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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 974/86 Urteil Beamtenversorgung - Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit - 6-Monatsfrist § 3

Beamtenversorgung - Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit - 6-Monatsfrist Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 22. November 1985, I/1 E 591/83 Tatbestand Randnummer 1 Der am 11. Januar 19

§ 139BBG Nr. 11= ZBR 1969, 324; Nr. 35.1.3 Beamt

VGVwV zu § 35). Diese "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit muß "länger als 6 Monate" andauern. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 28 "Länger als 6 Monate" im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG bedeutet, daß die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Zeitspanne ohne Unterbrechung andauern muß. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn üblicherweise wird mit einem Zeitmaß eine ununterbrochene Zeitspanne bezeichnet, wenn sich nicht aus Zusätzen, wie "insgesamt" oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Derartige Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Aus der Entstehungsgeschichte des § 35 BeamtVG ergibt sich vielmehr, daß sich die Mindestfrist des Absatzes 1 dieser Vorschrift nicht aus mehreren Zeiträumen zusammensetzen darf. Der Unfallausgleich für Beamte wurde erstmals in § 139 des Bundesbeamtengesetzes von 1953 eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Bestimmung den sozialen Gedanken, die Behandlung der dienstunfallverletzten Beamten derjenigen der Arbeiter und Angestellten anzugleichen, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen (Nachtrag zur BT-Drucks. 4264/1.WP, S. 19). Der Unfallausgleich wurde deshalb der Unfallrente in der gesetzlichen Unfallversicherung (jetzt: § 580, § 581 RVO) nachgebildet. Allerdings enthielt § 139 BBG im Gegensatz zu § 580 RVO keine Mindestfrist, die erfüllt sein mußte, bevor der Verletzte einen Unfallausgleich erhielt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 10. Oktober 1962 -- 6 C 180/60 -- (

§ 139BBG Nr. 1 = BVerw

GE 15, 51) entschieden, daß die Gewährung von Unfallausgleich voraussetze, daß die Erwerbsfähigkeit des von einem Dienstunfall betroffenen Beamten nicht nur vorübergehend gemindert sein dürfe. In seinen Urteilen vom 8. Juli 1969 -- 2 C 40.66 -- (

§ 139BBG Nr. 12 = BVerw

GE 32, 323) und -- 2 C 103.67 -- (a.a.O.) hat dann der

  1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an § 580 RVO klargestellt, daß es genüge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25% über die
  2. Woche nach dem Unfall andauere. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 BeamtVG folgt, daß der Gesetzgeber mit den Worten "länger als 6 Monate" lediglich die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzte Mindestzeitspanne von 13 Wochen neu festsetzen wollte. In der Bundesrats-Drucksache 349/74 wird zu § 35 des Entwurfs des Beamtenversorgungsgesetzes ausgeführt, daß diese Vorschrift die §§ 139 BBG und 80 Abs. 1 Nr. 3 BRRG ersetze, wobei Absatz 1 klarstelle, daß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate dauern müsse. Der Gesetzgeber wollte also die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs, so wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen wurden, nicht neu regeln, sondern nur in einem Punkt, nämlich der Mindestdauer der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um 25%, "klarstellen", daß diese länger als 6 Monate dauern muß. Er hat damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs verschärft. Hätte er zugleich mit dieser Anhebung der Anforderungen an den Unfallausgleich im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 139 BBG die Voraussetzungen insoweit erleichtern wollen, als die Mindestzeitspanne einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch in mehreren Zeitabschnitten erfüllt werden kann, dann hätte er dies ohne weiteres durch eine entsprechende Fassung der Vorschrift zum Ausdruck bringen können. Daß er dies nicht getan hat, spricht dafür, daß er in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Worte "länger als 6 Monate" im Sinne einer ununterbrochenen Zeitspanne verstanden wissen will. Dem steht nicht entgegen, daß im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 BeamtVG§ 580 RVO weiterhin (lediglich) voraussetzt, daß die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die
  3. Woche nach dem Arbeitsunfall andauert. Denn § 580 RVO weicht in einem wesentlichen Punkt zu Ungunsten des von dieser Bestimmung erfaßten Personenkreises von § 35 BeamtVG ab. Während der Unfallausgleich nach dieser Bestimmung vom Tag des Dienstunfalls an gewährt wird, beginnt die Unfallrente grundsätzlich erst mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung (§ 580 Abs.2 RVO). Dies führt in der Regel zu einer erheblichen Verschiebung des Beginns der Zahlung der Unfallrente nach § 580 RVO im Verhältnis zum Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt die (pauschal) höhere Mindestdauer der wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in § 35 Abs. 1 BeamtVG. Randnummer 29 Für die vorstehend gefundene Auslegung der Worte "länger als 6 Monate" in § 35 Abs. 1 BeamtVG spricht auch der Absatz 3 dieser Vorschrift. Danach wird der Unfallausgleich neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse liegt aber nur vor, wenn eine Minderung oder Erhöhung des Grads der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10% voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten wird oder wenn die Änderung dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25% erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt (Nr. 35.3.1 BeamtVGVwV; Kümmel, Kommentar zum BeamtVG, Stand: Februar 1989, § 35 Erl. 8). Es reicht also nicht aus, wenn die voraussichtliche Dauer der Änderung der Verhältnisse zusammen mit einer früheren Zeitspanne, innerhalb der die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% betrug, länger als 6 Monate andauern wird. Randnummer 30 Nach alledem ist auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025219

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