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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 1519/85 Urteil Zur Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag

Zur Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Juni 1985, I/2 E 3362/82 nachgehend BVerwG, 13. Dezember 1991, 8 C 7/90, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger hat, nachdem seine Widersprüche durch den am 24. Juni 1982 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1982 zurückgewiesen worden waren, am 12. Juli 1982 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben gegen 1.

  1. a)die Festsetzung der Gewerbesteuer 1979 auf 7.400,-- DM,
  2. b)die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 AO 1977 von 180,-- DM durch den Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 10. Juli 1981, 2. die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 1981 ff. durch einen weiteren Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 10. Juli 1981, 3.
  3. a)die Nachforderung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 1980 in Höhe von 4.200,-- DM und
  4. b)die nochmalige Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für 1981 ff. -- in gleicher Höhe wie in dem vorstehend unter 2, genannten Bescheid vom 10. Juli 1981 -- durch den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 24. August 1981. Randnummer 2 Die Vorauszahlungsfestsetzungen für 1981 ff. -- vorstehend 2. und 3.
  5. b)-- waren schon vor Klageerhebung durch Bescheid vom 9. Oktober 1981 dahin geändert worden, daß ab dem Zahlungstermin 15. Mai 1981 (= II. Quartal 1981) keine Zahlungen zu leisten waren. Randnummer 3 Die Festsetzung der Gewerbesteuer 1979 -- vorstehend 1.
  6. a)-- wurde nach Klageerhebung durch Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 25. August 1982 dahin geändert, daß nur noch die Mindestgewerbesteuer von 12,-- DM zu zahlen war und der Verspätungszuschlag -- vorstehend 1.
  7. b)-- wegfiel. Randnummer 4 Mit Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 16. Dezember 1983 wurde die Gewerbesteuer 1980 auf 0,-- DM festgesetzt, so daß sich auch die Beschwer durch die vorstehend unter 3.
  8. a)genannte Vorauszahlungsforderung erledigte. Randnummer 5 Der Kläger, der Formfehler der Bescheide, insbesondere das Fehlen von Unterschrift und Dienstsiegel und die Zusammenfassung von Steuermeßbescheid und Steuerbescheid auf einem Blatt rügte und die Bescheide für nicht rechtmäßig zugestellt hielt, beantragte, festzustellen, daß der Gewerbesteuerveranlagungs-Bescheid für das Jahr 1979 vom 10.7.1981, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 180,-- DM mit Bescheid vom 10.7.1981, der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 1981 vom 10.7.1981 nichtig sind und der Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1980, 1981 und die folgenden Jahre vom 24.8.1981 nichtig sind und eine rechtswirksame Bekanntgabe nicht erfolgt ist. Randnummer 6 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und brachte vor, daß der Kläger durch die Bescheide nicht mehr beschwert sei. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Juni 1985 mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht zulässig. Die vom Kläger nach der Erledigung der angefochtenen Bescheide begehrte Feststellung, daß diese nichtig gewesen seien, sei als zulässige Klageart in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei nur die Feststellung möglich, daß ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, nicht aber die Feststellung der Nichtigkeit. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Fortführung von Nichtigkeitsklagen im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestehe kein Bedürfnis, da nichtige Verwaltungsakte ohnehin keinerlei rechtliche Wirkung hätten; ein zu beseitigender Rechtsschein liege nicht vor, wenn unter den Parteien unstreitig sei, daß der Bescheid in anderer Weise seine Erledigung gefunden habe und von der Beklagten nicht mehr zur Begründung etwaiger Rechtsansprüche herangezogen werde. -- Soweit der Kläger die Feststellung begehre, daß eine rechtswirksame Bekanntgabe nicht erfolgt sei, begehre er die Feststellung von Tatsachen. Auch dafür stelle die Verwaltungsgerichtsordnung eine Klageart nicht zur Verfügung. Randnummer 9 Gegen dieses ihm am 3. Juli zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juli 1985 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger führt zur Begründung des Rechtsmittels aus: Da auch gegen nichtige Verwaltungsakte die Anfechtungsklage zulässig sei, müsse auch die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Form zulässig sein, daß die Nichtigkeit des ansich erledigten Verwaltungsaktes festgestellt werden solle. Randnummer 10 Ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit habe er deswegen, weil 1. die Beklagte sich weigere, einen Abrechnungsbescheid über von ihm in der Vergangenheit auf die Bescheide für die Steuerjahre 1979 bis 1981 geleisteten Zahlungen zu erteilen, 2. die Beklagte auch weiterhin in Einzelfällen Steuerbescheide und sonstige Schreiben nicht an seinen Bevollmächtigten, sondern an ihn, den Kläger selbst, richte, 3. die Beklagte auch weiterhin unzulässigerweise Gewerbesteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide auf einem und demselben Blatt Papier versende, so daß die die beiden Bescheide erlassenden Behörden nicht erkennbar seien, 4. die Beklagte nicht zur Kenntnis nehmen wolle, daß sie verpflichtet sei, Gewerbesteuerbescheide nicht nur formlos bekanntzugeben, sondern förmlich zuzustellen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1985 -- I/2 E 3362/82 -- aufzuheben und festzustellen, daß der Gewerbesteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 1979 vom 10. Juli 1981, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 180,-- DM mit Bescheid vom 10. Juli 1981, der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 1981 vom 10. Juli 1981 und der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für die Jahre 1980, 1981 und folgende Jahre vom 24. August 1981 nichtig gewesen sind und eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bescheide nicht erfolgte. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie führt aus, eine "Wiederholungsgefahr" bestünde in Bezug auf die Nichtbeachtung der Zustellungsvollmacht bei Gewerbesteuerbescheiden nicht. Ein vom Kläger genanntes Beispiel aus dem Jahre 1985 betreffe die Getränkesteuer. Randnummer 14 Ebensowenig bestehe ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Abrechnung von früher verwirkter Säumniszuschläge und Kosten. Es bestünde insoweit überhaupt keine Streitigkeit mehr. -- Die Erteilung von Gewerbesteuerbescheiden der Beklagten unter gleichzeitiger Mitteilung des vom Finanzamt ausgehenden Gewerbesteuermeßbescheides in ein und derselben Urkunde begegne keinen Bedenken; diese Übung entspreche dem Abschnitt 5 Satz 2 der Gewerbesteuerrichtlinien. Es sei auch den beiden Bescheiden jeweils deutlich zu entnehmen, von welcher Behörde sie stammten. Randnummer 15 Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Gewerbesteuerakten der Beklagten und die Widerspruchsakten W 1 -- 274/81 vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Gerichtsakten wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des beiderseitigen Vorbringens zur Ergänzung dieses Tatbestandes Bezug genommen. Randnummer 16 Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und keine ausreichende Belehrung darüber enthalten habe, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Der Antrag ist durch in der Verhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat konnte den Antrag auf Aufhebung bzw. Vertagung des auf den 8. September 1989 anberaumten Verhandlungstermines zurückweisen, ... die Verhandlung mit dem erschienenen Vertreter der Beklagten durchführen und nach ihrem Schluß das vorliegende Urteil verkünden, da kein Grund für eine Terminsaufhebung oder Vertagung bestand, es insbesondere nicht an einer Ladung des Bevollmächtigten des Klägers fehlte. Randnummer 18 Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Ladung zum Termin nicht in allen Punkten ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Ladungsurkunde ist seinem Bevollmächtigten in einem sogenannten Fenster-Briefumschlag durch die Post mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Briefumschlag trug auf seiner Vorderseite den Absenderstempel "Hess. Verwaltungsgerichtshof ..." aber kein Aktenzeichen ("Geschäftsnummer"), sondern nur einen aufgedruckten, von dem Wort "Geschäftsnummer" begleiteten Pfeil, der auf die im "Fenster" sichtbare Geschäftsnummer des im Innern des Umschlags befindlichen Schreibens hinwies. Der Postzusteller konnte also seine Beurkundung nach § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in Verbindung mit § 195 Abs. 2 ZPO, daß er eine ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichnete Sendung, deren Anschrift und Geschäftsnummer mit der auf der Zustellungsurkunde befindlichen übereinstimmte, dem Empfänger übergeben habe, nur aufgrund der durch das Fenster sichtbaren Angaben vornehmen; aber die Übergabe eines bestimmten, durch Anschrift und Geschäftsnummer gekennzeichneten Schriftstücks kann immerhin auf dieser Grundlage bezeugt werden, so daß der Zweck der Zustellung, der Geschäftsstelle des Gerichts -- und auch dem Prozeßgegner -- den Nachweis des Zugangs zu ermöglichen, erreicht wird. Nicht erreicht werden kann dadurch aber der Zweck, zu welchem in § 195 Abs.2 ZPO die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde oder als Ersatz dafür die Angabe des Tags der Zustellung auf der Sendung vorgeschrieben ist. Diese Bestimmungen dienen dem Interesse des Zustellungsempfängers daran, das Datum der Zustellung eines Schriftstücks auch später noch einwandfrei feststellen zu können. Wenn etwa dem Bevollmächtigten des Klägers statt einer Ladung eine fristgebunden anfechtbare Entscheidung zugestellt worden wäre, so hätte er nach der Entnahme des Inhalts einerseits einen Briefumschlag in der Hand gehabt, von dem er erkennen konnte, daß er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof stammte und ihm am 24. August 1989 zugestellt worden war, und andererseits eine Entscheidung, ... von der er nicht mehr feststellen konnte, an welchem Tag sie ihm zugestellt worden war, so daß ihm die Berechnung des Endes der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen wäre. Daraus hätte dem Kläger dann kein Nachteil entstehen können, wenn es sich um die einzige Sendung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs an seinen Bevollmächtigten innerhalb eines längeren Zeitraums gehandelt hätte; wenn ihm hingegen in kurzem Abstand zwei derartige Sendungen zugestellt worden wären, bestand die Gefahr, daß er infolge einer Verwechslung den Umschlag mit dem späteren Zustellvermerk der ihm tatsächlich früher zugestellten Entscheidung zuordnete und sich ein zu spätes Ende der Rechtsmittelfrist errechnete. Diese Gefahr wäre ausgeschlossen gewesen, wenn auch auf den Briefumschlägen jeweils die Geschäftsnummer angegeben gewesen wäre. -- Der Kläger hätte sich auch nicht darauf verweisen lassen müssen, daß sein Bevollmächtigter den Vermerk über das Zustelldatum alsbald nach der Öffnung des Umschlags auf die zugestellte Entscheidung hätte übertragen können. Der Sinn der Bestimmung des § 195 Abs. 2 über die Aushändigung einer Abschrift der Zustellungsurkunde, auf der Anschrift und Geschäftsnummer genannt sein müssen, liegt eben darin, dem Empfänger diese Last abzunehmen. Wenn § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO es erlaubt, die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch zu ersetzen, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt, beruht das auf der Voraussetzung, daß auch bei dieser Verfahrensweise des Postbediensteten die "Zugehörigkeit" des Vermerks "auf der Sendung" zu dem Inhalt der Sendung feststellbar bleibt. Randnummer 19 Im vorliegenden Falle geht es aber nicht darum, daß dem Bevollmächtigten des Klägers eine befristet anfechtbare Entscheidung zugestellt worden wäre, so daß das Fehlen der Geschäftsnummer auf dem Briefumschlag sich hätte nachteilig auswirken können und die darin liegende Verletzung von Zustellungsvorschriften nach § 9 Abs. 2 VwZG nicht hätte geheilt werden können; zugestellt worden ist vielmehr die Ladung zum Termin, so daß es auf die spätere Feststellbarkeit des Zustellungsdatums mit Hilfe des Vermerks auf dem Briefumschlag gar nicht ankommen konnte, weil kein Fristablauf berechnet werden mußte, sondern der Tag der mündlichen Verhandlung, zu der die Ladung erfolgte, als ein bestimmter Kalendertag angegeben war. Der Mangel der Angabe der Geschäftsnummer auf dem Briefumschlag wurde vielmehr nach § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt, daß der Bevollmächtigte des Klägers die Ladung am 24. August 1989 nachweislich erhalten hat, wobei der Nachweis des Zeitpunkts durch die Zustellungsurkunde erbracht ist. Randnummer 20 Mit der Zustellung der Ladung zum 8. September 1989 am 24. August 1989 war die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen nach § 102 Abs.1 VwGO gewahrt, so daß auf den Vorwurf des Klägers, die -- vorsorglich erfolgte -- Abkürzung der Ladungsfrist auf zehn Tage sei nicht mit einer Begründung versehen, nicht eingegangen zu werden braucht. Randnummer 21 Der Termin mußte auch nicht deswegen aufgehoben oder vertagt werden, weil in der Ladung nicht darauf hingewiesen gewesen wäre, daß beim Ausbleiben des Bevollmächtigten des Klägers auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Rüge des Klägers, daß die Ladung diesen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO nicht enthalten habe, ist unzutreffend. Der fragliche Hinweis findet sich auf der Rückseite des Ladungsformulars. Dort ist er in die Form einer direkten Anrede an den Empfänger der Ladung gefaßt: "Ist Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet, so kann bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden". Er erreicht also jeden Beteiligten bzw. Bevollmächtigten eines Beteiligten, der unter Verwendung dieses Formulars zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird. Der Kläger wollte ... in seinem Antrag auf Terminsaufhebung anscheinend gerade den Umstand als einen Fehler hinstellen, daß der Ladungsadressat auf diese Weise "direkt" belehrt wird, und verlangen, daß entweder in der Ladung der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck "... beim Ausbleiben eines Beteiligten..." wiederholt wird oder daß gar eine Belehrung darüber ergehen müsse, daß auch beim Ausbleiben des Gegners eine Verhandlung und Entscheidung möglich sei. Das ist indes abwegig. Die gesetzliche Bestimmung bezweckt nur, daß jeder einzelne Beteiligte bzw. Bevollmächtigte bei der Ladung darauf hingewiesen wird, daß bei seinem Ausbleiben eine Entscheidung möglich ist. Randnummer 22 Für den Senat bestand auch kein Anlaß, von der Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung trotz Ausbleiben des Klägers keinen Gebrauch zu machen; denn weder bedurfte die Sach- und Rechtslage weiterer Aufklärung noch war eine Entscheidung auf Grund von Umständen zu erwarten, zu denen der Kläger noch kein Gehör gehabt hatte. Randnummer 23 Die "beruflichen Gründe", aus denen der Bevollmächtigte des Klägers nach dem letzten Absatz des Antrags auf Terminsaufhebung zur Verhandlung nicht erscheinen konnte, hat er verspätet geltend gemacht, nämlich telefonisch am Tage vor der Verhandlung und schriftlich -- mittels Telefax -- am Tage der Verhandlung selbst, obwohl er zwei Wochen Zeit gehabt hatte, um die Verlegung des Termins zu beantragen. Randnummer 24 Die Berufung, über die nach alledem auf Grund der Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht entschieden, daß die Klage unzulässig ist. Randnummer 25 Es erscheint dem Senat allerdings fraglich, ob das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, ein "Fortsetzungsfeststellungsausspruch" des Inhalts, daß die angefochtenen Verwaltungsakte nichtig gewesen seien, sei nach dem Gesetz nicht möglich und könne folglich auch nicht in zulässiger Weise beantragt werden. Die Möglichkeit einer derartigen Entscheidung wird zum Beispiel bei Kopp, VwGO, 7. Auflage, Randnummer 48 zu § 113, unter Hinweis auf Äußerungen der Rechtsprechung bejaht. Das kann aber dahingestellt bleiben; denn es fehlt an einem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, das sowohl bei einer Beurteilung seiner Klage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO als auch bei der Beurteilung nach § 43 VwGO Voraussetzung für ihre Zulässigkeit wäre. Das Interesse des Klägers ist deshalb zu verneinen, weil der begehrte Feststellungsausspruch die Stellung des Klägerin in keinem Punkte, die er zur Begründung der Klage angeführt hat, verbessern könnte. Randnummer 26 Der Kläger meint, die Beklagte müsse durch die begehrte Entscheidung darüber belehrt werden, daß sie Bescheide nicht unter Mißachtung der seinem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht an ihn selbst richten und versenden dürfe. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, daß sie zu einer solchen Handlungsweise befugt sei, sondern stellt ihr insoweit unterlaufene Fehler selbst als solche dar; eine etwaige Wiederholung solcher Fehler, die nicht auf Grund einer falschen Rechtsüberzeugung der Beklagten mit deren Willen begangen werden, sondern infolge menschlicher Unzulänglichkeit ... unterlaufen, könnte durch die Feststellung, daß vergangene Bescheide wegen Mißachtung der Vollmacht nichtig gewesen seien, nicht verhindert werden. Randnummer 27 Der Kläger besteht auf seinem Klageantrag weiter deshalb, weil er noch keine vollständige Abrechnung von etwa geleisteten und noch zurückzuerstattenden Zahlungen erhalten habe. Zwischen der Feststellung der Nichtigkeit vergangener Heranziehungsbescheide und der Abrechnung von geleisteten und noch zurückzuerstattenden Zahlungen nach der Aufhebung dieser Bescheide durch die Beklagte selbst besteht aber kein rechtlicher Zusammenhang. Der Kläger könnte und müßte sein Verlangen nach einem "Abrechnungsbescheid" (§ 218 Abs.2 AO 1977) im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen. Randnummer 28 Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide die Beklagte dazu veranlassen könnte, von der nach Ansicht des Klägers unzulässigen Praxis abzugehen, die Gewerbesteuerbescheide mit den Gewerbesteuermeßbescheiden des Finanzamtes, die sie in dessen Auftrag versendet, auf einem und demselben Stück Papier ausdrucken zu lassen. Denn diese äußerliche Verbindung der beiden Bescheide kann den Kläger nicht beschweren, so daß eine Änderung der Praxis der Beklagten für ihn auch keinen Vorteil bedeuten würde. Randnummer 29 Ebensowenig kann es einen Nachteil für den Kläger bedeuten, wenn ihm die Beklagte ihre Gewerbesteuerbescheide nicht förmlich zustellt, sondern nur formlos bekanntgibt. Er kann also auch insoweit kein die Zulässigkeit der Feststellungsklage begründendes Interesse daran haben, daß die Nichtigkeit früherer Bescheide festgestellt werde. Randnummer 30 Soweit der Kläger schließlich noch die besondere Feststellung beantragt, daß eine rechtswirksame Bekanntgabe von Bescheiden nicht erfolgt sei, begehrt er -- unzulässigerweise -- eine Feststellung von Tatsachen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025222

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