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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TH 2582/89 Beschluss Gemeindliches Einvernehmen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren § 4 BImSchG, § 1

Gemeindliches Einvernehmen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juli 1989, II/2 H 1630/89 Gründe Randnummer 1 I. Die antragstellende Gemeinde bekämpft die Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung eines vom Beigeladenen betriebenen Steinbruchs mit dem Vorbringen, sie habe ihr hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erklärt. Randnummer 2 Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den zwischenzeitlich vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungsbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg. Dagegen richten sich die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen eingelegten Beschwerden. II. Randnummer 3 Die Beschwerden sind begründet; denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners wiederhergestellt. Randnummer 4 Dem jedenfalls nach Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung zutreffend auf § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- gestützten Antrag ist der Erfolg zu versagen. Randnummer 5 Ohne Beanstandung hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, daß der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet hat. Randnummer 6 Bei der sodann nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden eigenständigen Ermessensentscheidung sind die einander widerstreitenden Interessen abzuwägen. Die Interessenabwägung erfolgt nicht ohne Rücksicht auf eine etwa gegebene offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll. Auf der Grundlage des im Eilverfahren möglichen Erkenntnisstandes kann jedenfalls -- anders als es das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main annimmt -- nicht davon ausgegangen werden, daß der Genehmigungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. Randnummer 7 Die Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs verletzt nicht bereits um deswillen Rechte der antragstellenden Gemeinde, weil -- was unterstellt werden kann -- diese ihr Einvernehmen versagt hat. Randnummer 8 Bei einer -- wie hier -- nach den §§ 4 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes -- BImSchG -- zu erteilenden Genehmigung von Anlagen bzw. deren wesentlichen Änderung ist eine gemeindliche Beteiligung in Form des Einvernehmens nicht erforderlich. Der beschließende Senat folgt dieser in der Literatur (vgl. Hinweise bei Jarass, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 13 Rdnr. 8) nahezu auf einhellige Kritik gestoßenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.02.77 -- IV C 9.75 --, DVBl. 1977, S. 770 mit ablehnender Anmerkung von Schrödter, ebenda, S. 772). Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung mit der Folge zu, daß anderen Entscheidungen durch Verwaltungsbehörden, die sich auf die Zulässigkeit der Anlage beziehen, nur in den in dieser Vorschrift aufgeführten Fällen noch eigenständige Bedeutung zukommt. Gerade die in dieser Vorschrift nicht als Ausnahme vorgesehene Baugenehmigung wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen (vgl. Begründung zu § 13 des Entwurfs zum Bundesimmissionsschutzgesetz, in: BT-Drucks. 7/179, S. 35/36). Der damit beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung, insbesondere der Beschleunigung des Verfahrens, sowie der im Interesse der Unternehmer erwünschten größtmöglichen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit liefe es zuwider, zwar die an sich von der Baugenehmigungsbehörde zu erteilende Genehmigung zu ersetzen, aber die der Erteilung der Baugenehmigung vorausgehenden verwaltungsinternen Beteiligungsrechte in vollem Umfang (hier: das Erfordernis eines Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches -- BauGB --) beizubehalten. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist nach Maßgabe des § 10 BImSchG durchzuführen; nach dessen Abs. 5 holt die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen derjenigen Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die den Standortgemeinden danach zustehende formelle Rechtsposition erschöpft sich -- ebenso wie etwa im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren (BVerwG, U. v. 16.12.1988 -- 4 C 40/86 --, NVwZ 1989, S. 750, 754) -- in einem bloßen -- vorliegend gewährten -- Anhörungsrecht. Den dagegen in der Literatur (namentlich von Gusy, Die Mitwirkung der Gemeinden bei Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im nichtbeplanten Bereich, BauR 1978, S. 336, 337) unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes -- GG -- folgenden gemeindlichen Planungshoheit erhobenen Bedenken wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn -- neben einer Sicherstellung, daß die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Nr. 1 BImSchG) -- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Nr. 2 BImSchG). Andere die Planungshoheit der Gemeinden betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Nr. 2 BImSchG sind bei einer Gesamtschau der §§ 10 Abs. 5 und 13 BImSchG aber nur die materiell schützenden Normen, nicht dagegen auch die das formelle Beteiligungsrecht der Gemeinden regelnde Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Randnummer 9 An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch die später als das Bundesimmissionsschutzgesetz erlassene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB (eingeführt durch die Novelle vom 06.
  2. 1979, BGBl. I S. 949 in den § 36 des damaligen Bundesbaugesetzes) nichts zu ändern. Nach dieser neu eingefügten Vorschrift ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vertretenen Ansicht, daß mit diesen dort genannten "anderen Verfahren" auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sollte mit dieser Novellierung lediglich sichergestellt werden, daß die Zulässigkeit auch kleinerer baulicher Anlagen, die inzwischen zwar bauaufsichtlich genehmigungsfrei aber gleichwohl städtebaulich relevant sind und für die der Landesgesetzgeber das bauaufsichtliche durch andere Verfahren ersetzt hat (z.B. nach den Landespflege- oder Denkmalschutzgesetzen), auch in diesen Verfahren nach den Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB geprüft wird (siehe dazu die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch -- BT-Drucks. 10/4630 --, in: BT-Drucks. 10/5027, S. 8/9; zum ganzen auch Bielenberg/Krautzberger/Söfker, zum Baugesetzbuch -- Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens, in: DVBl. 1987, S. 109, 115). Für nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen, deren Genehmigung nach Maßgabe des § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen einschließt, wurde die Anwendbarkeit der das formelle Beteiligungsrecht der Gemeinden regelnden Vorschrift des Baugesetzbuches aber gerade verneint. Hätte der Gesetzgeber eine gemeindliche Beteiligung in Form des Einvernehmens auch für die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu erteilenden Genehmigungen für erforderlich gehalten, dann hätte gesetzestechnisch eine Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nahegelegen; dies gilt um so mehr in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1977 (a.a.O.), die nicht zuletzt wegen der nahezu einhellig erfahrenen Kritik auch dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein kann. Randnummer 10 Die im Eilverfahren angezeigte summarische Prüfung läßt auch nicht den Schluß zu, daß die antragstellende Gemeinde materiell in ihren Rechten verletzt ist. Die Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, U. v. 16.12.1988, a.a.O., S. 754). Ausführungen dazu lassen sich dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nicht entnehmen, da dieser nur auf eine vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung des formellen Mitwirkungsrechts der Gemeinde abstellt. Den bisher von der Antragstellerin lediglich in ihrem Antragsschriftsatz vom
  3. Juni 1989 vorgetragenen Tatsachen und den daraus von ihr gezogenen Schlußfolgerungen -- Heranrücken des Steinbruchs an die Wohnbebauung, Entzug der Möglichkeit, für an den Steinbruch angrenzende unbebaute Baugrundstücke ihre Planungshoheit ausüben zu können, sowie Verwendung eines in ihrem Eigentum stehenden Feldweges als Lärmschutzwall -- ist der Beigeladene teils mit einer abweichenden Darstellung der Tatsachen, teils mit Rechtsausführungen entgegengetreten. Randnummer 11 Der Senat ist angesichts des Eilcharakters des vorliegenden Verfahrens nicht gehalten, Beweis über die streitigen Tatsachen zu erheben. Er sieht sich darüber hinaus auch nicht veranlaßt, die Stellungnahme der Antragstellerin zu der erst am
  4. Oktober bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung des Antragsgegners abzuwarten, da diese die Entscheidung des Senats nicht trägt; im übrigen hatte die Antragstellerin Gelegenheit, auf die Beschwerden zu erwidern. Randnummer 12 Bei dem hiernach mindestens offenen Ausgang des Widerspruchsverfahrens ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen, daß das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des erweiterten Betriebes gegenüber den Interessen des Beigeladenen an der genehmigten Erweiterung des Steinbruchs sowie gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Sicherstellung einer Versorgung mit magnesiumhaltigen Kalk geringer zu veranschlagen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß bei einem genehmigungsgemäßen Betrieb der Anlage Beeinträchtigungen der übrigen Nachbarschaft nach dem bisherigen Vorbringen nicht zu erwarten sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025268

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