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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 501/87 Urteil Ausnahmebewilligung für Zahntechnikerhandwerk; Zumutbarkeit der Meisterprüfung § 8 Abs

Ausnahmebewilligung für Zahntechnikerhandwerk; Zumutbarkeit der Meisterprüfung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Januar 1987, II/2 E 566/86 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer zur selbständigen Ausübung des Zahntechnikerhandwerks ohne Meisterprüfung erforderlichen Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle. Randnummer 2 Der 41jährige Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat in seinem Heimatland das Handwerk des Zahntechnikers erlernt und seine Ausbildung 1968 in Genua mit einem Qualifikationsdiplom abgeschlossen. Seit dieser Zeit ist er als Zahntechniker tätig. Von 1970 bis 1974 arbeitete er in einem eigenen Zahntechnikerlabor in Genua. Seit 1974 war der Kläger bei verschiedenen Zahntechnikerbetrieben in der Bundesrepublik im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am
  2. November 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der G. GmbH ... bestellt, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb eines zahntechnischen Labors ist. Diese Firma wurde am
  3. Februar 1984 in die Handwerksrolle eingetragen. Nachdem die Beigeladene erfahren hatte, daß der als Betriebsleiter benannte Zahntechnikermeister ... ein eigenes Labor betrieb, kündigte sie mit Schreiben vom
  4. Mai 1984 die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle an. Daraufhin beantragte der Kläger am
  5. März 1985 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Zur Begründung trug er vor, die Ablegung der Meisterprüfung sei für ihn unzumutbar gewesen, so daß ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO vorliege. Er habe nach seiner Heirat im Jahre 1971 und der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1973 und 1976 allein die Familie ernähren und außerdem seine Schwiegereltern finanziell unterstützen müssen. Außerdem habe er sich um den Haushalt und die Kinder kümmern müssen, da seine Frau ständiger ärztlicher Betreuung bedürfe. Aus diesem Grunde habe er die Meisterprüfung nicht ablegen können. Randnummer 3 Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
  6. Juli 1985 mit der Begründung ab, ein Ausnahmefall liege nicht vor. Zuvor hatten sich die Beigeladene sowie die Zahntechnikerinnung ... ablehnend zu dem Antrag geäußert. Den Widerspruch des Klägers vom
  7. August 1985 wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom
  8. Februar 1986, zugestellt am
  9. März 1986, zurück. Randnummer 4 Am
  10. März 1986 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er vertrat die Auffassung, ihm müsse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da er über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks verfüge und die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Randnummer 5 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  11. Juli 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  12. Februar 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahntechnikerhandwerks zu erteilen. Randnummer 6 Hilfsweise beantragte der Kläger sinngemäß, ihm eine bis zum nächsten Prüfungstermin befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. Randnummer 7 Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Es trug vor, ein Ausnahmefall liege nicht vor, so daß die Frage, ob der Kläger über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, dahingestellt bleiben könne. Die von dem Kläger vorgetragenen familiären Belastungen rechtfertigten die Annahme einer Ausnahmesituation nicht, denn ähnliche Belastungen hätten auch zahlreiche andere Bewerber neben der Vorbereitung auf die Meisterprüfung zu tragen. Auf Grund seines Alters und seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik sei es ihm möglich gewesen, die Meisterprüfung, die lediglich wenige Tage in Anspruch nehme, abzulegen, zumal die Vorbereitung hierauf im häuslichen Selbststudium erfolgen könne. Randnummer 9 Die beigeladene Handwerkskammer stellte keinen Antrag. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  13. Januar 1987 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO, da bei ihm ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Die Ablegung der Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk bedeute für ihn keine unzumutbare Belastung. Mit 29 Jahren sei ihm die Ablegung der Meisterprüfung ohne weiteres zuzumuten. Zwingende oder sonstwie anerkennenswerte Gründe, die dem Kläger in der Vergangenheit oder auch gegenwärtig die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar erschwert hätten, seien nicht ersichtlich. Zahlreiche andere Bewerber hätten neben der Vorbereitung auf die Meisterprüfung ähnliche Belastungen zu tragen. Randnummer 11 Auch mit seinem Hilfsantrag könne er keinen Erfolg haben, da auch eine befristete Ausnahmebewilligung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HwO erteilt werden könne, die hier nicht vorlägen. Randnummer 12 Gegen den ihn am
  14. Januar 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  15. Februar 1987 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren, ihm eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, weiterverfolgt. Er vertieft sein Vorbringen erster Instanz, ein Ausnahmefall sei deswegen gegeben, weil er seit etlichen Jahren wegen der schweren Erkrankung seiner Frau sie, seine beiden Töchter und den Haushalt versorgen müsse. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, einen zur Ablegung der Meisterprüfung erforderlichen Vorbereitungskurs zu besuchen. Ferner beruft er sich darauf, er sei Angehöriger eines EG-Mitgliedsstaates. Er habe seinerzeit in Italien als Selbständiger einen Zahntechnikerbetrieb mit der Berechtigung geführt, Lehrlinge auszubilden. Er vertritt die Auffassung, ihm müsse in gleicher Weise wie in Italien die Berufsausübung in der Bundesrepublik gestattet werden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  16. Januar 1987 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  17. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom
  18. Februar 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahntechnikerhandwerks zu erteilen. Randnummer 14 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte trägt über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus vor, wenn der Kläger als Selbständiger arbeiten würde, wäre er noch mehr belastet als derzeit bei geregelter Arbeitszeit. Im übrigen habe der Kläger die Erkrankung seiner Ehefrau weder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt noch Angaben über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Krankheit gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO in Verbindung mit § 1 der EWG-Handwerk-Verordnung vom
  19. August 1966 lägen bei dem Kläger nicht vor. Zwar sei den Antragstellern aus EG-Mitgliedsstaaten bei Vorliegen der in § 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung eines der in Anlage 1 zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe zu erteilen. Dies gelte jedoch nicht für das Zahntechnikerhandwerk, da insoweit vom Verordnunggeber eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei. Randnummer 16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den Inhalt des bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt geführten Behördenvorgangs Bezug genommen. Dieser ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erstrebt, zu Recht abgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahntechnikerhandwerks. Randnummer 19 Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn der Antragsteller die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Im Falle des Klägers liegt ein Ausnahmefall nicht vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Zahntechnikerhandwerk besitzt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeutet (hat). Die Zumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung für den Antragsteller bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, wobei der berufliche Werdegang, das Alter sowie die wirtschaftliche und gesundheitliche Lage des Antragstellers eine Rolle spielen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ebenfalls zu berücksichtigen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit die Ablegung der Meisterprüfung möglich gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war und ist die Ablegung der Meisterprüfung für den Kläger nicht unzumutbar. Mit 41 Jahren befindet er sich noch heute in einem Alter, in dem ihm die Ablegung der Meisterprüfung zuzumuten ist. Erst recht gilt dies für die Vergangenheit. Er lebt und arbeitet seit dem Jahre 1974 in der Bundesrepublik, hatte somit 15 Jahre lang Gelegenheit, sich auf die Meisterprüfung vorzubereiten und sie abzulegen. Auch die von ihm vorgetragenen familiären Belastungen und finanziellen Verpflichtungen sind nicht geeignet, die Ablegung der Meisterprüfung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das beklagte Land und auch das Verwaltungsgericht haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß sich zahlreiche andere Bewerber in einer ähnlichen Situation befinden. Hinzu kommt, daß die Vorbereitung auf die Meisterprüfung durchaus zu Hause erfolgen kann, so daß der Kläger in der Lage (gewesen) wäre, sich um seine kranke Frau zu kümmern. Im übrigen hat der Kläger nicht einmal im Berufungsverfahren, trotz der ihm bekannten Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung, konkrete Angaben über den ... Beginn der mit Bettlägerigkeit verbundenen Erkrankung seiner Ehefrau gemacht und kein ärztliches Attest über die Dauer und Schwere der Erkrankung vorgelegt, obwohl dies geboten gewesen wäre. Sonstige Umstände, die für die Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung durch den Kläger heranzuziehen wären, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Randnummer 20 Der Kläger hat aber auch als Angehöriger eines EG-Mitgliedsstaats keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO. Durch diese Bestimmung ist der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt worden, zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs.1 HwO zu erteilen ist. Von der vorgenannten Ermächtigung hat der Bundesminister für Wirtschaft in der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EWG-Handwerk-Verordnung -- EWG HwV --) vom
  20. August 1966 (BGBl. I S. 469)Gebrauch gemacht. Diese Verordnung findet auf den Fall des Klägers jedoch bereits deswegen keine Anwendung, weil durch die Zweite Verordnung zur Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung vom
  21. November 1976 (BGBl. I S. 3244) in § 1 Abs.1 EWG HwV die Worte "mit Ausnahme der in den Nummern 17, 55, 56, 78, 89 bis 92, 95, 96, 98, 99 und 106 genannten Gewerbe" durch die Worte "mit Ausnahme der in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94 und 95 genannten Gewerbe" ersetzt worden sind. Dies bedeutet, daß das in Nr. 94 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführte Zahntechnikerhandwerk vom Verordnungsgeber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen worden ist. Die Dritte und Vierte Verordnung zur Änderung EWG-Handwerk-Verordnung vom
  22. Februar 1984 (BGBl. I S. 252) und vom
  23. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1957) haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Randnummer 21 Mithin liegen die Voraussetzungen des § 9 HwO i.V.m. § 1 Abs.1 der EWG HwV in der hier maßgeblichen Fassung vom
  24. Oktober 1985 im Falle des Klägers nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob er die übrigen der in § 1 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a, b, c oder d sowie Nr. 2 EWG HwV aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 22 § 1 Abs.1 EWG HwV ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom
  25. Januar 1970, GewArch 1970, S. 129; Beschluß vom
  26. Mai 1984, Buchholz 451.45 Nr. 10 zu § 8 HwO). Randnummer 23 Die Änderung des Ausnahmekataloges in § 1 Abs.1 EWG HwV, hier also die mit der Änderungsverordnung vom
  27. November 1976 erfolgte Einbeziehung des Zahntechnikerhandwerks in den Ausnahmekatalog, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das OVG NW hat mit Urteil vom
  28. September 1987, GewArch. 1988, 98 f., im einzelnen die Vereinbarkeit mit Art. 52, 53 und 59 EWG-Vertrag geprüft und bejaht. Der Senat teilt diese Auffassung. Randnummer 24 Die Herausnahme u.a. des Zahntechnikerhandwerks aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 EWG HwV verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Ein solcher Verstoß kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil nach der Entscheidung des EuGH vom
  29. Februar 1979, NJW 1979, 1761, daß sich die Staatsangehörigen, die die in der (der EWG HwV zugrunde liegenden) Richtlinie 64/427/EWG vom
  30. Juli 1964 (ABl. Nr. 1863/64 vom
  31. Juli 1964) aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllen, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen können, und zwar auch gegenüber dem Staat, dessen Angehörige sie sind, der Verordnunggeber durch die Änderung der ursprünglich in der EWG HwV enthaltenen Wendung "übrigen Mitgliedsstaaten" durch die Streichung des Wortes "übrigen" klargestellt hat, daß auch deutschen Staatsangehörigen auf Grund dieser Verordnung die Eintragung in die Handwerksrolle erleichtert wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom
  32. Mai 1984, a.a.O.), so daß eine Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Antragstellern ausgeschlossen ist. Randnummer 25 Der Regierungspräsident hat mithin zu Recht den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgelehnt, da ihm weder nach § 8 Abs.1 noch nach § 9 HwO ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025282

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