(Gerichtsgebühr für Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 6) Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
- Juli 1989, 1 R 1300/89 Gründe Randnummer 1 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet, weil der Kostenbeamte für das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO vor dem erkennenden Senat zu Recht eine Gerichtsgebühr nach KV-GKG Nr. 1232 in Höhe von 225,-- DM in Absatz gebracht hat. Sie ist nach Grund und Höhe entstanden. Randnummer 2 Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin, die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO bildeten auch dann gebührenrechtlich eine Einheit, wenn das Abänderungsverfahren bei dem Gericht des zweiten Rechtszuges anhängig gemacht werde, weil das Hauptsacheverfahren -- zufällig -- bereits in der Berufungsinstanz anhängig sei, entsteht die Gebühr der Nr. 1232 KV-GKG noch einmal, wenn der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gegen einen erstinstanzlichen Beschluß bei dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache gestellt wird (so Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage 1987, KV Nr. 1232 Erl. 1), Seite 236 f.). Dieses Ergebnis wird von der Erwägung getragen, daß nach Nr. 1232 Satz 2 KV-GKG mehrere Verfahren (nur) innerhalb eines Rechtszuges (= einer Instanz) als ein Verfahren gelten. Gerechtfertigt wird diese Gebührenregelung mit der Erwägung, daß Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO auch von Amts wegen geändert werden können, mehrere Verfahren dieser Art innerhalb eines Rechtszuges sollen daher gebührenrechtlich als ein Verfahren behandelt werden (so ausdrücklich Drischler u.a., Gerichtskostengesetz, Kommentar, Stand: Juli 1988, Anm. 11 zu Nrn. 1230 bis 1242 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Auch nach Auffassung dieser Kommentatoren schließt der Grundsatz, daß die Gebühr nach Nr. 1232 KV-GKG nur einmal fällig wird, wenn über den Antrag nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO bei demselben Gericht entschieden wird, es aber nicht aus, daß diese Gebühr in allen drei Instanzen bei dem jeweiligen Gericht der Hauptsache besonders anfallen kann (ebenso Markl, Gerichtskostengesetz,
- Aufl. 1983, KV 1232 Rdnr. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 7.12.1983, BayVBl. 1984, 414 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluß vom 26.11.1981, DVBl.1982, 210). Randnummer 3 Schließlich spricht auch noch eine weitere Erwägung dafür, daß in Fällen der vorliegenden Art, wenn also ein erstinstanzlicher Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 6 VwGO abgeändert wird, eine -- weitere -- Gerichtsgebühr nach Nr. 1232 KV-GKG entsteht. Voraussetzung für einen Abänderungsbeschluß nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nämlich, daß sich die Umstände, d.h. die Voraussetzungen, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen war, nachträglich geändert haben (vgl. hierzu Kopp, VwGO,
- Aufl. 1989, § 80 Rdnr. 109 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Änderung der Umstände zwingt zu einer neuen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Verfahren nach § 80 VwGO. Wird sie von demselben Gericht wahrgenommen, das auch die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen hat, ist der Arbeitsaufwand ungleich niedriger,als wenn ein anderes -- hier das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache -- sich mit dem Verfahren und der Frage der Abänderbarkeit des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befassen hat. Randnummer 4 Nach allem erweist sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren 1 R 1300/89 -- in dem Kostenansatz des Kostenbeamten vom 10.7.1989 als unbegründet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025273