← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 1518/85 Urteil Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag § 3

Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1985, I/2 E 2122/83 nachgehend BVerwG,
  2. Dezember 1991, 8 C 6/90, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger will den Ausspruch erreichen, daß Getränkesteuerbescheide der Beklagten für das vierte Quartal 1980 und die beiden ersten Quartale 1981 -- im folgenden: IV/1980 bzw. I/1981 bzw. II/1981 -- nichtig gewesen seien. Randnummer 2 Für IV/1980 war die Getränkesteuer ursprünglich mit dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom
  3. Februar 1981 auf 500,-- DM zuzüglich eines Zuschlags wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach "§ 168 Abs.2 RAO" in Höhe von 50,-- DM festgesetzt worden. Da am gleichen Tag seine Steuererklärung vom
  4. Februar 1981 eingegangen war, wurde dieser Bescheid mit einem Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  5. Februar 1981 über 808,84 DM zuzüglich eines Zuschlags gemäß § 152 AO 1977 in Höhe von 80,89 DM ersetzt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags von 80,89 DM erhob der Bevollmächtigte des Klägers am
  6. Juni 1981 Widerspruch. Daraufhin wurde am
  7. Juni 1981 ein abermaliger Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid erlassen, in dem der Verspätungszuschlag wegfiel. Randnummer 3 Für I/1981 war die Getränkesteuer erstmals mit Getränkesteuerbescheid vom
  8. Mai 1981 auf Grund einer Schätzung auf 600,-- DM zuzüglich eines Zuschlags wegen Nichtabgabe der Erklärung in Höhe von 60,-- DM festgesetzt worden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  9. Juli 1981, das am
  10. Juli 1981 bei der Beklagten einging, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Berichtigungsbescheid vom
  11. Juni 1981 für IV/1980 und gegen den Bescheid vom
  12. Mai 1981 für I/1881 sowie gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages von 60,-- DM in dem Bescheid vom
  13. Mai
  14. Er brachte vor, die Stadt ... sei zur Getränkesteuererhebung nicht berechtigt, weil sie unzulässigerweise eine Satzung über Verfahrensfragen bei der Erhebung der Getränkesteuer erlassen habe. Randnummer 5 Für II/1981 wurde die Getränkesteuer mit Bescheid vom
  15. August 1981 auf Grund einer Schätzung auf 700,-- DM zuzüglich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 70,-- DM festgesetzt. Der Kläger legte gegen die Steuerfestsetzung und gegen die Festsetzung des Zuschlages mit Schreiben vom
  16. September 1981, das am
  17. September 1981 einging, Widerspruch ein. Randnummer 6 Der Widerspruch vom
  18. September 1981 gegen den Getränkesteuerbescheid für II/1981 und den Verspätungszuschlag in Höhe von 70,-- DM wurde gemeinsam mit einem Widerspruch gegen eine Gewerbesteuerveranlagung mit Widerspruchsbescheid vom
  19. Juni 1982 zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhob, die das Aktenzeichen I/2 E 3362/82 erhielt. Randnummer 7 Die Widersprüche vom
  20. Juli 1981 gegen den Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  21. Juni, gegen den Getränkesteuerbescheid vom
  22. Mai 1981 und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags in dem Bescheid vom
  23. Mai 1981 wurden mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Juli 1983 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie bezüglich der Festsetzungen für I/1981 verspätet seien und bezüglich IV/1980 keine Beschwer für den Kläger vorliege. Randnummer 8 Der Kläger erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom
  25. Juli 1983 und die Bescheide für IV/1980 und I/1981 Anfechtungsklage, mit der das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Zur Begründung dieser Klage brachte der Kläger vor, die Getränkesteuersatzung der Beklagten sei nicht ordentlich bekanntgemacht worden und sei inhaltlich fehlerhaft, da sie unzulässigerweise Verfahrensregeln enthalte. Randnummer 9 Während der Anhängigkeit des Verfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom
  26. Juni 1984 den Verspätungszuschlag für I/1981 auf, woraufhin die Hauptsache insoweit von beiden Beteiligten für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte brachte außerdem mit Schriftsatz vom
  27. Oktober 1984 dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis, daß mit dem Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  28. Juni 1984 auf Grund der nunmehr vom Kläger abgegebenen Steuererklärung die Getränkesteuer für das ganze Jahr 1981 gesenkt worden sei, womit auch dem Widerspruch für I/1981 abgeholfen sei, so daß der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt sei. Der Kläger gab hierzu keine schriftsätzliche Erklärung ab. Randnummer 10 Mit Beschluß vom
  29. Juni 1985 trennte das Verwaltungsgericht von dem Verfahren I/2 E 3362/82 den Teil, der die Getränkesteuer für II/1981 betraf, ab und verband ihn mit dem vorliegenden Verfahren. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  30. Juni 1985 wurde folgender Antrag als vom Kläger gestellt protokolliert: festzustellen, daß der Getränkesteuerbescheid für die Zeit vom 1.10.1980 bis 31.12.1980 vom 24.6.1981 und der Getränkesteuerbescheid für die Zeit vom 1.1.1981 bis 31.3.1981 vom
  31. Mai 1981 nichtig sind, weil sie nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden sind. Randnummer 12 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Im Verhandlungsprotokoll wurde ferner festgestellt, daß Einigkeit zwischen den Parteien dahin bestehe, daß die Festsetzung des Verspätungszuschlages in der Hauptsache erledigt sei. Randnummer 14 Am Schluß der Verhandlung wurde ein Urteil verkündet, durch welches die Klage abgewiesen und hinsichtlich des Betrages von 130,-- DM das Verfahren eingestellt wurde. Die Kosten wurden der Beklagten zu 1/5 und dem Kläger zu 4/5 auferlegt. In dem Tatbestand des schriftlich abgefaßten Urteils sind die drei Bescheide für IV/1980, I/1981 und II/1981 sowie die jeweils dazugehörigen Widersprüche und Widerspruchsbescheide dargestellt. Sodann sind der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag des Klägers und der Klagabweisungsantrag der Beklagten wiedergegeben und im Anschluß daran die übereinstimmende Erledigungserklärung bezüglich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen und der Abtrennungs- und Verbindungsbeschluß vom
  32. Juni 1981 bezüglich der Getränkesteuer für II/1981 dargestellt. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei nicht zulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom
  33. Mai 1981 für I/1981 begehre, sei festzustellen, daß dieser Bescheid seine Erledigung gefunden habe, da er durch die Neufestsetzung in dem Berichtigungsbescheid vom
  34. Juni 1981 ersetzt worden sei. Da von ihm somit kein Rechtsschein mehr ausgehen könne, scheitere die Feststellungsklage nach § 43 VwGO am mangelnden Feststellungsinteresse. Soweit der Bescheid vom
  35. Juni 1981 für IV/1980 betroffen sei, bejahe das Verwaltungsgericht zwar die Zulässigkeit, komme jedoch zum Ergebnis, daß die Klage nicht begründet sein könne. Nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. Das sei bei dem Bescheid vom
  36. Juni 1981 nicht der Fall: der Kläger rüge auch keine solchen Fehler, die aus dem Bescheid selbst hervorgingen; er rüge vielmehr nur Mängel der Ermächtigungsgrundlage und der Zustellung, was jedoch die Nichtigkeit des Bescheides nicht begründen könne. Randnummer 15 Gegen dieses am
  37. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. Juli 1985 Berufung eingelegt. Er rügt, daß dem angefochtenen Urteil nicht klar zu entnehmen sei, ob und wie darin über die Klage gegen den Bescheid für II/1981 entschieden sei. Der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, in dem dieser Bescheid nicht erwähnt werde, sei vom Vorsitzenden der Kammer formuliert worden; sein, des Klägers, Bevollmächtigter habe jedenfalls den im Verfahren I/2 E 3362/82 gestellten und begründeten Antrag auf Aufhebung des Bescheides nicht fallenlassen wollen. Das angefochtene Urteil müsse deshalb selbst als nichtig angesehen werden. Die angefochtenen Bescheide seien nichtig, weil sie nicht seinem Bevollmächtigten, sondern ihm, dem Kläger selbst, zugestellt worden seien, obwohl er bereits einen Bevollmächtigten benannt gehabt habe. Dieser Fehler habe nicht geheilt werden können. Er habe auch ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte, da die Beklagte von ihm nach einer angeblich im Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht von ihrem Vertreter abgegebenen Erklärung, es würden keine Säumniszuschläge oder ähnliches mehr gefordert, mit einem Schreiben vom
  39. Juli 1985 außer der Getränkesteuer für IV/1983 (811,08 DM) noch Säumniszuschläge von 891,-- DM und Kosten in Höhe von 198,-- DM als rückständig bezeichnet habe und auch nach einer Stornierung des Gesamtbetrages von 1.900,08 DM ihm keine Abrechnung über die ihm berechneten und dann fallengelassenen Säumniszuschläge und Kosten erteilt habe. Ferner sei ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide deshalb zu bejahen, weil die Beklagte immer noch und immer wieder Steuerbescheide an ihn, den Kläger selbst, statt an seinen Bevollmächtigten schicke. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  40. Juni 1985 -- I/2 E 2122/83 -- aufzuheben und festzustellen, daß eine rechtswirksame Zustellung des Getränkesteuer-Berichtigungsbescheides für die Zeit vom
  41. Oktober bis
  42. Dezember 1980 vom
  43. Juni 1981, des Getränkesteuerbescheides für die Zeit vom
  44. Januar bis
  45. März 1981 vom
  46. Mai 1981 und des Getränkesteuerbescheides für die Zeit vom
  47. April bis
  48. Juni 1981 vom
  49. August 1981 nicht erfolgte. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie führt aus, daß der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide habe. Aus diesen Bescheiden drohe ihm kein Nachteil mehr; Säumniszuschläge oder Kosten würden gemäß einer von ihrem Terminsvertreter in der Verhandlung vom
  50. Juni 1985 in der Sache I/2 E 3362/82 abgegebenen Erklärung nicht mehr verlangt; es seien vom Kläger auch keine solchen Zuschläge oder Kosten gezahlt worden, über die noch eine Abrechnung zu erfolgen hätte. -- Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei so zu verstehen, daß darin auch der Getränkesteuerbescheid vom
  51. August 1981 für II/1981 Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. -- Die angefochtenen Bescheide seien im übrigen nicht fehlerhaft zugestellt worden, da sie vor Erteilung der Zustellungsvollmacht vom
  52. September 1981 erlassen worden seien. Randnummer 19 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der einschlägigen Akten der Beklagten, die dem Senat vorliegen, Bezug genommen. Randnummer 20 Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung von dem Senat beantragt, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und keine ausreichende Belehrung darüber enthalten habe, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Der Antrag ist durch in der Verhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat konnte den Antrag auf Aufhebung bzw. Vertagung des auf den
  53. September 1989 anberaumten Verhandlungstermines zurückweisen, die Verhandlung mit dem erschienenen Vertreter der Beklagten durchführen und nach ihrem Schluß das vorliegende Urteil verkünden, da kein Grund für eine Terminsaufhebung oder Vertagung bestand, es insbesondere nicht an einer Ladung des Bevollmächtigten des Klägers fehlte. Randnummer 22 Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß, sondern unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt worden ist. Die Ladung zum Termin ist den Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit der Ladung zum selben Termin in der Sache 5 UE 1519/85 zugestellt worden, und zwar in einem sogenannten Fensterumschlag, wobei die Ladung für die Sache 5 UE 1519/85 sich -- vom Betrachter der Vorderseite des Umschlags aus gesehen -- vor der Ladung für die vorliegende Sache befand, so daß im Fenster des Umschlags nur das Aktenzeichen ("die Geschäftsnummer") 5 UE 1519/85 zu sehen war. Damit war gegen § 3 Abs.1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom
  54. Juni 1952 (BGBl. I S. 379) verstoßen, wonach die Sendung mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß es für die Zustellung der Ladung zum Termin in der vorliegenden Sache nicht ausreichen konnte, daß "die Sendung" mit irgendeiner Geschäftsnummer -- nämlich der Geschäftsnummer des Verfahrens 5 UE 1519/85 -- versehen war, sondern daß es sich um diejenige Geschäftsnummer handeln mußte, die das zuzustellende Schriftstück selbst von der absendenden Stelle her trug. Der Postbedienstete konnte die Zustellung nicht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 VwZG i.V.m. § 195 Abs.2 ZPO beurkunden, da die zuzustellende Sendung, so wie sie ihm vorlag, gar nicht mit dem auf der vorbereiteten Postzustellungsurkunde zusätzlich zur Geschäftsnummer "5 UE 1519/85" angebrachten Geschäftsnummer "5 UE 1518/85" gekennzeichnet war. Randnummer 23 Dieser Mangel der Zustellung ist aber im Sinne von § 9 Abs.1 VwZG geheilt; die Ladung galt als zu dem Zeitpunkt zugestellt, an dem es der Bevollmächtigte des Klägers nachweislich erhalten hatte, und das war der
  55. August
  56. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat die Ladung auch im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft erhalten; da er sonst nicht eine Ablichtung von ihr zur Rüge des Zustellungsfehlers hätte vorlegen können. Er hat sie nach seinen eigenen Angaben in demselben Briefumschlag erhalten, in dem ihm die andere Ladung zugestellt wurde; der Tag der Zustellung des Briefumschlages selbst steht auf Grund der Beurkundung durch den Postbediensteten fest. Ein Fall, in welchem eine "Heilung" des Zustellungsmangels nach § 9 Abs.2 VwZG nicht hätte eintreten können, ist hier nicht gegeben. Denn mit der Zustellung sollte keine Frist für einen Rechtsbehelf in Lauf gesetzt werden, sondern der Bevollmächtigte des Klägers wurde zu dem auf einen bestimmten Kalendertag angesetzten Verhandlungstermin geladen. Randnummer 24 Mit der Zustellung der Ladung zum
  57. September 1989 am
  58. August 1989 war die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen nach § 102 Abs.1 VwGO gewahrt, so daß auf den Vorwurf des Klägers, die -- vorsorglich erfolgte -- Abkürzung der Ladungsfrist auf zehn Tage sei nicht mit einer Begründung versehen, nicht eingegangen zu werden braucht. Randnummer 25 Der Termin mußte auch nicht deswegen aufgehoben oder vertagt werden, weil in der Ladung nicht darauf hingewiesen gewesen wäre, daß beim Ausbleiben des Bevollmächtigten des Klägers auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Rüge des Klägers, daß die Ladung diesen Hinweis nach § 102 Abs.2 VwGO nicht enthalten habe, ist unzutreffend. Der fragliche Hinweis befindet sich auf der Rückseite des Ladungsformulars. Dort ist er in die Form einer direkten Anrede an den Empfänger der Ladung gefaßt: "Ist Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet, so kann bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden". Er erreicht also jeden Beteiligten bzw. Bevollmächtigten eines Beteiligten, der unter Verwendung dieses Formulars zur mündlichen Verhandlung geladen wird. Der Kläger wollte in seinem Antrag auf Terminsaufhebung anscheinend gerade den Umstand als einen Fehler hinstellen, daß der Ladungsadressat auf diese Weise "direkt" belehrt wird, und verlangen, daß entweder in der Ladung der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck "...beim Ausbleiben eines Beteiligten..." wiederholt wird oder daß gar eine Belehrung darüber ergehen müsse, daß auch beim Ausbleiben des Gegners eine Verhandlung und Entscheidung möglich sei. Das ist indes abwegig. Die gesetzliche Bestimmung bezweckt nur, daß jeder einzelne Beteiligte bzw. Bevollmächtigte bei der Ladung darauf hingewiesen wird, daß bei seinem Ausbleiben eine Entscheidung möglich ist. Randnummer 26 Für den Senat bestand auch kein Anlaß, von der Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers keinen Gebrauch zu machen; denn weder bedurfte die Sach- und Rechtslage weiterer Aufklärung noch war eine Entscheidung auf Grund von Umständen zu erwarten, zu denen der Kläger noch kein Gehör gehabt hatte. Randnummer 27 Die "beruflichen Gründe", aus denen der Bevollmächtigte des Klägers nach dem letzten Absatz des Antrags auf Terminsaufhebung zur Verhandlung nicht erscheinen konnte, hat er verspätet geltend gemacht, nämlich telefonisch am Tage vor der Verhandlung und schriftlich -- mittels Telefax -- am Tage der Verhandlung selbst, obwohl er zwei Wochen Zeit gehabt hatte, die Verlegung des Termins zu beantragen. Randnummer 28 Die Berufung, über die nach alledem auf Grund der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Randnummer 29 Der Senat mußte sich auf Grund der vom Kläger zutreffend hervorgehobenen Ungenauigkeiten, die dem Verwaltungsgericht bei der Abwicklung der mündlichen Verhandlung sowie bei der Fassung des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe unterlaufen sind, zunächst darüber Klarheit verschaffen, worüber auf die Berufung des Klägers hin entschieden werden muß und kann. -- Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vergessen, einen Antrag des Klägers bezüglich des Steuerbescheides für II/1981 zu protokollieren. Es ist aber kein Zweifel daran möglich, daß das Verwaltungsgericht diesen Streitteil, der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren I/2 E 3362/82 abgetrennt und mit der vorliegenden Sache verbunden worden war, nicht etwa zum Gegenstand einer abgetrennten Verhandlung und eines dann zu erlassenden Schlußurteils machen wollte. Denn es hat das hier angefochtene Urteil nicht als Teilurteil bezeichnet und obendrein bei der Teil-Einstellung des Verfahrens den ursprünglich für II/1981 festgesetzten Verspätungszuschlag von 70,-- DM, der ebenfalls im Verfahren I/2 E 3362/82 streitbefangen war, mitberücksichtigt, weil es den Rechtsstreit insoweit auf Grund der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärung bezüglich "des Verspätungszuschlages" als miterledigt betrachtet hat. Denn die 130,-- DM, wegen deren das Verfahren im angefochtenen Urteil eingestellt worden ist, setzen sich erkennbar aus den Verspätungszuschlägen von 60,-- DM für I/1981 und 70,-- DM für II/1981 zusammen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, daß der Bevollmächtigte des Klägers durch die Nichterstreckung seines protokollierten Klageantrags auf die Getränkesteuer für II/1981 die Klage insoweit zurücknehmen wollte. Es ist vielmehr so, daß der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vergessen hat, den Bevollmächtigten des Klägers nach § 86 Abs.3 VwGO zur Stellung eines vollständigen sachlichen Antrags zu veranlassen und daß das Verwaltungsgericht es vergessen hat, seine Absicht, die Klage auch bezüglich des Steuerbescheides für II/1981 abzuweisen, zum Ausdruck zu bringen. Der Kläger hätte eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und alsdann eine Urteilsergänzung nach § 120 VwGO beantragen können, was jedoch nicht rechtzeitig geschehen ist. Der Senat hat aber die Möglichkeit diesen vom Verwaltungsgericht vergessenen Streitteil nach §§ 173 VwGO, 537 ZPO in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen, und macht aus Gründen der Prozeßökonomie von dieser Möglichkeit Gebrauch, was dem im Berufungsantrag zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers und auch der Ansicht der Beklagten entspricht. Randnummer 30 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind also der Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  59. Juni 1981 für IV/1980, der Getränkesteuerbescheid vom
  60. Mai 1981 für I/1981 und der Getränkesteuerbescheid vom
  61. August 1981 für II/1981, jedoch ohne Verspätungszuschläge. -- Bezüglich aller drei Bescheide hat der Kläger den ursprünglich in den Klageschriften gestellten Antrag auf ihre Aufhebung fallengelassen und ist zu dem Antrag übergegangen, festzustellen, daß sie nicht rechtswirksam zugestellt worden sind. Er hat sich damit der Darstellung der Beklagten angeschlossen, daß eine materielle Beschwer von den angefochtenen Bescheiden seit dem Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  62. Juni 1984 nicht mehr ausgehe; für IV/1980 konnte er einen materiellen Klageerfolg ohnehin nicht erhoffen, da er insoweit den Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  63. Februar 1981 von vornherein gar nicht wegen der Hauptforderung, sondern nur wegen des Zuschlags von 80,89 DM angefochten hatte und diesem Widerspruch mit dem Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom
  64. Juni 1981 voll stattgegeben worden war. Randnummer 31 Der nunmehr vom Kläger gestellte Antrag auf Feststellung, daß eine rechtswirksame Zustellung der Bescheide vom
  65. Juni 1981, vom
  66. Mai 1981 und vom
  67. August 1981 nicht erfolgte, ist aber nicht zulässig, so daß das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidungsausspruch für sich allein gesehen auch die Abweisung der Klage bezüglich des Bescheides für II/1981 umfaßt, zutreffend ist. Randnummer 32 Die Klage ist deshalb unzulässig, weil selbst dann, wenn man den begehrten Ausspruch als die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder als einen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen Ausspruch ansehen könnte, dem Kläger das nach diesen beiden Vorschriften erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger meint, ein solches Feststellungsinteresse sei deshalb zu bejahen, weil die Beklagte darüber belehrt werden müsse, daß Steuerbescheide nicht an ihn selbst, sondern an seinen Bevollmächtigten gerichtet werden müssen. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die Beklagte bezweifelt selbst gar nicht, daß sie alle Schreiben und Bescheide an den Bevollmächtigten des Klägers richten muß, nachdem dieser eine Vollmacht vorgelegt hat. Falls dennoch auch in Zukunft noch einmal ein Schreiben direkt an den Kläger geschickt werden sollte, würde das nicht auf der Rechtsüberzeugung und dem Willen der Beklagten beruhen, sondern einen infolge menschlicher Unzulänglichkeit unterlaufenden Fehler darstellen. Zur Verhinderung solcher Fehler ist aber die gerichtliche Feststellung, daß Bescheide in der Vergangenheit nichtig gewesen seien, nicht geeignet. Randnummer 33 Auch soweit der Kläger eine Abrechnung der Beklagten wegen etwa noch bestehender Nachzahlungs- oder Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen und Kosten erreichen möchte, könnte ihm die Feststellung der Nichtigkeit der drei Bescheide aus dem Jahre 1981 keine Verbesserung seiner Rechtsstellung verschaffen. Soweit er meint, er habe in der Vergangenheit durch Zahlung oder Verrechnung mit Gewerbesteuererstattungen Säumniszuschläge oder Kostenbeträge geleistet, wäre sein Anspruch auf Rückzahlung nicht auf eine vom Gericht ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden zu stützen, sondern auf die davon unabhängig zu sehende Erklärung des Vertreters der Beklagten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am ...
  68. Juni 1985, deren Tragweite gegebenenfalls Gegenstand der Auslegung sein müßte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025221

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.