BSHG § 72) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
denselben Grundsätzen wie in seinen anderen Einrichtungen geregelt, hier erfolge also die Einweisung durch die Abteilung Gefährdetenhilfe des Sozialamtes F. Mit Schreiben vom 6. März 1976 ergänzte die Klägerin diese Angaben dahin, daß das "Haus T" nicht als Altenheim, sondern als Einrichtung der Gefährdetenhilfe für den in § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) genannten Personenkreis betrieben werde. Die Einrichtung diene der Resozialisierung von Männern mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die wegen der Schwere ihrer Schädigung oder wegen ihres Alters noch nicht oder nicht mehr gesellschaftlich und beruflich eingegliedert werden könnten. Ziel der Arbeit des "Hauses T" sei es, die schwergeschädigten Männer aller Altersstufen zu befähigen, in absehbarer Zeit zu einem eigenständigen und privaten Leben außerhalb von Einrichtungen zu kommen oder, wo dies nicht möglich sei, einen Alterssitz anzubieten, wenn diese in Altersheimen keine Aufnahme fänden. Randnummer 2 Die von dem Kläger betriebene Einrichtung verfügt über 53 Plätze. Die Männer werden von dem Sozialamt der Stadt F -- Abteilung Gefährdetenhilfe -- dort eingewiesen. Das Sozialamt zahlte für die Bewohner
dem Stand vom 1. Februar 1984 einen täglichen Pflegesatz in Höhe von 61,60 DM. Bei den Bewohnern handelt es sich um ehemalige Nichtseßhafte, Alkoholiker und psychisch Kranke. Einige Plätze waren Anfang 1984 noch von Bewohnern des früher in den gleichen Räumlichkeiten betriebenen Altenheimes belegt. Dieser Personenkreis wurde von dem Kläger übernommen mit der Zusage, bis zum Eintritt seiner Pflegebedürftigkeit bzw. bis zu seinem Ableben in der Einrichtung verbleiben zu können. Weitere Altenheimbewohner sollen jedoch
den Vorstellungen des Klägers nicht mehr aufgenommen werden. Den Bewohnern des Hauses "T" wird in der Einrichtung Unterkunft, Verpflegung sowie eine arbeits-, beschäftigungs- und sozialtherapeutische Betreuung zuteil. Am 2. August 1983 waren von den Bewohnern fünf jünger als 50 Jahre, 28 standen in einem Alter zwischen 50 und 60 Jahren, 15 in einem Alter zwischen 60 und 70 Jahren und fünf waren über 70 Jahre alt. Das Durchschnittsalter der Bewohner betrug etwa 60 Jahre. Randnummer 3
Anhörung des Klägers stellte das Versorgungsamt F mit Bescheid vom 12. Oktober 1983 fest, daß die von dem Kläger betriebene Einrichtung den im Bescheid näher beschriebenen Anforderungen
der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung) nicht entspreche. Der Kläger sei zur Angleichung der Einrichtung verpflichtet. Für die Erfüllung der Anforderungen der Heimmindestbauverordnung, wegen derer im einzelnen auf den Inhalt des Bescheides vom
der Übernahme als Einrichtung im Rahmen der Nichtseßhaftenhilfe umgewandelt worden und diene der Aufnahme von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne von § 72 BSHG, die wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Störungen in anderen Einrichtungen zur Resozialisierung von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nicht aufgenommen und gefördert werden könnten. Das beklagte Land verkenne den Regelungszusammenhang zwischen dem HeimG und dem BSHG.
G für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen für alte Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige. Dieser Anwendungsbereich entspreche einzelnen Hilfeleistungstypen im Rahmen der Sozialhilfe, nämlich der Altenhilfe
BSHG, der Hilfe zur Pflege
, 69 BSHG sowie der Eingliederungshilfe für Behinderte
BSHG. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
BSHG, zu der auch Maßnahmen der Nichtseßhaftenhilfe gehörten, stehe außerhalb dieser Regelungsbereiche. Nichtseßhafte könnten auch nicht zugleich und ohne weiteres als Behinderte im Sinne des BSHG und des HeimG angesehen werden, wie sich vor allem aus der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG ergäbe. Die Anwendbarkeit des HeimG könne ferner nicht durch bestimmte tatsächliche Merkmale der Bewohner, wie etwa ihr Alter, begründet werden. Entscheidend sei allein, welche Aufgabe die Einrichtung habe und aus welchen Gründen hilfsbedürftige Personen dort untergebracht würden. Die derzeitigen Bewohner seien weder wegen ihres Alters noch wegen eventueller Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit in die Einrichtung aufgenommen worden, sondern allein wegen ihrer Nichtseßhaftigkeit. Im übrigen würden dann, wenn die Forderungen des Versorgungsamtes erfüllt werden müßten, sechs Heimplätze verlorengehen, wodurch sechs Personen ihre Unterkunft und ihren Lebensraum verlieren würden. Randnummer 5 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Versorgungsamtes F vom
Es handele sich dabei um Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten, vor allem in der Familie, in der
barschaft oder am Arbeitsplatz führten, so daß eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt sei und die diese Schwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden könnten. Die Aufnahme dieses Personenkreises erfolge also nicht wegen einer altersbedingten Hilfs- oder Unterbringungsbedürftigkeit. Die Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises habe vielmehr ihren Grund in individuell verschiedenen sozialen Störungen. Auch die konkrete Betrachtung der Betriebsform der klägerischen Einrichtung sowie die Altersstruktur der Bewohner des Hauses ließen nicht den Schluß darauf zu, daß ein Altenheim betrieben werde. Bei der Mehrzahl der Bewohner der Einrichtung handele es sich nicht um alte Menschen, weil sie die Altersgrenze von etwa 60 Jahren nicht überschritten hätten und im übrigen nicht wegen ihres Alters Aufnahme in der Einrichtung gefunden hätten. Auch eine Gesamtschau von Zweck und konkreter Betriebsform der Einrichtung ergebe nicht, daß diese den Charakter eines Altenheimes habe, zumal der Träger der Einrichtung deren Bewohner durch vielfältige therapeutische Betreuungsmaßnahmen dazu befähigen wolle, daß diese wieder ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft aufnehmen bzw. in anderen Einrichtungen Aufnahme finden könnten. Bei dem "Haus T" handele es sich auch nicht um ein Altenwohnheim, ein Pflegeheim bzw. um eine gleichartige Einrichtung, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehme und betreue. Vielmehr sei sie
ihrer Zielsetzung auf die Aufnahme sozial Gefährdeter ausgerichtet. Diese seien zwar nicht oder nur mangelhaft in die Gesellschaft eingegliedert. Ursache für diesen Zustand sei jedoch anders als bei Behinderten im Sinne des Gesetzes nicht eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung, so daß sozial Gefährdete grundsätzlich nicht als Behinderte anzusehen seien. Auch bei Betrachtung des konkreten Personenkreises, der in dem "Haus T" Aufnahme gefunden habe, ergebe sich nicht, daß die Einrichtung der Aufnahme behinderter Volljähriger diene. Das Urteil wurde dem Beklagten am
G Anwendung fänden. Von Bedeutung sei dabei nur, ob alte Menschen und/oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufgenommen und betreut würden. Das sei der Fall. Die Organisationsstruktur der Einrichtung weise eine "Mischform" auf, die vom Charakter her den Begriffen Altenheim/Heim für behinderte Volljährige zuzuordnen sei. Daß auch solche Einrichtungstypen in Form einer Mischbelegung vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes erfaßt werden sollten, werde gerade durch den Begriff der "gleichartigen Einrichtung" deutlich. Damit sei der Anwendungsbereich des HeimG bewußt weit gespannt worden. Der Gesetzgeber habe eine weitreichende und durchgreifende Heimaufsicht schaffen wollen, damit die Behörden die Möglichkeit hätten, das leibliche, geistige und seelische Wohl der Bewohner
haltig zu schützen. Der Verzicht auf eine Legaldefinition für Bezeichnungen der erfaßten Einrichtungen solle eine größere Flexibilität des Gesetzes zur Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse gewährleisten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Betriebsform dadurch zu charakterisieren, daß auf die überwiegend vorhandene Bewohnergruppe abgestellt werde, die den Einrichtungstyp prägen solle. Anderenfalls wären die bei dem Kläger untergebrachten älteren und behinderten Menschen schutzlos. In der Einrichtung des Klägers lebten neben älteren Menschen auch behinderte Volljährige. Eine Gesamteinrichtung könne mehrere oder alle Betriebsformen im Sinne von § 1 HeimG in sich vereinigen. Wie sich aus § 6 Abs. 2 HeimG ergebe, sei jedoch Voraussetzung, daß eine sachliche und räumliche Trennung möglich und gegeben sei. Sei dies -- wie hier -- nicht der Fall, so müsse auf Grund des Schutzzweckgedankens des HeimG eine Zuordnung insgesamt zu diesen Rechtsvorschriften erfolgen, damit -- unabhängig von der Bewohnerzahl -- rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen eines schützenswerten Personenkreises verhindert würden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, ob die jeweilige Einrichtung bei Betrachtung ihres Zwecks und der konkreten Betriebsform ihrem Charakter
einer der in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Einrichtungen entspreche. Es sei zutreffend, in diesem Rahmen auch die Belegung des Hauses zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten würden in der Einrichtung keine "jüngeren Behinderten" versorgt. Bei dem Personenkreis, der § 72 BSHG unterfalle und zu dessen Aufnahme das Heim bestimmt sei, handele es sich gerade nicht um "Behinderte" im Sinne des § 1 HeimG, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei den Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die eben wegen dieser Schwierigkeiten aufgenommen würden, um ältere Menschen handele. Bei Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sei im übrigen in der Regel auch der Aufnahmezeitraum nicht von vornherein absehbar. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten sei unrichtig, er lasse den Zweck der Einrichtung, auf den § 6 Abs. 2 HeimG unter dem Begriff der "Betriebsart" auch abstelle, völlig außer Betracht und fördere seinerseits im Ergebnis ein von Fall zu Fall zufälliges Eingreifen der Vorschriften des HeimG. Da sich unter Nichtseßhaften, für die die Einrichtung des Klägers zweckbestimmend geschaffen sei, und die dort ausschließlich als Nichtseßhafte eingewiesen und aufgenommen würden, charakteristischerweise ein erhöhter Anteil von Personen in vorgerücktem Alter sowie ein relativ erhöhter Anteil an Personen befinde, die insbesondere wegen vorangegangenen Alkoholkonsums geschädigt seien, lasse sich in Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe schlechterdings nicht vermeiden, daß ein gewisser Anteil "alter" oder psychisch vorbelasteter Personen Aufnahme finde. Die Konsequenz hieraus könne aber nicht sein, daß damit der gesamte Bereich der Unterkunftsgewährung für Nichtseßhafte im Rahmen des § 72 BSHG der Heimaufsicht unterliege. Maßgeblich seien daher der Zweck und die konkrete Ausprägung der jeweiligen Betriebsform. Entgegen der Annahme des Beklagten seien auch keine zufälligen Ergebnisse
wechselnden Mehrheiten unter den Bewohnern zu befürchten. Dies werde bereits durch die zweckgerichtete Einweisungs- und Aufnahmepraxis in der Einrichtung des Klägers verhindert. Denn Einweisungen und Aufnahmen erfolgten nur, um solchen nichtseßhaften Männern Hilfe und vorläufige Beheimatung anzubieten, die dem Rehabilitationsdruck nicht gewachsen gewesen seien oder diesem hätten ausweichen wollen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Bescheid des Versorgungsamts F vom 12. Oktober 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesversorgungsamts Hessen vom 25. Juni 1984 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch
Auffassung des erkennenden Senats stellt die von dem Kläger betriebene Einrichtung "Haus T" in F keine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz -- HeimG) vom
Heimmindestbauverordnung erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen.
G gilt dieses Gesetz für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen, soweit es sich nicht um Krankenhäuser, Tageseinrichtungen oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation handelt.
G kann der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Arten von Einrichtungen bestimmen, die
Abs. 1 als gleichartige Einrichtungen gelten. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht, so daß bis zum Inkrafttreten einer derartigen Verordnung im Wege der Auslegung festzustellen ist, ob es sich um eine gleichartige Einrichtung
Abs 1 handelt (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1981, Rdnr. 7 zu § 1). Randnummer 17 Bei der Frage, ob eine Einrichtung dem in § 1 Abs. 1 umschriebenen Anwendungsbereich des Heimgesetzes unterfällt, ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen, d. h., es ist im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die jeweilige Einrichtung bei Betrachtung ihres Zwecks und ihrer konkreten Betriebsform ihrem Charakter
einer der in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Einrichtungen entspricht. Diese Prüfung führt -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -- für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu dem Ergebnis, daß es sich bei der vom Kläger betriebenen Einrichtung "Haus T" weder um ein Altenheim, ein Altenwohnheim, ein Pflegeheim noch um eine gleichartige Einrichtung für alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige handelt. Randnummer 18 Die von dem Kläger betriebene Einrichtung ist kein Altenheim.
Rechtsprechung und Schrifttum ist eine Einrichtung zur Betreuung älterer Menschen dann als "Altenheim" im Sinne des § 1 HeimG anzusehen, wenn in dem Heim überwiegend alten Menschen, die zwar nicht pflegebedürftig sind, jedoch keinen eigenen Haushalt mehr führen können oder wollen, nicht nur vorübergehend Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewährt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom
ihrer Zweckbestimmung sollen in der Einrichtung Männer Aufnahme finden, die von den Sozialbehörden im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
BSHG eingewiesen werden, die also den steigenden Anforderungen der modernen Industriegesellschaft aus eigener Kraft nicht gerecht werden können (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 10. Auflage, 1981, Rdnr. 1 zu § 72).
Juni 1976 (BGBl. I S. 1469) sind Personen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG Hilfesuchende, deren besondere Lebensverhältnisse zu den sozialen Schwierigkeiten, vor allem in der Familie, in der
barschaft oder am Arbeitsplatz führen, so daß eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist, und die diese Schwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden können.
2 der Verordnung können besondere Lebensverhältnisse vor allem bestehen bei Personen ohne ausreichende Unterkunft, Landfahrern, Nichtseßhaften, aus Freiheitsentziehung Entlassenen und schließlich verhaltensgestörten jungen Menschen, denen Hilfe zur Erziehung nicht gewährt werden kann. Die Aufnahme dieses Personenkreises, für den die vom Kläger betriebene Einrichtung "Haus T" bereitgehalten wird, erfolgt also nicht wegen einer altersbedingten Hilfs- oder Unterbringungsbedürftigkeit, sondern hat ihren Grund vielmehr in individuell verschiedenen sozialen Störungen. Auch die konkrete Betrachtung der Betriebsform der vom Kläger betriebenen Einrichtung erlaubt nicht die Schlußfolgerung, daß es sich dabei um ein Altenheim handelt. Bei den Bewohnern der Einrichtung handelt es sich überwiegend um ehemalige Nichtseßhafte, Alkoholiker und psychisch Kranke, die auch von ihrer Altersstruktur her die Annahme, es werde in dem Haus T ein Altenheim betrieben, nicht rechtfertigen. Der Begriff des Alters ist im Heimgesetz nicht näher festgelegt worden. Bei "alten Menschen" im Sinne des Gesetzes handelt es sich jedoch offenkundig um denjenigen Personenkreis, der infolge seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht mehr allein leben will oder kann und sich im Hinblick auf seine individuellen Lebensumstände in den Schutz einer in § 1 Abs. 1 HeimG bezeichneten Einrichtung begeben hat (vgl. Dahlem/Giese, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1). In der Regel wird es sich dabei um Personen handeln, die das 60. Lebensjahr überschritten bzw. das Renten- oder Pensionsalter erreicht haben. Ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Berichts des Versorgungsamts Frankfurt am Main vom 5. August 1983 waren
dem Stand vom 2. August 1983 von den insgesamt 53 Heimbewohnern 33 unter 60 Jahre alt, während 20 älter als 60 Jahre waren. Bei der Mehrzahl der Bewohner der Einrichtung handelte es sich also zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht um alte Menschen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, weil sie die Altersgrenze von etwa 60 Jahren nicht überschritten hatten und im übrigen nicht wegen ihres Alters Aufnahme in der Einrichtung des Klägers gefunden haben. Auch der Umstand, daß bei Übernahme der Einrichtung durch den Kläger einige Bewohner des früheren Altenheims in der Einrichtung verblieben sind und dort bis zu ihrer Pflegebedürftigkeit bzw. bis zum Tod verbleiben dürfen, macht die hier in Rede stehende Einrichtung noch nicht zu einem "Altenheim" im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG. Diese wenigen Personen stellen weder die "überwiegende" Zahl der Bewohner der Einrichtung dar, noch prägen sie überhaupt den Charakter der Einrichtung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, zumal die Unterbringung dieser Personen im Auslaufen begriffen ist und eine Neuaufnahme von Personen ihres Alters wegen nicht mehr erfolgt. Hinzu kommt, daß auch das Durchschnittsalter des in der Einrichtung untergebrachten Personenkreises sinken dürfte, sobald die übernommenen Bewohner des früher in dem Haus T betriebenen Altenheimes durch sozial Gefährdete im Sinne des § 72 BSHG ersetzt worden sind.
alledem kann auch bei einer Gesamtschau von Zweck und konkreter Betriebsform der Einrichtung "Haus T" nicht davon ausgegangen werden, daß die Einrichtung als "Altenheim" im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG angesehen werden kann. Dies gilt umsomehr, als der Kläger in seiner Eigenschaft als Träger der Einrichtung deren Bewohner durch vielfältige therapeutische Betreuungsmaßnahmen dazu befähigen will, daß diese wieder ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft aufnehmen bzw. in anderen Einrichtungen Aufnahme finden können. Randnummer 19 Bei der vom Kläger betriebenen Einrichtung handelt es sich auch nicht um ein Altenwohnheim bzw. ein Pflegeheim. Ein Altenwohnheim ist eine Einrichtung, in der alten Menschen, die zur Führung eines Haushalts noch imstande sind, volle Unterkunft in abgeschlossenen,
Anlage, Ausstattung und Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse alter Menschen ausgerichteten Wohnungen gewährt wird und die Möglichkeit vorgesehen ist, im Bedarfsfall zusätzliche Verpflegung, Betreuung oder vorübergehende Pflege zu gewähren (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1). Um eine solche Einrichtung handelt es sich hier nicht; denn das "Haus T" hält unstreitig keine abgeschlossenen Wohnungen für die Bewohner bereit. Es handelt sich dabei auch nicht um ein Pflegeheim, also eine Einrichtung, in der volljährige Personen, die wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Behinderung pflegebedürftig sind, volle Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie Pflege erhalten. In diesem Sinne pflegebedürftige Personen werden in der von dem Kläger betriebenen Einrichtung unstreitig nicht aufgenommen. Randnummer 20 Das "Haus T" ist schließlich -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -- auch keine "gleichartige Einrichtung", die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnimmt und betreut. Als gleichartige Einrichtungen im vorgenannten Sinne gelten solche Einrichtungen, in denen volljährige, in bezug auf ihre Lebensführung infolge Alters, Krankheit oder Behinderung eingeschränkte Personen für längere, nicht absehbare Zeit volle Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten oder jederzeit erhalten können (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1). Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, handelt es sich bei dem Personenkreis, der in dem "Haus T"
der Zweckrichtung und der Einweisungspraxis Aufnahme findet bzw. gefunden hat, überwiegend nicht um alte Menschen im Sinne des Heimgesetzes.
Zweck und konkreter Betriebsform dient also die Einrichtung nicht der Aufnahme alter Menschen, die wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters keinen eigenen Haushalt mehr führen können oder wollen. Sie dient auch nicht der Aufnahme pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger. Pflegebedürftig sind solche Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Pflege und Wartung bleiben können (vgl. § 68 Abs. 1 BSHG, Dahlem/Giese, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1). Um als pflegebedürftig im vorgenannten Sinne angesehen werden zu können, muß die betreffende Person -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -- so hilflos sein, daß sie über die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung hinaus ständig konkreter pflegerischer Zusatzleistungen wie etwa der Hilfe beim Anziehen oder der Hilfe bei der Körperreinigung bedarf. Solche Personen haben in der Einrichtung des Klägers unstreitig bisher keine Aufnahme gefunden und sollen auch
ihrer Zweckbestimmung dort offenkundig nicht aufgenommen werden. Bei den Personen, die
der Zweckrichtung und der konkreten Betriebsform des "Hauses T" dort Aufnahme finden, handelt es sich schließlich auch nicht um behinderte Volljährige im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Wie sich aus § 39 BSHG ergibt, zählen zu dieser Gruppe Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, wobei dieser regelwidrige Zustand zu einer fehlenden oder unzureichenden Eingliederung in die Gesellschaft geführt hat. Zwar ist davon auszugehen, daß die sozial Gefährdeten, die
der Zielsetzung und Zweckrichtung des Klägers in der Einrichtung "Haus T" aufgenommen werden, nicht oder nur mangelhaft in die Gesellschaft eingegliedert sind. Ursache dafür ist jedoch -- anders als bei den Behinderten im eigentlichen Sinne -- nicht eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung, so daß sozial Gefährdete (Nichtseßhafte, Strafentlassene, Obdachlose und dergleichen) regelmäßig nicht als Behinderte anzusehen sind (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 1; a.A. offenbar insoweit Dahlem/Giese, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1). Als "Behinderte" könnten allenfalls die im Rahmen des § 72 BSHG aufgenommenen psychisch Kranken angesehen werden. Diese Personengruppe ist jedoch offenkundig für die Einrichtung des Klägers nicht prägend. Wie sich zum Beispiel aus dem Bericht vom
deren Nummer 1.4 aus den "gleichartigen Einrichtungen" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG solche Einrichtungen ausscheiden, "bei denen
der Zielsetzung der Einrichtung ein späteres Ausscheiden bei der Aufnahme beabsichtigt... ist." Randnummer 22 Unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Betriebsform des "Hauses T" unterfällt deshalb diese Einrichtung nicht dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes, so daß das Verwaltungsgericht die auf die Heimmindestbauverordnung gestützte angefochtene Verfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025246
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