Verbundklage - kein Rechtsschutzinteresse bei beharrlicher Weigerung, den Aufenthaltsort bekanntzugeben Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- April 1987, I E 5006/85 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, die sich angesichts der Aufführung auch des Beklagten zu 2) im Rubrum der Beschwerdeschrift, der uneingeschränkten Beschwerdeeinlegung und der ausgebliebenen Reaktion auf die Verfügungen des Berichterstatters des Senats vom
- Januar und
- Februar 1988 - auch auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 2 Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist ausdrücklich vom Gesetz zwar nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs.1 Satz 4 VwGO), muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft werden (Kopp, VwGO,
- Aufl.1989, Vorb. § 40 Rdnr. 30 m.w.N.); das gilt ebenso für das Rechtsmittelverfahren (Kopp, a.a.O., Vorb. § 124, Rdnr. 28 Ziff. 11, sowie Hess. VGH,08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, HessVGRspr. 1988,47, 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 - 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 - u. 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -). Randnummer 3 Für eine Asylverpflichtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn ersichtlich ist, daß der Asylbewerber in Wahrheit Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten gar nicht erstrebt. Dies kann entweder daraus gefolgert werden, daß sich der Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben (Hess.VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987,626, 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 - u. 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -), oder daraus, daß er freiwillig und nicht nur vorübergehend die Bundesrepublik Deutschland verläßt (Hess. VGH, 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 -, a. A. neuerdings BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.37 -, ZAR 1989, 80 <Ls.>), sei es, daß er in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. hierzu BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83- 69, 323, 326 = EZAR 200 Nr. 10; Hess. VGH, 10.11.1983 - X OE 1126/81 -; Bay. VGH, 23.10.1980 - 21.B-6622/ 79 -; VGH Baden-Württemberg, 13.10.1981 - A 12 S 369/81 -), sei es, daß er sich entschließt, anderswo dauernden Aufenthalt zu nehmen und den betreffenden Ort nicht mitzuteilen (Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -). Für die im Verbundverfahren verfolgte Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Im Falle einer freiwilligen und nicht nur vorübergehenden Ausreise des Asylbewerbers ist die Abschiebungsandrohung ohnehin gegenstandslos geworden; Rechtswirkungen gehen von ihr nämlich nicht mehr aus (BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 77.77 -, Buchholz 402.24 Nr. 73 zu §10 AuslG, u. 17.03.1981 - 1 C 74.76 -, DVBl 1981, 769); schon deshalb mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Für den Fall des Aufenthalts im Inland bei beharrlicher Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts hat der Senat den Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 oder gegen unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohungen im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß die dort jeweils gebotene erschöpfende Überprüfung des materiellen Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht - soll sie ihren Zweck erfüllen - voraussetzt, daß der Asylbewerber den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. nachkommt (Hess. VGH, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, HessVGRspr. 1988, 47, u. 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -). Diese Erwägung gilt auch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weil vor deren Ergehen u.a. ebenfalls zu prüfen ist, ob sich ein materiell asylrechtliches - Abschiebungshindernis aus § 14 Abs. 1 AuslG ergibt (vgl. Hess. VGH, 16.12.1987 - 12 TE 1991/87 - m.w.N.). Hinzu kommt, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sich lediglich als die ausländerrechtliche Konsequenz eines zunächst allein aus asylabhängigen Gründen gestatteten Aufenthalts darstellen; ein Bedürfnis für eine Verlängerung dieses Aufenthalts und damit für Rechtsschutz gegen ihn beendende Maßnahmen vermag der Senat deshalb jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn der Asylbewerber in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gar nicht erstrebt; seinem eventuell verbleibenden asylverfahrensunabhängigen Interesse kann vielmehr im allgemeinen ausländerrechtlichen Verfahren in hinreichendem Umfang Rechnung getragen werden. Randnummer 4 Im vorliegenden Fall verschweigt der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich seinen Aufenthalt und verstößt dadurch derart grob gegen seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten als Asylbewerber, daß sein Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr schützenswert ist. Randnummer 5 Der Kläger, der sich ausweislich polizeilicher Ermittlungen schon unter der im Asylantrag vom
- September 1983 angegebenen Wiesbadener Anschrift nur selten aufgehalten hat, sprach am
- Oktober 1983 bei der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach vor und hat dort offenbar nachdem er sowohl gegen seine Zuweisung nach Bergkamen-Oberaden als auch gegen seine Verlegung nach Schöneck-Büdesheim Widerspruch eingelegt hatte - bis zum Frühjahr 1985 gewohnt. Als ihn der Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen durch Zuweisungsbescheid vom
- April 1985 mit Wirkung vom
- April 1985 der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde im Märkischen Kreis zuteilte, meldete er sich am selben Tage dort in der Altener Straße 90 an und etwa ein Jahr später in die, Hagener Straße 148 um. Ausweislich der dem Senat vorliegenden umfangreichen Akten hielt sich der Kläger jedoch schon damals überwiegend im Großraum Wiesbaden auf. So soll er einige Zeit - und zwar bis Anfang August 1985 bei seiner damaligen Verlobten Bettina Ruth Schäfer, Wielandstraße 12, in Wiesbaden gelebt haben. Unter dem
- Januar 1986 meldete sich dann Frau Jeanette Braun aus Mainz bei der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises und gab an, der Kläger sei mit ihr verlobt und könne bei ihr wohnen. In der Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember 1986 wurde der Kläger mindestens elfmal von der Polizei in Wiesbaden aufgegriffen. Schließlich legte er Schreiben des "Wienerwald"-Lizenznehmers Bernd Krieg, Rheinstraße 26, Rüdesheim, vom
- Januar 1987 vor, wonach dieser ihm Arbeit und Unterkunft in Rüdesheim, Peterstraße 3, anbiete. Randnummer 6 Unter dem
- Mai 1988 versicherte der Kläger an Eides Statt, daß er erneut bei seiner Verlobten Bettina Ruth Schäfer in Wiesbaden wohne und die Eheschließung eingeleitet sei. Bereits im August oder September 1988 trennte sich der Kläger wiederum von Frau Schäfer; gegenüber der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises gab er am
- Dezember 1-988 an, daß er jetzt in die Wohnung von Frau Gabriele Theisen, Adelheidstraße 78, in Wiesbaden einziehen könne. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten dem Senat unter dem
- März 1989 mit, die zuletzt von diesem angegebene Post- und Wohnanschrift laute.- "c/o Bernd Krieg, Rheinstraße 26, 6220 Rüdesheim". Die umfangreichen Ermittlungen des Berichterstatters des Senats ergaben, daß Frau Schäfer den Kläger seit August 1988 nicht mehr gesehen und daß er bei Frau Theisen nie gewohnt hat (Berichte des Polizeipräsidenten in Wiesbaden vom
- und
- März 1989, Bl. 192 u. 206 d.A.); auch eine Wohnsitzüberprüfung der Polizeistation Rüdesheim verlief für den Zuständigkeitsbereich des Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises - Außenstelle Rüdesheim - negativ (vgl. Schreiben vom
- April 1989, Bl. 199 d.A.); schließlich ist auch der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises der gegenwärtige Aufenthaltsort des Klägers unbekannt (Schreiben vom
- Juni 1989, Bl. 203 d.A.). Die Bevollmächtigten des Klägers, welche - nach bereits mit gerichtlicher Verfügung vom
- April 1988 erfolgtem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats - unter dem
- Februar 1989 insoweit zur Glaubhaftmachung aufgefordert und über die Bemühungen des Senats betreffend die Aufenthaltsermittlung des Klägers laufend unterrichtet worden sind, haben zuletzt unter dem
- März 1989 mitgeteilt, daß die erbetene Glaubhaftmachung nicht möglich sei, weil sich der Kläger diesbezüglich nicht mit ihnen in Verbindung gesetzt habe. Danach steht fest, daß der Kläger mindestens seit August 1988, also seit mehr als zehn Monaten, untergetaucht ist. Er hat seither offenbar nur zweimal zum Zwecke der Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung - zuletzt (soweit ersichtlich) bis
- März 1989 - bei der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorgesprochen (Schreiben des Oberkreisdirektors des Märkischen Kreises vom
- Februar 1989, Bl. 184 d.A.), auch zuvor hatte sich der Kläger nur gelegentlich in Nachrodt--Wiblingwerde aufgehalten und dort etwa auch am
- März 1988 seine Aufenthaltsgestattung verlängern lassen (Schreiben der vorgenannten Behörde vom
- April 1988, Bl. 146 d.A.). Randnummer 7 Unter diesen Umständen ist, zumal der Kläger am
- November 1983 auf die Zustellungsvorschriften nach § 17 AsylVfG ausdrücklich hingewiesen worden ist - insbesondere darauf, daß er jeden Wechsel seiner Anschrift der zuständigen Behörde und einem angerufenen Gericht unverzüglich anzuzeigen habe -, der Schluß gerechtfertigt, daß sich der Kläger unter Verstoß gegen Aufenthalts- und Verfahrensvorschriften verborgen hält und nur insoweit an dem von ihm rechtshängig gemachten Asylverfahren mitwirkt, als es ihm von Vorteil zu sein scheint. Damit verhindert er eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch wenn er Bevollmächtigte beauftragt hat und Zustellungen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG bewirkt werden könnten. Randnummer 8 Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist die Beschwerde darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil mit ihr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat insoweit Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG) und weil - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom
- Januar 1988 Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 60 VwGO) weder dargetan noch ersichtlich sind. Randnummer 9 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025169