G unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei, weil sie glaubhaft gemacht habe, daß das Einkommen ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein werde, als in dem
G maßgeblichen Zeitraum (nämlich 1972).
G sei in einem solchen Fall
endgültiger Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum abschließend zu entscheiden. Dies habe der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1978 getan und Ausbildungsförderung für den Zeitraum von November 1974 bis September 1975 mit Recht abgelehnt. Randnummer 6
G werde auf den sich aus § 13 BAföG für den Studenten ergebenden Bedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. Der für dieses Gesetz maßgebliche Einkommensbegriff sei der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, abzüglich der für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer sowie der Aufwendungen zur sozialen Sicherung (§ 21 Abs. 1 BAföG). Für die Eltern der Klägerin sei 1974 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von minus 121.268,00 DM festgestellt worden. Davon entfielen auf die Monate November und Dezember 1974 minus 20.211,33 DM. Von dem Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahre 1975 (77.911,00 DM) entfielen auf die Monate Januar bis September 1975 58.433,24 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belaufe sich also auf 38.221,91 DM. Der Klägerin sei nicht zu folgen, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte ihrer Eltern auch im Jahre 1975 mit Null DM angesetzt werden müsse, weil durch entsprechende Verlustvorträge aus den Jahren 1973 und 1974 der Gesamtbetrag der Einkünfte auf Null DM reduziert worden sei. Diese steuerrechtliche Berücksichtigung besonderer Lasten sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht möglich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte könne sich zwar durch negative Einkünfte aus den einzelnen Einkommensarten im selben Veranlagungszeitraum mindern, nicht aber durch Verlustvorträge. Daß der angefochtene Bescheid im übrigen falsch berechnet worden sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen, und dies sei auch nicht ersichtlich. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei somit
G i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG zu Recht erfolgt. Randnummer 7 Gegen das der Klägerin am
21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 21 Abs. 1 BAföG gehöre steuerfreies Einkommen nicht zu der Summe der zu berücksichtigenden positiven Einkünfte. Da das Finanzamt durch Vornahme eines Verlustvortrages das Einkommen ihrer Eltern auf Null DM festgesetzt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Berechnungszeitraum 1974/1975
träglich nicht entfallen. Im übrigen habe sie -- die Klägerin -- im Zeitpunkt der Rücknahme der Bewilligung wegen der Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB gegen ihre Eltern für die vergangene Zeit keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen können; sie wäre dann auf jeden Fall für diese Zeit ohne Unterhalt geblieben. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Februar 1982
dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält den Hinweis der Klägerin auf 21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift insoweit für verfehlt, als danach steuerfreie Einnahmen und Einkommen
G nicht zu der Summe der positiven Einkünfte gehören. Die steuerrechtliche Reduzierung des Einkommens der Eltern der Klägerin auf Null DM berühre nicht den von der Klägerin angesprochenen Fall des § 21 Abs. 4 BAföG. Bei der Berechnung des endgültigen Förderungsbetrages sei allein das Gesamteinkommen des Unterhaltsverpflichteten im Berechnungszeitraum maßgebend. Ob der danach zu zahlende Unterhalt tatsächlich dem Auszubildenden zur Verfügung stehe, sei hierbei unbeachtlich. Diese Frage werden letztlich erst im Vorausleistungsverfahren relevant, um das es hier aber nicht gehe. Randnummer 11 Dem Senat hat die einschlägige Förderungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 13 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1978 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 14 Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung ist von der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) geänderten Fassung auszugehen.
dem im § 1 BAföG enthaltenen Grundsatz besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit für den durch Lebensunterhalt und Ausbildung entstandenen Bedarf, der seinerseits vom Gesetz durch Bedarfssätze festgelegt ist, anderweitig Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich wiederum danach, inwieweit
den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG). Streitig ist hier die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Eltern der Klägerin im maßgebenden Berechnungszeitraum. Als Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern der Klägerin -- deren Einkommen vorliegend in Betracht kommt -- ist der Bewilligungszeitraum, nämlich die Zeit vom November 1974 bis September 1975 heranzuziehen. Denn der Klägerin ist mit Bescheid vom 17. März 1975 für diese Zeit
G unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung geleistet worden, weil sie glaubhaft gemacht hatte, daß das Einkommen ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein werde als in dem
G maßgebenden Zeitraum.
G wären die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend gewesen.
G ist in vorliegendem Fall über den Antrag auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt.
Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 1974 und 1975 ist der Beklagte dementsprechend verfahren und hat mit Bescheid vom
G zurückgefordert werden konnte. Randnummer 15 Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob bei Ermittlung des
G zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern der Klägerin entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid für 1975 ein Verlustvortrag aus den Jahren 1973 bis 1974 in Höhe von 75.182,00 DM von dem Gesamtbetrag der festgestellten Einkünfte von 77.911,00 DM abzusetzen ist.
G gilt als Einkommen (vorbehaltlich der Absätze 3 und 4, die hier nicht einschlägig sind) der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
Abzug der für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer sowie näher bezeichnenden Aufwendungen für die soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Randnummer 16 Der Beklagte hat dem angefochtenen Bescheid folgende Einkommensberechnung der Eltern der Kläger zugrundegelegt: Gesamtbetrag des Einkommens lt. Steuerbescheid 1974 negativ DM 121.268,-- : 12 = DM 10.105,66 X DM 20.211,32 2 = Gesamtbetrag des Einkommens lt. Steuerbescheid 1975 positiv DM 77.911,-- : 12 = DM 6.492,58 X 9 DM 58.433,22 = ./. negativ Einkommen von 1974 DM 20.211,32 DM 38.221,90 Ermitteltes Einkommen DM 38.221,90 : 11 DM 3.474,71 (Bewilligungsmonate) X 12 Gesamtbetrag der Einkünfte
G ./. Pauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG DM 8.000 DM 33.696,52 + Kindergeld für 9 Monate je 50,-- DM DM 450,-- DM 34.146,52 Monatseinkommen
G : 12 = DM 2.845,54 ./. Freibetrag f. Eltern gemäß § 25 Abs. 1 BAföG DM 960,-- ./. Freibetrag f. d. Auszubildenden DM 60,-- § 25 Abs. 2 Nr. 3 BAföG DM 1.825,54 ./. die Freibeträge übersteigendes Einkommen DM 821,49 gemäß § 25 Abs. 4 BAföG (40 % + 5 % = 45 %) anzurechnendes Einkommen DM 1.004,05 Bedarfsberechnung: Bedarf gem. § 13 Abs. 1 BAföG DM 370,-- + Bedarf gem. § 13 Abs. 2 BAföG DM 130,-- DM 500,-- + Kosten der Unterkunft §§ 8 -- 10 HärteV DM 45,-- monatlich DM 545,-- ./. anrechenbares Einkommen DM 1.004,05 Randnummer 17 Der Auffassung der Klägerin, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte ihrer Eltern auch im Jahre 1975 mit Null DM angesetzt werden müsse, kann nicht gefolgt werden, obwohl das zu versteuernde Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahre 1975 mit Null DM festgesetzt worden ist. Dieses Ergebnis des Einkommenssteuerbescheids ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß dem Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlustvortrag aus den Jahren 1973 und 1974 gegenübergestellt wurde. Derartige Verlustvorträge können indes im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht berücksichtigt werden. Randnummer 18 Die §§ 10 ff. des Einkommenssteuergesetzes, das in der damals maßgeblichen Fassung heranzuziehen ist, regeln die Abzugsfähigkeit von als Sonderausgaben anzusehenden Aufwendungen.
des Einkommenssteuergesetzes können bestimmte Steuerpflichtige die Verluste der fünf vorangegangen Veranlagungszeiträume u.a. aus Gewerbebetrieb wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war.
der eindeutigen Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG ist jedoch ein derartiger Abzug zur Ermittlung des maßgebenden Elterneinkommens nicht vorgesehen. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sind Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgeführt, die einkommenssteuerrechtlich als Sonderausgaben zu behandeln sind. Die Absetzung von weiteren Sonderausgaben sieht die für die Berechnung des Einkommens maßgebende Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 21 Abs. 1 BAföG) sich zwar durch negative Einkünfte aus den einzelnen Einkommensarten im selben Veranlagungszeitraum -- bis zur Neufassung des § 21 BAföG durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
G angesprochen. Der Abs. 4 des § 21 BAföG ist vorliegend aber nicht einschlägig. Randnummer 21 Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1613 BGB kann die Klägerin keine für sie günstige Entscheidung erstreiten.
dieser Bestimmung kann für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt gefordert werden. Ein Vertrauen darauf, die unter Vorbehalt bewilligten Leistungen behalten zu dürfen, ist nicht geschützt. Falls die Klägerin tatsächlich Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätte geltend machen wollen, hätte sie im Hinblick darauf, daß die endgültige Entscheidung über die Ausbildungsförderung negativ sein kann, die Möglichkeit gehabt, ihre Eltern in Verzug zu setzen oder den Unterhaltsanspruch rechtshängig zu machen (§ 1613 Abs. 1 BGB). Randnummer 22 Ob hier die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines sogenannten Härtefreibetrages
G mit der Folge vorgelegen hätten, daß der Klägerin Ausbildungsförderungsleistungen hätten gewährt werden müssen, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung darüber, ob zur Vermeidung unbilliger Härten "ein weiterer Teil des Einkommens" (der Eltern der Klägerin) anrechnungsfrei bleiben kann, setzt einen besonderen Antrag voraus, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025288
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