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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 1095/85 Urteil Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ausbildungsende; zur Gruppenverfolgung chine

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ausbildungsende; zur Gruppenverfolgung chinesischer Minderheit in Indonesien Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. April 1985, V/1 E 2015/83 nachgehend BVerwG,
  2. November 1989, 1 B 142/89, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wurde am
  3. August 1954 in Bandung (Indonesien) geboren. Er besitzt zwar die Staatsangehörigkeit dieses Landes, gehört aber wegen seiner chinesischen Abstammung und als praktizierender Christ in seiner Heimat einer ethnischen und religiösen Minderheit an. Sein Vater ist von Beruf Kaufmann, seine Mutter, die Hausfrau war, ist vor vier Jahren verstorben. Randnummer 2 Am
  4. Juni 1974 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein - zuvor war er bereits zwei Monate als Tourist im Bundesgebiet gewesen - und nahm seinen Wohnsitz zunächst in der in Oberbayern gelegenen Ortschaft Walchensee, wo er an dem dortigen Sprachinstitut die deutsche Sprache erlernte. Im September 1974 verzog er nach Mainz und besuchte dort das Studienkolleg. Sein Aufenthalt war - wie auch in der Folgezeit - jeweils durch eine befristete Aufenthaltserlaubnis gestattet, wobei diese stets mit der Bedingung "nur zum Studium" versehen war. Dies entsprach auch den vom Kläger gestellten Anträgen, wonach der alleinige Zweck seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung eines Studiums sein sollte. Sein Lebensunterhalt sollte von Mitteln seiner Eltern bestritten werden. Randnummer 3 Der Kläger begann dann im Sommersemester 1976 an der Fachhochschule in Darmstadt ein Studium der Nachrichtentechnik. Antragsgemäß wurde die Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde der Stadt Mainz, in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger nach wie vor seinen Wohnsitz hatte, bis zum
  5. Juli 1978 verlängert. Im November 1977 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Darmstadt. Auch hier wurde durch Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde im Juli 1978 die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr verlängert, wobei die Aufenthaltserlaubnis weiterhin mit der Bedingung "nur gültig zum Studium" versehen war, jedoch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Semesterferien gestattet wurde. Noch im Juni 1979 zog der Kläger sodann nach Griesheim. Randnummer 4 Der Kläger schloß am
  6. Februar 1980 das Studium der Nachrichtentechnik erfolgreich ab. Dies teilte er noch im selben Monat der inzwischen zuständig gewordenen Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit und bat gleichzeitig darum, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die es ihm ermöglichte, praktische Erfahrungen als Systemingenieur zu sammeln. Unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen sowohl der Fachhochschule Darmstadt als auch eines potentiellen Arbeitgebers - der Firma G., Gesellschaft für Software und Marketing mbH in Frankfurt - legte er dar, daß eine mindestens zwei Jahre dauernde Berufstätigkeit erforderlich sei. Die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg fragte daraufhin beim Regierungspräsidenten in Darmstadt an, ob die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht komme. Unter dem
  7. Mai 1980 teilte der Regierungspräsident der Ausländerbehörde mit, er stimme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um längstens zwei Jahre zu, sofern die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt werde; der Kläger und sein künftiger Arbeitgeber seien schon jetzt schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, daß eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus entwicklungshilfepolitischen Gründen unter keinen Umständen in Betracht komme. Dementsprechend verlängerte die Ausländerbehörde des Landrats des Kreises Darmstadt-Dieburg durch Verfügung vom
  8. Mai 1980 die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis bis zum
  9. Juni 1981, wobei die Verfügung mit der Bedingung versehen wurde "nur gültig zum Studium und für Praktikantentätigkeit als Ingenieur bei der Firma A. Software GmbH". Bei dieser Firma hatte der Kläger nämlich vom
  10. April 1980 an eine Anstellung als System-Ingenieur gefunden. Darüber hinaus wurden der Kläger und sein Arbeitgeber von der Ausländerbehörde davon unterrichtet, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für längstens zwei Jahre in Betracht komme; mit einer weiteren Verlängerung könne nicht gerechnet werden. Randnummer 5 Durch Verfügung vom
  11. Juni 1981 wurde diese Aufenthaltserlaubnis gemäß der vorgenannten Ankündigung bis zum
  12. Mai 1982 unter Beibehaltung der ausgesprochenen Auflage verlängert. Im November 1981 erwarb der Kläger in Ober-Ramstadt einen Bauplatz; die Genehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Einliegerwohnung erhielt er von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde am
  13. September
  14. Bereits am
  15. März 1982 hatte er erneut um Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, eine zweijährige Berufserfahrung genüge nicht für eine entsprechende berufliche Betätigung in seiner Heimat. Dafür seien mindestens 5 Jahre Berufserfahrung nötig. Randnummer 6 Unter dem
  16. Mai 1982 stellte er dann einen formularmäßigen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wobei er die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts bis "ca. Mai 1984" angab. Er wolle auch weiterhin bei der Firma A.-Graphik-Systeme in Darmstadt als Systemingenieur arbeiten. Randnummer 7 Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch Bescheid vom
  17. Mai 1982 ab. Zugleich forderte die Behörde den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise bis zum
  18. Juli 1982 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Wohlwollen, das ihm die deutschen Behörden aus entwicklungshilfepolitischen Gründen entgegengebracht hätten, in erheblicher Weise mißbraucht. Sein Verhalten - u.a. Erwerbung eines Bauplatzes - lasse darauf schließen, daß er einen Aufenthalt auf unabsehbare Zeit erreichen wolle. Diese Handlungsweise spreche der deutschen Entwicklungshilfe Hohn und könne unter keinen Umständen geduldet werden. Mithin beeinträchtige sein weiterer Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 8 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  19. Juli 1982, beim Landrat des Kreises Darmstadt-Dieburg am
  20. Juli 1982 eingegangen, legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der im wesentlichen damit begründet wurde, daß die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erforderlich sei; eine geeignete Ersatzkraft stehe seinem jetzigen Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Auch halte sich der Kläger bereits seit mehr als acht Jahren beanstandungsfrei im Bundesgebiet auf. Entscheidend sei aber, daß die angeführten entwicklungshilfepolitischen Gesichtspunkte nicht zum Tragen kämen; denn er könne als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in seinem Heimatland keinesfalls in eine berufliche Position gelangen, die es ihm ermögliche, als Fach- bzw. Führungskraft die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fachkenntnisse anzuwenden, aufgrund seiner Herkunft und seiner religiösen Überzeugung sei ihm in seinem Heimatland der Zugang zu derartigen Positionen verwehrt. Er sei darüber hinaus schweren Diskriminierungen ausgesetzt, die zwar nicht ohne weiteres zu einer Anerkennung als Asylberechtigtem führen könnten, jedoch den entwicklungshilfepolitischen Gesichtspunkten den Boden entzögen. Randnummer 9 Mit Beschluß vom
  21. November 1982 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Az.: V/1 H 1525/82). Infolgedessen war der Kläger auch in der Folgezeit in der Lage, seinen Arbeitsplatz bei der Firma A. in Darmstadt beizubehalten. Randnummer 10 Am
  22. September 1983 erging der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt, mit dem der Kläger nunmehr unter Androhung der Abschiebung aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides zu verlassen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht schon aus Rechtsgründen versagt werden müsse. Entscheidend sei, daß die Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensbetätigung nicht verlängert werden könne. Es entspreche einer sachgerechten Ermessensausübung, wenn einem Ausländer, der ausschließlich zu Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, nach Abschluß dieser Ausbildung aus entwicklungshilfepolitischen Gründen ein weiterer Verbleib nicht gestattet werde. Nach Erlernung eines qualifizierten Berufs solle der Ausländer diesen Beruf in seinem Heimatland oder aber in einem anderen Entwicklungsland ausüben. Dieses Interesse müsse nur dann zurücktreten, wenn sonstige übergeordnete Interessen - seien es solche des deutschen Staates oder private Interessen des betroffenen Ausländers - ausnahmsweise Vorrang verdienten. Diese seien hier jedoch nicht erkennbar. Zunächst fehle es an einem überragenden Interesse seines bisherigen Arbeitgebers. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers führe zu keiner anderen Entscheidung. Es sei dessen Sache, seine konkreten Berufsaussichten in seinem Heimatland zu beurteilen und abzuschätzen. Keinesfalls könne es Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland sein, die wirtschaftliche Existenz eines Ausländers durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen. Dies würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Ausländers gegen über deutschen Arbeitnehmern führen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne sich keine andere Beurteilung ergeben. Der Kläger habe sich nämlich zu keinem Zeitpunkt auf einen ständigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ein richten dürfen. Infolge der jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnisse sei ein schutzwürdiges Vertrauen nicht erzeugt worden. Es sei dem Kläger auch nicht unzumutbar, in sein Heimatland oder ein anderes Entwicklungsland zu gehen, um sich dort um einen entsprechenden Arbeitsplatz zu bemühen. Randnummer 11 Hiergegen erhob der Kläger am
  23. Oktober 1983 Klage. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges Vorbringen und trug u.a. vor, die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte habe insbesondere die lange Aufenthaltsdauer, die jederzeit ordnungsgemäß, rechtmäßig und beanstandungsfrei gewesen sei, nicht ausreichend gewürdigt; auch habe der Beklagte die inzwischen erfolgte weitgehende Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland verkannt. Hinzu komme, daß er inzwischen die Bindung zu seiner ursprünglichen Heimat weitgehend verloren habe und - im Vertrauen auf die jeweils erfolgte Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis - davon ausgegangen sei, daß die Möglichkeit der Verlängerung auch in Zukunft bestehe. Demgegenüber habe der Beklagte den Gesichtspunkt der Entwicklungshilfepolitik verkannt, da es ihm - dem Kläger in seiner Heimat nicht möglich sei, angesichts der bestehenden Diskriminierung und Benachteiligung seiner Volksgruppe den entwicklungshilfepolitischen Zielen tatsächlich nachzukommen. Der Kläger beantragte, zur Situation indonesischer Staatsangehöriger christlichen Bekenntnisses und insbesondere chinesischen Volkstums insbesondere im Falle einer Rückkehr nach Abschluß eines Studiums im Ausland durch Einholung von Gutachten Beweis zu erheben. Randnummer 12 Der Kläger beantragte, unter Aufhebung der Verfügung des Landrats des Kreises Darmstadt-Dieburg vom
  24. Mai 1982 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  25. September 1983 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom
  26. Mai 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung bezog er sich auf die angefochtenen Bescheide und führte weiterhin aus, die Ermessensausübung sei sachgerecht und fehlerfrei erfolgt. Randnummer 15 Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers komme nicht in Betracht; denn die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse seien jeweils befristet worden und hätten stets unter der Einschränkung des Studienzwecks gestanden. Im übrigen sei ihm der Aufenthalt nur aus entwicklungshilfepolitischen Gründen gestattet worden. Bestandteil einer vernünftigen und durch die Bundesrepublik Deutschland verfolgten Entwicklungshilfepolitik sei es nämlich, Angehörigen aus Staaten, die gemeinhin als Entwicklungsländer bezeichnet würden, hier die Möglichkeit einer Ausbildung zu gewähren, um so bereits vorhandenes Wissen in diese Länder hineinzutragen. Dieser Gesichtspunkt habe auch im Falle des Klägers den Aufenthaltszweck von Anfang an entscheidend mitbestimmt und müsse nun, nach Erreichung dieses Aufenthaltszwecks, zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  27. April 1985 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Widerspruchsbehörde haben ihr Er messen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ins besondere stehe es im Einklang mit den entwicklungshilfepolitischen Zwecken, aus denen heraus der vorübergehende Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gestattet worden sei, wenn er nach Erreichung dieses Aufenthaltszwecks zur Rückkehr in sein Heimatland bewegt werde. In diesem Zusammenhang überwögen grundsätzlich die staatlichen oder gesellschaftlichen Interessen. Es liege regelmäßig im Interesse der Entwicklungsländer, daß deren Staatsangehörige, die im Bundesgebiet eine Aus- oder Weiterbildung erfahren hätten, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, um dort die erworbenen Kenntnisse an zuwenden. Zwar bedeute die Rückkehr des Klägers schon in Ansehung der langen Aufenthaltsdauer eine besondere Härte. Diese sei aber für den Kläger nicht unzumutbar. Er habe nämlich keine konkreten Gesichtspunkte vor getragen, die ihm eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings unmöglich machen würden. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei auch nicht durch die dem Kläger erteilte Arbeitserlaubnis eingeschränkt, die nur darauf zurückzuführen sei, daß dem Kläger für Ausbildungszwecke eine praktische Tätigkeit gestattet worden sei. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Randnummer 17 Gegen dieses ihm am
  28. Mai 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  29. Juni 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dem Urteil des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit es die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgesichtspunkten für rechtmäßig erachte. Dies gelte insbesondere für die Auffassung des Gerichts, daß die Ausländerbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten weiten Ermessens bei der Abwägung der Interessen nicht nur die in der Person des Ausländers liegenden Gründe, sondern auch solche politischer und wirtschaftlicher Natur sowie Belange des Arbeitsmarktes und einwanderungspolitische Aspekte zu berücksichtigen habe. Erforderlich sei eine Interessenabwägung unter Einbeziehung sämtlicher beiderseits berührter Belange. Es sei eine auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Prüfung geboten, ob in der Person gerade des Ausländers, um dessen Aufenthaltserlaubnis es im Einzelfall gehe, sich eine Interessenbeeinträchtigung der Allgemeinheit, des Staates feststellen lasse. Dem Verwaltungsgericht könne auch insoweit nicht beigetreten werden, als es - obschon das in der Praxis geschehe - die Einbeziehung konjunktureller Erwägungen im Hinblick auf die Wirtschaftslage oder den Arbeitsmarkt bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt des Ausländers für zulässig halte. Hierzu besitze die Ausländerbehörde keine Sachkompetenz. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung des weiteren Aufenthalts (Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 09.11.1982) sei die Fiktion des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG rückwirkend wiederhergestellt, die Aufenthaltserlaubnis ersetzt und der Betreffende so zu behandeln, als gelte die seinerzeitige Aufenthaltserlaubnis fort. Infolgedessen habe er, der Kläger, auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Es sei sogar wahrscheinlich, daß er, nachdem er seit 1980 ununterbrochen eine solche Erlaubnis erhalten habe, dann die sogenannte besondere Arbeitserlaubnis (§§ 2, 4 AEVO) erhalten könne und damit die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis geschaffen würden (Nr. 4 zu § 7 AuslVwV). Das Verwaltungsgericht stelle ferner darauf ab, daß der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenstünden. Hierzu werde naturgemäß nicht verkannt, daß dies der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Jedenfalls sei der beabsichtigte Aufenthaltszweck mit der bisherigen Aufenthaltsdauer in Beziehung zu setzen. Bei der Verlängerung bereits langfristigen Aufenthalts schieden jedenfalls einwanderungspolitische Gesichtspunkte grundsätzlich aus, abgesehen von den Zweifeln, ob die Entscheidung über einwanderungspolitische Gesichtspunkte der Sachkompetenz der Ausländerbehörde noch zugeordnet werden könne. Weiterhin könnten entwicklungshilfepolitische Erwägungen gegenüber dem Kläger keine Anwendung finden. Er sei vor allem Angehöriger der in Indonesien lebenden Minderheit der Chinesen, die aufs schwerste verfolgt würde. Diese Verfolgungen richteten sich neuerdings gegen schon lange ansässige Chinesen, soweit es diesen nicht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gelinge, sich durch die Aufwendung beträchtlicher Bestechungsgelder an die Überwachungsorgane davor zu schützen, oder soweit sie nicht aufgrund ihrer Vermögenslage imstande seien, keinen Widerstand zu leisten und die angerichteten Schäden aus eigenen Mitteln wieder auszugleichen. Besonders richte sich die Verfolgung durch die Einheimischen gegen Akademiker indonesischer Staatsangehörigkeit chinesischen Volkstums, die im Ausland studiert hätten und dann zurückkehrten. Letzteres geschehe auch in den seltensten Fällen. Es vollziehe sich vielmehr, wenn auch weitgehend stillschweigend, eine Auswanderung der Nachkommenschaft der in Indonesien beheimateten Chinesen in das freie westliche Ausland, vorzugsweise nach Europa und in die USA. Es sei nicht völlig frei von Widerspruch, wenn im Urteil des Verwaltungsgerichts die Auffassung vertreten werde, daß einerseits unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und andererseits der konkreten Situation im Heimatland zwar die Versagung des weiteren Aufenthalts als besondere Härte anzusehen sei, die Ablehnung jedoch gleichwohl zumutbar erscheine. Schließlich sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gruppenverfolgung nicht vereinbar. Eine solche liege bereits vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung sei, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweise, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten habe. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag erster Instanz zu erkennen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe in zutreffender Weise darauf hingewiesen, daß für eine irgendwie geartete Verfolgung der Familie des Klägers in Indonesien keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Der Vater des Klägers sei offensichtlich ein wohlhabender Kaufmann, dem es finanziell möglich sei, seine sämtlichen Kinder, zum Teil auch im Ausland, studieren zu lassen. Einer der Brüder des Klägers sei in seiner Heimat als Zahnarzt tätig. Auch insoweit lägen keine Anhaltspunkte vor, daß der Bruder des Klägers in seinem Heimatland an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert werde. Der Kläger habe auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, daß er persönlich in seinem Heimatland Schwierigkeiten haben werde, den in der Bundesrepublik Deutschland erlernten Beruf auszuüben. Im übrigen sei die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gehalten, zu berücksichtigen, ob der Ausländer in seinem Heimatland auch einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz finden werde. Zu berücksichtigen sei aber das Verhalten des Klägers, der es offensichtlich langfristig darauf angelegt habe, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. So habe er trotz der in erster Instanz erfolgten Klageabweisung eine Stelle angetreten, die offensichtlich auf Dauer angelegt sein solle. Weiterhin übersehe der Kläger, daß die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend sei. Die Überlegungen, daß ein sich langjährig rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltender ausländischer Arbeitnehmer bereits eingewandert sei, träfen für den Kläger nicht zu, da er gerade kein langjähriger Arbeitnehmer sei. Er habe niemals eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer erhalten. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe ausschließlich zu Studienzwecken gedient, wobei dein Kläger lediglich nachgelassen worden sei, seine Kenntnisse an einem Arbeitsplatz zu erweitern. Dies habe jedoch erkennbar ausschließlich Ausbildungszwecken gedient. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Verfahrens Randnummer 22 V/1 H 1525/82 (Verwaltungsgericht Darmstadt) sowie die einschlägigen Behördenakten des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Regierungspräsidenten in Darmstadt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid, mit dem der vom Kläger gestellte Antrag auf erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgründen abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 24 Der Regierungspräsident in Darmstadt konnte im Widerspruchsbescheid offen lassen, ob die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde nämlich zu Recht aus Ermessengründen abgelehnt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat unter angemessener Abwägung öffentlicher Belange mit den privaten Interessen des Klägers sowie unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber befunden, ob im konkreten Fall dem Begehren des Klägers, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis erneut zu verlängern, stattgegeben werden konnte. Randnummer 25 Hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung kann auf die eingehenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils (Seite 15 ff.) Bezug genommen werden (Art. 2 § 6 EntlG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß bei Ermessensbetätigung Gründe politischer und wirtschaftlicher Art sowie Belange des Arbeitsmarktes und der Einwanderungspolitik berücksichtigt werden können (vgl. BVerwGE 66, 269 ff., Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht,
  30. Aufl., § 2 AuslG Anm. 5 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die Ausführungen des Klägers stehen insoweit jedenfalls teilweise - wie er selbst einräumt - im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Randnummer 26 Im Vordergrund steht hier die Prüfung entwicklungshilfepolitischer Belange. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ist ab 1974 ausschließlich zu Ausbildungszwecken gestattet worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß es regelmäßig im Interesse der Entwicklungsländer liegt, daß deren Staatsangehörige, die im Bundesgebiet oder in anderen Industriestaaten im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Aus- oder Weiterbildung erfahren haben, wieder in ihr Heimatland zurückkehren, um dort die erworbenen Kenntnisse anzuwenden. Diesen entwicklungshilfepolitischen Belangen kommt gegenüber den Interessen deutscher Wirtschaftsunternehmen und denjenigen des betroffenen Ausländers grundsätzlich vorrangige Bedeutung zu. Die Behörde übt ihr Ermessen in der Regel rechtmäßig aus, wenn sie dem aus einem Entwicklungsland zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländer nach abgeschlossener Ausbildung und einer zweckdienlichen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (BVerwG, DÖV 1979, 294 ). Randnummer 27 Soweit der Kläger behauptet, er sei aufgrund seines christlichen Bekenntnisses, insbesondere jedoch seines chinesischen Volkstums nicht in der Lage, in Indonesien eine seiner in der Bundesrepublik Deutschland durch Studium und praktische Tätigkeit erworbenen Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, bestehen nach den dem Senat vorliegenden Gutachten und amtlichen Auskünften, die den Beteiligten unter dem
  31. Juni 1989 bekannt gegeben wurden, erhebliche Zweifel, ob diese Sachdarstellung zutrifft. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  32. Oktober 1983 an das Verwaltungsgericht Braunschweig zufolge gibt es in der Wirtschaft in Indonesien keinerlei Diskriminierungen. Die chinesische Minderheit ist in akademischen Berufen überproportional vertreten (Gutachten von Dr. Mary F. Somers Heidhues für das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom
  33. März 1980). Soweit Bestrebungen bestehen, diese Überrepräsentationen abzubauen (insbesondere durch numerus clausus an den staatlichen Hochschulen), dürfte der Kläger aufgrund seiner in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildung hiervon nicht betroffen sein. Zu berücksichtigen ist schließlich die Stellung des Vaters des Klägers, der als wohlhabender Kaufmann in Indonesien lebt und dem Kläger unter Umständen dabei behilflich sein könnte, eine geeignete berufliche Position zu erlangen. Im übrigen fällt auf, daß die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Unmöglichkeit der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes sehr allgemein gehalten sind und konkrete Hinweise zur eigenen Situation weitgehend fehlen. Der Kläger hat sich offenbar nicht einmal um eine geeignete Stelle in Indonesien bemüht. Randnummer 28 Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die fraglichen Behauptungen des Klägers zutreffen. Denn selbst wenn der im Beweisantrag des Klägers (Schriftsatz vom
  34. November 1985, Bl. 93 d.A.) behauptete Sachverhalt als wahr unterstellt wird, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Auch wenn der Kläger die in der Bundesrepublik erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Indonesien nicht beruflich umsetzen kann, folgt daraus nicht, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Überlegungen, die hierzu im Widerspruchsbescheid angestellt wurden, sind nicht zu beanstanden. Entwicklungshilfe leistet, die Bundesrepublik Deutschland im hier interessierenden Zusammenhang dadurch, daß sie Ausländern aus Entwicklungsländern einerseits ein Studium ermöglicht und andererseits bestrebt ist, die Rückkehr der Ausländer in ihren Heimatstaat sicher zu stellen, damit die erworbenen Kenntnisse praktisch angewandt werden können. Ob dies im Einzelfall auch tatsächlich gelingt und der jeweilige Ausländer eine geeignete berufliche Position erlangt, kann durch deutsche Behörden kaum beeinflußt werden und bedarf auch nicht der vorherigen Überprüfung durch die Ausländerbehörde. Eine entsprechende Prognose würde unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu kaum lösbaren Problemen führen, wie im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt wird. Auch bestünde die Gefahr, daß ein aus entwicklungshilfepolitischen Gründen zu Ausbildungszwecken eingereister Ausländer die Verwirklichung der entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung aufgrund seiner Kenntnisse der Verhältnisse seines Heimatlands durch gezielte Berufswahl unterlaufen könnte. Randnummer 29 Nach allem fällt es in die Risikosphäre des Klägers, wenn er einen Ausbildungsgang gewählt hat, aufgrund dessen er aus den von ihm dargelegten Gründen in Indonesien nicht in geeigneter Weise beruflich tätig werden kann. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, daß die von ihm behauptete Diskriminierung der chinesischen Minderheit erst während oder nach Abschluß seines Studiums bzw. seiner zu Ausbildungszwecken gestatteten Tätigkeit begonnen habe. Vielmehr ist den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, daß diese Diskriminierung bereits vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland bestanden habe. Im übrigen hat der Kläger sogar noch unter dem
  35. März 1982 den Eindruck erweckt, er beabsichtige in seine Heimat zurückzukehren und benötige dafür lediglich weitere Berufserfahrung. Randnummer 30 Soweit der Kläger auf die lange Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet verweist, ist zu beachten, daß bei der Entscheidung über die Berufung auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1982, 322; OVG Baden-Württemberg NVwZ 1984, 328; Kopp, VwG0
  36. Aufl., § 113 Rdnr. 96). Es kann offen bleiben, ob dann anderes zu gelten hätte, wenn neue im Verlauf des Gerichtsverfahrens entstandene Tatsachen zu einer Ermessensreduzierung "auf Null" führen würden. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann nämlich auch bei Berücksichtigung des derzeitigen Tatsachenstandes nicht ausgegangen werden. Randnummer 31 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Widerspruchsbehörde die privaten Interessen des Klägers keineswegs verkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gebotene auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Dabei war die Widerspruchsbehörde auch befugt, einwanderungspolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BVerwGE 66, 268 ff.). In diesem Zusammenhang kann der Klägers sich auch nicht auf eine bereits erfolgte Einwanderung berufen, da sein Aufenthalt jeweils nur zu Ausbildungszwecken gestattet wurde. Das Ermessen der Ausländerbehörde war auch weder durch die dem Kläger erteilte Arbeitserlaubnis noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Auch insoweit kann auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Randnummer 32 Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bedeutet nach allem zwar eine nicht unerhebliche Härte für den Kläger. Dies ist jedoch, wie die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt hat, nicht unzumutbar. Randnummer 33 Schließlich ist die im Widerspruchsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, in der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides abgestellt wird. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat. Die Berufung kann insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 14 AuslG Erfolg haben. Eine nach dieser Vorschrift relevante individuelle Betroffenheit des Klägers ist ohnehin nicht dargetan. Soweit der Kläger auf eine angebliche Gruppenverfolgung der chinesischen Minderheit in Indonesien verweist, bestehen hierfür aufgrund der den Beteiligten mitgeteilten Gutachten und Auskünfte zur Situation in Indonesien keine Anhaltspunkte. Gruppenverfolgung liegt vor, " wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß jedes einzelne Mitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat" (BVerwGE 70, 232). Hier fehlt es an der beachtlichen (d.h. überwiegenden) Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der in § 14 AuslG genannten Schutzgüter. So setzt nach der glaubhaften Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom
  37. Oktober 1984 der indonesische Staat niemanden Repressalien aus, nur weil er chinesischer Volkszugehöriger ist. Auch sind der gleichen Auskunft zufolge (gegen die chinesische Minderheit gerichtete) Maßnahmen durch Dritte, die der indonesische Staat nicht verhindern kann oder will., wenig wahrscheinlich. Zurückhaltender sind insoweit die Ausführungen von Dr. Mary Somers Heidhues für das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom
  38. September
  39. Doch auch diesem Gutachten zufolge sind Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Im übrigen wird in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - eine kollektive Verfolgung der chinesischen Minderheit in Indonesien verneint (vgl. Marx, Asylrecht
  40. Aufl. Band 1 1984, S. 402, und die dort abgedruckte Entscheidung des Bay.VGH, U. v. 14.09.1978 - Nr. 175 XII 75). Randnummer 34 Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 36 Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025157

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