Zustellung der Abschiebungsandrohung und des die Asylanerkennung ablehnenden Bescheids - Fristen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. Oktober 1988, VII H 20395/88 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Randnummer 2 Auch das Beschwerdevorbringen führt zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag ist wegen Versäumung der Wochenfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG unzulässig. Die Wochenfrist hat am 07.04.1988 zu laufen begonnen, weil dem Antragsteller der angefochtene Bescheid vom 05.04.1988 an diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wahrt die dafür in § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG aufgeführten Voraussetzungen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde versehen gewesen. Über die Bezeichnung Ausländeramt hinaus ist auf dem Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten war, aufgedruckt: "Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg" mit Anschriftsangabe. Gegen den darin enthaltenen Bescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 05.04.1988 richten sich die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zwar war der ausländerrechtlichen Verfügung vom 05.04.1988 auch der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.03.1988 beigefügt. Gleichwohl muß sich darüber nichts aus der Zustellungsurkunde ergeben. Denn nach § 12 Abs. 7 AsylVfG hat das Bundesamt nach Ablehnung des Asylantrags seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung zuzuleiten. Diese hat nach § 12 Abs. 7 i.V.m. § 28 Abs. 5 AsylVfG ihre ausländerrechtliche Verfügung zusammen mit dem die Asylanerkennung ablehnenden Bescheid in eigener Zuständigkeit dem Asylbewerber zuzustellen. Daraus ergibt sich, daß nur diese Behörde als absendende Dienststelle mit ihrer Geschäftsnummer anzugeben ist. Darüber hinaus ist in der Verfügung vom 05.04.1988 ausdrücklich auf die gleichzeitige Zustellung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.03.1988 hingewiesen worden. Nach alledem hat die mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 05.04.1988 am 07.04.1988 die Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG in Lauf gesetzt, so daß der Eingang des Antrags nach § 80 Abs. 5 am 15.04.1988 verspätet war. Randnummer 3 Über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe hinaus ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, daß schon diese Wochenfrist schuldhaft von dem Antragsteller versäumt worden ist. Er kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf seine Sprachschwierigkeiten berufen. Dem Gesetzgeber war bei der Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dieser Umstand bekannt, da er davon ausgehen mußte, daß Asylbewerber in der Regel die deutsche Sprache nicht beherrschen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber diese kurze Frist angeordnet. Er geht dabei davon aus, daß sich ein Asylbewerber zum Betreiben des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, so daß ihm beim Zugang eines entsprechenden Bescheids über sein weiteres Aufenthaltsrecht zugemutet wird, sich sofort um dessen Übersetzung zu bemühen. Hätte dies der Antragsteller getan und sich den Bescheid vom 05.04.1988 vollständig einschließlich der Rechtsmittelbelehrung übersetzen lassen, so hätte er von der Wochenfrist Kenntnis erlangt. Der Umstand, daß er dies nicht sorgfältig getan hat, geht zu seinen Lasten, d.h. es kann ihm schon keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG nach § 60 VwGO gewährt werden. Randnummer 4 Darüber hinaus ist aber auch im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe versäumt. Selbst wenn diese Frist, wie der Antragsteller meint, erst am 19.04.1988 zu laufen begonnen hat, ist der Eingang des Schriftsatzes vom 06.05.1988, mit dem die Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht worden sind, am 10.05.1988 verspätet erfolgt. Den Bevollmächtigten des Antragstellers war diese Frist bekannt, und nach den Umständen des Falles war es auch möglich, diese einzuhalten. Randnummer 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 7 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025172
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