Aufenthaltsrecht für EG-Ausländer - Einreise zur Arbeitssuche - Aufenthaltserlaubnis Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Februar 1989, IV/2 H 1688/88 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 2 Allerdings vermag der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Antragsgegners zu folgen, der Antragsteller gehöre nicht zu dem durch das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - vom
- Juli 1989 (BGBl. I Seite 116, geändert durch Gesetz vom
- September 1981, BGBl. I Seite 949) privilegierten Personenkreis. Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß der Antragsteller im März 1988 nach längerem Aufenthalt in Italien wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dann den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom
- April 1988 (Blatt 76 ff. der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde) gestellt hat mit der Behauptung, Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei die Arbeitsaufnahme. Wie sich den beigezogenen Akten des Arbeitsamts Gießen entnehmen läßt, hatte sich der Antragsteller dort am
- April 1988 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe gestellt (Blatt 352 f. der genannten Beiakten). Seither befand sich der Antragsteller, der die vom Arbeitsamt angeordneten Meldetermine laut einer allerdings erst am
- November 1988 der Ausländerbehörde vorgelegten Bescheinigung (Blatt 100 der Beiakten der Ausländerbehörde) im wesentlichen eingehalten hat, auf Arbeitssuche, bedurfte also gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG/EWG für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltserlaubnis. Hätte ihm die Ausländerbehörde vorher keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wäre für ihn nach Ablauf dieser drei Monate die Freizügigkeitsregelung nach § 8 AufenthG/EWG entfallen, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom
- August 1987 - 13 S 1696/87 - (InfAuslR 1987, 331 = EZAR 106 Nr. 9) zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 3 Hier ist allerdings die Besonderheit zu beachten, daß die Ausländerbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Dreimonatsfrist schon am
- Mai 1988 eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG erteilt hat, obgleich hierzu keine Verpflichtung bestanden hätte. Soweit dies im Rahmen einer lediglich summarischen Überprüfung im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann, dürften mit Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 3 AufenthG/EWG, der Art. 7 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rats der EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft vom
- Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257 Seite 13) in innerstaatliches Recht transformiert, erfüllt worden sein. Demgemäß spricht viel dafür, daß die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um fünf Jahre dem Antragsteller nicht gänzlich hätte verweigert werden können, sondern allenfalls - was hier allerdings offenbleiben kann - auf zwölf Monate hätte begrenzt werden dürfen. Darin ändert sich nichts dadurch, daß der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am
- August 1988 und damit nach Ablauf der am
- Mai 1988 erteilten und bis
- August 1988 befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Zwar setzt der Rechtsbegriff "Verlängerung" logisch die Fortdauer der durch die Erlaubnis eingeräumten Rechtsposition voraus. Jedoch bestehen schon Zweifel daran, ob es für die Befristung der im Mai 1988 erteilten Aufenthaltserlaubnis auf nur drei Monate "in Anlehnung an § 8 AufenthG/EWG" überhaupt einen rechtlichen Grund gab, da § 3 Abs. 2 AufenthG/EWG in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht (Art. 6 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG) eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren vorsieht und eine kürzere Geltungsdauer nur ausnahmsweise bei entsprechendem Antrag oder bei Bestehen befristeter Arbeitsverhältnisse ermöglicht. Im übrigen folgt die Rechtsstellung eines EG-Ausländers in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ohne Rücksicht auf Erteilung notwendiger Erlaubnisse unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht (EuGH, Urteil vom
- April 1976 - Rs 48/75 - DVBl. 1976, 705 NJW 1976, 2065 = DÖV 1976, 817 mit Anmerkung Kranz, DÖV 1977, 111) und hat die Erteilung der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG vorgesehenen Bescheinigung nur deklaratorische Bedeutung (EuGH, Urteil vom
- Juli 1977 - Rs 8/77 - NJW 1977, 1579 mit Anmerkung Vedder, NJW 1977, 2014). Dem unter dem Schutz des Gemeinschaftsrechts stehenden Antragsteller konnte die mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom
- Mai 1988 erlangte Rechtsposition nicht deshalb genommen werden, weil er die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht vor Ablauf ihrer - im übrigen rechtlich fragwürdigen - Geltungsdauer beantragt hat. Randnummer 4 Nach allem hält der Senat die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren für so aussichtsreich, daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon aus diesem Grund gerechtfertigt erscheint, so daß es auf die übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bei einer Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise nicht ankommen wird. Daß sich der Antragsteller bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung des Landrats des Landkreises Gießen vom
- November 1988 konkret um Arbeit bemüht hat, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamts Gießen und aus der Tatsache, daß er an einem vom Arbeitsamt veranstalteten Lehrgang für langfristig Arbeitslose teilgenommen hat, von dem er nur deswegen seitens des Arbeitsamtes ausgeschlossen worden ist, weil die Ausländerbehörde den angegriffenen Bescheid erlassen und das Arbeitsamt darauf hingewiesen hatte, der Antragsteller müsse bis Ende Januar 1989 die Bundesrepublik Deutschland verlassen; auf das Schreiben des Arbeitsamts Gießen an den Antragsteller vom
- November 1988 (Blatt 384 der beigezogenen Akten des Arbeitsamts) wird verwiesen. Randnummer 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 7 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025173