Erledigung nach AsylVfG § 33 Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 21. Mai 1985, IV/3 E 8029/81 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Randnummer 2 Er verließ sein Heima
§ 33Asyl
VfG). Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt dabei auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwG0). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor, insbesondere wird hierin nicht verlangt, daß eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß den §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt. Hiermit gibt der Kläger nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er ein ernsthaftes Interesse an einer Fortführung seiner Klage nicht mehr besitzt. Die hierdurch begründeten Zweifel am Fortbestand seines Sachbescheidungsinteresses muß er folglich dadurch ausräumen, daß er das Verfahren innerhalb der ihm gesetzten Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG weiterbetreibt (vgl. BVerwG, Urteile v.
- April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - und - BVerwG 9 C 7.85 -, am jeweils angegebenen Ort). Randnummer 34 Ein zureichender Grund, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten, war im vorliegenden Falle gegeben. Randnummer 35 Mit der Klageschrift vom
- Dezember 19ET war von dem Kläger eine Begründung für die von ihm erhobene Klage nicht gegeben worden. Vielmehr war von ihm die Vorlage einer Klagebegründung, zu deren Nachholung er mit der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichtes vom
- Dezember 1981 aufgefordert worden war, nach Einsichtnahme der Bundesamtsakten durch den Prozeßbevollmächtigten in Aussicht gestellt worden. Der Bitte des Prozeßbevollmächtigten um Übersendung der Bundesamtsakten auf seine Kanzlei ist, wenn auch erst am
- März 1982, entsprochen worden. Nachdem der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom
- April 1982 die ihm zur Verfügung gestellten Behördenakten an das Gericht zurückgereicht hatte und in der Folgezeit bis zum Ergehen der gerichtlichen Aufforderung vom
- September 1982 eine Klagebegründung nicht vorgelegt hatte, waren Zweifel an dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers begründet. Nachdem an den Kläger bereits eine Aufforderung zur Nachholung der von ihm selbst angekündigten Klagebegründung ergangen war und durch die Übersendung der Bundesamtsakten etwaige Hinderungsgründe für die Anfertigung der Klageschrift beseitigt waren, konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger die ausstehende Begründung seiner Klage jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rücksendung der Bundesamtsakten am
- April 1982 vorlegen würde. Nachdem dies nicht geschah und der Kläger dem Verwaltungsgericht während der nachfolgenden Monate auch keine Gründe mitteilte, die ihn daran hinderten, dem Verfahren Fortgang zu geben, war es gerechtfertigt:, den Kläger gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr.
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VfG). Randnummer 36 Die dem Kläger zugestellte Verfügung der Berichterstatterin vom
- September 1982 ist weiterhin auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluß v.
- März 1983 - 10 TE 108183 --, EZAR 630 Nr. 9) und stellte an den Kläger hinsichtlich der von ihm erwarteten Mitwirkung keine überspannten und unangemessenen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluß v.
- August 1984 - 2 BvR 187/84 -, EZAR 630 Nr. 16). Zwar wird der Kläger in der Verfügung nicht: ausdrücklich aufgefordert, die fehlende Klagebegründung nunmehr innerhalb der gesetzlichen Frist des 5 33 Satz 1 AsylVfG vorzulegen. Für ihn konnte jedoch angesichts der Aufforderung, binnen drei Monaten sein individuelles Verfolgungsschicksal zu schildern und die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehenden Gründe mitzuteilen, nicht zweifelhaft sein, daß von ihm erwartet wurde, innerhalb der angegebenen Frist die aus seiner Sicht für die Begründung der Klage erforderlichen Tatsachen anzugeben und der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes substantiiert entgegenzutreten. Diese Aufforderung konnte auch in dieser allgemein gehaltenen Form ergehen, da sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren noch nicht zur Sache geäußert hatte und folglich für detailliertere Fragen keine konkreten Anknüpfungspunkte bestanden. Randnummer 37 Die nach alledem wirksam in Lauf gesetzte Drei-Monats-Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist am
- Dezember 1982, einem Donnerstag, abgelaufen. Eine Antwort des Klägers auf die Verfügung vom
- September 1982 hätte deshalb bis zum Ablauf dieses Tages bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sein müssen. Der erst am darauffolgenden Montag, dem
- Dezember 1982, eingegangene Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom
- Dezember 1982 und die auf den gleichen Tag datierende schriftliche Erklärung des Klägers konnten die bereits abgelaufene gesetzliche Frist nicht mehr wahren. Mit Fristablauf hat das Verwaltungsstreitverfahren nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden. Randnummer 38 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Kläger, wenn auch verspätet, der gerichtlichen Aufforderung vom
- September 1982 nachgekommen und die von dem Verwaltungsgericht erwartete Klagebegründung nachträglich vorgelegt hat. Hierdurch sind die infolge des Fristablaufes eingetretenen Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht im nachhinein wieder entfallen. Randnummer 39 § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vor (BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats - Vorprüfungsausschuß - vom
- August 1984 - 2 BvR 357/84 -, DVB
- 1984 1005; BVerwG, Beschluß v.
- Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81EZAR 630 Nr. 11; Urteil v.
- Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr.
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VfG). Durch diese von dem Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eingeführte besondere Art der Verfahrenserledigung wird den Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit genommen, dem Verfahren nach bereits eingetretener Erledigung gleichwohl Fortgang zu geben. Die Beendigung des Verfahrens tritt nach § 33 Satz 1 AsylVfG aufgrund gesetzlicher Fiktion, d. h. - anders als etwa bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwG0 – ohne verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten und grundsätzlich unabänderlich ein (BVerwG, Urteil v.
- April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.; Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnrn. 54 und 55 zu § 33 AsylVfG). Der Kläger kann deshalb das Verfahren nicht einfach dadurch weiterführen, daß er nach Fristablauf der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes nachkommt oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, daß er den Rechtsstreit weiterbetreiben will. Derartigen nachträglichen Prozeßhandlungen des Klägers ist grundsätzlich keine Rechtswirkung beizumessen (BVerwG, Urteil v.
- April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.). Randnummer 40 Ebensowenig kann der Beklagte durch rügelose Einlassung (§ 173 VwG0 i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) dem Kläger nach gesetzlicher Erledigung des Verfahrens zu einer Entscheidung in der Sache verhelfen. Auf die Einhaltung des § 33 AsylVfG kann als zwingende öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß den §§ 173 VwGO, 295 Abs. 2 ZPO nicht wirksam verzichtet werden. Randnummer 41 Schließlich hat sich die Verfahrenserledigung auch nicht dadurch "Überholt", daß das Verwaltungsgericht - offenbar in der Annahme, der Schriftsatz zur Klagebegründung vom
- Dezember 1982 sei rechtzeitig eingegangen - ohne weiteres Eingehen auf die Frage der Erledigung des Verfahrens zur Sache entschieden hat. An die Fiktion der Verfahrensbeendigung ist neben den Beteiligten auch das Gericht gebunden. Dem Verwaltungsgericht ist es von daher grundsätzlich verwehrt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kläger gemäß § 33 Satz 1 gesetzten Frist: das Verfahren fortzuführen. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn der Kläger, ggfs. unter Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen, ausdrücklich dein Eintritt der Verfahrenserledigung widerspricht und eine Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Zu einer Sachentscheidung kann das Verwaltungsgericht in diesen Fällen aber nur dann gelangen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß es (etwa wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 33 Satz 4 AsylVfG oder wegen des Fehlens eines zureichenden Anlasses für den Erlaß der Betreibensaufforderung) an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt: einer Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG fehlt oder aber dem Kläger trotz Ablaufs einer ihm wirksam gesetzten Frist in Rechtsanalogie zu den §§ 58 ' Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu gewähren ist, weil er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war (BVerwG, Urteil v.
- April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, a.a.O.). Fehlen diese Voraussetzungen, kann das Verwaltungsgericht die Kraft Gesetzes eingetretene Erledigung nicht im nachhinein dadurch beseitigen, daß es bewußt oder - weil es die Fristversäumung übersehen oder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 AsylVfG verkannt hat - unbewußt über die Verfahrenserledigung hinweggeht und unter Weiterführung des Verfahrens zur Sache entscheidet. Randnummer 42 Die gegenteilige, von der Beklagten und dem Kläger vertretenen Auffassung, das Gericht könne auch außerhalb dieser besonderen Voraussetzungen das Verfahren nach eingetretener Verfahrenserledigung mit der Folge fortsetzen, daß unabhängig von der Frage der abgelaufenen Frist wieder ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und die nach § 33 AsylVfG eingetretene Erledigung gegenstandslos werde, ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Überdies würde eine dem Verwaltungsgericht zugestandene Befugnis, sich Über die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrenserledigung hinwegzusetzen, die Gefahr von willkürlichen, mit dem Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbaren Ergebnissen beinhalten. Das Gericht hätte es nämlich in diesem Fall letztlich in der Hand, nach seinem Gutdünken in einem. Fall das Verfahren nach Eintritt der Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG durch Beschluß oder faktisch zu beenden, in einem anderen Falle jedoch das Verfahren fortzuführen und zur Sache zu entscheiden. Es gäbe in diesen Fällen auch keinen verläßlichen Maßstab dafür, zwischen dem unbewußten Übersehen und dem bewußten Übergehen der Verfahrenserledigung durch das Verwaltungsgericht zu unterscheiden, da aus den Akten vielfach nicht deutlich wird, ob das Verwaltungsgericht die eingetretene Erledigung schlicht nicht wahrgenommen oder das Verfahren in Kenntnis der Erledigung fortgeführt hat, etwa weil es das Verfahren für geeignet hielt, zu ungeklärten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung züi nehmen, oder weil es die Erledigung im Hinblick auf ein von ihm ins Auge gefaßtes positives Urteil für den Kläger für unbillig angesehen hat. Randnummer 43 Auch eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 33 AsylVfG läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber entgegen der verabschiedeten Fassung des § 33 AsylVfG keine strikte Bindung der Beteiligten oder des Verwaltungsgerichtes an die nach Ablauf der gesetzlichen Frist eintretende Verfahrenserledigung beabsichtigt hat. Zwar mögen Zweifel angebracht sein, ob im Gesetzgebungsverfahren, während dessen lediglich von einer Abweichung von dem Prinzip der Amtsermittlung die Rede war (Bundestags-Drucksachen 911630, Seite 27 zu § 29), in vollem Umfange die weitreichenden Folgen für die Beteiligten und das Gericht bei der normierten zwingenden Verfahrensbeendigung übersehen wurden (vgl. hierzu Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnrn. 6 ff. und 59 ff. zu § 33 AsylVfG). Eine einschränkende Auslegung des § 33 Satz 1 AsylVfG in dem vom Kläger und der Beklagten befürworteten Sinne ist gleichwohl nicht veranlaßt, da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser verfahrensrechtlichen Konsequenzen die ursprüngliche Fassung des § 33 AsylVfG trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Novellierungen des Asylverfahrensgesetzes unverändert gelassen hat. Randnummer 44 Eine Fortführung des Verfahrens ist durch den Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht konkludent begehrt worden. Allein in der verspäteten Einreichung der Klagebegründung kann ein solcher Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gesehen werden. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom
- Dezember 1982 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten bei Einreichung dieses Schriftsatzes bewußt war, daß die Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG nicht würde eingehalten werden können und deshalb ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich war. Auch aus dem weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht zu erkennen, daß dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten im nachhinein die Fristversäumung aufgefallen war und in ihrem Verhalten während des Prozesses mithin das stillschweigende Begehren gesehen werden könnte, das Verfahrens trotz eingetretener Erledigung fortzuführen. Randnummer 45 Gleiches gilt auch für das Verwaltungsgericht, das offenkundig ebenfalls von der Einhaltung der Drei-Monats-Frist durch den Kläger ausgegangen ist und deshalb weder die von dem Kläger verspätet eingereichte Klagebegründung zugleich als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gewertet noch sich die Frage der Wiedereinsetzung gestellt hat. Die Annahme einer konkludenten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbietet sich, abgesehen davon, daß ein entsprechender Wille des Gerichtes nicht erkennbar ist, schon deshalb, weil es im Bereich des Verwaltungsprozeßrechtes eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt (BVerwG, Urteil v. 1,
- Januar- 1980 - BVerwG 5 C 32.79 -, BVerwGE 59, 302<309>; Urteil v.
- Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 -, NVwZ 1985, 484 <485>). Randnummer 46 Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO kann dein Kläger auch nicht von Amts wegen nachträglich gewährt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die darauf hindeuten würden, daß der Kläger an der Einhaltung der ihm gesetzten Frist durch höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses gehindert war. Entsprechende Umstände sind von dem Kläger - auch auf entsprechenden Vorhalt des Senates hin - nicht dargetan worden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger aus eigenem Verschulden heraus die Erklärung zur Begründung seiner Klage erst einen Tag nach Fristablauf, nämlich am
- Dezember 1982, gefertigt und es deshalb selbst zu vertreten hat, daß diese Erklärung mit dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten erst einige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen ist. Sollte dabei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden treffen, würde dieses einem Verschulden des Klägers gemäß den §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 VwGO gleichstehen. Randnummer 47 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 49 Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025224