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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 2586/89 Beschluss Feststellung der Hochschulreife - Wiederholungsprüfung § 4 Abs 5 HSchulZugAnerkV HE,

Feststellung der Hochschulreife - Wiederholungsprüfung Leitsatz Eine Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife, die ein ausländischer Studienbewerber mit einem Vorbildungsnachweis der Bewertungsgruppe II oder III in einem anderen Bundesland nicht bestanden hat, kann nicht vor dem Prüfungsausschuß eines hessischen Studienkollegs wiederholt werden. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederholungsprüfung ein Studium in einer anderen Fachrichtung angestrebt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1989, V/2 G 1338/89 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 2 Der Antragsteller hat am
  2. Oktober 1981 die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studienbewerber in Hamburg nicht bestanden. Er kann deshalb die Prüfung nicht vor dem Prüfungsausschuß des Studienkollegs für ausländische Studierende Frankfurt am Main wiederholen. Das folgt aus § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studienbewerber vom
  3. April 1980 (ABl. HKM S. 321) in der Fassung der
  4. Änderungsverordnung vom
  5. März 1982 (ABl. HKM S. 142), wonach die Prüfung nur vor dem Prüfungsausschuß desselben Studienkollegs wiederholt werden kann. Diese Regelung führt dazu, daß ein Bewerber, der wie der Antragsteller die Feststellungsprüfung vor einem Prüfungsausschuß eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, von einer Wiederholungsprüfung vor dem Prüfungsausschuß eines Studienkollegs des Landes Hessen ausgeschlossen ist. Mit dem Ausschluß in anderen Bundesländern gescheiterter Bewerber von einer Wiederholungsprüfung in Hessen hat der Verordnungsgeber für seinen Zuständigkeitsbereich der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder am
  6. April 1976 beschlossenen "Rahmenordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland" Rechnung getragen. In Nr. 9 Satz 1 der Rahmenordnung haben die Kultusminister ihren übereinstimmenden Willen bekundet, durch landesrechtliche Vorschriften dafür zu sorgen, daß die Feststellungsprüfung bundesweit nur einmal, und zwar vor dem Prüfungsausschuß des Studienkollegs, vor dem der erste Prüfungsversuch stattgefunden hat, wiederholt werden kann. Diesem Ziel dient auch § 13 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom
  7. April 1980, wonach der Kultusminister die Unterrichtsverwaltungen der anderen Bundesländer über Bewerber benachrichtigt, die die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß eines hessischen Studienkollegs zum ersten oder zum zweiten Mal nicht bestanden haben. Dadurch soll sichergestellt werden, daß sich diese Bewerber nicht in einem anderen Bundesland einer erneuten Feststellungsprüfung unterziehen. Randnummer 3 Daß der Antragsteller in Hamburg die Feststellungsprüfung mit dem Ziel des Studiums der Informatik nicht bestanden hat, während er im vorliegenden Verfahren die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zur Aufnahme des Studiums der Germanistik begehrt, steht der Anwendung des § 13 Abs. 1 der genannten Verordnung nicht entgegen. Die Feststellungsprüfung dient zwar gemäß § 1 der Verordnung dem Nachweis, daß der Bewerber die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein Studium in der angestrebten Fachrichtung erfüllt. Durch das Bestehen der Feststellungsprüfung erwirbt er jedoch nicht nur die Befähigung zur Aufnahme des Studiums, dessen Anforderungen er nach dem Ergebnis der Feststellungsprüfung erfüllt, sondern die Befähigung zum Studium aller Fachrichtungen, die sich aus seiner ausländischen Hochschulzugangsberechtigung ergeben. Das folgt aus § 4 Abs. 5 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Ausländern und Staatenlosen vom
  8. Januar 1980 (GVBl. I S. 80) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  9. Februar 1982 (GVBl. I S. 54), wonach Studienbewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppe II oder III zur Aufnahme des Studiums in der angestrebten Fachrichtung erst befähigt sind, wenn sie die entsprechende Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden haben. Mit "entsprechend" ist nicht die der angestrebten Fachrichtung entsprechende Feststellungsprüfung gemeint. Die Vorschrift bringt insoweit lediglich zum Ausdruck, daß das Bestehen der Feststellungsprüfung nach der Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums vom
  10. Mai 1980 (ABl. HKM S. 330) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  11. Juni 1982 (ABI. HKM S. 437) für den Erwerb der Befähigung zum Studium an einer Universität oder Kunsthochschule nicht ausreicht. Daß die Studienbefähigung nicht auf die mit der Feststellungsprüfung angestrebte Fachrichtung beschränkt sein soll, ergibt sich auch daraus, daß nach den Zeugnissen der Studienkollegs für ausländische Studierende gemäß der Anlage zur Verordnung vom
  12. April 1980 durch die Feststellungsprüfung die Befähigung zum Studium aller Fächer an Hochschulen in Hessen nachgewiesen werden kann, obwohl die Verordnung keine von einer bestimmten Fachrichtung unabhängige allgemeine Feststellungsprüfung vorsieht. Auch die von der Kultusministerkonferenz am
  13. April 1976 beschlossene "Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber" in der Fassung des Beschlusses vom
  14. April 1985 spricht für diese Auslegung. Nach Nr. 2.5 Abs. 1 der Rahmenordnung gilt für ausländische Studienbewerber mit Zeugnissen der Bewertungsgruppe II oder III der ausländische Vorbildungsnachweis in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung als Nachweis der Studienbefähigung für die sich aus der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung ergebenden Fachrichtungen. Dementsprechend sieht der von der Kultusministerkonferenz am
  15. Juni 1977 beschlossene "Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung" in der Fassung des Beschlusses vom
  16. Juni 1987 vor, daß der Bewerber durch das Bestehen der Feststellungsprüfung die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in der/den sich aus seinem Vorbildungsnachweis ergebenden Fachrichtung (GN) nachgewiesen hat. Lediglich in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ist die Studienbefähigung auf ein Studium in den Studienbereichen des für die Feststellungsprüfung maßgeblichen Schwerpunktkurses beschränkt. Randnummer 4 Da im Geltungsbereich der Verordnung vom
  17. April 1980 die angestrebte Fachrichtung, die den Inhalt der Feststellungsprüfung bestimmt, für den Umfang der Studienbefähigung unerheblich ist, muß auch eine zweite Feststellungsprüfung, die sich auf ein anderes Studienfach bezieht, als Wiederholungsprüfung im Sinne des § 13 Abs. 1 der Verordnung gelten. Andernfalls könnte sich ein Bewerber durch bloße Änderung seines Studienwunsches immer neue Prüfungschancen verschaffen, um eine Studienbefähigung im Umfang seiner ausländischen Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn der Verordnung, die Anzahl der Prüfungsversuche auf zwei zu beschränken. Randnummer 5 Der Antragsteller hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025236

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