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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TJ 2372/89 Beschluss Anwaltsgebühr bei Parteiwechsel § 6 Abs 1 S 1 BRAGebO, § 6 Abs 1 S 2 BRAGebO, § 13 A

Anwaltsgebühr bei Parteiwechsel Leitsatz Dieselbe Angelegenheit iS von § 6 Abs 1 S 1

(BRAGebO) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt im Falle eines Parteiwechsels in demselben Rechtszug die ausgeschiedene und die neu eingetretene Partei vertritt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. Juli 1988, V/1 J 636/88 Gründe Randnummer 1 I. Mit der Beschwerde wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung einer 13/10 Prozeßgebühr für das Berufungsverfahren zugunsten des zuletzt Beklagten. Der Erinnerungsführer hatte im Berufungsrechtszug, dessen Kosten teilweise Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind, die zunächst gegen den Kreistag gerichtete Klage geändert und sie gegen den Landkreis gerichtet. Beide Beklagte wurden durch denselben Bevollmächtigten vertreten, der für den Berufungsrechtszug für beide Beklagte je eine 13/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -

- beansprucht. Seinem Kostenfestsetzungsantrag entsprechend wurde die Prozeßgebühr zweifach festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Randnummer 2 II. Die Beschwerde gegen den die Kostenerinnerung teilweise zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Der Senat geht dabei davon aus, daß sich die Erinnerung allein gegen die Kostenfestsetzung zugunsten des zuletzt Beklagten richtet, denn die Festsetzung einer Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1

zugunsten des zuerst beklagten Kreistages ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Deswegen hat der Senat nur den zuletzt beklagten Landkreis als Beschwerdegegner im Beschlußrubrum aufgeführt. Randnummer 3 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der beklagte Landkreis kann zwar verlangen, daß die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen, zu denen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören (§ 162 Abs. 1 und 2 VwGO), erstattet werden. Das gilt jedoch nur für die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, so daß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für die Gebührenhöhe maßgeblich sind (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, Rdnr. 10 a zu § 162). Die Prozeßgebühr kann der Bevollmächtigte der Beklagten für das Berufungsverfahren nur einmal beanspruchen, denn er ist in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1

). Das Berufungsverfahren ist als Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens eine Angelegenheit (§ 13 Abs. 2

). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt nacheinander für zwei Auftraggeber tätig geworden ist, ändert daran nichts. Randnummer 4 Was unter "Angelegenheit" zu verstehen ist, wird in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in keiner der Vorschriften, in denen dieser Begriff verwendet wird (vgl. unter anderem §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2, 5 und 6, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 58, 59 Abs. 2, 61 Abs. 2, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1) erläutert. Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch, daß sie, soweit sie gerichtliche Verfahren oder Teile davon betreffen, mit "Angelegenheit" gerichtliche Verfahren oder Verfahrensabschnitte ansprechen und damit den Umfang bestimmter Angelegenheiten festlegen. Deutlich folgt dies aus § 13 Abs. 2

, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, in gerichtlichen Verfahren jedoch in jedem Rechtszug. Danach geht das Gesetz davon aus, daß ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich eine Angelegenheit ist, in jeder Instanz jedoch ein neuer Gebührenanspruch entsteht. Zusätzlich wird speziell geregelt, daß bestimmte Verfahren oder Verfahrensteile als besondere Angelegenheiten gelten, so beispielsweise Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren (§ 40 Abs. 1

), einstweilige Anordnungsverfahren (§ 41 Abs. 1

), Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung nach im einzelnen geregelten Bestimmungen (§ 58

) sowie Beschwerde und Erinnerungsverfahren (§ 61

). Demnach ist in gerichtlichen Verfahren die Angelegenheit im allgemeinen mit dem Verfahren identisch (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,

, 9. Auflage, Rdnr. 5 zu § 13; Riedel/Sußbauer,

6. Auflage, Rdnr. 8 zu § 13; Göttlich/Mümmler,

15. Auflage, S. 82 <Anmerkung 2> mit Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 5 Der Begriff der Angelegenheit kann umfassender sein als der des Auftrags, insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung als "Angelegenheit" bezeichnet sind. Dies folgt auch aus § 13 Abs. 5

, wonach der Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in "derselben Angelegenheit" weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Daraus wird deutlich, daß eine Angelegenheit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht durch den jeweiligen Auftrag begrenzt wird, sondern gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" auch dann vorliegen kann, wenn der Auftrag nicht die gesamte Angelegenheit umfaßt. Das wird ausdrücklich durch die Vorschrift in § 13 Abs. 6

bestätigt, wonach die Gebühren für die Erledigung mehrerer Aufträge die Gebühren nicht übersteigen dürfen, die der Rechtsanwalt erhalten würde, wenn er mit der "gesamten Angelegenheit" beauftragt worden wäre. Randnummer 6 Die Regelung, daß ein Rechtsanwalt die Gebühren in einem Verwaltungsstreitverfahren als derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 13 Abs. 2 Satz 1

), und zwar auch dann, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1

), wird nur insofern eingeschränkt, als in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 2

) und sich die Geschäftsgebühr ( § 118 Abs. 1 Nr. 1

) sowie die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1

) für jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel erhöht, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (§ 6 Abs. 1

). Randnummer 7 Soweit von der herrschenden Meinung (vgl. OLG Celle, Beschluß vom

  1. Juni 1971 - 8 W 188/71 -, NJW 1971, 1757; KG, Beschluß vom
  2. Oktober 1971 - 1 W 12686/70 -, NJW 1972, 959; OLG Hamburg, Beschluß vom
  3. Januar 1978 - 8 W 329/77 -, AnwBl 1979, 143; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom
  4. Februar 1978 - 20 W 154/78 -, KostRsp.

§ 6Nr. 13; dass., Beschluß vom 05. März 1980 - 20 W 90/80 -, Anw

Bl 1980, 295; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06. März 1980 - 10 W 113/79 -, AnwBl 1980, 259 = KostRsp.

§ 6Nr. 59; OLG Schleswig, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 9 W 96/80 -, Kost

Rsp.

§ 6Nr. 73; OLG Stuttgart, Beschluß vom 07. Januar 1982 - 8 WF 83/81 - Kost

Rsp.

§ 13Nr.

56; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rdnr. 27 zu § 6

; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rdnr. 15 zu § 6

; Mümmler, a. a. O., Anmerkung

  1. zum Stichwort "Parteiwechsel" und JurBüro 1989, 195; a. A. OLG Zweibrücken, Beschluß vom
  2. Juni 1982 - 2 W 18/81 -, KostRsp.

§ 6Nr. 119 = Jur

Büro 1982, 1730 = RPfleger 1982, 441; OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Februar 1988 - 14 W 75/88 -, KostRsp.

§ 6Nr. 169 = Jur

Büro 1989, 193) die Auffassung vertreten wird, im Falle eines Parteiwechsels werde der die beiden Parteien nacheinander vertretende Rechtsanwalt in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig, weil er aufgrund zweier verschiedener Aufträge nacheinander zwei Mandate wahrnehme, überzeugt dies nicht. Es wurde schon insbesondere unter Hinweis auf § 13 Abs. 2, 5 und 6

dargelegt, daß Angelegenheiten im Sinne der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung mehr umfassen können, als einzelnen Aufträgen entspricht. § 6 Abs. 1

setzt auch nicht voraus, daß mehrere Auftraggeber gleichzeitig einen einheitlichen Auftrag erteilen. Die früher in § 6 Abs. 1

enthaltene Vorschrift, daß die Erhöhung nach Abs. 2 nur eintreten sollte, wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt wurden, ist aufgrund des Kostenänderungsgesetzes vom

  1. 1975 (BGBl. I S. 2189, 2222) entfallen. Aus dem Fortfall dieser besonderen Voraussetzung für die Erhöhung der Gebühren bei mehreren Auftraggebern lassen sich jedoch keine Schlüsse darauf ziehen, wann im Sinne der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung von derselben Angelegenheit auszugehen ist. § 6 Abs. 1

betrifft auch in seiner jetzigen Fassung den Fall, daß ein Anwalt für mehrere Auftraggeber hinsichtlich verschiedener Gegenstände in derselben Angelegenheit tätig wird. Sonst liefe § 6 Abs. 1 Satz 1

leer. Einheitliche Aufträge werden demnach nicht vorausgesetzt. Auch auf eine genau zeitgleiche Erteilung oder Ausführung der Aufträge kommt es selbst nach der herrschenden Meinung nicht an. Diese meint allerdings, daß in Streitverfahren mindestens zwei Auftraggeber gleichzeitig vertreten worden sein müssen, um von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1

ausgehen zu können. Dieser Auffassung könnte nur dann gefolgt werden, wenn mit dem Ende eines Mandats auch die Angelegenheit endete. Das Entgelt des Rechtsanwalts umfaßt nach § 13 Abs. 1

jedoch die Tätigkeit vom "Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit" und nicht bis zur Erledigung des Auftrags. Dem entspricht die Regelung in § 13 Abs. 5

, wonach es gebührenrechtlich nicht auf die Zahl der in derselben Angelegenheit erteilten Aufträge ankommt. Randnummer 8 Eine andere als die hier vertretene Auslegung würde auch zu widersinnigen Ergebnissen führen. So soll nach der herrschenden Meinung bei zwei Streitgenossen, von denen einer im Wege des Parteiwechsels durch einen weiteren ersetzt wird, der alle drei Beteiligte vertretende Rechtsanwalt nur die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2

in Anspruch nehmen können, demnach also nur eine Erhöhung der Prozeßgebühr um 6/10 erhalten, während ihm zwei Gebühren zustehen sollen, wenn er nur einen Auftraggeber und dessen im Wege des Parteiwechsels eintretenden Nachfolger vertritt. Randnummer 9 Da dem Bevollmächtigten des Beschwerdegegners wegen dessen Vertretung nur 30 % der 13/10 Prozeßgebühr zustehen, ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Im übrigen muß ihr stattgegeben werden. Randnummer 10 Der dem beklagten Landkreis von dem Kläger zu erstattende Betrag errechnet sich wie folgt: Randnummer 11 Bisher von dem Verwaltungsgericht festgesetzter Betrag Randnummer 12 4.033,78 DM abzüglich Prozeßgebühr - 1.610,70 DM Mehrwertsteuer - 225,50 DM -------------------- - 1.836,20 DM Randnummer 13 - 1.836,20 DM Randnummer 14 Erhöhung nach § 6 Abs. 1BRAGO 3/10 von 13/10Gebühr Mehrwertsteuer 483,21 DM 67, 65 DM ---------------- 550,86 DM 550,86 DM ------------------ 2.748,44 DM Randnummer 15 Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nach dem jeweiligen Erfolg zwischen Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner im Verhältnis 3:7 zu verteilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der dreizehn Zehntel Prozeßgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer. Randnummer 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025228

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