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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 TH 3152/86 Beschluss Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung der Ehe mit einem Deutschen Art 6 Abs 1 GG, § 2

Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung der Ehe mit einem Deutschen Gründe Randnummer 1 Der Senat gewährt im Falle der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Ausgang des Widerspruchsverfahrens offen erscheint und das private Interesse des Ausländers am vorläufigen verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens erscheint offen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin steht im Ermessen der zuständigen Behörde, weil Rechtsgründe für die zwingende Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 AuslG (Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland) nicht gegeben sind. Dieses Ermessen hat auch die Widerspruchsbehörde selbständig auszuüben, so daß der Widerspruch durchaus Erfolg haben kann. Randnummer 2 Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen in der angefochtenen Entscheidung erscheint nicht ganz frei von Fehlern. Einer mit einem Deutschen verheiratet gewesenen Ausländerin kann nicht ohne zeitliche Begrenzung vorgehalten werden, sie habe sich von vornherein darauf einstellen müssen, daß die Aufenthaltserlaubnis lediglich im Hinblick auf die Eheschließung erteilt worden sei. Im Falle der Eheschließung eines Ausländers mit einem Deutschen hat in der Regel die Ausländerbehörde keinen Ermessensspielraum mehr bei der Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies ergibt sich aus der Schutzwirkung des Art. 6 GG. Der Ausländer, der einen Deutschen heiratet, stellt sich selbstverständlich darauf ein, daß er auf Dauer im Bundesgebiet bleiben kann, weil er - vom Fall der Scheinehe abgesehen - mit der Dauerhaftigkeit seiner Ehe rechnet. Ob dem Ausländer aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre oder nicht, ist nach dem Scheitern der Ehe für die Frage des weiteren Aufenthalts zwar nicht ohne rechtliche Bedeutung. Anders aber als beim Asylbewerber, der aus dem Aufenthalt während eines im Ergebnis erfolglosen Asylverfahrens später keine Rechte oder Vergünstigungen herleiten kann (vgl. auch § 19 Abs. 3 AsylVfG), ist bei dem Ausländer, dem der Aufenthalt (nur) wegen der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erlaubt worden ist, nach Beendigung der Ehe zu prüfen, ob nicht aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere einer etwaigen langen Aufenthaltsdauer, sich die Lebensverhältnisse des Ausländers so im Bundesgebiet verfestigt haben, daß eine Ausreisepflicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Die angefochtene Entscheidung läßt diese Prüfung vermissen, die Widerspruchsbehörde wird sie im Rahmen der auch von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nunmehr nachholen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß die Antragstellerin bereits seit 1979 asylverfahrensunabhängige, für die Frage der Verfestigung der Lebensverhältnisse also beachtliche Aufenthaltserlaubnisse erhalten hat. Randnummer 3 Die angesichts des offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwG0 geht zugunsten der Antragstellerin aus. Die gesamten Umstände lassen es als für sie unzumutbar erscheinen, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens, das durchaus noch zu ihren Gunsten ausgehen kann, nach Pakistan zurückzukehren: Die Antragstellerin war schon im Zeitpunkt der Versagung der Aufenthaltserlaubnis - selbst wenn man die Zeit vor Erteilung der ersten asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltserlaubnis unberücksichtigt läßt - ca. acht Jahre im Bundesgebiet, was bereits für sich allein für eine weitgehende Integration und eine damit einhergehende Loslösung von Heimat und Familie spricht. Hinzu kommt eine langjährige Berufstätigkeit. Die (womöglich nur vorübergehende) Rückkehr nach Pakistan wäre daher voraussichtlich mit größten Schwierigkeiten für die Antragstellerin verbunden. Angesichts dessen erscheint es auch bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland hinnehmbar, daß die Antragstellerin vorläufig im Bundesgebiet verbleibt. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 a.F., 20 GKG. Randnummer 5 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwG0 unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025197

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