unerlaubtem Verbleiben im Ausland Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
Belgien weiter; am
Diosgyör deportiert worden. Im Zusammenhang damit sei das Vermögen der Eltern des Klägers zu 1) beschlagnahmt worden, und sein Vater habe nur durch Gelegenheitsarbeiten das Notwendigste zum Leben verdienen können. Dem Kläger zu 1) selbst sei schon in der Schule vorgehalten worden, daß er aus einer antikommunistischen Familie stamme; er sei deshalb völlig isoliert worden, und man habe ihm - trotz bestandener Prüfung -
dem Hauptschulabschluß den Besuch einer weiterführenden Schule verwehrt, so daß er nicht das beabsichtigte Studium der Maschinenbautechnik habe aufnehmen, sondern nur einen handwerklichen Beruf habe erlernen können. Er habe dann als Dreher in einem Betrieb gearbeitet; da er seine von der offiziellen abweichende politische Überzeugung laut geäußert habe und sich hiervon auch nicht habe abbringen lassen, sei ihm im Jahre 1965 gekündigt worden. Er habe zwar in einem anderen Betrieb Arbeit gefunden; auch dort hätten aber
einiger Zeit Schikanen angefangen. Während des Aufstandes in der Tschechoslowakei habe ihn mehrmals der Sicherheitsdienst aufgesucht und mit schlimmen Folgen für ihn und seine Familie gedroht, weil er Sympathie für das tschechische Volk geäußert habe.
zwei Jahren habe er erneut seinen Arbeitsplatz verloren. Auf seine anschließenden Bewerbungen habe er von mehreren Firmen Absagen erhalten mit der Begründung, daß er eine unerwünschte Person sei und nur Unruhe stiften würde.
dem er infolgedessen eine Zeitlang nur Gelegenheitsarbeiten habe verrichten können, habe er schließlich Arbeit in einem kleinen Betrieb gefunden, in dem dessen Inhaber bis dahin allein tätig gewesen war; hier habe man ihn einigermaßen in Ruhe gelassen. In dieser Zeit sei die Klägerin zu 2) an ihrem Arbeitsplatz immer wieder darauf angesprochen worden, sie solle den Kläger zu 1) politisch beeinflussen. Als sie daraufhin erklärt habe, dessen Auffassung zu teilen, sei sie an der Arbeitsstelle isoliert und nicht mehr befördert worden; für den Fall des Nichteintritts in die Partei sei ihr sogar mit Kündigung gedroht worden.
mehrmaligen Versuchen hätten die Kläger schließlich ein Visum für einen Aufenthalt im Westen bekommen, jedoch ohne ihre Tochter kein Asyl beantragen wollen.
dem sie sich besonders ruhig verhalten hätten, sei ihnen 1977 ein Visum für die gesamte Familie erteilt worden. Auch diesmal hätten sie aber noch keinen Asylantrag stellen können, weil ihre jüngste Tochter habe operiert werden müssen und ihnen die finanziellen Mittel hierfür im Westen gefehlt hätten. In der Zwischenzeit habe der Staatssicherheitsdienst ihre Wohnung mit der Begründung versiegelt gehabt, sie hätten illegal im Ausland bleiben wollen. Sie hätten daraufhin 14 Tage bei Bekannten wohnen müssen; dann sei die Wohnung wieder freigegeben worden; jedoch sei sein, des Klägers zu 1), gesamtes Werkzeug sichergestellt worden. Auf seine Beschwerde hiergegen sei ihm gesagt worden, er solle froh sein, daß man ihn nicht eingesperrt habe. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, Ungarn so schnell wie möglich zu verlassen. Da eine Flucht mit den beiden Kindern nicht erfolgversprechend erschienen sei, hätten sie auf ein erneutes Visum warten müssen, das ihnen jetzt erteilt worden sei. Randnummer 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am
seinen und der Klägerin zu 2) Angaben gefertigt habe. Ergänzend führte der Kläger zu 1) aus: Haus und Grundeigentum seiner Eltern seien in den 50er Jahren enteignet worden. Er selbst habe sich 1961 erfolglos um die Aufnahme in ein Maschinenbautechnikum bemüht; für ihn gebe es keine Zweifel daran, daß seine Herkunft für seine Ablehnung entscheidend gewesen sei. Er habe deshalb
der Grundschule eine Ausbildung zum Dreher absolviert und diese 1964 abgeschlossen. Vom Militärdienst habe er sich durch die dreijährige Entrichtung einer sog. Militärsteuer freigekauft. Als er im Jahre 1968 offen Sympathie für die Vorkommnisse in der Tschechoslowakei geäußert habe, und zwar nicht etwa für den Einmarsch der Staaten des Warschauer Paktes, hätten sich Sicherheitsorgane eingeschaltet und ihm für den Fall, daß er seinen Mund nicht halte, mit Konsequenzen gedroht. Bis 1973 habe er als Dreher in verschiedenen Betrieben gearbeitet und zuletzt ca. 6.000 Forint monatlich verdient. Dann habe er eine kleine Dreherwerkstatt an das Haus seiner Mutter angebaut und sich selbständig gemacht; sein monatliches Gesamteinkommen habe bei etwa 12.000 Forint netto gelegen. Bei ihrer ersten Westeuropareise im Jahre 1974 hätten sie weitläufige Verwandte seiner Ehefrau in Belgien besucht. Der zweite Westaufenthalt im Jahre 1977 sei eine mit der ganzen Familie durchgeführte Touristenreise gewesen. Sie seien damals
Ungarn zurückgekehrt, weil für die jüngste Tochter ein Operationstermin im Herbst anberaumt gewesen sei; die Operation sei dann im November 1977 auch durchgeführt worden. Trotz fristgerechter Rückkehr sei ihre Wohnung im Hause der Mutter behördlich versiegelt gewesen, und zwar mit der Begründung, sie hätten im Westen bleiben wollen. Bis zur Klärung seien 14 Tage vergangen, die sie bei Verwandten und Bekannten hätten verbringen müssen. Werkzeuge von ihm seien mit der Begründung sichergestellt gewesen, dies sei notwendig, damit Fremde sie nicht mitnehmen könnten. Internierungen, gerichtlichen Verurteilungen aus politischen Gründen oder Polizeimaßnahmen sei er - außer in den genannten Fällen - in Ungarn nicht ausgesetzt gewesen. Der kommunistischen Partei oder anderen kommunistischen Organisationen habe er nicht angehört. Etwa im Februar 1981 habe er von seiner Mutter und einer Schwester der Klägerin zu 2) erfahren, daß die ungarische Polizei sie suche; weitere
richten hätten sie seither nicht erhalten. Während ihres Aufenthalts in Belgien im August 1980 hätten sie dort kein Asyl beantragt, weil sie einen derartigen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen wollten. Auch die Klägerin zu 2) bezog sich auf den schriftlichen Asylantrag sowie auf die Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfung. Sie führte ergänzend aus: Sie habe
der Grundschule im Jahre 1965 ein Diplom als Volkswirtschaftstechnikerin erhalten und sodann bis 1967 bei einer staatlichen Versicherungsanstalt gearbeitet. Danach sei sie bis 1971 als Angestellte in einem Betrieb und sodann bis 1978 bei einer Genossenschaft beschäftigt gewesen. Diesen guten und ruhigen Arbeitsplatz habe sie aufgegeben, weil ihr dort wegen der Vorkommnisse Ende 1977 schwer zugesetzt worden sei; denn es sei der Verdacht bestehen geblieben, daß sie hätten im Ausland verbleiben wollen. Danach habe sie eine zeitraubendere und schwierigere, aber weit höher dotierte Außendiensttätigkeit aufgenommen, und zwar wiederum bei der staatlichen Versicherungsgesellschaft, bei der sie früher einmal gearbeitet hatte., sie habe zuletzt 6.600 Forint monatlich verdient. Der kommunistischen Partei oder sonstigen kommunistischen Organisationen habe sie in Ungarn nicht angehört. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
der Ausreise konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ihr Verbleib im Ausland die Belange der ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt habe, und deshalb müßten sie auch keine Bestrafung wegen Republikflucht befürchten. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
der Flucht zu Hausdurchsuchungen gekommen, und die Kläger hätten vor ihrer Flucht eine Ladung von den Ermittlungsbehörden erhalten. Im übrigen wurde geltend gemacht, daß es entscheidend auf
fluchttatbestände ankomme. Der Kläger zu 1) sei in Zirndorf sowohl vom deutschen als auch vom amerikanischen Geheimdienst vernommen worden und habe hierbei Angaben gemacht. Aufgrund dieser Tatsache und wegen der Asylantragstellung als solcher müßten sie, die Kläger, entweder in Abwesenheit oder spätestens
ihrer Rückkehr mit politisch motivierter Bestrafung wegen Republikflucht
StGB rechnen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß der in jeder Beantragung von Asyl enthaltene Vorwurf politischer Verfolgung in Ungarn
dortigem Rechtsverständnis als eine erhebliche Verletzung der Belange der Volksrepublik Ungarn angesehen werde; in diesem Sinne hätten etwa das Zentralbezirksgericht Pest am
ihrer Ausreise ein Verfahren in Ungarn gegen sie eingeleitet und daß die Werkstatt des Klägers zu 1) beschlagnahmt worden sei. Der Kläger zu 1) gab ferner an: Schon
der Beschlagnahme ihrer Wohnung im Jahre 1977 sei er von der Polizei verhört worden. Außerdem seien sie während eines Urlaubs in Bulgarien im Jahre 1978 offenbar beschattet worden, denn ein Bekannter sei wegen ihres dortigen Verhaltens von den ungarischen Sicherheitsbehörden vernommen worden. Daß sie im Jahre 1980 erneut eine Auslandsaufenthaltserlaubnis erhalten hätten, hätten sie sich selbst nur schwer erklären können; sie hätten dies darauf zurückgeführt, daß zum einen der für sie zuständige Sachbearbeiter beim Sicherheitsdienst aus Altersgründen ausgeschieden sei und daß zum anderen der Staat Selbständige ganz gerne ziehen lasse, um sich deren Vermögen anzueignen. Bei der erkennungsdienstlichen Befragung in Zirndorf habe man von ihm wissen wollen, wo sich an ihrem Wohnort Kasernen befänden, wo sowjetische Truppen untergebracht seien und wo gegebenenfalls Waffen hergestellt würden. Die Klägerin zu 2) führte des weiteren aus: Auch sie sei in Ungarn verfolgt worden, und zwar von einem Auto des Komitat bei ihrer Außendiensttätigkeit für die staatliche Versicherung. Vom Erkennungsdienst in Zirndorf sei sie zu ihrer früheren Tätigkeit als Statistikerin bei der Genossenschaft sowie zu den von der staatlichen Versicherung angebotenen (Pflicht-)Versicherungen befragt worden. Sie hätten im übrigen festgestellt, daß ihre Post von und
Ungarn geöffnet werde. Die Klägerin zu 2) legte hierzu einen an sie und den Kläger zu 1) gerichteten Briefumschlag aus Ungarn vor, der mit einem amtlichen Siegel der Deutschen Bundespost verschlossen war, und äußerte die Vermutung, daß der Brief für sie bestimmte Dokumente enthalten habe. Randnummer 9 Die Kläger beantragten sinngemäß, Randnummer 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 1981 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragte, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Insbesondere reiche die von den Klägern behauptete Unzufriedenheit mit den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn für sich allein nicht zur Annahme einer politischen Vorverfolgung aus. Den Klägern stünden aber auch keine
fluchttatbestände zur Seite. Vor allem hätten sie nicht mit Bestrafung
StGB zu rechnen, denn
der Begründung zu diesem Gesetz und
drei bekannt gewordenen Urteilen des Obersten Gerichtshofes der Ungarischen Volksrepublik würden nur Taten erfaßt, die entweder in bezug auf die Person des Täters oder hinsichtlich der Umstände des Falles eine gesteigerte Gefahr darstellten . Die Kläger hätten aber in ihrer Heimat weder eine repräsentative Stellung bekleidet noch Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt, so daß sie auch unter Einbeziehung ihrer
richtendienstlichen Befragung im Westen nicht mit schwerwiegenden staatlichen Maßnahmen zu rechnen hätten. Die vorgelegte Erklärung des TG stehe dem nicht entgegen, denn dessen Angaben komme schon deshalb kein Beweiswert zu, weil er selbst anerkannter Asylberechtigter sei und gleichwohl
Ungarn reise. Das ebenfalls bekanntgewordene Urteil des Kreisgerichts Sopron vom
fluchtgründe berufen könnten. Sie hätten nämlich im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Verbleibens im westlichen Ausland über die Geltungsdauer ihrer Ausreisevisa hinaus Bestrafung
StGB zu erwarten, welche als politische Verfolgung anzusehen wäre. Das Urteil des Kreisgerichts Sopron vom 8. Januar 1981 betreffe
der Begründung einen ungarischen Staatsangehörigen, der legal ausgereist, aber gleichwohl verurteilt worden sei, und zeige damit nicht nur, daß Bestrafungen
StGB bei nicht genehmigtem Verbleiben im Ausland - tatsächlich vorkämen, sondern darüber hinaus, daß - jedenfalls bei Verurteilungen in Abwesenheit - eine ausdrückliche Prüfung, ob Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt seien, nicht notwendig erfolge. Da derartige Verurteilungen auch in Abwesenheit ausgesprochen und dann ohne Kenntnisnahme des Verurteilten rechtskräftig werden könnten, komme der restriktiveren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die von den erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig beachtet werde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Selbst unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen ungarischen Rechtsprechung könnte aber eine Bestrafung der Kläger
StGB nicht mit der erforderlichen Gewißheit ausgeschlossen werden, weil danach das Tatbestandsmerkmal "erhebliche Interessenverletzung" als Generalklausel erscheine, deren Auslegung im Einzelfall wesentlich auch auf politischen Werturteilen beruhe, und weil unter diesen Umständen - zumal unter Berücksichtigung vorhandener konkreter Hinweise auf eine bereits erfolgte Verurteilung in Ungarn - mindestens ebensoviel für wie gegen eine Bestrafung der Kläger spreche. Diese an sich schon erhebliche Wahrscheinlichkeit werde im Falle der Kläger noch erhöht durch die schriftliche Erklärung des T G , an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe, sowie wegen der Einbeziehung der Kläger in eine Befragung durch in- und ausländische
richtendienste im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, welche den ungarischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben sei. insoweit komme es auf die von den Klägern dort gemachten Angaben nicht entscheidend an, weil deren Umfang für die ungarischen Behörden nicht
prüfbar sei; es liege auf der Hand, daß diese schon die Bereitschaft, gegenüber westlichen Geheimdiensten Auskunft zu erteilen, als erhebliche Verletzung der Belange der Volksrepublik Ungarn ansehen könnten. Randnummer 16 Gegen dieses ihm am
StGB rechnen müßten, könne offenbleiben. Denn es handle sich hierbei um einen selbstgeschaffenen
fluchtgrund, der nur in Ausnahmefällen zur Asylanerkennung führen könne, und ein solcher sei hier nicht gegeben, weil die Kläger sich vor ihrer Ausreise nicht politisch engagiert hätten und - wie die Genehmigungen von Reisen ins westliche Ausland in den Jahren 1974, 1977 und 1980 zeigten - in Ungarn offenbar als regimetreu eingeschätzt worden seien. Da auch - trotz der von ihnen geltend gemachten beruflichen
teile - eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Kläger nicht vorgelegen habe, fehle der grundsätzlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Vielmehr sei die Verfolgungssituation erst und nur durch risikoloses eigenes Tun der Kläger vom gesicherten Ort aus - nämlich durch ihr illegales Verbleiben im Ausland - entstanden. Randnummer 18 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. August 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Kläger beantragen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und führen ergänzend aus: In ihrem Falle dürften
fluchtgründe nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie in Ungarn durchaus in gewissem Umfang politisch tätig gewesen seien. Denn sie hätten sich geweigert, in die kommunistische Partei einzutreten, und daraus seien ihnen erhebliche wirtschaftliche
teile entstanden. Neuere Erkenntnisse über die gegen sie eingeleiteten Verfahren lägen ihnen allerdings nicht vor; insbesondere könnten sie kein möglicherweise in Abwesenheit ergangenes Strafurteil vorlegen. Allerdings habe eine Schwester der Klägerin zu 2) anläßlich eines Besuchs im Jahre 1985 das gegen sie, die Kläger, betriebene Strafverfahren erwähnt. Außerdem seien sie von einer ihnen unbekannten Person telegrafisch im Dezember 1984
Rosenheim bestellt worden, wo sie - wie sie annähmen - ausgehorcht werden sollten. Außerdem werde die Post der Klägerin zu 2) an ihre Eltern offensichtlich zensiert, und es sei auch schon geschehen, daß die Klägerin zu 2) von ihren Eltern abgesandte Post nicht erhalten habe. Randnummer 23 Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Randnummer 24 Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 19. April 1989 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte und darüber, ob gegen die Kläger
ihrer Ausreise in Ungarn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, durch Vernehmung des TG als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
folgend aufgeführten Dokumente: Randnummer 27
ungarischem Recht und das deutsche Asylrecht, in: WGO-MfOR 1980, S. 153 ff.
GB (m. Anm. von Prof. Schroeder und RA. Rupp), in Jahrbuch für Ostrecht, Bd. XXII, S. 557 ff.
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Randnummer 31 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1-987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1.987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVB1. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.0.). Randnummer 32 Der erkennende Senat ist
diesen Grundsätzen auf Grund der eigenen Angaben der Kläger, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger weder vor ihrer Ausreise aus Ungarn politisch verfolgt waren (1.) noch bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (2.); darauf, ob sie vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet am
teilen in ihrem jeweiligen beruflichen Werdegang berichtet haben - der Kläger zu 1) etwa in der Schule, hinsichtlich des beabsichtigten Studiums und an späteren Arbeitsstellen, die Klägerin zu 2) offenbar insbesondere während ihrer Berufstätigkeit
der Heirat mit dein Kläger zu 1) im Jahre 1967 - , kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß die wirtschaftliche Existenz der Kläger bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, das ihr menschenwürdiges Dasein erst ausmachte (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, 12.01.1983 - 1 BvR 1360/82 - u. 30.01.1987 - 2 BvR 1393/86 -; BVerwG, 05-04.1983 - 9 CB 12.80 -, InfAus1R 1983, 258 = Buchholz 402.24 Nr.45 zu § 28 AuslG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22, u. 08.02.1989 - 9 C 30.87 Hess. VGH, 05.09.1985 - 10 OE 171/83 - u. 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -). Denn der Kläger zu 1) war immerhin in der Lage, einen selbständigen Handwerksbetrieb zu eröffnen, und erzielte dabei, ebenso wie die Klägerin zu 2) bei ihrer zuletzt ausgeübten Außendiensttätigkeit für eine staatliche Versicherung, ein für ungarische Verhältnisse beträchtliches Einkommen, das ihnen ermöglichte, einen Pkw zu halten und mehrfach Auslandsreisen zu unternehmen. Soweit
der Rückkehr der Kläger von ihrer Westeuropareise im August 1977 das Werkzeug des Klägers zu 1) sichergestellt worden war, hat auch dies ersichtlich zu keiner Existenzgefährdung geführt, denn
seinen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 15. Juni 1989 wurde das Werkzeug
14 Tagen freigegeben, und der Kläger zu 1) konnte damit wieder arbeiten. Wenn der Kläger zu 1) außerdem geltend gemacht hat, daß er im Zuge des sog. "Prager Frühlings" im Jahre 1968 wegen hiermit sympathisierender Verlautbarungen mehrmals sicherheitsbehördlich überprüft worden sei, und beide Kläger ferner darauf verweisen, daß ihnen Wohnung und Werkstatt in der Annahme, sie seien für dauernd ausgereist, behördlich versiegelt worden seien und die Polizei den Kläger zu 1) verhört habe, als sie 1977 aus dem Westen zurückkamen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Kläger - wie die in den Jahren 1974, 1977 und 1980 erteilten Auslandsaufenthaltserlaubnisse und die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände
Klärung der Angelegenheit im Jahre 1977 zeigen - mindestens nicht als ernsthafte Regimegegner eingestuft worden und daß die betreffenden
teile jedenfalls nicht von asylerheblicher Intensität gewesen sind. Gleiches gilt für den überdies weitgehend unsubstantiiert gebliebenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sie seien während ihres Urlaubs in Bulgarien im Jahre 1978 offenbar beschattet und die Klägerin zu 2) sei bei ihrer Außendiensttätigkeit für die staatliche % Versicherung von einem Auto des Komitat verfolgt worden. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen - etwa einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung der Kläger seitens ungarischer Ermittlungsbehörden -ist es, wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 15. Juni 1989 auf Befragen ausdrücklich - entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen seiner früheren Bevollmächtigten - klargestellt hat, vor ihrer Ausreise ohnehin nicht gekommen; ebensowenig haben die Kläger Näheres von irgendwelchen auf ihre Nichtmitgliedschaft in der Kommunistischen Partei zurückführbaren
teilen zu berichten gewußt. Daß sie selbst ihre damalige Situation nicht als sonderlich bedrohend empfunden zu haben scheinen, geht auch daraus hervor, daß sie im Jahre 1977 nicht schon im Bundesgebiet geblieben sind, zumal eine erforderliche Operation ihrer Tochter notfalls aus Sozialhilfemitteln hätte finanziert werden können. Randnummer 34
Ungarn im jetzigen Zeitpunkt asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere brauchen sie - sofern sie noch nicht verurteilt sind (a) -, keine Strafverfolgung
StGB wegen sog. passiver Republikflucht oder
anderen ungarischen Strafbestimmungen zu befürchten (b); mindestens droht ihnen bei bereits erfolgter Verurteilung keine Strafvollstreckung mehr (c), daher kann offenbleiben, ob eine solche Bestrafung als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre (d) und ob ihr überhaupt asylrechtliche Beachtlichkeit zuerkannt werden könnte (e); außerstrafrechtliche
teile, die die Kläger im Rückkehrfalle möglicherweise zu erwarten haben, sind nicht von asylerheblicher Intensität (f). Randnummer 35 a) Der Senat hat sich - bei Würdigung des bisherigen Vortrags der Kläger und des Ergebnisses der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme - nicht die volle Überzeugung davon verschaffen können, daß die Kläger bereits von einem ungarischen Strafgericht wegen ihres unerlaubten Verbleibens im westlichen Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Zwar hat die Klägerin zu 2) am 15. Juni 1989 ausgesagt, eine ihrer sieben Schwestern, die in Oroshaza, dein früheren Wohnort der Kläger, lebe, habe von einer ehemaligen Freundin der Klägerin zu 2), die als Schreibkraft beim Stadtgericht Oroshaza gearbeitet habe, erfahren, daß beide Kläger zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Auch hat der Zeuge G , der seinen Bekundungen zufolge bereits bei einem Besuch bei der in Ungarn zurückgebliebenen Mutter des Klägers zu 1) im Mai 1982 eine an diese gerichtete Zeugenladung des Stadtgerichts Oroshaza zu einer Verhandlung betreffend die Flucht der Kläger gesehen hat, darüber hinaus angegeben, bei einem späteren Aufenthalt in Oroshaza - wahrscheinlich im September 1983 - anläßlich seiner polizeilichen Anmeldung von dein diensthabenden Polizisten darauf hingewiesen worden zu sein, daß die Kläger verurteilt worden seien. Indessen verwundert, daß die Klägerin zu 2) - auch wenn sie nicht über entsprechende schriftliche Belege verfügt diesen Sachverhalt, von dem sie eigenen Bekundungen zufolge im Oktober 1988 und
Angaben des Bevollmächtigten (vgl. dessen Schriftsatz vom 7. Juli 1989) schon im Jahre 1985 erfahren haben will, erst anläßlich ihrer Vernehmung - und auch hier erst auf mehrmalige
frage. vollständig - mitgeteilt hat, obgleich ihr - wie auch dem Kläger zu 1) - dessen Bedeutung für das Asylverfahren spätestens seit Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils bewußt sein mußte. Außerdem befremdet, daß sich der - im Einverständnis der Beteiligten gesondert vernommene - Kläger zu 1) hierüber nicht informiert gezeigt, daß er vielmehr bei seiner Vernehmung zunächst angegeben hat, die Schwestern seiner Ehefrau hätten über ein eventuelles Strafverfahren gegen die Kläger nichts gewußt, und daß er auch später - auf eine Frage seines Bevollmächtigten - nicht zweifelsfrei sagen konnte, ob die Schwester der Klägerin zu 2) von einer sicheren oder nur wahrscheinlichen Verurteilung der Kläger gesprochen habe. Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Klägerin zu 2) ergeben sich - auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 7. Juli 1989 - ferner daraus, daß der Kläger zu 1) erklärt hat, deren Schwester aus Oroshaza habe sich bei ihrem ersten Besuch vor drei oder vier Jahren im dargelegten Sinne geäußert, obgleich sich den eigenen Angaben der Klägerin zu 2) zufolge seinerzeit nur deren - insoweit nicht unterrichtete - Schwester aus Budapest im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, sowie daraus, daß der Kläger zu 1) bekundet hat, die betreffende Schwester habe ihre Erkenntnisse - unmittelbar oder mittelbar - von seiner Mutter bezogen; eine mit der Klägerin zu 2) befreundete frühere Schreibkraft des Gerichts hat er in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die Aussage des Zeugen G vermag den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, daß eine Verurteilung der Kläger -tatsächlich erfolgt ist, weil der Zeuge
seiner in erster Instanz vorgelegten Erklärung vom
dem er etwa im September 1983 von dem ungarischen Polizisten von ihrer Verurteilung erfahren hatte bzw. daß die Kläger dies nicht in ihr Asylverfahren eingebracht haben. Insgesamt gesehen bleibt unerfindlich, daß die Kläger - auch wenn man für ihre Angst vor deutlichen brieflichen und telefonischen Äußerungen Verständnis haben mag - sich nicht
drücklicher und im gegenseitigen Einvernehmen bemüht haben sollten, über eine mögliche Verurteilung Genaueres zu erfahren, zumal hiervon selbst im Falle ihrer Asylanerkennung etwa abhängen könnte, als wie gefährlich eine spätere Besuchsreise
Ungarn zu veranschlagen wäre. Trotz aller verbliebenen Zweifel sieht der Senat von weiteren Ermittlungen - etwa über das Auswärtige Amt durch einen von der Deutschen Botschaft in Budapest einzuschaltenden Vertrauensanwalt - dahingehend ab, ob es tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung der Kläger gekommen und ob diese ggf. rechtskräftig geworden ist,' weil die Kläger - wie sogleich darzulegen sein wird - in keinem Falle, auch nicht bei bereits erfolgter (rechtskräftiger) Verurteilung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, wenn sie jetzt
Ungarn zurückkehren. Randnummer 36 b) Sollten die Kläger bisher nicht verurteilt sein, so droht ihnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr keine Strafverfolgung (mehr), und zwar weder
StGB wegen sog. passiver Republikflucht (aa) noch
anderen Strafvorschriften (bb). Randnummer 37 aa)
StBG, der am 1. Juli 1979 - also vor der Ausreise der Kläger - in Kraft getreten ist (12., S. 163, Fußn. 41; 20.; 40.), wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft, wer unter Umgehung der Vorschriften über Auslandsreise und -aufenthalt dauernd im Ausland bleibt und dadurch die Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt (1.; 6.; 12., S. 163 f.; 13.; 31.). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung regelte § 205 Satz 1 UngStBG 1961, daß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer das Land in erlaubter Weise verlassen hat und -trotz Aufforderung der Behörde nicht zurückkehrt oder sonst seinem Entschluß Ausdruck gibt, endgültig im Ausland zu bleiben (12., S. 162; 31.). § 217 Abs. 1 b) UngStBG 1978 brachte somit vor allem insofern Änderungen, als das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik hinzugefügt und der Strafrahmen verringert wurden. Randnummer 38 Die Kläger haben den Tatbestand des § 217 Abs. 1 b) UngStBG zweifellos insofern erfüllt, als sie
ihrer Einreise im August 1980 über die Geltungsdauer ihrer auf 30 Tage befristeten ungarischen Auslandaufenthaltserlaubnisse - nämlich bis heute im Bundesgebiet geblieben sind; fraglich erscheint indessen, ob sie dadurch Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt haben. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bietet die Begründung zum Gesetzentwurf, wonach jene Handlungen in den Kreis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einbezogen werden sollten, die entweder wegen der Person des Täters oder wegen objektiver Umstände des Falles eine gesteigerte Gefahr bedeuten, und wonach dies etwa dann gegeben sei, wenn der Täter im Besitz von Staatsgeheimnissen sei oder wenn er im Ausland gegenüber der Ungarischen Volksrepublik ein .feindliches Verhalten bekunde (1.; 12., S. 166). Insoweit kommt es freilich nicht darauf an, wie deutsche Gerichte, Gutachter (12., S. 174, Fußn. 63 und 64; 31.), das Auswärtige Amt (4.; 20.) oder andere Stellen (5.; 1.9.) die betreffende Vorschrift auslegen; entscheidend ist vielmehr allein, wie die ungarische Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal versteht und in vergleichbaren Fällen gehandhabt hat. Randnummer 39 Bisher sind hierzu drei - sämtlich im Jahre 1981 ergangene Urteile des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik bekannt geworden (2l.; 27.; 31.; 40.; 41.). Danach läßt sich der Kreis der Belange, bei deren erheblicher Verletzung eine Bestrafung
StBG in Betracht kommt, nicht abstecken; er könne politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle, die Autorität betreffende oder sonstige wichtige Interessen des Staates umfassen; im Hinblick auf diesen weiten Kreis der in Betracht kommenden Interessen sei eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich; eine gesteigerte Gefahr und damit eine erhebliche Verletzung von Belangen könne sowohl durch die Person des Täters als auch durch die objektiven Umstände des Falles verursacht werden; bei jeder rechtswidrig im Ausland verbliebenen Person, die über Daten verfüge, die, auch wenn sie keine Staatsgeheimnisse beinhalteten, gegen die Belange der Ungarischen Volksrepublik verwendet werden könnten, sei zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Interessenverletzung vorliege; zu deren Feststellung kämen auch sonstige durch den Arbeitsplatz oder ein ausgeübtes Amt erworbene Kenntnisse oder spezifische persönliche Gegebenheiten in Betracht; so könne von Bedeutung sein, daß früher eine leitende Stellung bekleidet wurde; komme in dem rechtswidrigen Verweilen einer solcher Person zugleich eine Ablehnung der gesetzlichen Ordnung der Ungarischen Volksrepublik zum Ausdruck, so könne dies allein eine erhebliche Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik darstellen; als Inhaber derartiger Positionen seien u.a. die Werktätigen in höheren Stellungen der Staatsmacht, der Staatsverwaltung, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Kunst zu nennen; einer solchen Beurteilung könnten Wissenschaftler, Künstler und Sportler auch dann unterliegen, wenn ihr rechtswidriges Verbleiben im Ausland wegen ihres anerkannten internationalen Ansehens die Interessen der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletze; demzufolge sei eine erhebliche Interessenverletzung i.S. des § 217 Abs. 1
seinem Datum nicht bekannte, jedoch bereits 1980 veröffentlichte Urteil des Komitatsgerichts Kecskemet (24., S. 15 f.; 41.; 44-) und die - sehr harte und teilweise gesetzwidrige (24.) – Entscheidung des Kreisgerichts Nagykanizsa vom
dem Bekanntwerden der drei einschlägigen Urteile des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik sind den dem Senat vorliegenden Unterlagen lediglich Erkenntnisse über ein einziges weiteres Strafurteil zu entnehmen, das unter dem 7. Dezember 1983 vom Komitatsgericht Szeged zu § 217 UngStBG ergangen sein und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung ausgesprochen haben soll (35.; 39.), jedoch nicht verfügbar ist und deshalb für die hier anzustellen ' de Prognose nicht verwertet werden kann, zumal nicht ersichtlich ist, ob die Verurteilung überhaupt
der hier interessierenden Alternative des § 217 Abs. 1 b) UngStGB erfolgte. Soweit in den Gründen eines Scheidungsurteils des Kreisgerichts Miskolc vom 2. September 1981 eine Verurteilung durch das Kreisgericht Nyiregyhaza oder Nyeregyhaza zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren (zit.
VG Köln, 08.06.1982 - 12 K 10167/80 sowie VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -) und soweit ferner von einem auf dieselbe Strafe lautenden (zweiten) Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest vom 5. Oktober 1982 berichtet wird (zit.
Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, GG/GK, Rdnr. 114), sind weder die zugrunde liegenden Sachverhalte in ausreichender Deutlichkeit noch die jeweils angewandte Strafvorschrift erkennbar. Weitere einschlägige Entscheidungen sind seither nicht bekanntgeworden (36.; 38.; 39.; 51.; 53.), was freilich nicht ausschließt, daß solche dennoch ergangen, aber nicht
außen gedrungen sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß Verurteilungen
StBG in Ungarn offenbar in der Regel nicht -etwa in der Tagespresse publiziert werden und daß
ungarischem Strafrecht die Möglichkeit einer Verurteilung in Abwesenheit besteht und die Gerichte hiervon, wie die wenigen vorliegenden Strafurteile zeigen, auch Gebrauch machen (vgl. 16.; 17.; 21., S. 563; 35.) mit der Folge, daß die Betroffenen von den öffentlich - d. h. durch Aushang im Gericht - zugestellten Urteilen nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen. Dennoch erscheint es angesichts der zwischen Ungarn und dem westlichen Ausland bestehenden vielfältigen Kontakte unwahrscheinlich, daß eine größere Anzahl von Verurteilungen im Westen gänzlich unbemerkt geblieben wäre, zumal davon auszugehen ist, daß insbesondere Asylbewerber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausschöpfen würden, um sich über eine erfolgte Verurteilung zu vergewissern und diese ggf. zur Stützung ihres Asylbegehrens glaubhaft zu machen (Hess.VGH, 17.01-. 1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -). Vielmehr spricht mehr dafür, daß die politische Justiz in Ungarn in letzter Zeit verstärkt Zurückhaltung übt (46.; 52.);
neuesten Presseberichten etwa hat der Leiter der Paßabteilung des ungarischen Innenministeriums erklärt,
illegalem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Ungarn hätten Strafverfolgung nicht zu befürchten, wenn sie vor ihrer Ausreise keine strafbaren Handlungen begangen hätten (FAZ vom
der unter diesen Umständen zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik kann nicht davon ausgegangen werden, daß jeder ungarische Staatsbürger - unabhängig von seiner Person - allein dadurch, daß er im westlichen Ausland ein Asylverfahren betreibt, Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt und deshalb im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung
StBG ausgesetzt ist (5.; 10.; 14.; 26.; 45.; a.A. 19.; 36.). Abgesehen davon, daß es in den letzten Jahren
weislich wiederholt Fälle gegeben hat, in denen ungarische Staatsangehörige - so offenbar auch der Zeuge G
Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland Reisen
Ungarn unternommen haben, ohne bei dieser Gelegenheit in ihrem Heimatland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder an einer Rückkehr gehindert worden zu sein (9.; 51.), dürfte in Ungarn - nicht zuletzt wegen der sich in jüngster Zeit abzeichnenden Liberalisierungstendenzen - sehr wohl in Rechnung gestellt werden, daß in vielen Fällen der Asylantrag dazu dient, einen sonst illegalen Aufenthalt zunächst einmal zu legalisieren. Mithin läßt sich bei einem ungarischen Staatsangehörigen, der im westlichen Ausland ein Asylverfahren betreibt, nur unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall beurteilen, ob ihm bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung
StGB droht (Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, 26.04.1982 - A 13 S 407/81 -, InfAus1R 1982, 212 <Ls.>,17.02.1983 - A 13 S 537/82 -, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -; Bay.VGH, 06.07.1982 - 20 B 80 C.1519 - u. 28.
StGB rechnen müßten. Allein die sicherheitsbehördliche Überprüfung des Klägers zu 1) im Jahre 1968 und dessen polizeiliche Vernehmung
der Rückkehr von der Westeuropareise im Jahre 1977 führen - schon wegen der im Jahre 1980 erneut erteilten Auslandsaufenthaltserlaubnis und der damit zum Ausdruck gekommenen Einordnung des Klägers zu 1) als im wesentlichen regimetreu - zu keiner anderen Einschätzung. Die Stellung des Asylantrags und die darin liegende Behauptung politischer Verfolgung durch den ungarischen Staat begründet für sich allein
ungarischem Rechtsverständnis noch keinen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Bestrafung führenden internationalen Prestigeverlust des ungarischen Staates (vgl. 5.; 10.; 20.; 26.; 27.; 30.; 36.; 51.); dieser Umstand pflegt nicht einmal - bei Verurteilung aus anderen Gründen -strafverschärfend gewertet zu werden (45.). Auch die Begründung des Asylvorbringens der Kläger enthält keine derart schwerwiegenden Vorwürfe, daß von der Annahme einer erheblichen Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik ausgegangen werden könnte. Das gilt auch, soweit die Kläger von angeblichen Bespitzelungen in Ungarn -etwa während ihres Bulgarienurlaubs im Jahre 1978 und bei der Außendienstätigkeit der Klägerin zu 2) seit 1978 - berichtet haben sowie davon, daß sie im Dezember 1984 telegrafisch
Rosenheim bestellt worden seien, wo sie - wie sie annähmen - ausgehorcht werden sollten, zumal sie den letztgenannten Vorfall selbst nicht einmal ausdrücklich mit dem ungarischen Geheimdienst in Verbindung gebracht haben. Ferner haben sich die Kläger - ihren Bekundungen bei der Vernehmung am 15. Juni 1989 zufolge - auch in Briefen und Telefonaten gegenüber in Ungarn verbliebenen Personen schon mit Rücksicht auf mögliche staatliche Kontrollen (vgl. 52.; 55.) nur zurückhaltend geäußert. Das Bestrafungsrisiko der Kläger erhöht sich schließlich nicht dadurch auf ein Maß beachtlicher Wahrscheinlichkeit, daß sie im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren
richtendienstlich vernommen worden sind. Denn
ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. August 1984 wurde der Kläger zu 1) zwar dazu befragt, wo sich an ihrem Wohnort Oroshaza Kasernen befänden, wo sowjetische Truppen untergebracht seien und wo ggf. Waffen hergestellt würden, und die Klägerin zu 2) zu ihrer früheren Tätigkeit als Statistikerin bei der Genossenschaft sowie zu den von der staatlichen Versicherung angebotenen (Pflicht-) Versicherungen. Die Kläger haben jedoch selbst nicht behauptet - und dies kann auf Grund ihrer insoweit beschränkten Kenntnisse auch nicht angenommen werden -, daß sie auf die ihnen gestellten Fragen Angaben von Bedeutung gemacht haben bzw. machen konnten. Allein der Umstand, daß sie sich der Befragung gestellt haben, dürfte nicht ins Gewicht fallen. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die Praxis
richtendienstlicher Vernehmung ungarischer Asylbewerber den ungarischen Behörden bekannt, und dennoch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß schon deswegen Strafverfolgung gemäß § 217 Abs. 1 b) UngStGB erfolgt. Daher geht der Senat davon aus, daß eine
richtendienstliche Befragung das Bestrafungsrisiko nur dann erhöht, wenn hierbei - und daran fehlt es im vorliegenden Fall - die Preisgabe wichtiger Informationen zu besorgen ist (vgl. 49., ferner Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -; VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 -). Randnummer 44 Ist demnach schon nicht beachtlich wahrscheinlich, daß ungarische Strafverfolgungsbehörden bei einer jetzigen Rückkehr der Kläger den Tatbestand des § 217 Abs. 1 b) UngStBG als erfüllt ansehen würden, so kann offenbleiben, ob ihnen auch deswegen keine Strafverfolgung
dieser Vorschrift mehr droht, weil seit ihrem unerlaubten Verbleiben im Ausland nahezu neun Jahre verstrichen sind. Dahinstehen kann -die einschlägigen ungarischen Bestimmungen sind durch Verfügung des Berichterstatters vom 19. Juni 1989 in das Berufungsverfahren eingeführt worden, insbesondere ob etwa die Strafverfolgung bereits verjährt ist, was vor allem davon abhängt, ob die - hier dreijährige (§ 33 Abs. 1 b) i.V.m. § 217 Abs. 1 b) UngStGB) - Verjährungsfrist
StGB bereits mit Verbleiben im Ausland über den Zeitraum der Auslandsaufenthaltserlaubnis hinaus oder - was vorherrschender Meinung entspricht (vgl. 21., S. 562; 31.; ferner VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -) -
StGB erst mit der Rückkehr
Ungarn bzw. der Legalisierung des unerlaubten Auslandsaufenthalts beginnt. Ebensowenig bedarf einer Entscheidung, ob es sich bei den Klägern um sog. "Alt-Emigranten" handelt, denen
mehr als fünfjährigem Auslandsaufenthalt ein Reisepaß zum hiesigen Verbleib ausgestellt werden könnte, und ob unter diesen Umständen überhaupt noch ein Fortbestehen des Umgehens der Vorschriften über Auslandsreise und -aufenthalt im Sinne des § 217 Abs. 1
anderen ungarischen Strafbestimmungen im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Zwar ist
den dem Senat vorliegenden Dokumenten nicht auszuschließen, daß rückkehrende Asylbewerber im Einzelfall
StGB wegen Landesverrats,
wegen Spionage,
wegen Hetze,
f. wegen Geheimnisverrats,
wegen Verunglimpfung und
f. wegen Wehrdienstentziehung oder -verweigerung bestraft werden können (7.; 20.; 21., S. 567; 23.; 30., 42., 43.; 52.). Bei den Klägern fehlt es hierfür jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Scheidet wegen ihrer geringen Datenkenntnisse schon eine erhebliche Verletzung von Belangen der Ungarischen Volksrepublik i.S. des § 217 Abs. 1 b) UngStGB aus, so liegt erst recht die Annahme fern, durch ihre Angaben im Asylverfahren - insbesondere bei der
richtendienstlichen Befragung - sei der Tatbestand der §§ 144, 147 und/oder 221 f. UngStGB verwirklicht worden. Eine Strafverfolgung des Klägers zu 1)
StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich seinen Angaben zufolge vom Wehrdienst durch die dreijährige Entrichtung einer sog. Militärsteuer freigekauft hat. Auch eine Strafverfolgung der Kläger wegen Hetze oder Verunglimpfung (§§ 148 und 269 UngStGB; vgl. 23.; 42.; 52.) ist unter Berücksichtigung ihres weitgehend zurückhaltenden Vorbringens im Asylverfahren und der zunehmend liberaleren Strafpraxis (42.; 52.) nicht beachtlich wahrscheinlich; vielmehr fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die ungarischen Strafverfolgungsbehörden in dem Verhalten der Kläger Handlungen sehen könnten, die diese begangen haben, um etwa zum Haß gegen die ungarische Nation oder die verfassungsmäßige Ordnung der Ungarischen Volksrepublik aufzustacheln, oder die jedenfalls zum Hervorrufen derartigen Hasses geeignet sind (vgl. 42., 43., 52.). Randnummer 46 c) Sollte sich eine Verurteilung der Kläger
StGB zwar in den Akten des Stadtgerichts Oroshaza befinden - und dort von der mit der Klägerin zu 2) befreundeten früheren Justizschreibkraft gesehen worden sein -, ohne daß das Urteil bisher bekanntgegeben worden ist - eine Sachverhaltsvariante, die der Senat freilich für wenig wahrscheinlich hält -, so wäre diese Entscheidung, falls ihre Bekanntgabe etwa im Rückkehrfalle der Kläger noch erfolgen sollte, jedenfalls bisher nicht rechtskräftig, und die Kläger könnten hiergegen noch Rechtsmittel einlegen; für diesen Fall hielte es der Senat mit Blick auf die Darlegungen im vorstehenden Absatz (oben II.
zugehen, denn jedenfalls ist keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß die Kläger im Rückkehrfalle noch mit einer Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe rechnen müßten (vgl. hierzu auch Hess.VGH, 05.09.1985 - 10 OE 171/83 -, u. Bay.VGH, 28.02.1984 - 719 XII/XX 78 -). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 47
StGB verjährt die Hauptstrafe bei Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren - die Kläger wollen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sein -
Ablauf von fünf Jahren. Die Frist für die Verjährung der Hauptstrafe beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 UngStGB), und die Verjährung wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die sich gegen den Verurteilten richtet und auf den Vollzug der Strafe bezieht, mit der Folge, daß die Verjährungsfrist mit dem Tage der Unterbrechung von neuem beginnt (§ 68 Abs. 3 UngStGB). Randnummer 48 Der Senat ist der sicheren Überzeugung, daß ein Urteil gegen die Kläger, sollte es überhaupt öffentlich bekanntgegeben worden sein, jedenfalls vor weit mehr als fünf Jahren, nämlich spätestens Ende des Jahres 1983, rechtskräftig geworden ist. Zwar sollen
Auskunft des ungarischen Außenministeriums juristische Maßnahmen erst ergriffen werden, wenn der Aufenthalt im Ausland länger als ein Jahr dauert (34.), während früher die Durchführung der Strafverhandlung in der Regel innerhalb eines Jahres
der Flucht erfolgte (12., S.Fußn. 56). In dessen ist aus den bekanntgewordenen einschlägigen ungarischen Strafurteilen, soweit sie Angaben zur Tatzeit und ein Entscheidungs- und/oder Rechtskraftdatum enthalten, zu entnehmen, daß die betreffenden Strafverfahren, selbst wenn sie sich über mehr als eine Instanz erstreckten, meist zwischen ein und zwei Jahren, jedenfalls nicht länger als drei Jahre dauerten (17.; 21.; 35.). In diesem zeitlichen Rahmen hielt sich offenbar auch das gegen die Kläger möglicherweise durchgeführte Strafverfahren, deren Auslandsaufenthaltserlaubnis im September 1980 abgelaufen war; denn
den Bekundungen des Zeugen G im Mai 1982 die Ladung der Mutter des Klägers zu 1) als Zeugin zu der betreffenden Verhandlung vor dem Stadtgericht Oroshaza gesehen und ist er etwa eineinhalb Jahre später - vermutlich im September 1983 - von einem Polizisten über die Verurteilung der Kläger unterrichtet worden. Daß die Kläger selbst erst einige Jahre später von der in Oroshaza lebenden Schwester der Klägerin zu 2) anläßlich deren Besuchs von der Verurteilung erfahren haben wollen -
Aussage des Klägers zu 1) im Jahre 1985 oder 1986,
Aussage der Klägerin zu 2) im Oktober 1988 -, berührt die zeitliche Einschätzung des Senats nicht. Randnummer 49 Hat demnach die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 1983 zu laufen begonnen, so ist die Verjährung der Strafvollstreckung zwischenzeitlich eingetreten. Maßnahmen, die die Verjährung
dem vom Senat angenommenen spätesten Beginn der Verjährungsfrist hätten unterbrechen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zu 1) anläßlich der Vorprüfungsanhörung angegeben hat, er habe etwa im Februar 1981 von seiner Mutter und einer Schwester der Klägerin zu 2) erfahren, daß die Polizei sie suche, und soweit der Zeuge G bekundet hat, anläßlich seines Besuches im Mai 1982 habe die Mutter des Klägers zu 1) geäußert, daß die Polizei mehrmals dagewesen sei und ihr Fragen gestellt habe, lagen diese Maßnahmen ohnehin vor dem angenommenen Beginn der Verjährungsfrist, so daß ihre Qualität dahinstehen mag. Soweit die Kläger davon berichtet haben, daß ihre Post von und
Ungarn in großem Umfang geöffnet und teilweise offenbar beschlagnahmt werde, handelt es sich nicht um Maßnahmen, die sich i. S. d. § 68 Abs. 3 Satz 1 UngStGB auf den Vollzug der Strafe beziehen. Was die telegrafische Bestellung der Kläger
Rosenheim angeht, so fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, daß diese überhaupt von staatlichen ungarischen Stellen - und sei es nur mittelbar veranlaßt worden ist. Andere im hier interessierenden Zusammenhang relevante Maßnahmen haben die Kläger nicht vorgetragen; hätten solche in Ungarn stattgefunden, so ist davon auszugehen, daß die in Oroshaza lebende Schwester der Klägerin zu 2) hiervon erfahren und die Kläger anläßlich ihres letzten Besuchs im Herbst 1988 entsprechend unterrichtet hätte. Randnummer 50 d) Droht mithin den Klägern im Rückkehrfalle weder Strafverfolgung noch Strafvollstreckung
StGB oder anderen ungarischen Strafbestimmungen, so kann offenbleiben, ob eine solche Bestrafung als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre. Dies hat die Rechtsprechung für die ungarischen Strafvorschriften betr. die sog. passive Republikflucht früher im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß eine darauf gestützte Bestrafung regelmäßig der Abwehr und Ahndung des - aus der Sicht des Verfolgerstaates - auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches diene, in einem anderen Lande leben zu können, und zwar sowohl für § 205 Satz 1 UngStGB 1961 (BVerwG, 26.10.1971 - 1 C 30.68 -, BVerwGE 39, 27; 26.10. 1971 - 1 C 41.67 -, DVB1. 1972, 277; 27.03.1979 - 1 C 61.77 - InfAuslR 1979, Heft 2, S. 41; 24.04.1979 - I C 49.77 -, EZAR 200 Nr. 4 = Buchholz 402.24 Nr. 13 zu § 28 AuslG) als auch für § 217 Abs. 1
StGB, wäre sie als politische Verfolgung zu qualifizieren, in Anwendung der neueren - an der Fallgruppe exilpolitischer Betätigung entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, u. 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31) asylrechtlich überhaupt beachtlich wäre. Danach setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive
fluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - mir dann, wenn die selbstgeschaffenen
fluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAusIR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Randnummer 52 Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht
insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven
fluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche
fluchttatbestände leer, die
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen
fluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19; vgl. zur Fallgruppe der exilpolitischen Betätigung ferner 20.10.1987 - 9 C 147.86 -; 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22; 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAus1R 1988, 255, u. 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAus1R 1988, 254). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener
fluchttatbestände präzisiert (vgl. etwa zur Asylantragstellung 30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAusIR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAus1R 1989, 32, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 - sowie zur sog. aktiven Republikflucht 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAusIR 1989, 169) und dabei entschieden, daß auch eine
dem Verlassen des Heimatstaates erfolgte Bestrafung wegen illegalen Verbleibens im Ausland
legaler Ausreise gemäß § 217 Abs. 1 b) UngStGB wie ein selbstgeschaffener
fluchttatbestand zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, Wenn der Ausländer nicht schon vorher politisch verfolgt worden war oder eine solche Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise begründet zu befürchten hatte (BVerwG, 21.06.1.988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 17 A 10766/82 - u. 17 A 10769/82 -, 20.04.1988 - 17 A 10034/83 - sowie 12.04.1989 - 17 A 10134/85 -). Der Senat hat zu der Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener
fluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern mehrere Berufungen - u. a. auch bezüglich ungarischer Staatsangehöriger (19.11.1987 - 12 TE 2368/87 -) - wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit u. a. in rechtlicher Hinsicht zugelassen. Der vorliegende Fall bietet freilich keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung, weil den Klägern im Rückkehrfalle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung
StGB droht. Randnummer 53 f) Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 15. Juni 1989 bekundet hat, er befürchte bei einer jetzigen Rückkehr
Ungarn mindestens Benachteiligungen in ähnlicher Form, wie er sie schon
seiner Rückkehr von der Westeuropareise im Jahre 1977 erlebt habe, dürften seine Befürchtungen durchaus begründet sein. Denn ausweislich der dem Senat vorliegenden Dokumente haben Rückkehrer mit administrativen und beruflichen Beeinträchtigungen und mit Diskriminierungen im sozialen Bereich (etwa hinsichtlich der Wohnungsbeschaffung und der Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder) zu rechnen, werden auf fünf Jahre Ausreisebeschränkungen unterworfen und evtl. auch mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Forint belegt sowie am Arbeitsplatz überwacht (5.; 7.; 28.; 32.; 34.; 36.; 38.; 48.; 52.; 53.; 54.; 55.). Es muß auch davon ausgegangen werden, daß -entsprechend den Bekundungen der Kläger - ihr Vermögen, also insbesondere die Wohnung der Kläger und die Werkstatt des Klägers zu 1), beschlagnahmt worden sind (8.; 10.; 19.; 43.; 45.). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger im Rückkehrfalle in ihrer - vor allem wirtschaftlichen - Existenz bedroht und für sie nur noch ein Leben "am Rande des Verderbens" gewährleistet wäre (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAus1R 1988, 57), liegen indessen nicht vor. Vielmehr stellen die geschilderten
teile schon ihrer Intensität
(noch) keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar (Hess.VGH, 05.09. 1985 - X OE 220/82 -; VGH Baden-Württemberg, 17.02.1983 - A 13 S 537/82 -; Bay.VGH, 06.07.1982 -20 B 80 C.1519 - u. 28.02.1984 - 719 XII/XX 78 -; OVG Hamburg, 25.08.1982 - Bf 791/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1988 - 17 A 10025/84 -; OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1985 - 11 A 190/82 -). Unabhängig hiervon wäre selbst bei Unfähigkeit der Kläger, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen,
der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (31.01.1989 - 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24) Asylrelevanz wohl nicht anzunehmen. Randnummer 54 3. Droht den Klägern
alledem im Rückkehrfalle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgung, so kommt es nicht darauf an, ob sie bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren (vgl. § 2 Abs. 1 AsylVfG), bevor sie am 19. August 1980 endgültig ins Bundesgebiet kamen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet allerdings § 2 Abs. 1 AsylVfG auch auf vor seinem Inkrafttreten eingereiste Asylbewerber Anwendung (vgl. § 43 Nr. 2 AsylVfG und BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 = EZAR 205 Nr. 5, 15.12.1987 - 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6, 21.06.1988 - 9 C 5.88 - EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68, u. 21.06.1988 - 9 C 12.88 - EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297; vgl. ferner BVerfG, 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717); des weiteren ist indessen erforderlich, daß die Flucht - bei einer Beurteilung
objektiven Maßstäben - in dem betreffenden Drittstaat ihr Ende gefunden hat (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 - EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 -). Danach waren die Kläger zweifellos nicht schon in Österreich, das sie nur auf der Durchreise während eines Tages besuchten, in diesem Sinne sicher; fraglich kann demgegenüber sein, wie ihr einwöchiger Aufenthalt in Belgien, wohin sie sich ihren Angaben zufolge zum Zwecke eines Verwandtenbesuches - unter Durchquerung der Bundesrepublik Deutschland begeben hatten, bei objektiver Betrachtung zu qualifizieren wäre. Andererseits setzt anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG
höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, daß dem Ausländer in dem betreffenden Zeitpunkt politische Verfolgung gedroht hat (BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 323.85 -, EZAR 200 Nr. 16 = InfAuslR 1986, 331 ); und daran könnte es hier von vornherein schon deshalb fehlen, weil die Auslandsaufenthaltserlaubnisse der Kläger seinerzeit noch gültig waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 17 A 10769/82 -). All diesen Fragen braucht jedoch - wie dargelegt - mangels den Klägern gegenwärtig drohender politischer Verfolgung nicht weiter
gegangen zu werden. Randnummer 55 III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 159 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025184
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