Registrierung als Wohnungssuchender - Regelungsanordnung und Vorwegnahme der Hauptsache Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(2)VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie nach dem bisherigen Sachstand voraussichtlich unterlegen wäre. Randnummer 6 Der Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchender ist als Voraussetzung für weitere Hilfen bei der Wohnraumbeschaffung als Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Stz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes regelmäßig im Hinblick darauf zulässig, daß eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät kommen würde (Hess. VGH, Beschluß vom
- 1989 - 4 TG 1337/88 -). Randnummer 7 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
- 1988 erfolgte Ablehnung, den Antragsteller als Wohnungssuchenden zu registrieren, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Registrierung. Randnummer 8 Nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom
- 1974 (GVBl. 1974 I S. 395) - HWoAufG - sollen die Gemeinden Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen. Die Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung erfolgt gemäß Ziffer 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz des Hessischen Ministers des Innern vom
- 1975 (StAnz. 1975, S. 376) u. a. durch Registrierung von Wohnungssuchenden. Die kommunale Wohnungsvermittlungsstelle der Antragsgegnerin registriert und vermittelt Wohnungen nach Maßgabe der "Richtlinien über die Bearbeitung von Wohnungsbewerbungen und Vorschlägen zur Vergabe von Wohnungen durch die kommunale Wohnungsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 des Vertrages der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle mit den Wohnungsunternehmen", der Anlage zum Vertrag vom
- 1974/
- 1983 zwischen der Antragsgegnerin und 14 ortsansässigen Wohnungsunternehmen. Die Wohnungsunternehmen und die Stadt räumen dieser Stelle das Recht ein, die künftigen Mieter für alle bezugsfertig oder freiwerdenden in ihrem Eigentum oder in ihrer Verwaltung stehenden Wohnungen und Einfamilienhäuser nach Maßgabe der folgenden Vertragsbestimmungen vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Die Hilfe für hilfsbedürftige Wohnungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 HWoAufG erfolgt im Rahmen der Daseinsvorsorge durch schlicht hoheitliches Handeln der jeweiligen Kommune. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens zu handeln. Einen Anspruch auf Tätigwerden im Rahmen der gebundenen Verwaltung kennt das Gesetz nicht; insbesondere besteht kein Rechtsanspruch auf Beschaffung einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 HWoAufG). Randnummer 9 Anderes gilt dagegen für die Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung in Ausübung des Benennungsrechts der Gemeinde nach § 5 a Wohnungsbindungsgesetz i. d. F. vom
- 1974 (BGBl. I S. 137) - WoBindG - i. V. m. der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom
- 1974 (GVBl. 1974 I S. 257, i. d. F. der ÄndVO vom
- 1981, GVBl. I S. 226, berichtigt S. 256) - VO über die Überlassung von Sozialwohnungen - (vgl. Nr. 2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum HWoAufG, a. a. O.). Gemäß § 5 a WoBindG werden die Landesregierungen ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. In der Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll. Die Stadt Frankfurt am Main gehört seit dem Inkrafttreten der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen zum Kreis der Gemeinden, auf die sich diese Verordnung erstreckt. Der Verfügungsberechtigte darf eine öffentlich geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der Gemeinde benannt worden ist (§.l Abs. 1 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen). Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchenden nach der sozialen Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu benennen. Eine Bewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn der Wohnungssuchende unzureichend untergebracht ist und wenn er seinen gegenwärtigen Wohnraum unverschuldet räumen muß (§ 1 Abs. 3 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen). Randnummer 10 Aus der - wie oben ausgeführt - in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 1 Abs. 1 HWoAufG zu leistenden Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung erwächst dem Wohnungssuchenden, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen erfüllt, ein Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchender als Vorstufe für eine nachfolgende Benennung durch die Antragsgegnerin. Das folgt daraus, daß es sich bei der aufgrund der Sondervorschrift des § 5 a WoBindG für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf vorgesehenen Bindung um den am meisten gesteigerten Fall der Bindung von Verfügungsberechtigten über Sozialwohnungen nach diesem Gesetz bei deren Vergabe handelt. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach der genannten Verordnung dürfen Sozialwohnungen nicht an jeden Inhaber einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (vgl. § 5 WoBindG) vergeben werden, sondern nur an solche, die dem Verfügungsberechtigten von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle benannt worden sind. Umgekehrt ist ein Wohnungssuchender, der die Anforderungen des § 1 Abs. 3 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen erfüllt, ohne die Registrierung rechtlich gehindert, in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf eine Sozialwohnung zu erhalten. Randnummer 11 Der Antragsteller erfüllte in seiner Person die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß der Antragsteller in Frankfurt am Main mit seiner Familie unzureichend untergebracht und die Bewerbung aus diesem Grunde sozial dringlich war. Da die Richtlinien der Antragsgegnerin auch auf die Vermittlung von Wohnungen für Berechtigte nach § 5 a WoBindG anwendbar sind, müssen sie sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung und im Rahmen der Verordnung halten. Der Senat sieht im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung davon ab, die Richtlinien der Antragsgegnerin abschließend auf ihre Vereinbarkeit mit den genannten rechtlichen Vorgaben zu überprüfen, da die Registrierung des Antragstellers auch in Anwendung von Abschnitt III der Richtlinien nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Allerdings kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß "erhöhter Wohnungsbedarf" im Sinne der Ermächtigung des § 5 a WoBindG lediglich den Bedarf der bereits ortsansässigen Bevölkerung meint. Mit diesem Begriff wird vielmehr ein objektiv bestehendes Mißverhältnis zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot bezeichnet, wobei die Nachfrage durchaus auch von Wohnungssuchenden außerhalb des Gebietes (mit) hervorgerufen sein kann. Der Senat kann auch dahingestellt lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße unter der Geltung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen bei der Benennung der Bewerber nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung eine zeitliche Differenzierung nach der Dauer des Wohnungsnotstandes im Rahmen der sozialen Dringlichkeit, nach der die Benennung zu erfolgen hat, eingeführt werden könnte. Wie bereits erwähnt, hätten die Richtlinien bei ordnungsgemäßer Handhabung die Benennung des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Keiner der in Abschnitt III genannten Ausnahmefälle trifft den vorliegenden Fall. Das gilt insbesondere für Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien, wonach Auswärtige, die keine oder nur eine zeitlich begrenzte, kurze Bindung an Frankfurt a. M. (z. B. Arbeitsplatz/Umschulung/Sprachlehrgang) haben, nicht registriert werden. Dieser Ausnahmefall betrifft auswärtige Wohnungssuchende, d. h. solche, die anderwärts ansässig sind und/oder eine nach den Umständen des Falles zeitlich begrenzte kurze Bindung an Frankfurt a. M. haben. In einem derartigen Fall wäre gegebenenfalls zu entscheiden, ob für einen bis auf 4 Jahre befristeten Aufenthalt, - die in der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin gezogene Grenze, unterhalb deren eine Registrierung nicht vorgenommen wird -, die Ablehnung der Registrierung aufgrund der Richtlinien gerechtfertigt wäre. Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien trifft dagegen nicht den Fall des Antragstellers, der sich - ohne anderwärts in der Bundesrepublik Deutschland ansässig zu sein - in Frankfurt am Main auf unbestimmte Dauer, d. h., für einen nicht erkennbar begrenzten Zeitraum, niedergelassen hat. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 13 Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 GKG). Mangels anderweitiger Angaben erscheint es sachgerecht, in diesem Eilverfahren den Streitwert mit 2/3 des Hilfsstreitwerts, mithin 4.000,-- DM zu bemessen. Randnummer 14 Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Randnummer 15 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). 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