Anwaltsgebühr im Beschwerdeverfahren nach Erörterungstermin Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- August 1988, IV/2 J 274/88 Tatbestand Randnummer 1 Im Verfahren 4 TH 2062/86, dessen Gegenstand die Beschwerde der durch die Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Ausgleichsbeitrag nach dem Städtebauförderungsgesetz war, haben die Beteiligten auf Grund eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 23.04.1987 nach einer außergerichtlichen Einigung in Form eines Vergleichsvertrages ihren Antrag zurückgenommen. Randnummer 2 Unter dem 29.10.1987 beantragten die Erinnerungsführer bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Darmstadt, die Kosten des Verfahrens gegen die Antragsteller festzusetzen. Sie haben dabei für das Verfahren in der zweiten Instanz eine Prozeßgebühr und eine Erörterungsgebühr jeweils in Höhe einer vollen Gebühr verlangt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19.01.1988 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Darmstadt die Kosten für das Verfahren in zweiter Instanz abweichend dahingehend festgesetzt, daß er unter Hinweis auf § 61 BRAGO als Prozeß- und Erörterungsgebühr jeweils nur 5/10 der vollen Gebühr anerkannt hat. Randnummer 3 Gegen den den Erinnerungsführern am 27.01.1988 zugestellten Beschluß haben diese am 09.02.1988 Erinnerung eingelegt, u. a. soweit die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nur zu 5/10 zuerkannt worden seien. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Erinnerung mit Beschluß vom 02.08.1988 zurückgewiesen. Randnummer 5 Gegen die Nichtfestsetzung von 10/10 Gebühren im Beschwerdeverfahren haben die Erinnerungsführer am 22.08.1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Sie haben dabei die Auffassung vertreten, daß in Beschwerdeverfahren, die auf Grund mündlicher Verhandlungen ergingen, die Gebühren wie in einem erstinstanzlichen Verfahren festzusetzen seien. Das müsse auch im Falle einer Erörterung gelten. Entscheidungsgründe Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Maßgeblich ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur 5/10 der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren erhält (Hess. VGH, Beschluß vom 29.12.1981 -- IV TI 25/81 -- AnwBl.1982, 159; ebenso Hess. VGH, Beschluß vom 22.11.1984 -- I TJ 987/84 --). Nach § 114 Abs. 1 BRAGO gelten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vorschriften des
- Abschnitts sinngemäß, also auch § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, in dem die Gebühren für das Beschwerdeverfahren geregelt sind (OVG Münster, Beschluß vom 30.05.1979 -- XVI B 429/79 -- KostRsp. BRAGO § 114 Nr. 22; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, Kommentar,
- Aufl., § 114 Rz 15; Hartmann, Kostengesetz, Kommentar,
- Auflage, BRAGO, § 114 Anm. 2, 2 A f.; Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar,
- Aufl. § 40 Rz 13). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verweisung in § 114 Abs. 4 BRAGO auf § 40 BRAGO. Denn diese Verweisung hat für das Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur zur Folge, daß dieses gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit gilt; sie sagt aber zur Höhe der Gebühr selbst nichts aus; vielmehr ist insofern für das Beschwerdeverfahren eine ausdrückliche Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO getroffen. Randnummer 7 Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Erinnerungsführer auch bei mündlicher Verhandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) oder der Erörterung der Sache durch den Berichterstatter (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) im Beschwerdeverfahren. Der Gegenmeinung (widersprüchlich Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O.: einerseits bei mündlicher Verhandlung Gebühr in voller Höhe, § 14 Rz 16, andererseits "jedenfalls die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 zur Hälfte", § 61 Rz 9; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
- Auflage, Beschwerden, Anm. 2.3.S. 292 f., Einstweilige Verfügung, Anm. 1.18.S. 469; Hartmann, a.a.O., BRAGO, § 61 Anm. 2 A; Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 40 Rz 13) kann nicht gefolgt werden. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hat für die Höhe der in § 31 bestimmten Gebühren und damit für alle von dieser Vorschrift erfaßten anwaltlichen Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren eine ausdrückliche Regelung getroffen, die die Vergütung auf 5/10 der vollen Gebühr begrenzt. Auch aus § 114 Abs. 3 BRAGO, der hinsichtlich der Höhe der Gebühren eine Sonderregelung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder Revision enthält, ergibt sich mittelbar, daß es in allen übrigen Fällen der Beschwerde bei der sinngemäßen Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verbleibt. Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluß vom 25.02.1987 (MDR 1987, 595 ) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gegenmeinung den Grenzen der Rechtsanwendung angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht hinreichend Rechnung trägt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025266