m Zweck des Studiums, wobei er angab, bis
r Beendigung des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland bleiben
wollen. Daraufhin wurde dem Kläger eine
nächst bis 14. Dezember 1979 befristete Aufenthaltserlaubnis mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt: "Unselbständige Erwerbstätigkeit während der Ferien gestattet; berechtigt nicht
r Arbeitsaufnahme oder Gewerbeausübung". Mit im wesentlichen gleichlautenden Nebenbestimmungen wurde die Aufenthaltserlaubnis wiederholt,
letzt bis
ständigen Ausländerbehörde in L um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit einschränkenden Nebenbestimmungen. Diesen Antrag lehnte der Landrat des Landkreises L mit Bescheid vom 4. Mai 1983 ab. Gegen diesen Bescheid, auf den
r weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit einem am
rücknahm. Die Rücknahme des Widerspruchs focht der Kläger mit Schreiben vom
m Zweck des
sammenlebens mit seiner Adoptivmutter. Ferner beantragte er, die Auflage in der Aufenthaltserlaubnis, die ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestatte, aufzuheben.
r Begründung machte er geltend, er verbringe jedes Wochenende und die Semesterferien bei seiner Adoptivmutter,
der sich ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herausgebildet habe. Randnummer 4 Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 5. November 1984 ab und erklärte sich gleichzeitig bereit, dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis
m Zweck des Studiums mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Semesterferien bis
m Abschluß des Studiums
erteilen.
r Begründung wurde ausgeführt: Da der Kläger
Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, bestehe nach Abschluß seines Studiums aus entwicklungshilfepolitischen Gründen eine Rückkehrverpflichtung. Daran ändere die inzwischen erfolgte Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige nichts. Nach einer Erwachsenenadoption sei es für Eltern und Kinder durchaus
mutbar, die verwandtschaftlichen Beziehungen vom Ausland her
pflegen. Besondere Umstände, die für die Aufrechterhaltung der räumlichen Gemeinschaft mit der Adoptivmutter des Klägers nach Abschluß des Studiums Gewicht haben könnten, seien nicht erkennbar. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom
rück.
r Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, da eine erneute Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen der entgegenstehenden Bestandskraft und Bindungswirkung des Erstbescheids des Landrats des Landkreises L. vom 4. Mai 1983 nicht in Betracht komme. Randnummer 7 Am 27. August 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben.
r Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Verfügung vom
grunde gelegen, weil der Kläger zwischen beiden Entscheidungen studienbedingt seinen Wohnsitz gewechselt und sich räumlich von seiner Adoptivmutter getrennt habe. Deshalb habe die Ausländerbehörde der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eines neuen Sachverhalts entscheiden müssen. Im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung habe ihm und seiner Adoptivmutter die mit der Versagung einer Daueraufenthaltserlaubnis verbundene räumliche Trennung über lange Zeiträume nicht
gemutet werden dürfen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, unter Aufhebung der Verfügung vom
r Arbeitsaufnahme berechtigende Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10
r Begründung hat sie geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit beschränkende Nebenbestimmungen. Einem solchen Anspruch stehe schon der bestandskräftige Versagungsbescheid des Landrats des Landkreises L vom 4. Mai 1983 entgegen. Im übrigen sei auch die Beziehung des Klägers
seiner deutschen Adoptivmutter nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch
stützen. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verlange grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern
ermöglichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 4. Dezember 1985 Bezug genommen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten
dieser Entscheidungsform mit Gerichtsbescheid vom
bescheiden.
r Begründung hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Die Bestandskraft der Verfügung des Landrats des Landkreises L vom
m Studienabschluß weiterhin die hierfür erforderliche Aufenthaltserlaubnis befristet
erteilen. Demnach habe die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheiden, ob dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit beschränkende Nebenbestimmungen erteilt werden solle. Der Kläger habe seine Studienabsichten nicht endgültig aufgegeben. Auch wenn in seiner Person ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in
kunft
erwarten sei, müsse in seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht schon jetzt eine Belangbeeinträchtigung gesehen werden. Entwicklungspolitische Gesichtspunkte, die für die Beendigung einer
Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Studienabschluß sprechen könnten, seien angemessen im Rahmen des Verwaltungsermessens
berücksichtigen. Die Tatsache allein, daß der Kläger von einer deutschen Staatsangehörigen als Erwachsener adoptiert worden sei, führe andererseits nicht dazu, daß sich das Ermessen der Ausländerbehörde auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verdichtet habe. Es sei weder geboten, schon jetzt eine Entscheidung über den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nach Studienabschluß
treffen, noch sei es angezeigt, schon jetzt eine gegenteilige Entscheidung
treffen. Die danach gebotene Ermessensentscheidung habe die Beklagte noch nicht getroffen, da sie sich, wie dem Widerspruchsbescheid
entnehmen sei, irrigerweise an die bestandskräftige Entscheidung des Landrats des Landkreises L vom
gestellt worden ist. Randnummer 12 Am 3. Oktober 1986 hat der Oberbürgermeister der Beklagten bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
r Begründung führt er aus, es sei rechtlich nicht
beanstanden, daß die Widerspruchsbehörde sich aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Landrats des Landkreises L vom
mindest hilfsweise angeschlossen habe. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Berufung
rückzuweisen, Randnummer 15 und nimmt
r Begründung auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Randnummer 16 Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (2 Bände) vor.
r weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1989 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist
lässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage
Unrecht in Form eines Bescheidungsurteils stattgegeben, wobei offenbleiben kann, ob in der Verpflichtung
r Neubescheidung auf einen nicht nur auf Verpflichtung
r Neubescheidung, sondern auf Erlaß einer bestimmten Verwaltungsentscheidung gerichteten Antrag hin eine teilweise Klageabweisung liegt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 72
GO m.w.N.). Im Ergebnis ist diese Rechtsfrage hier unerheblich, weil die Berufung jedenfalls
r Klageabweisung in vollem Umfang führt. Randnummer 19 Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten,
r Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltserlaubnis ist
lässig. Der
lässigkeit steht nicht entgegen, daß im Widerspruchsverfahren kein Anhörungsverfahren nach §§ 6 ff. HessAGVwGO stattgefunden hat. Denn der Kläger hatte auf Durchführung der Anhörung verzichtet, so daß von ihr abgesehen werden konnte ( § 6 Abs. 4 Nr. 3 HessAGVwGO ). Randnummer 20 Der
lässigkeit der auf Erlaß einer bestimmten Verwaltungsentscheidung gerichteten Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, daß mit dem angefochtenen Bescheid in der für die gerichtliche Nachprüfung maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheids (vgl. den entsprechend auch für die Verpflichtungsklage geltenden § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; hierzu Kopp, a.a.O., Rdnr. 3
m.w.N.) das Wiederaufgreifen eines nach Ansicht der Widerspruchsbehörde mit verbindlicher Wirkung abgeschlossenen ersten Verwaltungsverfahrens abgelehnt worden ist. Ob in solchen Fällen Klage sogleich auf Verpflichtung
r neuen Sachentscheidung erhoben werden kann oder
nächst Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens
erheben ist, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob für die Entscheidung über eine sogleich auf Verpflichtung
einer bestimmten Entscheidung gerichtete Klage schon das Rechtsschutzinteresse oder lediglich die Spruchreife (§ 113 Abs. 4 VwGO) fehlt (vgl.
m Streitstand Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, Rdnr. 40
Randnummer 21 Diese Streitfragen brauchen hier nicht entschieden
werden, weil keine der vertretenen Auffassungen der Klage
m Erfolg verhelfen kann. Die Frage des Rechtsschutzinteresses für die Verpflichtungsklage stellt sich hier allerdings deshalb nicht, weil die Ausgangsbehörde ausschließlich und die Widerspruchsbehörde hilfsweise ihre Entscheidungen auch auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Aufenthaltserlaubnis gestützt und damit
erkennen gegeben haben, daß sie den Antrag auch ablehnen würden, wenn die formalen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens erfüllt wären. Randnummer 22 Die somit
lässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten unbefristeten und auflagefreien Aufenthaltserlaubnis
m Zweck des
sammenlebens mit seiner Adoptivmutter. Randnummer 23 Wie schon das Verwaltungsgericht
treffend ausgeführt hat, begründen die Adoption eines erwachsenen Ausländers durch einen deutschen Staatsangehörigen und der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers (st. Rspr., neuerdings bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 18. April 1989 -- 2 BvR 1169/84 --, DÖV 1989, 674 = NJW 1989, 785 = DVBl. 1989, 712). Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung eine Ausnahme bei Bestehen einer sogenannten Beistandsgemeinschaft
gelassen: "Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht
mutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie
schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange
rück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich
bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers". Randnummer 24 Eine solche Beistandsgemeinschaft besteht zwischen dem Kläger und seiner Mutter ersichtlich nicht, wie sich nach dem Umzug des Klägers aus der Wohnung seiner Mutter in V nach D schon daraus offenkundig ergibt, daß beide Familienangehörigen allenfalls noch an den Wochenenden und in den Semesterferien
sammentreffen. Für die rechtliche Tragweite der Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter gilt deshalb uneingeschränkt die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, daß die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie, die als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt, in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt ist. Damit wird an die Erfahrung geknüpft, daß in der durch Erwachsenenadoption gegründeten Familie regelmäßig keine Lebensgemeinschaft besteht, die Familie also kein
sammenleben erfordert. Mithin kommt die Adoption des Klägers durch seine Mutter unter den gegebenen Umständen als Grundlage für eine Daueraufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Randnummer 25 Daran ändern auch nichts die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1989 geltend gemachten Umstände, insbesondere die von ihm geschilderte Unterstützung der Tätigkeit seiner Mutter als Lehrerin für meditativen Tanz. Die vom Kläger dargestellte Assistententätigkeit ist weder ihrer Qualität nach noch vom Umfang her geeignet, Anhaltspunkte für eine Angewiesenheit der Mutter des Klägers auf ihn im Sinne einer Beistandsgemeinschaft
bieten. Insbesondere hat der Kläger nicht vermocht, dem Senat plausibel
machen, warum nicht statt seiner ein Angestellter oder eine sonstige Hilfsperson für seine Mutter in dem dargestellten Sinne tätig werden kann. Was die in der mündlichen Verhandlung angedeutete mögliche wirtschaftliche Angewiesenheit der Mutter des Klägers auf ihn anlangt, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger
r Erbringung etwa notwendig werdender Unterhaltsleistungen an seine Mutter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten muß. Vielmehr kann er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland her genügen. Randnummer 26 Da der vom Kläger mit seinem abgelehnten Antrag geltend gemachte neue Aufenthaltszweck --
sammenleben mit seiner Adoptivmutter --
r Begründung eines Aufenthaltsrechts unter den gegebenen Umständen schlechthin ungeeignet ist, kann ihm auch keine befristete Aufenthaltserlaubnis
diesem Zweck erteilt werden. Da es dem Kläger ersichtlich nicht um eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis lediglich
Besuchszwecken geht, kann seine Klage unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Randnummer 27 Die Klage ist daher abzuweisen. Randnummer 28 Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe aufgrund des Antrags vom 15. Juni 1984 auch prüfen und entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf sein noch andauerndes Studium hätte erteilt werden können, vermag der Senat dem nicht
folgen, so daß auf die Berufung das Bescheidungsurteil aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß der Kläger nicht etwa die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner
Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, sondern die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
m Zwecke des
sammenlebens mit seiner Adoptivmutter. Der von einem Ausländer mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemachte Aufenthaltszweck ist entscheidungserheblich und begrenzt die Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde auf diesen geltend gemachten Zweck (Kanein/Renner, AuslR, 4. Auflage 1988, Rdnrn. 32 ff.
G m.w.N., Kopp, a.a.O., Rdnr. 9 ff.
15
VfG). Neben dem geänderten Aufenthaltszweck ist, was den im Antrag vom 15. Juni 1984 gestellten
satzantrag angeht, auch der beantragte Wegfall bisher erteilter Auflagen nicht lediglich eine Änderung von Nebenbestimmungen
m bis dahin maßgeblichen Verwaltungsakt im Sinne des § 36 VwVfG. Vielmehr handelt es sich um den Antrag auf Erlaß eines neuen, eigenständigen Verwaltungsakts, denn derartige, den Inhalt der Erlaubnis betreffende Bestimmungen sind als "modifizierende" Nebenbestimmungen Bestandteile des Verwaltungsakts selbst und damit weder isoliert angreifbar noch selbständig erstreitbar (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 206 ff.
G). Randnummer 29 Mithin ist der Oberbürgermeister der Beklagten in seinem angefochtenen Bescheid vom 5. November 1984 mit Recht so verfahren, daß er die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und
gleich angeboten hat, dem Kläger wie bisher eine befristete Aufenthaltserlaubnis
m Zweck des Studiums mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Semesterferien bis
m Abschluß des Studiums
erteilen, wobei nach den bisherigen Ausführungen als selbstverständliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ein entsprechender Antrag anzusehen ist (§ 21 Abs. 1 und 2 AuslG). Randnummer 30 Nach allem hat die Berufung Erfolg. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025264
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