - NUR 1986, 298). Ein derartiger Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt, insbesondere mit einer nicht der natürlichen Eigenart und der ihr entsprechenden Nutzung dienenden baulichen Anlage besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- 1979 - NUR 1981, 183). Diese Wirkung ist hier angesichts der nicht unerheblichen baulichen Anlagen in der freien Landschaft anzunehmen. Randnummer 18 Hinsichtlich des landschaftsschutzrechtlichen Verstoßes kommt dem klägerischen Begehren auf Zulassung des Damtiergeheges nicht die Regelung des § 3 Abs. 6,
- Alt. LSchVO zugute, wonach verbunden mit bestimmten zusätzlichen Anforderungen überwiegende Gründe des Gemeinwohls nach einer Abwägung eine Zulassung in der Weise erfordern können, daß eine Genehmigung zu erteilen ist. Angesichts der bloßen Liebhabertätigkeit des Klägers braucht im vorliegenden Fall nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit sich etwa nach § 35 AbS. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegierte, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Baulichkeiten oder beispielsweise im öffentlichen Interesse dem Fremdenverkehr dienende Wildparke nach § 3 Abs. 6 LSchVO zuzulassen sind oder nicht. Diesen wichtigen Fragenkreis näher auszuloten, besteht hier kein hinreichender Anlaß. Randnummer 19 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar geltende Befreiungsvorschrift des § 31 BNatSchG berufen. Die Durchführung der landschaftsschutzrechtlichen Verbotsnorm des § 3 Abs. 1 LSchVO führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte zulasten des Klägers noch sprechen überwiegende Gründe des Gemeinwohls hier für eine Befreiung. Randnummer 20 Der dargelegte, verletzte Belang des Landschaftsschutzes steht auch nach allgemeinem Naturschutzrecht wegen der in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HENatG erfolgten Verknüpfung mit anderen öffentlichen Belangen einer Genehmigung des klägerischen Geheges entgegen. Randnummer 21 Nach alledem kann offen bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht mehr entscheidend ankommt, ob auch Gesichtspunkte des optischen Natur- und Landschaftsschutzes dem Gehege entgegenstehen oder nicht. Randnummer 22 Das Fehlen der Genehmigung und der Genehmigungsfähigkeit nach Landschaftsschutzrecht und allgemeinem Naturschutzrecht rechtfertigt auch die Nutzungsuntersagung für den Gehegebetrieb und das Beseitigungsgebot für die baulichen Einrichtungen. Die Befugnis zu diesen behördlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr beruht auf § 30 Abs. 1 HENatG . In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der ungenehmigte Betrieb eines Tiergeheges den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 12a HENatG erfüllt. Randnummer 23 Soweit der Kläger zuletzt unter Hinweis auf eine beim Hessischen Landtag anhängige Petition und eine noch unbeantwortete Sachstandsanfrage gebeten hat, ihm eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme zu gewähren und mit der gerichtlichen Entscheidung zuzuwarten, bestand dazu kein hinreichender Anlaß. Petitionsrechtliche Verfahren sind aus sich allein heraus nicht geeignet, behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beeinflussen oder anzuhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- 1988 - 3 TH 1001/88 -). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt für das klägerische Interesse an der Erhaltung des durch die Zaunanlage ermöglichten Gehegebetriebes den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an, für den ersten Rechtszug in seiner früheren Höhe von 4.000,-- DM, zuzüglich in beiden Rechtszügen jeweils 10 % des Auffangwertes für das Interesse an der nachträglichen Genehmigung. Daraus ergibt sich für den ersten Rechtszug ein Teilbetrag von 4.400,-- DM und für den zweiten Rechtszug von 6.600,-- DM. Hinzuzusetzen ist in beiden Rechtszügen in gleicher Höhe ein Betrag von 2.200,-- DM für die Erhaltung und Genehmigung des Unterstandes sowie von 1.500,-- DM als hälftiger Betrag für die Androhung des Zwangsgeldes. Randnummer 27 Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025149