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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UE 203/87 Beschluss Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen - Berechtigung zum Führen v

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen - Berechtigung zum Führen von Dienstomnibussen der Polizei Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. November 1986, VI/1 E 560/82 Gründe Rand

§ 15e Abs. 2 Nr. 1 St

VZO. Randnummer 3 In tatsächlicher Hinsicht war insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Kläger in der Zeit vom

  1. bis zum
  2. April 1972 mit Erfolg an einem von der Hessischen Bereitschaftspolizei veranstalteten Lehrgang zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse KOM teilgenommen hatte. Ausweislich einer hierüber von der IV. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei am
  3. Mai 1972 ausgestellten Bescheinigung wurde ihm aufgrund des Ergebnisses der theoretischen und praktischen Abschlußprüfung als Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ein "Berechtigungsschein zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Klasse KOM" ausgestellt. Nach dem entsprechenden Berechtigungsschein vom
  4. Mai 1972 war der Kläger zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen 2 und 3 sowie von Dienstomnibussen berechtigt. Nach einem weiteren Berechtigungsschein vom
  5. Oktober 1974 war er berechtigt, außer Dienstfahrzeugen der Klasse 2 Dienstkraftomnibusse und Wasserwerfer zu führen. Nach einem am
  6. November 1979 ausgestellten Berechtigungsschein war er zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse KOM (E) berechtigt; dieser Schein ist mit dem Vermerk versehen "verlängert bis
  7. November 1982 gemäß Ziff. 3.2 der Richtlinien für die Erteilung von Berechtigungsscheinen zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen (StAnz. 17/79 S. 885)". Entsprechende Berechtigungsscheine vom
  8. Mai 1983 und
  9. Mai 1986 tragen Verlängerungsvermerke bis zum
  10. April 1986 bzw. bis zum
  11. Mai
  12. Randnummer 4 In rechtlicher Hinsicht stellten der Beklagte und - ihm insoweit im wesentlichen folgend - das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer entsprechenden deutschen Erlaubnis mit der Erwägung in Frage, die im Jahre 1972 im Bereich der Hessischen Bereitschaftspolizei durchgeführte Ausbildung und Prüfung des Klägers hätten zwar den damals, nicht jedoch den in den beiden letzten Jahren vor der Antragstellung gestellten zivilen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen entsprochen. Die dieser Erwägung zugrundeliegende und zur erstinstanzlichen Klageabweisung führende Rechtsansicht teilt der Senat jedenfalls im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht. Randnummer 5 Schon nach dem Wortlaut des § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO kommt es für die prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen nicht darauf an, ob sich der Bewerber entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen unterzogen hat; vielmehr verlangt die Vorschrift, daß der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D besessen hat. Randnummer 6 Auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung ergibt nicht, daß die A u s b i l d u n g s - u n d P r ü f u n g s a n f o r d e r u n g e n , denen sich der jeweilige Bewerber unterzogen hat, im Einzelfall auf ihre Entsprechung mit den sich aus § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a bis c StVZO und den hierzu erlassenen Busfahrer-Prüfungsrichtlinien ergebenden Anforderungen zu überprüfen sind; es reicht demgegenüber aus, wenn eine im deutschen öffentlichen Dienst oder bei der Bundeswehr erworbene F a h r e r l a u b n i s der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Kraftomnibus (einem nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmten Kraftfahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen)

§ 15d Abs. 1 Nr. 1 St

VZO entspricht. Dies folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Randnummer 7 Für die Auslegung des § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO ist zunächst von Bedeutung, daß die Vorschrift nach der amtlichen Begründung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom

  1. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) "dem Grundgedanken des neuen § 14 Abs. 3 StVZO entspricht" (VkBl. 1960, 398, 403 f., 460). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erteilt die Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 1 StVZO (Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen u. a. der Polizei) auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 11 StVZO, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen (vgl. zur "Umschreibung" einer Fahrerlaubnis der Bundeswehr das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  2. März 1985 - I/1 E 1116/84 -, Leitsätze in NJW 1985, 2968 ). Auch hier wird - schon nach dem Wortlaut - nicht gefordert, daß Ausbildung und Prüfung für die im öffentlichen Dienst zu erwerbende Fahrerlaubnis den jeweiligen allgemeinen Anforderungen (im wesentlichen) entsprechen müßten; dies wird vielmehr offensichtlich vorausgesetzt. Deshalb kommt es für die "Umschreibung" (zu deren Rechtsnatur Beschluß des BVerwG vom
  3. Mai 1987 - 7 B 124.87 -, Buchholz 442.16 § 14 StVZO Nr. 1) maßgeblich nur darauf an, ob der Bewerber Inhaber einer u. a. von der Polizei erteilten Fahrerlaubnis ist oder nicht. Nur die Klasse der im öffentlichen Dienst erlangten Fahrerlaubnis muß der begehrten Klasse der allgemeinen Fahrerlaubnis "entsprechen" (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das Urteil des BVerwG vom
  4. Dezember 1978 - 7 C 48.76 -, Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 1). Randnummer 8 Überträgt man diesen Grundgedanken des § 14 Abs. 3 Satz 1 StVZO (amtliche Begründung hierzu in VkBl. 1960, 458; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht, Band I,
  5. Aufl. 1969, § 14 StVZO Rdnr. 7) auf § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO, dürfte trotz eines etwas abweichenden Wortlauts Gleiches auch für die "Umschreibung" einer im öffentlichen Dienst erlangten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in eine Erlaubnis nach § 15 d Abs. 1 Nr. 1 StVZO gelten; d. h. bei einer von der Polizei einem Polizeibeamten erteilten Erlaubnis zum Führen von Dienstomnibussen (mit mehr als acht Fahrgastplätzen) dürfte es sich um eine "entsprechende deutsche Erlaubnis"

§ 15d Abs. 2 Nr. 1 St

VZO unabhängig davon handeln, ob Ausbildung und Prüfung des Inhabers tatsächlich in allen (wesentlichen) Einzelheiten den jeweiligen allgemeinen Anforderungen der zivilen Busfahrer-Prüfungsrichtlinien entsprechen. Randnummer 9 Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 1981 (- 7 B 114.81 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 2 = VRS 62, 157). Dort ist die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt worden, eine entsprechende deutsche Erlaubnis im Sinne von § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO sei nicht nur eine im öffentlichen Dienst erworbene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder der "besondere Ausweis" nach der insoweit außer Kraft getretenen Vorschrift des § 9 BOKraft a. F., sondern auch die allgemeine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 15 d StVZO (die im konkreten Fall abgelaufen war). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung auch ausdrücklich zum Sinn der Regelung des § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO geäußert. Danach soll der Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach § 15 d Abs. 1 StVZO, dem bereits in den letzten zwei Jahren deutscherseits erlaubt gewesen war, Fahrgäste mit den in dieser Vorschrift genannten Kraftfahrzeugen zu befördern, vor weiterer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer verschont bleiben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr über die vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Nach dieser Rechtsprechung ist kein sachlich anzuerkennender Grund dafür ersichtlich, gerade den früheren Inhaber einer (erloschenen) allgemeinen Fahrerlaubnis nach § 15 d Abs. 1 StVZO von der Vergünstigung des § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO auszunehmen und sie nur den ehemaligen Inhabern des "besonderen Ausweises" nach § 9 BOKraft a. F. oder einer im öffentlichen Dienst erworbenen Erlaubnis zuzubilligen. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, daß Bewerber, die schon einmal Inhaber der gleichen Fahrerlaubnis waren, auch nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis noch für eine bestimmte Dauer die ehemals nachgewiesenen Kenntnisse und Fahrfertigkeiten besitzen, ohne sie erneut durch eine förmliche Prüfung vor einem Sachverständigen darlegen zu müssen. Die Tatsache, daß sich der Verordnungsgeber dieser Wirkung der abgelaufenen "entsprechenden" Erlaubnis bewußt war, folgt zudem daraus, daß die jetzige Fassung des § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO den Zeitraum, bis zu dem die förmliche Prüfung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 5 StVZO unterbleiben kann, aus Gründen der Verkehrssicherheit von bisher fünf auf zwei Jahre verkürzt hat (vgl. amtliche Begründung in VkBl. 1979, 838); auch der die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Dienstes betreffende § 14 Abs. 3 StVZO, dem der § 15 e Abs. 2 Nr. 1 StVZO nachgebildet ist (vgl. amtliche Begründung in VkBl. 1960, 454, 458, 460) und nach dessen Regelung Inhaber deutscher Dienstfahrerlaubnisse die entsprechende allgemeine Fahrerlaubnis nach § 4 StVZO ohne erneute Prüfung erwerben können, räumt diese Vergünstigung unter den Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also nach dem Erlöschen der Dienstfahrerlaubnis (§ 14 Abs. 1 Satz 3 StVZO) ohne Rücksicht darauf ein, ob sich die allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen zwischenzeitlich verändert haben. Randnummer 10 Daß die dem Kläger von der Hessischen Bereitschaftspolizei erteilte Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse KOM (E) ausreichte, um ihn Kraftomnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen führen zu lassen, stellt auch der Beklagte selbst nicht in Abrede. Randnummer 11 Weil demzufolge die Klage im zweiten Rechtszug voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, falls es nicht - infolge Zeitablaufs - zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gekommen wäre, muß der Beklagte billigerweise die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Die Gebühren und Auslagen des vom Kläger schon im Vorverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt sind angesichts der vorstehend skizzierten Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Randnummer 12 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier bereits anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz macht der Senat von der sich aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebenden Möglichkeit der Abänderung von Amts wegen Gebrauch, da diese Wertfestsetzung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG noch nach dem bisherigen Recht (GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1975, BGBl. I S. 3047) zu erfolgen hat und insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung im Falle der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der Betrag von 8.000,-- DM als angemessen zu betrachten ist. Demgegenüber ist danach der Streitwert für das nach dem ersten Januar 1987 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 12.000,-- DM festzusetzen. Dieser Betrag entspricht im übrigen etwa dem Jahresbetrag der Einkünfte, die der Kläger nach eigener Einschätzung bei Aufnahme einer nebenberuflichen Busfahrertätigkeit mindestens hätte erzielen können. Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025186

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