Beförderungsbedingungen für Krankentransporte Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin zu 1) wendet sich gegen Rechtsverordnungen des Magistrats der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für Krankentransporte. Randnummer 2 Die Krankentransporte (einschließlich Unfallhilfs- und Rettungsdienste) werden in der Stadt Dieburg und deren Umgebung von dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Dieburg, - DRK-Kreisverband - und der Johanniter-Unfallhilfe e. V. durchgeführt. Die Antragsteller haben die Kosten für die Transporte ihrer Mitglieder in den gesetzlich bzw. vertraglich vorgesehenen Fällen zu tragen. Früher handelten die Antragstellerin zu 1) und andere Krankenkassen einerseits und der DRK-Kreisverband andererseits die Höhe der Beförderungsentgelte in Tarifverträgen aus, denen sich auch die Johanniter-Unfallhilfe unterwarf. Diese Tarifverträge beruhten wiederum auf einer 1982 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung der Vertragsparteien. Seit 1983/84 scheiterten - abgesehen von Übergangslösungen - die Vertragsverhandlungen, so daß der DRK-Kreisverband den Magistrat der Antragsgegnerin im Mai 1985 bat, die Beförderungsentgelte durch Rechtsverordnung festzusetzen. Randnummer 3 Nachdem der Magistrat der Antragsgegnerin bereits am
- Juli 1985 einen Verordnungsbeschluß gefaßt, aber am
- Juli 1985 wieder aufgehoben hatte, um betroffenen Verbänden und Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, beschloß er am
- November 1985 die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes, die am
- November 1985 in dem "Dieburger Anzeiger" veröffentlicht und durch Beschluß vom
- Dezember 1985 abgeändert wurde (Festsetzungsverordnung 1985 -). Die auf § 51 Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes gestützte Verordnung trat - rückwirkend - am
- August 1985 in Kraft und war bis zum
- Dezember 1986 befristet (§ 4). Nach § 1 sollte die Verordnung die Beförderungsentgelte "im Bereich des Altkreises Dieburg" festsetzen. Für die Höhe der Entgelte sah § 2 der Festsetzungsverordnung 1985 eine in räumlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht differenzierende Regelung vor; hinsichtlich des Raumes wurden folgende Entgeltzonen unterschieden: Randnummer 4 - Transporte in Dieburg und Nahzone (Groß-Zimmern, Klein-Zimmern, Münster) Randnummer 5 - Transporte in Groß-Umstadt und Nahzone (Habitzheim, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Lengfeld, Raibach, Richen mit Hackersiedlung, Semd und Wiebelsbach) Randnummer 6 - Transporte außerhalb der bezeichneten Orte und Zonen. Randnummer 7 Am
- Dezember 1985 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Festsetzungsverordnung 1985 für ungültig zu erklären ( 2 N 2660/85 ). Nachdem die Antragsteller zu 2) bis 14) und der DRK-Kreisverband eine - rückwirkende - Vereinbarung über die Höhe der Beförderungsentgelte getroffen hatten, hat die Antragstellerin zu 2) namens der Antragsteller zu 2) bis 14) mitgeteilt, daß der Antrag gegenstandslos sei und zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom
- September 1988 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller das Verfahren der Antragsteller zu 2) bis 14) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
- April 1989 angeschlossen. Randnummer 8 Zwischenzeitlich - mit Beschluß vom
- August 1988 - hat der Magistrat der Antragsgegnerin eine weitere Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes - Festsetzungsverordnung 1988 - erlassen, die inhaltlich der Festsetzungsverordnung 1985 entsprach. Diese Verordnung ist - rückwirkend - am
- Januar 1987 in Kraft getreten und war bis zum
- März 1989 befristet. Mit Schreiben vom
- August 1988 bat der Magistrat der Antragsgegnerin die Magistrate der Städte Babenhausen, Groß-Umstadt und Reinheim, die Gemeindevorstände der Gemeinden Groß-Zimmern und Münster sowie den Kreisausschuß des Landkreises Darmstadt-Dieburg um Zustimmung zu den Festsetzungsverordnungen von 1985 und 1988, die diese auch erteilten. Die Festsetzungsverordnung 1988 wurde am
- Dezember 1988 in dem "Dieburger Anzeiger" veröffentlicht. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
- Februar 1989 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag mit dem Begehren gestellt, auch die Festsetzungsverordnung 1988 für ungültig zu erklären ( 2 N 612/89 ). Randnummer 10 Die Antragsteller tragen vor, der Magistrat der Antragsgegnerin sei nicht zuständig, Beförderungsentgelte für einen über das Stadtgebiet hinausgehenden Bereich festzusetzen. Die betroffenen Verbände und Organisationen seien vor Erlaß der Verordnungen nicht ordnungsgemäß angehört worden. Schließlich sei auch die Höhe der Beförderungsentgelte zu beanstanden; die Antragsgegnerin habe sich nur von dem Wunsch des DRK-Kreisverbandes leiten lassen und es versäumt, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen. Randnummer 11 Die Antragstellerin zu 1) beantragt sinngemäß, festzustellen, daß die Verordnungen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes vom
- November 1985 - in der Fassung der Änderungsverordnung vom
- Dezember 1985 - und vom
- August 1988 ungültig waren. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Randnummer 13 Sie erwidert, sie sei auch insoweit für die Festsetzung der Beförderungsentgelte zuständig, als die Krankentransporte über ihr Gebiet hinausgingen, weil die Organisationen, die die Transporte ausführten, ihren Sitz in ihrem Stadtgebiet hätten. Im übrigen hätten die betroffenen Städte und Gemeinden und der Landkreis Darmstadt-Dieburg beiden Festsetzungsverordnungen zugestimmt. Die Antragsteller zu 2) bis 14) hätten ihre Anträge zurückgenommen. Randnummer 14 Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 15 II. Soweit das Verfahren 2 N 2660/85 die Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 2) bis 14) zum Gegenstand hat, ist es entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller zu 2) bis 14) ihre Anträge nicht zurückgenommen, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom
- Juli 1988 auf das den Rechtsstreit insoweit erledigende Ereignis, nämlich die außergerichtliche Einigung über die Beförderungsentgelte, hingewiesen und mitgeteilt, daß die Normenkontrollanträge damit gegenstandslos geworden seien und zurückgenommen werden sollten. Das Vorbringen der Antragstellerin zu
- kann daher trotz der Verwendung des Begriffes "zurückgenommen" auch als Erledigungserklärung aufgefaßt werden. Daß die Anträge nicht im prozessualen Sinne zurückgenommen, sondern in der Hauptsache für erledigt erklärt werden sollten, hat der Bevollmächtigte der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom
- September 1988 klargestellt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Gegen die Zulässigkeit der Erledigungserklärungen im Normenkontrollverfahren bestehen keine Bedenken (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., Rdnrn. 28 und 44 zu § 47), zumal hier das Verfahren von der Antragstellerin zu 1) fortgesetzt wird. Randnummer 16 Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin zu 1) haben Erfolg. Randnummer 17 Über diese Anträge kann der Senat durch Beschluß entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 6 VwGO). Randnummer 18 Die Normenkontrollanträge sind statthaft. Die Antragstellerin zu 1) wendet sich gegen Rechtsverordnungen des Magistrats der Antragsgegnerin und damit gegen Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Antragstellerin zu 1) ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie hat insofern einen Nachteil durch die strittigen Verordnungen zu befürchten, als diese die Höhe der Zahlungen bestimmen, die sie aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu leisten hat. Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht entgegen, daß die strittigen Verordnungen bereits außer Kraft getreten sind (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., § 47 Anmerkungen 12 und 30 a). Diese Verordnungen entfalten auch jetzt noch Rechtswirkungen, weil sie bestimmen, welche Zahlungen die Antragstellerin zu 1) für die fraglichen Zeiträume letztlich zu erbringen hat. Randnummer 19 Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die Festsetzungsverordnungen der Antragsgegnerin von 1985 und 1988 waren nichtig, weil der Magistrat der Antragsgegnerin durch § 51 Abs. 6 Satt: 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom
- März 1961 (BGBl. I S. 241, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1986, BGBl. I S. 2191) - PBefG - nicht ermächtigt ist, Beförderungsentgelte für Krankentransporte außerhalb ihres Stadtgebiets festzusetzen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 20 Durch § 51 Abs. 6 S. 1 PBefG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes festzusetzen. Diese Ermächtigung können die Landesregierungen durch Verordnung übertragen (§ 51 Abs. 6 Satz 2 PBefG). Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. zu § 51 Abs. 2 PBefG in der Fassung vom
- August 1965, BGBl. I S. 906: BVerfG, Beschluß vom
- Mai 1976, BVerfGE 42, 191). Von der Möglichkeit der Subdelegation hat die Hessische Landesregierung durch Erlaß der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
- Juli 1961 (GVBl. I S. 118, geändert durch Verordnungen vom
- Oktober 1965, GVBl. I S. 231, und vom
- Oktober 1974 - Art. 11 -, GVBl. I S. 551) - Zuständigkeitsverordnung Gebrauch gemacht. Randnummer 21 Nach § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung sind für die Festsetzung der Beförderungsentgelte für Krankentransporte in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern die Gemeindevorstände und im übrigen die Landräte berufen. Aus dieser Zuständigkeitsordnung ergibt sich zwangsläufig, daß die Gemeindevorstände von Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern - wie hier der Magistrat der Antragsgegnerin - nur befugt sind, die Beförderungsentgelte (und -bedingungen) für Krankentransporte in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich, d. h. in ihrem Gemeindegebiet festzusetzen. Dem Tarifrecht des Personenbeförderungsrechts liegt das Territorialitätsprinzip zugrunde (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht,
- Aufl., B, Anmerkungen 4 zu § 51 und 25 zu § 47). Nach der Systematik des Personenbeförderungsrechts gehört der Krankentransport zu dem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 2 PBefG. Soweit er nicht von Taxen durchgeführt wird (vgl. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 47 Abs. 3 Nr. 4 PBefG), handelt es sich um Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 49 Abs, 4 PBefG (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom
- November 1980, DÖV 81, 227, und vom
- November 1984, DÖV 85, 370; ferner Pieper, Der Personenverkehr, 1980, 156 ff.). Nach dieser Systematik kommt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nur der Beförderungsvorgang, aber nicht - wie die Antragsgegnerin meint - der Sitz des Beförderungsunternehmens in Betracht. Andernfalls könnte jede Festsetzungsbehörde ohne weiteres in den Kompetenzbereich einer anderen Gebietskörperschaft eingreifen. Randnummer 22 Der Senat verkennt nicht, daß Spezialfahrzeuge für den Krankentransport - um wirtschaftlich betrieben zu werden - oft in einem größeren Bezirk als dem Gebiet einer Festsetzungsbehörde eingesetzt werden müssen und daß dann auch ein Bedürfnis für eine einheitliche Tarifordnung besteht. Dem trägt aber § 51 Abs. 2 PBefG ausreichend Rechnung. Diese Bestimmung ist unabhängig von ihrem systematischen Standort innerhalb des § 51 PBefG auf Krankentransporte i.S.d. Absatzes 6 zumindest entsprechend anwendbar. Nach dieser Regelung können für Bezirke, die über den Zuständigkeitsbereich einer Festsetzungsbehörde hinausgehen, einheitliche Tarife vereinbart werden. Solche Tarifvereinbarungen der Festsetzungsbehörden sind aber nicht geeignet, die Rechtsverhältnisse zwischen den Beförderungsunternehmern und den Entgeltpflichtigen unmittelbar zu regeln; vielmehr müssen die beteiligten Festsetzungsbehörden die vereinbarten Entgelte durch Erlaß entsprechender Tarifordnungen umsetzen, um ihnen unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zu verleihen (vgl. Bidinger, a.a.O., Anm. 10 zu § 51; nach Fielitz/Meyer/Montigel/Müller, PBefG, Stand Januar 89, Anmerkung 2 zu § 51, sollen die beteiligten Gebietskörperschaften eine gemeinsame Verordnung erlassen können; da diese Verordnung aber von jeder Festsetzungsbehörde beschlossen und bekanntgemacht werden müßte, dürften auch dann mehrere, allerdings inhaltsgleiche Verordnungen gegeben sein). Im übrigen läßt es § 51 Abs. 6 S. 2 PBefG zu, die Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen zentraleren Verwaltungsbehörden als den Gemeindevorständen und Landräten - etwa den Regierungspräsidien - zu übertragen. Randnummer 23 Nach diesen Ausführungen bedarf es keiner näheren Darlegung, daß die Zustimmungserklärungen, die die anderen durch die Festsetzungsverordnungen der Antragsgegnerin betroffenen Gebietskörperschaften abgegeben haben, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtlich unerheblich sind. Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes - wie hier durch die Zuständigkeitsverordnung - begründete Kompetenzen unterliegen nicht der Dispositionsbefugnis der ermächtigten Behörden. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit diesen Gebietskörperschaften eine Vereinbarung i.S.d. § 51 Abs. 2 PBefG getroffen hätte, wäre sie nicht ermächtigt, eine deren Zuständigkeitsbereich berührende Verordnung zu erlassen. Randnummer 24 Der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des Magistrats der Antragsgegnerin führt zur Gesamtnichtigkeit der beiden Festsetzungsverordnungen. Der wesentliche Regelungsgegenstand dieser Verordnungen liegt gerade darin, die Beförderungsentgelte für Krankentransporte in dem gesamten Altkreis Dieburg - gestaffelt nach gemeindeübergreifenden Beförderungszonen - zu regeln, wobei schon die erste Entgeltzone über das Stadtgebiet der Antragsgegnerin hinausreicht. Randnummer 25 Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festsetzungsverordnungen auch aus anderen Gründen - insbesondere wegen eines nicht ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens - nichtig waren. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, daß das Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 6 Satz 3 PBefG nur dann ordnungsgemäß durchgeführt wird, wenn die dort genannten Verbände und Organisationen über die beabsichtigte Regelung sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen unterrichtet werden und ihnen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Zur Informationspflicht gehört auch, daß ihnen eventuell eingeholte Gutachten, die für die Festsetzung der Beförderungsentgelte wesentlich sein können, zugänglich gemacht werden. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 PBefG gilt das für jede Festsetzungsbehörde. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit sie unterlegen ist, folgt das aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, aus § 161 Abs. 2 VwGO, weil die Anträge ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätten. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der für das Verfahren 2 N 2660/85 noch maßgeblichen Fassung vom
- Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) und im übrigen in der Fassung vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025231