Beihilfe - im Ortszuschlag berücksichtigungsfähige Kinder Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- März 1986, I/1 E 515/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Witwe des am
- Juni 1983 verstorbenen früheren Bundesbahnbeamten ... B, der sich seit 1980 im Ruhestand befand. Ihr gemeinsamer Sohn U, der am
- Februar 1962 geboren wurde, leidet seit 1979 an einer schubweise auftretenden paranoiden Psychose des schizophrenen Formenkreises. Nach einer zunächst ambulanten Behandlung wurde er 1980 in der neuropsychiatrischen Klinik ... M aufgenommen. Im Anschluß daran begann er im September 1981 bei dem Berufsbildungswerk der J-Anstalten in M eine Berufsausbildung, die er jedoch wegen der Verschlimmerung seiner Krankheit im Mai 1982 abbrach. Er wurde erneut stationär behandelt. In einer Bescheinigung der neuropsychiatrischen Klinik der J-Anstalten in M vom
- September 1982 heißt es: "Es handelt sich um eine in Schüben verlaufende paranoide Psychose. Ein chronischer Verlauf mit Defektzustand ist nicht auszuschließen. Wann und ob eine weitere Berufsausbildung möglich ist, ist derzeit nicht absehbar. Zur Zeit sind nur einfachere Beschäftigungen unter fester Aufsicht möglich, von seiner Intelligenz und früheren Leistung her könnte eine weitere Ausbildung bei Besserung des Krankheitszustandes durchaus denkbar sein. Geplante Maßnahmen sind zunächst Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit weiterer Rehabilitation." Randnummer 2 Der Sohn der Klägerin befand sich daraufhin in der Zeit vom
- November 1982 bis zum
- Juli 1984 im Therapeutikum H, einer Einrichtung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Die Kosten der Unterbringung wurden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von dem Beigeladenen, dem Landeswohlfahrtsverband Baden, getragen. Randnummer 3 Unter dem
- Februar 1983 stellte W B bei dem Bundesbahnsozialamt in F einen Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen für die stationäre heilpädagogische Behandlung seines Sohnes U für die Zeit ab
- November
- Das Bundesbahnsozialamt in F lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
- Oktober 1983 der Klägerin gegenüber ab. Zur Begründung verwies es darauf, daß nach einer Auskunft des Therapeutikums H in dieser Einrichtung keine heilpädagogische Behandlung durchgeführt werde, und daß der Sohn U seit 1980 nicht mehr bei der Berechnung des Ortszuschlags berücksichtigt worden sei. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
- Oktober 1983 Widerspruch ein, den der Präsident des Bundesbahnsozialamtes in F mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1984 zurückwies. Randnummer 4 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
- März 1984, der am
- März 1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einging, Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Kosten der Unterbringung ihres Sohnes U im Therapeutikum H nach Nr. 4 Ziffer 8 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) beihilfefähig seien. Mit der Bescheinigung der J-Anstalten in M vom
- September 1982 sei die heilpädagogische Behandlung angeordnet worden. Sie werde in dem Therapeutikum H auch durchgeführt. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Einrichtung der Ansicht sei, keine heilpädagogische Behandlung vorzunehmen. Entscheidend sei, daß das Leiden ihres Sohnes mit den Mitteln der therapeutischen Wohngemeinschaft gebessert und gemildert werden könne. Diese Zielsetzung entspreche auch der Selbstdarstellung des Therapeutikums H, das sich als eine Übergangseinrichtung für psychisch Kranke verstehe und mit den Mitteln der Heilpädagogik arbeite. Der Gewährung der Beihilfe stehe nicht entgegen, daß ihr Sohn U von 1980 bis zum
- Juni 1983 bei der Berechnung des Ortszuschlags ihres verstorbenen Ehemannes nicht berücksichtigt worden sei. Nr. 2 Abs. 2 BhV stelle allein darauf ab, ob das Kind im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sei. Dies sei hier der Fall, weil ihrem Sohn U infolge seiner Erkrankung seit 1980 eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei. Randnummer 5 Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundesbahn vom
- Oktober 1983 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten dieser Behörde vom
- Februar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Beihilfezuschuß zu den Kosten der Behandlung ihres Sohnes im DPWV-Therapeutikum H ab
- November 1982 bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Einrichtung zu gewähren. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat vorgetragen, die formalen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lägen erst für die Zeit ab 1.Juli 1983 vor, da erst von diesem Zeitpunkt ab der Sohn der Klägerin bei deren Ortszuschlag berücksichtigt werde. Die Kosten der Unterbringung des U B im Therapeutikum H seien nicht nach Nr. 4 Ziffer 8 BhV beihilfefähig, weil die Bescheinigung der J-Anstalten in M vom
- September 1982 keine ärztliche Anordnung zu einer heilpädagogischen Maßnahme enthalte. Darüber hinaus hätten sowohl das Therapeutikum selbst als auch das Gesundheitsamt H dem Bundesbahnsozialamt gegenüber bestätigt, daß in der Einrichtung des Therapeutikums keine heilpädagogische Behandlung durchgeführt werde. Der Sohn der Klägerin werde im Therapeutikum H im wesentlichen betreut und einer Beschäftigungstherapie zugeführt. Der Versuch einer Heilung oder Milderung des Leidens werde nicht gemacht. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluß vom
- Mai 1984 den Landeswohlfahrtsverband Baden zu dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, das Therapeutikum H führe tatsächlich eine heilpädagogische Behandlung durch, auch wenn es selbst den Begriff der "Heilpädagogik" verkenne. Aus den Berichten des Therapeutikums an ihn, den Beigeladenen, gehe hervor, daß durch therapeutische Maßnahmen versucht werde, auf die Krankheit des Sohnes der Klägerin mildernd und heilend Einfluß zu nehmen, und dabei das Ziel verfolgt werde, U B zu einem möglichst weitgehend selbstbestimmten Leben innerhalb der Gesellschaft zu bewegen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom
- März 1986 -- I/1 E 515/84 -- der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin einen Beihilfezuschuß zu den Kosten der Behandlung ihres Sohnes U in dem DPWV-Therapeutikum H für die Zeit ab
- Juli 1983 begehrt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
- September 1976 -- 6 C 138.73 -- (FEVS Bd. 25, 397), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom
- Dezember 1977 -- 77 III 76 -(FEVS Bd. 27, 57) und des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom
- Oktober 1973 -- XII A 742/71 -- (DÖD 1974, 167) ausgeführt, daß sich der Sohn der Klägerin im Therapeutikum H einer heilpädagogischen Behandlung unterzogen habe, auch wenn diese Einrichtung selbst der Ansicht sei, daß es sich nicht um eine solche Maßnahme gehandelt habe. Die Ärzte der J-Anstalten in M hätten in ihrer Bescheinigung vom
- September 1982 die heilpädagogische Behandlung im Sinne der Nr. 4 Ziffer 8 BhV auch angeordnet. Die Klage sei jedoch insoweit unbegründet, als sie die Zeit vor dem
- Juli 1983 betreffe. Nach Nr. 2 Abs. 2 BhV würden Beihilfen zu Aufwendungen nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder gewährt. Die Bestimmung sei jedoch nicht so auszulegen, daß alle im Grundsatz berücksichtigungsfähigen Kinder erfaßt sein sollten, auch wenn sie im Ortszuschlag des Versorgungsberechtigten nicht enthalten seien. Der Begriff "berücksichtigungsfähig" sei in den Beihilfevorschriften nur enthalten, um auch Kinder von solchen Bediensteten zu erfassen, die keinen Ortszuschlag erhielten. Dies ändere aber nichts daran, daß für Ortszuschlagsberechtigte die berücksichtigungsfähigen Kinder auch tatsächlich berücksichtigt worden sein müßten. Beamte, deren Kinder das
- Lebensjahr bereits vollendet hätten, müßten, um deren Berücksichtigung beim Ortszuschlag und bei der Beihilfe zu erreichen, jährlich eine entsprechende Erklärung zur weiteren Berücksichtigung des Kindes und den Gründen hierfür abgeben. Der Personenkreis, für den Beihilfen zu den Aufwendungen gewährt würden, müsse für den Dienstherrn überschaubar bleiben, denn es könne nicht angehen, daß grundsätzlich alle, auch erwachsene Kinder eines beihilfeberechtigten Beamten oder Versorgungsempfängers zu dem erfaßten Personenkreis gehörten, es sei denn, daß sie von dem Beamten oder Versorgungsempfänger noch wirtschaftlich abhängig seien, was im Einzelfall plausibel gemacht werden müsse. Die Berücksichtigung im Ortszuschlag müsse für die die Beihilfe festsetzende Stelle das maßgebende Kriterium für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sein, denn nicht ihr gegenüber würden die Plausibilitätsfeststellungen getroffen, sondern gegenüber der die Besoldung festsetzenden Stelle. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen das ihr am
- Mai 1986 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom
- Juni 1986, der am
- Juni 1986 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einging, Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, daß ein Kind zu den im Rahmen der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähigen Angehörigen zähle, wenn es lediglich im Ortszuschlag zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob es im Einzelfall tatsächlich berücksichtigt werde oder nicht. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- März 1986 -- I/1 E 515/84 -- insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat, sowie den Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundesbahn vom
- Oktober 1983 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten dieser Behörde vom
- Februar 1984 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Beihilfezuschuß zu den Kosten der Behandlung ihres Sohnes im DPWV-Therapeutikum H für die Zeit vom
- November 1982 bis zum
- Juni 1983 zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie ist weiterhin der Ansicht, der Begriff "berücksichtigungsfähig" in der Nr. 2 Abs. 2 BhV betreffe allein diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die keine Dienstbezüge bzw. kein Ruhegehalt erhielten, um auch sie in die Lage zu versetzen, einen Antrag auf Beihilfe für ihre Kinder stellen zu können. Wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin bzw. sie selbst rechtzeitig einen Antrag auf Berücksichtigung ihres Sohnes U im Ortszuschlag gestellt hätte, hätte dieses Kind auch bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden können. Das Versäumnis der Antragstellung bedeute aber nicht, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin bzw. sie selbst zu dem Personenkreis gehören sollten, bei dem die Berücksichtigungsfähigkeit genüge. Randnummer 14 Der Beigeladene ist der Meinung, Nr. 2 Abs. 2 BhV zähle selbst diejenigen Kinder auf, deren Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Durch diese Ausschlußregelung werde der Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder überschaubar gehalten. Der Sohn der Klägerin zähle nicht zu dieser Personengruppe. Randnummer 15 Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom
- Oktober 1988 -- Bl. 174 GA --, Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 1988 -- Bl. 178 GA -- und Schriftsatz der Beigeladenen vom
- Oktober 1988 -- Bl. 173 GA --). Randnummer 16 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Personal- und Versorgungsakte des W B (1 Band) und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesbahnsozialamtes (1 Schnellhefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung, über die im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist zulässig (§§ 124 und 125 VwGO). Sie ist auch begründet. Randnummer 18 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin ihren Klageantrag gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren erweitert hat, ohne daß hierin eine Klageänderung liegt. Denn während sie vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt beantragt hat, ihr einen Beihilfezuschuß zu den Kosten der Behandlung ihres Sohnes im DPWV-Therapeutikum H vom
- November 1982 ab zu gewähren, begehrt sie nunmehr die Beihilfe bereits für die Zeit ab
- November
- Diese Erweiterung ihrer Klage enthält gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO jedoch keine Klageänderung. Randnummer 19 Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Klägerin für die Zeit vom
- November 1982 bis zum
- Juni 1983 eine Beihilfe für die Unterbringung ihres Sohnes im Therapeutikum H!X! beansprucht. Nach Nr. 4 Ziffer 8 der Allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV --) in der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Fassung vom
- Februar 1979 (GMBl. 1979, 67) werden Beihilfen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung, zu der auch heilpädagogische Behandlungen zählen, gewährt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen wird, entschieden, daß sich der Sohn der Klägerin während seiner Unterbringung im DPWV-Therapeutikum H einer ärztlich angeordneten heilpädagogischen Behandlung unterzog. Dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt. Streitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten allein noch die Frage, ob der Sohn der Klägerin bereits vor dem
- Juli 1983 während seiner Unterbringung im Therapeutikum H zu denjenigen Kindern zählte, zu deren Aufwendungen ein Beihilfeberechtigter gemäß Nr. 2 Abs. 2 BhV F. 1979 Beihilfen erhält. Nach dieser Bestimmung werden Beihilfen zu Aufwendungen nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder und Enkelkinder des Beihilfeberechtigten gewährt. Nach § 40 Abs. 3 BBesG sind beim Ortszuschlag diejenigen Kinder berücksichtigungsfähig, für die den Beamten, Richtern, und Soldaten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKGG zustehen würde. W B erhielt, worauf die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom
- Oktober 1983 (Bl. 30 der Verwaltungsvorgänge des Bundesbahnsozialamtes) hingewiesen hatte, für seinen Sohn U seit dem
- November 1982 einen Kinderzuschuß von der Bundesknappschaft B. Die Gewährung dieses Kinderzuschusses schloß die Zahlung des Kindergeldes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG aus. Ohne diesen Ausschluß hätte ihm ein Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn U zugestanden. Dieser hatte zwar bereits im November 1982 sein
- Lebensjahr vollendet; er war bei der Gewährung des Kindergeldes jedoch zu berücksichtigen, weil er infolge seiner seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG). Er war deshalb auch bei der Bemessung des Ortszuschlags des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im fraglichen Zeitraum gemäß § 40 Abs. 3 BBesG zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen der Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 waren damit erfüllt. Randnummer 20 Anders als die Vorinstanz vermag der erkennende Senat Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 entgegen seinem eindeutigen Wortlaut nicht dahingehend auszulegen, daß die Bestimmung nur für diejenigen Beihilfeberechtigten gilt, die keinen Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, und nicht auch für diejenigen Beamten und Richter, die zwar ortszuschlagsberechtigt sind, bei deren Ortszuschlag im Einzelfall ausnahmsweise aber das (eigentlich) "berücksichtigungsfähige" Kind oder Enkelkind nicht berücksichtigt wurde. Gegen diese Auslegung der Vorschrift spricht bereits der Umstand, daß Nr. 2 Abs. 2 BhV F. 1979 selbst einen Ausschlußkatalog enthält und in Satz 2 Buchstaben a und b diejenigen im Ortszuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähigen Kinder und Enkelkinder aufzählt, für die Beihilfeleistungen nicht erbracht werden. Dieser Negativkatalog erfaßt jedoch nicht die im Ortszuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder und Enkelkinder eines beihilfeberechtigten Beamten oder Richters, die -- aus welchen Gründen auch immer -- bei der Bemessung des Ortszuschlags nicht berücksichtigt wurden. Sinn des Negativkatalogs ist es, den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten einzuschränken. Diese Notwendigkeit ergab sich, nachdem zum
- Januar 1975 der besoldungsrechtliche Kinderzuschlag entfallen und durch das Kindergeld ersetzt worden war. Infolge dieser Gesetzesänderung knüpft Nr. 2 Abs. 2 BhV i.d.F. vom
- Februar 1975 (GMBl. 1975, S.106) mit Wirkung vom
- Januar 1975 nicht mehr an die kinderzuschlagsberechtigenden Kinder, sondern an die im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder und Enkelkinder des Beihilfeberechtigten an. Da der Kreis der hiernach berücksichtigungsfähigen Kinder jedoch weiter wäre als derjenige, für den vor dem
- Januar 1975 ein Kinderzuschlag zustand, wurde der Negativkatalog der Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a und b BhV in die Beihilfevorschriften aufgenommen (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand:März 1987, Nr. 2 Rdnr. 17; Mildenberger, Beihilfevorschriften 1979, Nr. 2 Rdnr. 19 a). Es widerspräche den allgemeinen Auslegungsregeln, über diesen Negativkatalog hinaus Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 einzuengen und den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder weiter einzuschränken. Randnummer 21 Gegen die von der Vorinstanz gefundene Auslegung der Nr. 2 Abs. 2 BhV F. 1979 spricht auch, daß nach § 41 Abs. 2 BBesG die Gewährung des Ortszuschlags einer höheren Stufe nicht von einem Antrag abhängt, sondern vom Ersten des Monats an gezahlt wird, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Nach § 2 Abs. 3 BBesG kann der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung, zu der auch der Ortszuschlag gehört (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), weder ganz noch teilweise verzichten. Dies schließt zwar nicht aus, daß der Beamte im Einzelfall tatsächlich eine niedrigere als ihm zustehende Besoldung erhält, weil z.B. einzelne, für die Bemessung seiner Besoldung maßgebende Merkmale dem Dienstherrn unbekannt sind; dies ändert aber nichts daran, daß der Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung entstanden ist. Besteht aber der Anspruch auf den höheren Ortszuschlag, weil ein insoweit berücksichtigungsfähiges Kind oder Enkelkind vorhanden ist, dann ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 die Aufwendungen für dieses Kind oder Enkelkind von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Die Gewährung des erhöhten Ortszuschlags setzt im übrigen auch nicht voraus, daß das Kindergeld tatsächlich gewährt wurde, wofür gemäß § 9 BKGG ein Antrag erforderlich ist. Es genügt, daß dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zustand oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zugestanden hätte (vgl. Nr. 40.3 BBesG VV --, Schwegmann/Summer, Komm. zum BBesG, Stand: 1988, § 40 RdNr.11). Randnummer 22 Die dem Wortlaut der Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 entsprechende Auslegung stimmt auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift überein. Sie will im Rahmen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge dem Beihilfeberechtigten auch für solche Aufwendungen einen finanziellen Zuschuß (Beihilfe) gewähren, die dieser aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung erbringt. Dabei geht Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV F. 1979 davon aus, daß diese gesetzliche oder sittliche Verpflichtung gegenüber den im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindern und Enkelkindern des Beihilfeberechtigten besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beihilfeberechtigte im Einzelfall tatsächlich den erhöhten Ortszuschlag erhält. Randnummer 23 Die Berufung ist auch insoweit begründet, als sie den Beihilfeanspruch für die Zeit ab
- November 1982 betrifft. Das mit § 126 BRRG i.V.m. den §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren ist auch insoweit durchgeführt, denn die Klägerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben vom
- Oktober 1983 darauf hingewiesen, daß ihr Sohn U bereits seit dem
- November 1982 im Therapeutikum H untergebracht sei. Der Sohn U befand sich auch tatsächlich seit dem
- November 1982 im Therapeutikum H Dies folgt zweifelsfrei aus der Bescheinigung dieser Einrichtung vom
- Mai 1983 (Bl. 57 GA). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025217